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    BVerfG/Spekusteuer/AdV - ein paar wichtige Fragen ! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.11.05 11:58:38 von
    neuester Beitrag 11.11.05 13:47:43 von
    Beiträge: 11
    ID: 1.018.785
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      schrieb am 09.11.05 11:58:38
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hi Leute,

      ich habe für 1999 durch meinen Steuerberater Einspruch gegen die Erhebung der Spekusteuer einlegen lassen. Dieser hat damals geschrieben:

      ".....gegen den vorbezeichneten Steuerbescheid lege ich hiermit höchstvorsorglich und zur Fristwahrung EINSPRUCH ein. Die Rechtsbehelfseinlegung erfolgt unter Hinweis auf ein zur Zeit beim Bundesfinanzhof anhängiges Verfahren, das dort unter dem Az: IX R 62/99 geführt wird. In diesem Verfahren geht es um eine Grundsatzentscheidung, in der die Vereinbarkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Aktiengeschäften unter dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen überprüft werden soll. Ich rege an, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen und erkläre für diesen Fall bereits im vorhinein meine Zustimmung hierzu durch meinen Mandanten."



      So weit so gut. Jedenfalls schien dann einiges nicht zu klappen oder musste geändert werden und der letzte und damit wohl endgültige Bescheid über 1999 sah dann so aus bzw. hatte folgenden Inhalt:

      "E r l ä u t e r u n g e n zur Festsetzung":

      Die Festsetzung ist vorläufig bezüglich des Gewinns aus Aktiengeschäften.

      Hierdurch erledigt sich der Einspruch/Antrag vom 13.10.2000.
      (20.11.2002)


      Vor ein paar Monaten nun wollte ich AdV beantragen, diese wurde nun aber abgelehnt und zwar mit folgender Begründung:


      "Sehr geehrte Damen und Herren,

      Ihr Einspruch vom 13.10.2000 gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 wurde mit geändertem Einkommensteuerbescheid vom 20.11.2002 erledigt (siehe Erläuterungen in diesem Bescheid). Die Festsetzung wurde bezüglich des Gewinns aus Aktiengeschäften für vorläufig erklärt. Damit war das Rechtsbehelfsverfahren abgeschlossen.

      Eine Aussetzung bzw. eine Aufhebung der Vollziehung ist aber nur bei einem angefochtenen Verwaltungsakt möglich ($ 361 Abs. 2 Satz 1 AO).

      Da der Einkommensteuerbescheid 1999 nicht mehr angefochten ist, lehne ich hiermit Ihren o.g. Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ab."




      Was hat das nun zu bedeuten ? Also für den Fall dass die Spekusteuer auch für 1999 für nichtig erklärt wird, kriege ich dann mein Geld oder nicht ? :cry:
      Avatar
      schrieb am 09.11.05 12:07:37
      Beitrag Nr. 2 ()
      die steuerbescheide für die spekulationssteuer wurde für die jahre 1999 und danach für vorläufig erklärt, d.h. bis zur klärung durch die gerichte brauchst du keinen einspruch mehr erheben.

      sollte die spekusteuer 1999 als verfassungswidrig erklärt werden, erhälst Du automatisch die gezahlte Steuer zurück!

      und das hoffe ich!!!
      Avatar
      schrieb am 09.11.05 12:13:04
      Beitrag Nr. 3 ()
      Die vom Finanzamt haben doch geschrieben:

      "Eine Aussetzung bzw. eine Aufhebung der Vollziehung ist aber nur bei einem angefochtenen Verwaltungsakt möglich ($ 361 Abs. 2 Satz 1 AO).

      Da der Einkommensteuerbescheid 1999 nicht mehr angefochten ist, lehne ich hiermit Ihren o.g. Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ab."


      Was soll das bedeuten ? Bei mir liegt also kein angefochtener Verwaltungsakt vor und deshalb gibts keine Kohle, hat das denn keine Auswirkungen wenn das BVerG die Steuer für nichtig erklärt ? Ich kapier das nicht.
      Avatar
      schrieb am 09.11.05 13:59:27
      Beitrag Nr. 4 ()
      [posting]18.700.403 von bonAPART am 09.11.05 12:13:04[/posting]Die Erledigung des Rechtsbehelfsverfahrens sollte aus dem geänderten Steuerbescheid hervorgehen; bzw. mit gesonderter Mitteilung erfolgt sein. Ansonsten hst das Rechtsbehelfsverfahren nach meiner Auffassung weiterhin Bestand.

      Sofern das Rechtsbehelfsverfahren, wie von Deinem FA geschrieben, formgegrecht beendet wurde, ist die Entscheidung des FA korrekt. Hier dürfte wohl Dein Steuerberater oder Du nicht richtig reagiert haben.

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 09.11.05 14:38:18
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hm, genau das versuche ich eben rauszufinden.

      Geht aus den obigen Formulierungen hervor, dass nur die Aufhebung der Vollziehung abgelehnt werden kann oder geht daraus hervor, dass das Ganze für mich zu Ende ist, auch wenn das BVerfG in meinem Namen entscheidet. Denn lt. obigem Text sind die Gewinne aus Aktiengeschäften ja nach wie vor nur vorläufig.

      Was also ist korrekt bzw. was kommt auf mich zu ? Ist die Sache für mich gelaufen wg. Fehler meines Steuerberaters oder nach wie vor offen, wie er behauptet ? Hätte mein Steuerberater den Einkommensteuerbescheid 1999 generell offen halten müssen um meine Ansprüche zu sichern, ja oder nein ? Oder genügt der Hinweis auf die Aktiengewinne und deren Vorläufigkeit ?

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      Avatar
      schrieb am 09.11.05 15:21:40
      Beitrag Nr. 6 ()
      [posting]18.702.345 von bonAPART am 09.11.05 14:38:18[/posting]Das hier zu entscheiden ist mir doch etwas zu spekulativ, dazu müßte man den Vorgang näher kennen.

      Sofern Dein Bescheid für 1999 unter Vorbehalt ergangen ist, ist die Sache für Dich selbstverständlich nicht gelaufen!!!! Du könntest weiterhin von einer für uns positiven Entscheidung profitieren!!!

      Dein Steuerberater hätte vielleicht zur Sicherheit das Rechtsbefehsverfahren offen halten sollen, und dazu das weitere Ruhen des Verfahrens beantragen sollen. Damit wäre es jedenfalls "wasserdicht"!!!!

      In soweit würde ich Deinem Steuerberater wenigstens Gleichgültigkeit atestieren. Persönlich würde ich mich da allerdings sehr viel drastischer ausdrücken.......

      Viele Grüße


      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 11.11.05 11:32:41
      Beitrag Nr. 7 ()
      Gegen den ESt-Bescheid ist zwar kein Rechtsmittel (mehr) anhängig und eine AdV ist daher auch nicht möglich.
      Dagegen ist der ESt-Bescheid vorläufig, bei einer für dich positiven Entscheidung des BVerfG wirst du von der Vorläufigkeit profitieren.
      Ein Schaden könnte dir ohnehin nur dann entstehen, wenn das BVerfG positiv entscheidet. Ob es dies tun wird, weiß derzeit niemand.
      Avatar
      schrieb am 11.11.05 11:58:13
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo Nataly,

      danke für deine Antwort. Aber folgendes verstehe ich nicht:

      Dagegen ist der ESt-Bescheid vorläufig, bei einer für dich positiven Entscheidung des BVerfG wirst du von der Vorläufigkeit profitieren.

      Das verstehe ich, also hat mein Steuerberater nix falsch gemacht.

      Ein Schaden könnte dir ohnehin nur dann entstehen, wenn das BVerfG positiv entscheidet.

      Das verstehe ich nun wieder nicht. Welcher Schaden sollte mir entstehen wenn das BVerfG positiv entscheidet ? Genau das will ich doch :)
      Avatar
      schrieb am 11.11.05 12:42:49
      Beitrag Nr. 9 ()
      [posting]18.753.270 von bonAPART am 11.11.05 11:58:13[/posting].....und Dein Bescheid keine entsprechende Vorläufigkeit besitzt.......
      Avatar
      schrieb am 11.11.05 12:51:12
      Beitrag Nr. 10 ()
      [posting]18.753.770 von HaraldSM am 11.11.05 12:42:49[/posting]Hm, gegen Ende der Woche ist mein Denk- und Verständnisvermögen offenbar auf dem Nullpunkt :laugh:

      Nataly hat doch geschrieben:

      Dagegen ist der ESt-Bescheid vorläufig, bei einer für dich positiven Entscheidung des BVerfG wirst du von der Vorläufigkeit profitieren.

      Also ist die Sache für mich doch gegessen, wenn das BVerfG in unserem Sinne entscheidet.

      Den Satz

      Ein Schaden könnte dir ohnehin nur dann entstehen, wenn das BVerfG positiv entscheidet. verstehe ich immer noch nicht, falls Du (HaraldSM) diesen mit und Dein Bescheid keine entsprechende Vorläufigkeit besitzt....... ergänzt haben solltest verstehe ich das noch weniger, da ja die Vorläufigkeit lt. Nataly gegeben ist.

      Trotzdem danke für den Versuch Licht ins Dunkel zu bringen ;)
      Avatar
      schrieb am 11.11.05 13:47:43
      Beitrag Nr. 11 ()
      --- Das verstehe ich nun wieder nicht. Welcher Schaden sollte mir entstehen wenn das BVerfG positiv entscheidet ? Genau das will ich doch ---

      Der mögliche Schaden könnte dadurch entstehen, dass Du eine AdV hättest beantragen können und mit dem Kapital, das Dir dann zur Verfügung gestanden hätte Du eine höhere Rendite als die 6%, die das Finanzamt Dir pro Jahr zahlen müsste hättest erwirtschaften können.

      Grüße K1


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