Aribbos: Schenkungsteuer - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 07.11.05 22:51:08 von
neuester Beitrag 09.11.05 16:02:38 von
neuester Beitrag 09.11.05 16:02:38 von
Beiträge: 11
ID: 1.018.353
ID: 1.018.353
Aufrufe heute: 0
Gesamt: 586
Gesamt: 586
Aktive User: 0
Top-Diskussionen
Titel | letzter Beitrag | Aufrufe |
---|---|---|
vor 39 Minuten | 7113 | |
vor 46 Minuten | 4316 | |
vor 52 Minuten | 2460 | |
vor 1 Stunde | 2458 | |
heute 09:10 | 2089 | |
vor 55 Minuten | 1940 | |
heute 12:24 | 1807 | |
vor 43 Minuten | 1513 |
Meistdiskutierte Wertpapiere
Platz | vorher | Wertpapier | Kurs | Perf. % | Anzahl | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | 1. | 17.861,55 | -1,25 | 228 | |||
2. | 3. | 149,56 | -1,32 | 96 | |||
3. | 2. | 9,3400 | -3,16 | 90 | |||
4. | 4. | 0,1880 | -3,09 | 76 | |||
5. | 6. | 0,0211 | -32,59 | 53 | |||
6. | 34. | 0,6300 | -55,00 | 49 | |||
7. | 14. | 6,9260 | +2,79 | 48 | |||
8. | 13. | 392,80 | -14,90 | 44 |
Hallo Nataly,
1.
ich würde gerne wissen, wie hoch die Schekungsteuer ist, wenn man vom Bruder ein Aktienpaket mit einem aktuellen Wert von 3 Millionen EUR bekommt.
2.
Wenn man jetzt dieses Paket verkauft, welcher Kaufkurs ist dann für den Beschenkten maßgeblich.
Ist es der Kurs, zu dem der Bruder die Aktienerworben hat oder gilt als Kaufkurs der Kurs, der zum Zeitpunkt der Schenkung an der Börse ermittelt worden ist.
Vielen Dank für die Informationen
Gruß
Aribbos
1.
ich würde gerne wissen, wie hoch die Schekungsteuer ist, wenn man vom Bruder ein Aktienpaket mit einem aktuellen Wert von 3 Millionen EUR bekommt.
2.
Wenn man jetzt dieses Paket verkauft, welcher Kaufkurs ist dann für den Beschenkten maßgeblich.
Ist es der Kurs, zu dem der Bruder die Aktienerworben hat oder gilt als Kaufkurs der Kurs, der zum Zeitpunkt der Schenkung an der Börse ermittelt worden ist.
Vielen Dank für die Informationen
Gruß
Aribbos
Der Bruder gehört zur Erbschaftsteuerklasse II. Von der Schenkung bleiben 10.300 EUR steuerfrei, der Rest wird mit 27 vH besteuert.
Bei der Schenkungsteuer ist der Wert des Aktienpakets zur Zeit der Schenkung maßgebend.
Für die Speku-Steuer ist der maßgebliche Zeitpunkt der Tag des Erwerbs durch den Schenker. Durch die Schenkung wird keine neue Speku-Frist in Gang gesetzt, vielmehr tritt der Beschenkte in die Fußstapfen des Schenkers und setzt dessen Speku-Frist fort.
P.S.: Kannst du mir deinen Bruder mal ausleihen? (Oder bist du so großzügig?).
Bei der Schenkungsteuer ist der Wert des Aktienpakets zur Zeit der Schenkung maßgebend.
Für die Speku-Steuer ist der maßgebliche Zeitpunkt der Tag des Erwerbs durch den Schenker. Durch die Schenkung wird keine neue Speku-Frist in Gang gesetzt, vielmehr tritt der Beschenkte in die Fußstapfen des Schenkers und setzt dessen Speku-Frist fort.
P.S.: Kannst du mir deinen Bruder mal ausleihen? (Oder bist du so großzügig?).
Ich würde Deinen Bruder auch gern nehmen.
Warum ist das erste Posting auch von Nataly ?
Grübel ...
Viola
Grübel ...
Viola
Weil es wohl eine PN war...
Den Bruder hätte ich auch mal gerne.
Den Bruder hätte ich auch mal gerne.
@ Nataly und all - habe die Möglichkeit ein Objekt ( Wert
ca. 7500,-- Euro ) geschenkt zu bekommen.
Wäre das dann komplett steuerfrei........?
Danke für Deine Antwort und Gruß Aborigine.
ca. 7500,-- Euro ) geschenkt zu bekommen.
Wäre das dann komplett steuerfrei........?
Danke für Deine Antwort und Gruß Aborigine.
@ Nataly, würde mich freuen, wenn du auf mein
Posting #6 antworten könntest.
Danke.
Posting #6 antworten könntest.
Danke.
@Aborigine:
Bist du mit dem Schenker/der Schenkerin verwandt?
P.S.:
Liegt das Objekt im australischen Hinterland?
Bist du mit dem Schenker/der Schenkerin verwandt?
P.S.:
Liegt das Objekt im australischen Hinterland?
ErbStG § 16 Freibeträge
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb
1. des Ehegatten in Höhe von 307.000 Euro;
2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener
Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 205.000 Euro;
3. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 51.200 Euro;
4. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 10.300 Euro;
5. der Personen der Steuerklasse III in Höhe von 5.200 Euro.
(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 1.100 Euro.
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb
1. des Ehegatten in Höhe von 307.000 Euro;
2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener
Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 205.000 Euro;
3. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 51.200 Euro;
4. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 10.300 Euro;
5. der Personen der Steuerklasse III in Höhe von 5.200 Euro.
(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 1.100 Euro.
Hallo @ Nataly -....australisches Hinterland
nein nicht soweit. Die Schenkerin wäre meine Tante.
Wert einer Garage ( Kaufpreis meiner Tante ca. 7000,-
Euro im Jahr 2000 )
Wenn ich das richtig verstehe wären dann ja bei meinem Verwansachaftsgrad 5000,- Euro steuerfrei!
Dann könnte man doch den Wert insgesamt auch von damals
7000,- Euro auf jetzt sagen wir mal 5000,- Euro ansetzen?
Somit total Steuer frei..........
Nochmals Danke @ Nataly
nein nicht soweit. Die Schenkerin wäre meine Tante.
Wert einer Garage ( Kaufpreis meiner Tante ca. 7000,-
Euro im Jahr 2000 )
Wenn ich das richtig verstehe wären dann ja bei meinem Verwansachaftsgrad 5000,- Euro steuerfrei!
Dann könnte man doch den Wert insgesamt auch von damals
7000,- Euro auf jetzt sagen wir mal 5000,- Euro ansetzen?
Somit total Steuer frei..........
Nochmals Danke @ Nataly
ErbStG § 15 Steuerklassen
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
1. der Ehegatte,
2. die Kinder und Stiefkinder,
3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
Steuerklasse II
1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
2. die Geschwister,
3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
4. die Stiefeltern,
5. die Schwiegerkinder,
6. die Schwiegereltern,
7. der geschiedene Ehegatte;
Steuerklasse III:
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
(1a) Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
1. der Ehegatte,
2. die Kinder und Stiefkinder,
3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
Steuerklasse II
1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
2. die Geschwister,
3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
4. die Stiefeltern,
5. die Schwiegerkinder,
6. die Schwiegereltern,
7. der geschiedene Ehegatte;
Steuerklasse III:
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
(1a) Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie eine neue Diskussion.
Meistdiskutiert
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
223 | ||
99 | ||
91 | ||
80 | ||
53 | ||
47 | ||
45 | ||
42 | ||
41 | ||
32 |
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
30 | ||
28 | ||
27 | ||
26 | ||
26 | ||
24 | ||
23 | ||
21 | ||
20 | ||
19 |