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    Zweitwohnungsteuer für berufsbedingte Nebenwohnung eines - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 10.11.05 15:33:40 von
    neuester Beitrag 10.11.05 16:41:54 von
    Beiträge: 4
    ID: 1.019.216
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      Avatar
      schrieb am 10.11.05 15:33:40
      Beitrag Nr. 1 ()
      Die Zweitwohnungsteuersatzungen der Städte Hannover und Dortmund sind
      nichtig, soweit die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen
      Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen
      eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, besteuert
      wird. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts. Die
      Erhebung der Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung von
      Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete diskriminiere die Ehe und
      verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

      Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:
      Die Landeshauptstadt Hannover erhebt seit 1994 eine Zweitwohnungsteuer
      für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Zweitwohnung ist
      nach der Zweitwohnungsteuersatzung Hannover jede Wohnung, die dem
      Eigentümer oder Mieter als Nebenwohnung neben der Hauptwohnung dient.
      Nach den maßgeblichen Meldegesetzen, auf die die Satzung verweist, ist
      Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung. Bei einer verheirateten
      Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie lebt, ist nicht die
      von ihr, sondern die von der Familie vorwiegend benutzte Wohnung die
      Hauptwohnung. Die seit 1998 geltende Satzung der Stadt Dortmund über die
      Erhebung der Zweitwohnungsteuer ist mit der Zweitwohnungsteuersatzung
      Hannover inhaltlich weitgehend identisch.

      Die beiden Beschwerdeführer hatten jeweils an ihrem Beschäftigungsort in
      Hannover bzw. Dortmund eine Wohnung gemietet, um von dort aus werktags
      ihren Arbeitsplatz zu erreichen. An den Wochenenden und den
      arbeitsfreien Tagen wohnte jeder der Beschwerdeführer in seiner
      ehelichen Wohnung an einem anderen Ort. Die Landeshauptstadt Hannover
      bzw. die Stadt Dortmund veranlagten die Beschwerdeführer für die
      Zweitwohnung am Erwerbsort zu einer Zweitwohnungsteuer. Ihre dagegen
      erhobenen Verfassungsbeschwerden waren erfolgreich.

      Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
      Zum von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Zusammenleben gehört die
      Entscheidung der Eheleute, zusammenzuwohnen und die gemeinsame Wohnung
      auch bei einer beruflichen Veränderung eines Ehegatten, die mit einem
      Ortswechsel verbunden ist, aufrechtzuerhalten. Ändert sich der
      Beschäftigungsort eines Ehegatten, so dass dieser seiner Arbeit nicht
      mehr von der bisherigen gemeinsamen Wohnung aus nachgehen kann, hat dies
      in aller Regel nicht zur Folge, dass die gemeinsame Wohnung aufgegeben
      wird. Die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen
      Zweitwohnung ist sonach die notwendige Konsequenz der Entscheidung zu
      einer gemeinsamen Ehewohnung an einem anderen Ort.

      Durch die Zweitwohnungsteuer, die für den Begriff der Zweitwohnung an
      die melderechtlichen Vorschriften anknüpft, wird die Entscheidung
      steuerlich belastet, die gemeinsame eheliche Wohnung nicht aufzulösen
      und bei Wahrung des Fortbestands der gemeinsamen Wohnung am bisherigen
      Ort nur eine Zweitwohnung zu begründen. Es ist nämlich für Verheiratete
      ausgeschlossen, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren
      vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der
      Heranziehung der Zweitwohnungsteuer zu entgehen; für sie bestimmen die
      maßgeblichen Meldegesetze zwingend die vorwiegend genutzte Wohnung der
      Familie zum Hauptwohnsitz. Von der steuerlichen Belastung durch die
      Zweitwohnungsteuer werden dagegen solche Personen nicht erfasst, die
      nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres
      Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden. Die
      Zweitwohnungsteuer stellt daher eine besondere finanzielle Belastung des
      ehelichen Zusammenlebens dar.

      Diese Benachteiligung ist nicht gerechtfertigt. Allein die Tatsache,
      dass die Steuer als Aufwandsteuer von allen Inhabern von Zweitwohnungen
      ungeachtet ihres Personenstandes und des Zwecks der Innehabung erhoben
      wird, reicht dafür nicht aus. Die formal eheneutrale Anknüpfung der
      Steuer ist keine hinreichende Rechtfertigung. Denn es wird für den
      steuerlichen Tatbestand an ein Verhalten angeknüpft, das spezifischer
      Ausdruck einer verfassungsrechtlich geschützten Form des ehelichen
      Zusammenlebens ist.

      http://www.bundesverfassungsgericht.de/bverfg_cgi/pressemitt…
      Avatar
      schrieb am 10.11.05 15:58:36
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ddanke für die Info. Bremen hat mir da auch mal 60 Euronen pro anno in Rechnung gestellt... Bin da aber dann davon gekommen, da Eigentum der Eltern, wo ich ein Zimmer genutzt hatte. Über den Weg geht es also auch.

      Gruß Eastside
      Avatar
      schrieb am 10.11.05 16:14:10
      Beitrag Nr. 3 ()
      [posting]18.739.814 von Eastside am 10.11.05 15:58:36[/posting]Schön für Dich-in Köln klappt das nicht.:mad:
      Avatar
      schrieb am 10.11.05 16:41:54
      Beitrag Nr. 4 ()
      Unmöglich diese unterschiedlichen Handhabungen!!!:mad:


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