► GASSTREIK - Gaskunden verweigern die Zahlung ◄ - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 19.11.05 12:21:22 von
neuester Beitrag 21.11.05 21:23:00 von
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Die Gaskonzerne verdienen sich eine goldene Nase - siehe die letzten Zahlen.
Laut dem Amtsgericht Hamburg darf die Gaslieferung nicht eingestellt werden, wenn die Kunden die Preiserhöhung nicht zahlen.
JETZT die Zahlung verweigern.
Laut dem Amtsgericht Hamburg darf die Gaslieferung nicht eingestellt werden, wenn die Kunden die Preiserhöhung nicht zahlen.
JETZT die Zahlung verweigern.
Gibt es irgendwelche Foren um da mehr zu erfahren?
habe heute auch meine neue Abschlagsrechnung bekommen.
ECHT UNVERSCHÄMT
habe heute auch meine neue Abschlagsrechnung bekommen.
ECHT UNVERSCHÄMT
[posting]18.877.790 von Hatze1 am 19.11.05 13:45:07[/posting]Ansprechpartner ist die Verbraucherzentrale Hamburg, die es den Kunden in ganz Deutschland empfiehlt.
versucht es mal hiermit !
An:………………………………… Abs:………………………………
…………………………………….. ……………………………………
…………………………………… ……………………………………
Datum:
Erhöhung Ihrer Energiepreise
Kundennummer:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich halte die von Ihnen beabsichtigte bzw. verkündete Erhöhungen der Energiepreise für
unbillig nach § 315 BGB. Bitte weisen Sie mir Ihre Berechtigung zur einseitigen
Preisanpassung nach.
Meine Zweifel an der Billigkeit Ihrer Preiserhöhung begründe ich u.a. mit den Darlegungen
auf den Internetseiten des Bundes der Energieverbraucher e.V.
(www.energieverbraucher.de). Bundeswirtschaftsminister Wolfgang Clement hat im
Bundestag die Preiserhöhungen als "nicht einleuchtend" bezeichnet. Da mir Ihre
unternehmensspezifischen Daten nicht bekannt sein können, gehe ich davon aus, dass die
von mir angeführten bundesweiten Durchschnittsdaten auch für Ihr Unternehmen gelten.
Unbillig ist insbesondere, dass Sie Ihre bereits in der Vergangenheit üppigen Gewinne auf
meine Kosten sichern und erhöhen wollen.
Ich fordere Sie hiermit auf, mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der
Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer
Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen, insbesondere die Steigerung Ihrer Bezugs- und
sonstigen Kosten und den Anteil dieser Kosten am Gesamtpreis. Bis Sie diesen
Nachweis erbracht haben, zahle ich nur den alten Preis zuzüglich eines
Sicherheitsaufschlags von zwei Prozent.
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten
Sie von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Die Abschläge dürfen von Ihnen allein
aus dem Grund der Preiserhöhung nicht erhöht werden, da dies im Falle der Unbilligkeit der
letzten Preiserhöhung unweigerlich zu Überzahlungen führen würde.
Aus §§ 30, 33 Abs. 2 AVBGasV bzw. §§ 30, 33 Abs. 2 AVBEltV ergibt sich, dass die für den
Kunden immer mit einem Übel verbundene Versorgungseinstellung als Druckmittel nur
eingesetzt werden darf, um berechtigte Forderungen durchzusetzen. Wenn durch den
Einwand der Unbilligkeit die Berechtigung einer Forderung gerade offen ist, ist schon die
Androhung im Rahmen der geltenden Gesetze unzulässig und kann strafbar sein. Auf das
Urteil des BGH vom 30.04.2003 Az VIII ZR 279/02 zu § 30 AVB weise ich Sie hin.
Eine Zahlung erfolgt künftig nur auf die Hauptforderung zu den alten Preisen zzgl. eines
Aufschlags von zwei Prozent. Ich behalte mir vor, auch deren Billigkeit gerichtlich prüfen zu
lassen und Überzahlungen zurückzufordern.
Hiermit beschränke ich die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung nur zum Einzug von
Entgelten und Abschlagszahlungen zu den bisherigen Preisen zzgl. eines Aufschlags von
zwei Prozent. Darüber hinaus gehende Abbuchungen sind nicht von der
Einzugsermächtigung gedeckt.
Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichem Gruss
Unterschrift Stand: 27.12.04
An:………………………………… Abs:………………………………
…………………………………….. ……………………………………
…………………………………… ……………………………………
Datum:
Erhöhung Ihrer Energiepreise
Kundennummer:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich halte die von Ihnen beabsichtigte bzw. verkündete Erhöhungen der Energiepreise für
unbillig nach § 315 BGB. Bitte weisen Sie mir Ihre Berechtigung zur einseitigen
Preisanpassung nach.
Meine Zweifel an der Billigkeit Ihrer Preiserhöhung begründe ich u.a. mit den Darlegungen
auf den Internetseiten des Bundes der Energieverbraucher e.V.
(www.energieverbraucher.de). Bundeswirtschaftsminister Wolfgang Clement hat im
Bundestag die Preiserhöhungen als "nicht einleuchtend" bezeichnet. Da mir Ihre
unternehmensspezifischen Daten nicht bekannt sein können, gehe ich davon aus, dass die
von mir angeführten bundesweiten Durchschnittsdaten auch für Ihr Unternehmen gelten.
Unbillig ist insbesondere, dass Sie Ihre bereits in der Vergangenheit üppigen Gewinne auf
meine Kosten sichern und erhöhen wollen.
Ich fordere Sie hiermit auf, mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der
Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer
Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen, insbesondere die Steigerung Ihrer Bezugs- und
sonstigen Kosten und den Anteil dieser Kosten am Gesamtpreis. Bis Sie diesen
Nachweis erbracht haben, zahle ich nur den alten Preis zuzüglich eines
Sicherheitsaufschlags von zwei Prozent.
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten
Sie von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Die Abschläge dürfen von Ihnen allein
aus dem Grund der Preiserhöhung nicht erhöht werden, da dies im Falle der Unbilligkeit der
letzten Preiserhöhung unweigerlich zu Überzahlungen führen würde.
Aus §§ 30, 33 Abs. 2 AVBGasV bzw. §§ 30, 33 Abs. 2 AVBEltV ergibt sich, dass die für den
Kunden immer mit einem Übel verbundene Versorgungseinstellung als Druckmittel nur
eingesetzt werden darf, um berechtigte Forderungen durchzusetzen. Wenn durch den
Einwand der Unbilligkeit die Berechtigung einer Forderung gerade offen ist, ist schon die
Androhung im Rahmen der geltenden Gesetze unzulässig und kann strafbar sein. Auf das
Urteil des BGH vom 30.04.2003 Az VIII ZR 279/02 zu § 30 AVB weise ich Sie hin.
Eine Zahlung erfolgt künftig nur auf die Hauptforderung zu den alten Preisen zzgl. eines
Aufschlags von zwei Prozent. Ich behalte mir vor, auch deren Billigkeit gerichtlich prüfen zu
lassen und Überzahlungen zurückzufordern.
Hiermit beschränke ich die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung nur zum Einzug von
Entgelten und Abschlagszahlungen zu den bisherigen Preisen zzgl. eines Aufschlags von
zwei Prozent. Darüber hinaus gehende Abbuchungen sind nicht von der
Einzugsermächtigung gedeckt.
Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichem Gruss
Unterschrift Stand: 27.12.04
[posting]18.877.790 von Hatze1 am 19.11.05 13:45:07[/posting]Hallo,
schau mal auf www.energiepreise-runter.de oder www.gaspreise-runter.de nach.
Hier kannst Du Dir Musterbriefe etc. runterladen und kriegst im Forum eine Menge nützlicher Infos.
schau mal auf www.energiepreise-runter.de oder www.gaspreise-runter.de nach.
Hier kannst Du Dir Musterbriefe etc. runterladen und kriegst im Forum eine Menge nützlicher Infos.
Nicht nur die Privaten, auch Handel und Industrie sollten boykottieren. Bei Strom ebenso.
Hier wird ein großer Teil eines möglichen Wachstums im wahrsten Sinne des Wortes "verheizt".
Hier wird ein großer Teil eines möglichen Wachstums im wahrsten Sinne des Wortes "verheizt".
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben meinen Widerspruch gegen die einseitige Erhöhung der Entgelte für meinen Gasbezug mit Datum vom 8.11.2005 zurückgewiesen.
Meinen Widerspruch vom 27.10.2005 halte ich aufrecht, da ich die von Ihnen angekündigte Gaspreiserhöhung und alle weiteren Gaspreiserhöhungen als unbillig erachte.
Leider haben Sie die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preiserhöhung nicht durch eine nachvollziehbare und prüffähige vollständige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachgewiesen. Ich fordere Sie daher erneut dazu auf.
Solange Sie diesen Nachweis nicht geführt haben, werde ich nur den bisherigen Preis zuzüglich eines Erhöhungsbetrages von zwei Prozent zahlen.
Das Amtsgericht Heilbronn hat bereits mit ausführlich begründetem Urteil vom 15. April 2005 eine Gaspreiserhöhung nach § 315 BGB für unzulässig erklärt.
Auch mögliche Entscheidungen der Kartellbehörden führen zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die Kartellämter entscheiden weder über die Angemessenheit einer Preiserhöhung (Billigkeitskontrolle) nach § 315 BGB noch werden die Preise der Gasversorger genehmigt.
Die Anbindung des Gaspreises an den Erdölpreis basiert auf einer privatwirtschaftlichen, auf allen Stufen der Lieferkette verhandelbaren Preisvereinbarung. Das Bundeskartellamt hat die Bindung des Gaspreises an den Ölpreis in Frage gestellt und erachtet die meisten der langfristigen Gaslieferverträge als unzulässig.
Sollte ein Kartellamt zu dem Schluss kommen, dass kein Verstoß gegen das Kartellrecht vorliegt oder wurde gegen einen Gasversorger kein Missbrauchsverfahren eingeleitet, so können auch diese Preiserhöhungen nach § 315 BGB unzulässig sein.
Gemäß Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 05.02.2003, Az.: VIII ZR 111/02 ist die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB von der kartellrechtlichen Preismissbrauchskontrolle eindeutig zu unterscheiden.
Meine Jahres-/Schlussrechnung werde ich dahin gehend überprüfen, ob Sie meinen Widerspruch berücksichtigt haben. Sollte die Abrechnung auf der Grundlage des erhöhten Preises erfolgt sein, werde ich den eingezogenen Betrag zurückbuchen und nur den Rechnungsbetrag überweisen, der sich unter Zugrundelegung der bisherigen Preise zzgl. 2 % ergibt. Steht mir aus der Jahresabrechnung ein Guthaben zu, werde ich den zuviel gezahlten Betrag mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnen.
Bis Sie diesen Nachweis erbracht haben, leiste ich künftige Zahlungen nur auf offene Forderungen unter Zugrundelegung der bisherigen Preise zuzüglich 2 %.
Ich verweise nochmals darauf, dass der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, sodass die Drohung mit der Sperrung des Gasanschlusses nicht zulässig ist (BGH Urteil vom 30.04.2003, Az. VIII ZR 278/02 zu § 30 AVBV).
Mein Zurückbehaltungsrecht ist auch nicht ausgeschlossen. Nach der herrschenden Rechtsprechung ist § 30 AVB beim Einwand der Unbilligkeit einer Preisbestimmung nach § 315 BGB nicht anwendbar.
Die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung habe ich entgegen Ihrer Annahme nicht widerrufen, sondern lediglich auf den Einzug von Entgelten und Abschlagszahlungen zu den bisherigen Preisen zuzüglich eines Aufschlages von zwei Prozent beschränkt. Darüber hinausgehende Abbuchungen sind damit nicht gedeckt und unzulässig.
Eine Kündigung der Einzugsermächtigung Ihrerseits wäre m. E. rechtsmissbräuch-lich.
Hilfsweise ermächtige ich Sie hiermit widerruflich zum Einzug von Entgelten und Abschlagszahlungen zu den bisherigen Preisen zuzüglich eines Aufschlages von zwei Prozent.
Im Übrigen nehme ich Bezug auf meine Ausführungen vom 27.10.2005.
Den Erhalt dieses Schreibens teilen Sie mir bitte kurzfristig schriftlich mit.
Mit freundlichen Grüßen
Sie haben meinen Widerspruch gegen die einseitige Erhöhung der Entgelte für meinen Gasbezug mit Datum vom 8.11.2005 zurückgewiesen.
Meinen Widerspruch vom 27.10.2005 halte ich aufrecht, da ich die von Ihnen angekündigte Gaspreiserhöhung und alle weiteren Gaspreiserhöhungen als unbillig erachte.
Leider haben Sie die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preiserhöhung nicht durch eine nachvollziehbare und prüffähige vollständige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachgewiesen. Ich fordere Sie daher erneut dazu auf.
Solange Sie diesen Nachweis nicht geführt haben, werde ich nur den bisherigen Preis zuzüglich eines Erhöhungsbetrages von zwei Prozent zahlen.
Das Amtsgericht Heilbronn hat bereits mit ausführlich begründetem Urteil vom 15. April 2005 eine Gaspreiserhöhung nach § 315 BGB für unzulässig erklärt.
Auch mögliche Entscheidungen der Kartellbehörden führen zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die Kartellämter entscheiden weder über die Angemessenheit einer Preiserhöhung (Billigkeitskontrolle) nach § 315 BGB noch werden die Preise der Gasversorger genehmigt.
Die Anbindung des Gaspreises an den Erdölpreis basiert auf einer privatwirtschaftlichen, auf allen Stufen der Lieferkette verhandelbaren Preisvereinbarung. Das Bundeskartellamt hat die Bindung des Gaspreises an den Ölpreis in Frage gestellt und erachtet die meisten der langfristigen Gaslieferverträge als unzulässig.
Sollte ein Kartellamt zu dem Schluss kommen, dass kein Verstoß gegen das Kartellrecht vorliegt oder wurde gegen einen Gasversorger kein Missbrauchsverfahren eingeleitet, so können auch diese Preiserhöhungen nach § 315 BGB unzulässig sein.
Gemäß Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 05.02.2003, Az.: VIII ZR 111/02 ist die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB von der kartellrechtlichen Preismissbrauchskontrolle eindeutig zu unterscheiden.
Meine Jahres-/Schlussrechnung werde ich dahin gehend überprüfen, ob Sie meinen Widerspruch berücksichtigt haben. Sollte die Abrechnung auf der Grundlage des erhöhten Preises erfolgt sein, werde ich den eingezogenen Betrag zurückbuchen und nur den Rechnungsbetrag überweisen, der sich unter Zugrundelegung der bisherigen Preise zzgl. 2 % ergibt. Steht mir aus der Jahresabrechnung ein Guthaben zu, werde ich den zuviel gezahlten Betrag mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnen.
Bis Sie diesen Nachweis erbracht haben, leiste ich künftige Zahlungen nur auf offene Forderungen unter Zugrundelegung der bisherigen Preise zuzüglich 2 %.
Ich verweise nochmals darauf, dass der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, sodass die Drohung mit der Sperrung des Gasanschlusses nicht zulässig ist (BGH Urteil vom 30.04.2003, Az. VIII ZR 278/02 zu § 30 AVBV).
Mein Zurückbehaltungsrecht ist auch nicht ausgeschlossen. Nach der herrschenden Rechtsprechung ist § 30 AVB beim Einwand der Unbilligkeit einer Preisbestimmung nach § 315 BGB nicht anwendbar.
Die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung habe ich entgegen Ihrer Annahme nicht widerrufen, sondern lediglich auf den Einzug von Entgelten und Abschlagszahlungen zu den bisherigen Preisen zuzüglich eines Aufschlages von zwei Prozent beschränkt. Darüber hinausgehende Abbuchungen sind damit nicht gedeckt und unzulässig.
Eine Kündigung der Einzugsermächtigung Ihrerseits wäre m. E. rechtsmissbräuch-lich.
Hilfsweise ermächtige ich Sie hiermit widerruflich zum Einzug von Entgelten und Abschlagszahlungen zu den bisherigen Preisen zuzüglich eines Aufschlages von zwei Prozent.
Im Übrigen nehme ich Bezug auf meine Ausführungen vom 27.10.2005.
Den Erhalt dieses Schreibens teilen Sie mir bitte kurzfristig schriftlich mit.
Mit freundlichen Grüßen
Die Leute haben immer noch nicht begriffen das
die Zeiten der billigen Energiepreise vorbei ist.
Das gilt auch für Gas.
Aber man kann zb mit einer Solaranlage dagegenhalten.
(für die Hausbesitzer)
die Zeiten der billigen Energiepreise vorbei ist.
Das gilt auch für Gas.
Aber man kann zb mit einer Solaranlage dagegenhalten.
(für die Hausbesitzer)
21.11.2005/19:53:26
ots news: Börsen-Zeitung / Börsen-Zeitung: "Gaspreis-Fakten", Kommentar ...
Frankfurt (ots) - Es war eine Superkulisse, vor der "Energiedienstleister" Eon Hanse die nächste Preiserhöhung von 10% verkünden konnte. Das Hauptthema war eigentlich Offenlegung der Kalkulation der Gaspreise für Haushaltskunden. Aber dies entpuppte sich nur als geschickt gewählter Einstieg in die Konsequenz, dass Preisanpassungen zum Januar 2006 leider "unumgänglich" sind. Ein dreiköpfiger Haushalt wird entsprechend im nächsten Jahr mit durchschnittlich 100 Euro mehr belastet.
Gleichwohl: Ein Einstieg in mehr Transparenz wurde gemacht. Andere werden folgen. Aber eine Sternstunde war es nicht. Der Erkenntniswert ist beschränkt. Bei einem Gaspreis je Kilowattstunde von 5,08 Cent bleibt aktuell nur eine Gewinnmarge von 0,05 Cent oder rund 1% im Vertrieb hängen. Es ist zum Erbarmen. Andere Branchenteilnehmer erzielen im Schnitt eine Marge von 3,5%.
Das sieht fast aus wie ein Fall von "arm gerechnet". Die Bezugskosten - der mit einem Anteil von 56,7% mit Abstand größte Kostenblock - haben sich 2005 um knapp 27% erhöht. Über Preiserhöhungen wurden bislang aber nur 15,5% weitergegeben. Logisch: Da bleibt ein Delta von mehr als 10 Punkten. Eon Hanse bezieht kein Konzerngas von Eon Ruhrgas, sondern von Wingas, Shell, ExxonMobil und VNG, eine Reminiszenz aus den Zeiten, als das Vorgängerunternehmen Schleswag noch zur PreussenElektra gehörte. Außerdem sind knapp 30% des Gaspreises (Steuern, Konzessionsabgaben, Erdgassteuer) nicht vom Unternehmen beeinflussbar. Die Netzkosten (25% Anteil am Gaspreis) wurden andererseits so angesetzt, dass die von Politik und Regulator ausgehandelten Kapitalkosten von 7,8% gedeckt werden können.
Auf der Bezugsseite langfristig gebunden und durch hohe Steueranteile gekniffen: da bleiben nicht viele Alternativen. Die Aussage, dass Varianten zur umstrittenen Ölpreisbindung auch keine preisdämpfendere Wirkung entfalten würden, hört sich sehr defensiv an. Es führt nicht weiter, nur über die ungünstige Sandwichposition zwischen Gasproduzenten und Endkunden zu lamentieren. Kein Unternehmen hat Probleme damit, nachzuweisen, dass die Kosten gestiegen sind. Viel wichtiger ist es aufzuspüren, wo Einsparungen noch möglich sind. Die Offenlegung der Zahlen sollte den Druck dazu erhöhen. Dies ist das Etappenziel.
(Börsen-Zeitung, 22.11.2005)
ots news: Börsen-Zeitung / Börsen-Zeitung: "Gaspreis-Fakten", Kommentar ...
Frankfurt (ots) - Es war eine Superkulisse, vor der "Energiedienstleister" Eon Hanse die nächste Preiserhöhung von 10% verkünden konnte. Das Hauptthema war eigentlich Offenlegung der Kalkulation der Gaspreise für Haushaltskunden. Aber dies entpuppte sich nur als geschickt gewählter Einstieg in die Konsequenz, dass Preisanpassungen zum Januar 2006 leider "unumgänglich" sind. Ein dreiköpfiger Haushalt wird entsprechend im nächsten Jahr mit durchschnittlich 100 Euro mehr belastet.
Gleichwohl: Ein Einstieg in mehr Transparenz wurde gemacht. Andere werden folgen. Aber eine Sternstunde war es nicht. Der Erkenntniswert ist beschränkt. Bei einem Gaspreis je Kilowattstunde von 5,08 Cent bleibt aktuell nur eine Gewinnmarge von 0,05 Cent oder rund 1% im Vertrieb hängen. Es ist zum Erbarmen. Andere Branchenteilnehmer erzielen im Schnitt eine Marge von 3,5%.
Das sieht fast aus wie ein Fall von "arm gerechnet". Die Bezugskosten - der mit einem Anteil von 56,7% mit Abstand größte Kostenblock - haben sich 2005 um knapp 27% erhöht. Über Preiserhöhungen wurden bislang aber nur 15,5% weitergegeben. Logisch: Da bleibt ein Delta von mehr als 10 Punkten. Eon Hanse bezieht kein Konzerngas von Eon Ruhrgas, sondern von Wingas, Shell, ExxonMobil und VNG, eine Reminiszenz aus den Zeiten, als das Vorgängerunternehmen Schleswag noch zur PreussenElektra gehörte. Außerdem sind knapp 30% des Gaspreises (Steuern, Konzessionsabgaben, Erdgassteuer) nicht vom Unternehmen beeinflussbar. Die Netzkosten (25% Anteil am Gaspreis) wurden andererseits so angesetzt, dass die von Politik und Regulator ausgehandelten Kapitalkosten von 7,8% gedeckt werden können.
Auf der Bezugsseite langfristig gebunden und durch hohe Steueranteile gekniffen: da bleiben nicht viele Alternativen. Die Aussage, dass Varianten zur umstrittenen Ölpreisbindung auch keine preisdämpfendere Wirkung entfalten würden, hört sich sehr defensiv an. Es führt nicht weiter, nur über die ungünstige Sandwichposition zwischen Gasproduzenten und Endkunden zu lamentieren. Kein Unternehmen hat Probleme damit, nachzuweisen, dass die Kosten gestiegen sind. Viel wichtiger ist es aufzuspüren, wo Einsparungen noch möglich sind. Die Offenlegung der Zahlen sollte den Druck dazu erhöhen. Dies ist das Etappenziel.
(Börsen-Zeitung, 22.11.2005)
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