Aktiengesetz - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 17.11.05 08:17:33 von
neuester Beitrag 18.11.05 10:37:23 von
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Frage meiner Tochter aus dem Geschichtsunterricht:
Ist eine AG verpflichtet, angebotene Aktien von Aktionären zum Nennwert zurückzunehmen? Macht natürlich i.Allg. niemand, da die Kurswerte höher liegen als der Nennwert. Aber es gibt natürlich auch den umgedrehten Fall. Und da war ich mir dann nicht mehr sicher.
be.
Ist eine AG verpflichtet, angebotene Aktien von Aktionären zum Nennwert zurückzunehmen? Macht natürlich i.Allg. niemand, da die Kurswerte höher liegen als der Nennwert. Aber es gibt natürlich auch den umgedrehten Fall. Und da war ich mir dann nicht mehr sicher.
be.
Das A-Kesetz kannst du in der Pfeife rauchen !
Danke, die Auskunft nützt mir nichts.
be.
be.
ist doch ganz einfach:
wenn zB eine AG pleite ist, wie soll sie dann die Aktien zum Nennwert zurückkaufen!
solch eine Verpflichtung wäre ein Gehirnfurz
wenn zB eine AG pleite ist, wie soll sie dann die Aktien zum Nennwert zurückkaufen!
solch eine Verpflichtung wäre ein Gehirnfurz
Eine AG ist nicht verpflichtet, eigene Aktien von Aktionären zu kaufen.
[posting]18.848.196 von NATALY am 17.11.05 09:13:39[/posting]basta!
[posting]18.847.708 von dr.wssk am 17.11.05 08:17:33[/posting]Das mit den Aktien ist schon Geschichte
Stell Dir mal folgendes vor:
Du bist Inhaber eines Teils der Firma ( repräsentiert durch die Aktienanzahl)
Wie kann ich andere Teilhaber der Firma dazu verpflichten, meinen Anteil abzukaufen? ..Da muss ich mir schon jemanden suchen! ... und das geht i.d.R. dann nur über die Börse.
Der Nennwert aller umlaufenden Aktien ist lediglich die Darstellung des Grundkapitals in der Bilanz. Der Aktienkurs aller umlaufenden Aktien stellt aber den Wert des Unternehmens dar und ist deshalb der einzige faire Wert .
Du bist Inhaber eines Teils der Firma ( repräsentiert durch die Aktienanzahl)
Wie kann ich andere Teilhaber der Firma dazu verpflichten, meinen Anteil abzukaufen? ..Da muss ich mir schon jemanden suchen! ... und das geht i.d.R. dann nur über die Börse.
Der Nennwert aller umlaufenden Aktien ist lediglich die Darstellung des Grundkapitals in der Bilanz. Der Aktienkurs aller umlaufenden Aktien stellt aber den Wert des Unternehmens dar und ist deshalb der einzige faire Wert .
Der Aktienkurs aller umlaufenden Aktien stellt aber den Wert des Unternehmens dar und ist deshalb der einzige faire Wert .
falsch mein Guter
setzen
6
falsch mein Guter
setzen
6
Na gut, dann soll sich der Geschichtslehrer darum kümmern. Das mit dem Rückkauf bzw. nicht mehr möglichen Rückkauf wurde als Grund für den Börsencrash angeboten oder es kam bei meiner Tochter falsch an.
be.
be.
Stell Dir mal vor die ganzen Insolvenzzocker mit Aktienkursen im Centbereich könnten von den AGs verlangen, dass sie ihnen die Aktien zum Nennwert (bspw. 1€) abkaufen müssten
Wenn es der Geschichtslehrer erzählt hat, wird wohl der Börsencrash von 1929 gemeint sein?
Für den galt das deutsche AktG aber nicht.
Im Übrigen: Ein Geschichtslehrer wird wohl nicht über vertiefte Kenntnisse des Aktienrechts verfügen.
Was steht denn im Geschichtsbuch darüber?
Für den galt das deutsche AktG aber nicht.
Im Übrigen: Ein Geschichtslehrer wird wohl nicht über vertiefte Kenntnisse des Aktienrechts verfügen.
Was steht denn im Geschichtsbuch darüber?
Genau, es ging um 1929. Tochter soll mal im Buch nachschauen.
be.
be.
dr.wssk,
eine Rückkaufverpflichtung gab es auch in den USA bestimmt nicht. Da hat sich was verwirrt, wie bei dem Spielchen „stille Post“.
Damals hatte sich eine Speku-Blase gebildet. Es war weit verbreitet, sein Depot auf Kredit zu füllen. Als der Depotwert den Kredit nicht mehr deckte, lösten die Banken die Depots hemmungslos auf. Es gab eine Depression. Manche behaupten, der Crash war Grund für die Depression. Manche (auch ich) glauben, die schlechtere wirtschaftliche Lage war Grund für den Crash.
eine Rückkaufverpflichtung gab es auch in den USA bestimmt nicht. Da hat sich was verwirrt, wie bei dem Spielchen „stille Post“.
Damals hatte sich eine Speku-Blase gebildet. Es war weit verbreitet, sein Depot auf Kredit zu füllen. Als der Depotwert den Kredit nicht mehr deckte, lösten die Banken die Depots hemmungslos auf. Es gab eine Depression. Manche behaupten, der Crash war Grund für die Depression. Manche (auch ich) glauben, die schlechtere wirtschaftliche Lage war Grund für den Crash.
lösten die Banken die Depots hemmungslos auf
Motto:
die Banken verdienen immer!
Motto:
die Banken verdienen immer!
Gleiches passiert mit Häuslebauern die zu groß gebaut haben!
erst gibt man ihnen billige Kredite und dann werden die Zinsen kräftig erhöht und schwups ist das schicke, großzügig geplante Häuschen wech!
erst gibt man ihnen billige Kredite und dann werden die Zinsen kräftig erhöht und schwups ist das schicke, großzügig geplante Häuschen wech!
[posting]18.849.246 von dr.wssk am 17.11.05 10:35:11[/posting]Als Grund für den Börsencrash??? In welchem Jahr? 1929? Oder 1987? Oder 2001/2? Und in welchem Land?
24.10.1929 ("Schwarzer Freitag", gilt als äußerer Auslöser der Weltwirtschaftskrise in den 30er Jahren) lag die Ursache vornehmlich in kreditfinanzierten Aktienkäufen durch breite Bevölkerungsschichten nach einer lang anhaltenden Hausse. Durch leicht rückläufige Kurse entstand eine Art Kettenreaktion aus großen Verkäufen, damit weiterer Kursrückgang, dann deckten die Depots mit den oft durch kurzfristige Kredite finanzierten Aktien aufgrund des Kursverfalls nicht mehr die (Lombard-)Kredite, es folgten Notverkäufe usw. usf. Vielleicht war ja das gemeint, dass die Aktiendepots der Anleger durch den Kursverfall wertmäßig unter den Nominalwert der Kredite gesunken sind und es zu Zwangsliquidationen von Aktienbeständen kam.
19.10.1987 ("Schwarzer Montag"), größter Crash nach dem Krieg mit einem Kursverfall des Dow Jones-Index von über 22% an einem einzigen Tag (im Vergleich "schwarzer Freitag 1929 über 15%). Mitverantwortlich waren die Computerisierung der Börsen und automatische technische Reaktionen der Computersysteme (stop loss).
2001/2002: Platzen der New-Economy-Blase.
Zum Erwerb eigener Aktien durch eine Aktiengesellschaft in Deutschland:
Eine AG darf nur in den im Gesetz erlaubten Fällen eigene Aktien zurückkaufen. Geregelt ist das in § 71 AktG.
24.10.1929 ("Schwarzer Freitag", gilt als äußerer Auslöser der Weltwirtschaftskrise in den 30er Jahren) lag die Ursache vornehmlich in kreditfinanzierten Aktienkäufen durch breite Bevölkerungsschichten nach einer lang anhaltenden Hausse. Durch leicht rückläufige Kurse entstand eine Art Kettenreaktion aus großen Verkäufen, damit weiterer Kursrückgang, dann deckten die Depots mit den oft durch kurzfristige Kredite finanzierten Aktien aufgrund des Kursverfalls nicht mehr die (Lombard-)Kredite, es folgten Notverkäufe usw. usf. Vielleicht war ja das gemeint, dass die Aktiendepots der Anleger durch den Kursverfall wertmäßig unter den Nominalwert der Kredite gesunken sind und es zu Zwangsliquidationen von Aktienbeständen kam.
19.10.1987 ("Schwarzer Montag"), größter Crash nach dem Krieg mit einem Kursverfall des Dow Jones-Index von über 22% an einem einzigen Tag (im Vergleich "schwarzer Freitag 1929 über 15%). Mitverantwortlich waren die Computerisierung der Börsen und automatische technische Reaktionen der Computersysteme (stop loss).
2001/2002: Platzen der New-Economy-Blase.
Zum Erwerb eigener Aktien durch eine Aktiengesellschaft in Deutschland:
Eine AG darf nur in den im Gesetz erlaubten Fällen eigene Aktien zurückkaufen. Geregelt ist das in § 71 AktG.
AktG § 71 Erwerb eigener Aktien
(1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben,
1. wenn der Erwerb notwendig ist, um einen schweren, unmittelbar
bevorstehenden Schaden von der Gesellschaft abzuwenden,
2. wenn die Aktien Personen, die im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft
oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, zum Erwerb
angeboten werden sollen,
3. wenn der Erwerb geschieht, um Aktionäre nach § 305 Abs. 2, § 320b oder
nach § 29 Abs. 1, § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1, § 207 Abs. 1
Satz 1 des Umwandlungsgesetzes abzufinden,
4. wenn der Erwerb unentgeltlich geschieht oder ein Kreditinstitut mit dem
Erwerb eine Einkaufskommission ausführt,
5. durch Gesamtrechtsnachfolge,
6. auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zur Einziehung nach den
Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals,
7. wenn sie ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder
Finanzunternehmen ist, aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung zum
Zwecke des Wertpapierhandels. Der Beschluß muß bestimmen, daß der
Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien fünf vom Hundert
des Grundkapitals am Ende jeden Tages nicht übersteigen darf; er muß den
niedrigsten und höchsten Gegenwert festlegen. Die Ermächtigung darf
höchstens 18 Monate gelten; oder
8. aufgrund einer höchstens 18 Monate geltenden Ermächtigung der
Hauptversammlung, die den niedrigsten und höchsten Gegenwert sowie den
Anteil am Grundkapital, der zehn vom Hundert nicht übersteigen darf,
festlegt. Als Zweck ist der Handel in eigenen Aktien ausgeschlossen. § 53a
ist auf Erwerb und Veräußerung anzuwenden. Erwerb und Veräußerung über die
Börse genügen dem. Eine andere Veräußerung kann die Hauptversammlung
beschließen; § 186 Abs. 3, 4 und § 193 Abs. 2 Nr. 4 sind in diesem Fall
entsprechend anzuwenden. Die Hauptversammlung kann den Vorstand
ermächtigen, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluß
einzuziehen.
(2) Auf die zu den Zwecken nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals entfallen. Dieser Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft die nach § 272 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Rücklage für eigene Aktien bilden kann, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen an die Aktionäre verwandt werden darf. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 8 ist der Erwerb nur zulässig, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag voll geleistet ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 8 hat der Vorstand die nächste Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über die Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals, über deren Anteil am Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien zu unterrichten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 sind die Aktien innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb an die Arbeitnehmer auszugeben. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 8 hat die Gesellschaft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich von der Ermächtigung zu unterrichten.
(4) Ein Verstoß gegen die Absätze 1 oder 2 macht den Erwerb eigener Aktien nicht unwirksam. Ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Aktien ist jedoch nichtig, soweit der Erwerb gegen die Absätze 1 oder 2 verstößt.
(1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben,
1. wenn der Erwerb notwendig ist, um einen schweren, unmittelbar
bevorstehenden Schaden von der Gesellschaft abzuwenden,
2. wenn die Aktien Personen, die im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft
oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, zum Erwerb
angeboten werden sollen,
3. wenn der Erwerb geschieht, um Aktionäre nach § 305 Abs. 2, § 320b oder
nach § 29 Abs. 1, § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1, § 207 Abs. 1
Satz 1 des Umwandlungsgesetzes abzufinden,
4. wenn der Erwerb unentgeltlich geschieht oder ein Kreditinstitut mit dem
Erwerb eine Einkaufskommission ausführt,
5. durch Gesamtrechtsnachfolge,
6. auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zur Einziehung nach den
Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals,
7. wenn sie ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder
Finanzunternehmen ist, aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung zum
Zwecke des Wertpapierhandels. Der Beschluß muß bestimmen, daß der
Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien fünf vom Hundert
des Grundkapitals am Ende jeden Tages nicht übersteigen darf; er muß den
niedrigsten und höchsten Gegenwert festlegen. Die Ermächtigung darf
höchstens 18 Monate gelten; oder
8. aufgrund einer höchstens 18 Monate geltenden Ermächtigung der
Hauptversammlung, die den niedrigsten und höchsten Gegenwert sowie den
Anteil am Grundkapital, der zehn vom Hundert nicht übersteigen darf,
festlegt. Als Zweck ist der Handel in eigenen Aktien ausgeschlossen. § 53a
ist auf Erwerb und Veräußerung anzuwenden. Erwerb und Veräußerung über die
Börse genügen dem. Eine andere Veräußerung kann die Hauptversammlung
beschließen; § 186 Abs. 3, 4 und § 193 Abs. 2 Nr. 4 sind in diesem Fall
entsprechend anzuwenden. Die Hauptversammlung kann den Vorstand
ermächtigen, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluß
einzuziehen.
(2) Auf die zu den Zwecken nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals entfallen. Dieser Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft die nach § 272 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Rücklage für eigene Aktien bilden kann, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen an die Aktionäre verwandt werden darf. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 8 ist der Erwerb nur zulässig, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag voll geleistet ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 8 hat der Vorstand die nächste Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über die Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals, über deren Anteil am Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien zu unterrichten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 sind die Aktien innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb an die Arbeitnehmer auszugeben. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 8 hat die Gesellschaft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich von der Ermächtigung zu unterrichten.
(4) Ein Verstoß gegen die Absätze 1 oder 2 macht den Erwerb eigener Aktien nicht unwirksam. Ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Aktien ist jedoch nichtig, soweit der Erwerb gegen die Absätze 1 oder 2 verstößt.
Danke, Du hast Die viel Mühe gemacht. Für meinen Fall kann jetzt dieser Thread geschlossen werden.
be.
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