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    Aribbos: Schenkungsteuer - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 07.11.05 22:51:08 von
    neuester Beitrag 09.11.05 16:02:38 von
    Beiträge: 11
    ID: 1.018.353
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      Avatar
      schrieb am 07.11.05 22:51:08
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Nataly,

      1.
      ich würde gerne wissen, wie hoch die Schekungsteuer ist, wenn man vom Bruder ein Aktienpaket mit einem aktuellen Wert von 3 Millionen EUR bekommt.

      2.
      Wenn man jetzt dieses Paket verkauft, welcher Kaufkurs ist dann für den Beschenkten maßgeblich.
      Ist es der Kurs, zu dem der Bruder die Aktienerworben hat oder gilt als Kaufkurs der Kurs, der zum Zeitpunkt der Schenkung an der Börse ermittelt worden ist.

      Vielen Dank für die Informationen

      Gruß

      Aribbos
      Avatar
      schrieb am 07.11.05 22:57:56
      Beitrag Nr. 2 ()
      Der Bruder gehört zur Erbschaftsteuerklasse II. Von der Schenkung bleiben 10.300 EUR steuerfrei, der Rest wird mit 27 vH besteuert.
      Bei der Schenkungsteuer ist der Wert des Aktienpakets zur Zeit der Schenkung maßgebend.
      Für die Speku-Steuer ist der maßgebliche Zeitpunkt der Tag des Erwerbs durch den Schenker. Durch die Schenkung wird keine neue Speku-Frist in Gang gesetzt, vielmehr tritt der Beschenkte in die Fußstapfen des Schenkers und setzt dessen Speku-Frist fort.

      P.S.: Kannst du mir deinen Bruder mal ausleihen? (Oder bist du so großzügig?).
      Avatar
      schrieb am 07.11.05 23:02:07
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich würde Deinen Bruder auch gern nehmen.:laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 07.11.05 23:18:58
      Beitrag Nr. 4 ()
      Warum ist das erste Posting auch von Nataly ?

      Grübel ...

      Viola
      Avatar
      schrieb am 08.11.05 08:28:42
      Beitrag Nr. 5 ()
      Weil es wohl eine PN war...
      Den Bruder hätte ich auch mal gerne. :)

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      Avatar
      schrieb am 08.11.05 11:27:22
      Beitrag Nr. 6 ()
      @ Nataly und all - habe die Möglichkeit ein Objekt ( Wert
      ca. 7500,-- Euro ) geschenkt zu bekommen.

      Wäre das dann komplett steuerfrei........?

      Danke für Deine Antwort und Gruß Aborigine.
      Avatar
      schrieb am 08.11.05 18:19:24
      Beitrag Nr. 7 ()
      @ Nataly, würde mich freuen, wenn du auf mein
      Posting #6 antworten könntest.

      Danke.
      Avatar
      schrieb am 08.11.05 18:49:32
      Beitrag Nr. 8 ()
      @Aborigine:

      Bist du mit dem Schenker/der Schenkerin verwandt?

      P.S.:
      Liegt das Objekt im australischen Hinterland? :cool:
      Avatar
      schrieb am 08.11.05 19:12:59
      Beitrag Nr. 9 ()
      ErbStG § 16 Freibeträge

      (1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb
      1. des Ehegatten in Höhe von 307.000 Euro;
      2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener
      Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 205.000 Euro;
      3. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 51.200 Euro;
      4. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 10.300 Euro;
      5. der Personen der Steuerklasse III in Höhe von 5.200 Euro.

      (2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 1.100 Euro.
      Avatar
      schrieb am 09.11.05 12:00:39
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo @ Nataly -....australisches Hinterland :laugh:

      nein nicht soweit. Die Schenkerin wäre meine Tante.

      Wert einer Garage ( Kaufpreis meiner Tante ca. 7000,-
      Euro im Jahr 2000 )

      Wenn ich das richtig verstehe wären dann ja bei meinem Verwansachaftsgrad 5000,- Euro steuerfrei!

      Dann könnte man doch den Wert insgesamt auch von damals
      7000,- Euro auf jetzt sagen wir mal 5000,- Euro ansetzen?

      Somit total Steuer frei..........

      Nochmals Danke @ Nataly
      Avatar
      schrieb am 09.11.05 16:02:38
      Beitrag Nr. 11 ()
      ErbStG § 15 Steuerklassen

      (1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:

      Steuerklasse I:
      1. der Ehegatte,
      2. die Kinder und Stiefkinder,
      3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
      4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
      Steuerklasse II
      1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
      2. die Geschwister,
      3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
      4. die Stiefeltern,
      5. die Schwiegerkinder,
      6. die Schwiegereltern,
      7. der geschiedene Ehegatte;
      Steuerklasse III:
      alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

      (1a) Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.


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