Er ist da der 15 b rückwirkend zum 10.11.2005 - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 24.11.05 12:00:05 von
neuester Beitrag 28.11.05 08:43:25 von
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Keiner kanns glauben aber ist wohl tatsächlich so, der § 15 b EStG soll von der neuen Bundesregierung rückwirkend zum 10.11.2005 eingeführt werden...
Verfassungsrechtlich mehr als bedenklich! Ich jedenfalls werde klagen...so viel steht fest!
Also Leute willkommen in der Bananrepublick Deutschland...
Verfassungsrechtlich mehr als bedenklich! Ich jedenfalls werde klagen...so viel steht fest!
Also Leute willkommen in der Bananrepublick Deutschland...
[posting]18.963.940 von shoter am 24.11.05 12:00:05[/posting]..der besagt???
worst case eingetreten: 15b rückwirkend per 10.11.!
Die Bundesregierung hat heute über die Verlustausgleichsbeschränkung § 15 b EStG beschlossen. In der Gesetzesvorlage heißt es gegenüber der Fassung vom 08.11. unverändert: "Die Verlustausgleichsbeschränkung gilt für Verluste aus Steuerstundungsmodellen, denen ein Steuerpflichtiger nach dem 10. November 2005 beitritt oder für die nach dem 10. November 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde." Ergänzt wurde in der Fassung von heute: "Die Bestimmung dieses Stichtages ist zur Vermeidung eines negativen Ankündigungseffekts verfassungsrechtlich zulässig und sachlich geboten."
Die Bundesregierung hat heute über die Verlustausgleichsbeschränkung § 15 b EStG beschlossen. In der Gesetzesvorlage heißt es gegenüber der Fassung vom 08.11. unverändert: "Die Verlustausgleichsbeschränkung gilt für Verluste aus Steuerstundungsmodellen, denen ein Steuerpflichtiger nach dem 10. November 2005 beitritt oder für die nach dem 10. November 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde." Ergänzt wurde in der Fassung von heute: "Die Bestimmung dieses Stichtages ist zur Vermeidung eines negativen Ankündigungseffekts verfassungsrechtlich zulässig und sachlich geboten."
Das Verfassungsgericht wird den modernen "Wegelagerern" und "Raubrittern" schon ihre Grenzen aufzeigen.
CK
CK
und weiss einer was damit gemeint ist ? kann man keine versluste mehr aus dem eigenen gewerbebetrieb geltend machen?
Von der Verlustverrechnungsbeschränkung werden neben Verlusten aus gewerblichen Steuerstundungsmodellen auch Verluste aus selbständiger Arbeit, aus typisch stillen Gesellschaften, Vermietung und Verpachtung (insbesondere geschlossene Immobilienfonds) und sonstigen Einkünften (insbesondere sog. Renten-/ Lebensversicherungsmodelle gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag) erfasst. Dies dient der Vermeidung von Umgehungsgestaltungen und der Gewährleistung der Gleichheit der Besteuerung
Von der Verlustverrechnungsbeschränkung werden neben Verlusten aus gewerblichen Steuerstundungsmodellen auch Verluste aus selbständiger Arbeit, aus typisch stillen Gesellschaften, Vermietung und Verpachtung (insbesondere geschlossene Immobilienfonds) und sonstigen Einkünften (insbesondere sog. Renten-/ Lebensversicherungsmodelle gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag) erfasst. Dies dient der Vermeidung von Umgehungsgestaltungen und der Gewährleistung der Gleichheit der Besteuerung
[posting]18.965.452 von maxe3001 am 24.11.05 14:08:16[/posting]*****wo steht denn das????
!
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in dem link #5 von tachometer auf der seite vom bundesfinanzministerium... "verluste aus selbständiger arbeit" ist mir wirklich ein rätsel was damit gemeint sein soll.
wo kann man denn den neuen 15b mal nachlesen? Oder zumindest den Entwurf, oder was auch immer es dazu aktuell gibt?
Haben die wirklich diesen Satz in den Gesetzentwurf reingeschrieben???
"...Die Bestimmung dieses Stichtages ist zur Vermeidung eines negativen Ankündigungseffekts verfassungsrechtlich zulässig..."
Kommt dann demnächst in jedes Gesetz auch noch der Satz "dieses Gesetz entspricht den gesetzlichen Regelungen..."
IMO wird die Zielsetzung des Entwurfs trotzdem aufgehen: Obwohl er verfassungrechtlich bedenklich ist wird er viele Anleger dazu bringen von ihren Beitritten zurückzutreten und die wenigen, die erfolgreich Klagen werden keine große Masse zusammenbrngen.
So läuft es nunmal in Bananenrepubliken...
"...Die Bestimmung dieses Stichtages ist zur Vermeidung eines negativen Ankündigungseffekts verfassungsrechtlich zulässig..."
Kommt dann demnächst in jedes Gesetz auch noch der Satz "dieses Gesetz entspricht den gesetzlichen Regelungen..."
IMO wird die Zielsetzung des Entwurfs trotzdem aufgehen: Obwohl er verfassungrechtlich bedenklich ist wird er viele Anleger dazu bringen von ihren Beitritten zurückzutreten und die wenigen, die erfolgreich Klagen werden keine große Masse zusammenbrngen.
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