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    Zahlt meine Haftpflichtversicherung? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.11.05 11:53:54 von
    neuester Beitrag 30.11.05 08:37:29 von
    Beiträge: 29
    ID: 1.023.156
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      schrieb am 29.11.05 11:53:54
      Beitrag Nr. 1 ()
      Moin,

      ich fasse mich kurz:

      Wollte bei nem Kumpel den CPU-Lüfter tauschen. Bei der Demontage "klebte" CPU an Lüfter. Nachdem ich die CPU befreit hatte, fiel mir diese auch gleich hin. Nun geht damit nix mehr, da 2 PINs abgebrochen sind...

      Zahlt das meine Haftpflichtversicherung?

      Gruß & Danke...
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 11:58:50
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ja, aber erst ab 2 GHZ.
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 11:58:52
      Beitrag Nr. 3 ()
      wer lässt einen kumpel der sich Rammel nennt an so empfindliche Sachen wie eine CPU :D
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 12:01:07
      Beitrag Nr. 4 ()
      [posting]19.085.886 von Graf_Voelsing am 29.11.05 11:58:50[/posting]:laugh::rolleyes::laugh:
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 12:09:56
      Beitrag Nr. 5 ()
      Der Betreuer haftet gegenüber dem Betreuten für jedes Verschulden bei der Amtsführung.

      In Betracht kommt jeder Verstoß gegen die vom Gesetz oder durch das Vormundschaftsgericht auferlegten Pflichten.

      Bei der Verletzung von Rechten Dritter durch den Betreuer haftet der Betreute gem. § 278 BGB und kann vom Betreuer Schadensersatz verlangen.

      Bei Vereins- oder Behördenbetreuungen haftet der Verein bzw. die Behörde für ein Verschulden des Mitarbeiters.

      Ist der Betreuer auch aufsichtspflichtig , kommt eine Haftung des Betreuers für Schäden in Betracht, die der Betreute Dritten verursacht hat.

      Voraussetzung hierfür ist die Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 832 BGB) durch den Betreuer.

      Der Betreuer haftet Dritten gegenüber als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB ), wenn er Rechtsgeschäfte schließt, die nicht in seinen Aufgabenkreis fallen.

      Das Vormundschaftsgericht kann dem Betreuer den Abschluß einer Haftpflichtversicherung auferlegen (§ 1837 BGB ).

      Versicherungsbeiträge kann sich der Betreuer als Aufwendungsersatz gemäß § 1835 Abs. 2 BGB erstatten lassen. Dies gilt nicht, wenn eine Vergütung (§ 1836 BGB ) gezahlt wird.

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      Avatar
      schrieb am 29.11.05 12:46:21
      Beitrag Nr. 6 ()
      BGH, Urt. v. 29. Oktober 2003 – IV ZR 16/03
      Zur Beweislast im Rahmen des § 61 VVG, wenn sich der Versicherungsnehmer auf Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von § 827 Satz 1 BGB beruft.
      Die Revision meint, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts müsse der Versicherer - beweise der Versicherungsnehmer seine oder seines Repräsentanten Schuldunfähigkeit nicht - den möglichen Ausschluß der Schuldunfähigkeit zum Nachweis der groben Fahrlässigkeit widerlegen. Das ist nicht richtig.
      a) Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, daß die Beweislastregelung aus § 827 Satz 1 BGB, wonach die Beweislast für behauptete Unzurechnungsfähigkeit den Täter trifft (BGHZ 98, 135, 136 ff.; 102, 227, 230), auch im Rahmen von § 61 VVG zu Lasten des Versicherungsnehmers Anwendung findet (BGHZ 111, 372, 374; BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 - IVa ZR 128/83 - NJW 1985, 2648 = VersR 1985, 440 und Urteil vom 22. Februar 1989 - IVa ZR 274/87 - NJW 1989, 1612 = VersR 1989, 469 unter 4; vgl. auch Knappmann, NVersZ 1998, 13, 14). Gelingt es - wie hier - dem Versicherungsnehmer nicht, den völligen Ausschluß der Verantwortlichkeit für den Zeitpunkt der Herbeiführung des Versicherungsfalls zu beweisen, so hat das Gericht im weiteren davon auszugehen, daß eine solche Unzurechnungsfähigkeit nicht vorlag.
      b) Das steht nicht im Widerspruch dazu, daß der Versicherer im Rahmen des § 61 VVG dennoch auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit darlegen und beweisen muß (BGH, Urteile vom 23. Januar 1985 - IVa ZR 128/83 - NJW 1985, 2648 = VersR 1985, 440 und Urteil vom 22. Februar 1989 - IVa ZR 274/87 - NJW 1989, 1612 = VersR 1989, 469 unter 4; Urteil vom 17. Juni 1998 - IV ZR 163/97 - VersR 1998, 1011 unter I 2 b; Urteil vom 29. April 1998 - IV ZR 118/97 - VersR 1998, 1231 unter II 2 a). Denn die Annahme grober Fahrlässigkeit setzt auf der subjektiven Seite voraus, daß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Verhalten in hohem Maße außer Acht gelassen worden ist, weshalb ein in subjektiver Hinsicht gesteigertes Fehlverhalten aufgrund der Würdigung aller Tatumstände festgestellt werden muß (BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 - IVa ZR 128/83 - NJW 1985, 2648 = VersR 1985, 440 m.w.N.; Knappmann, NVersZ 1998, 16, 17).
      c) Hat - wie hier - der Versicherungsnehmer eine völlige Unzurechnungsfähigkeit nicht bewiesen, so kann der Tatrichter grundsätzlich aus dem Grad der objektiven Pflichtverletzung Rückschlüsse auf die innere Tatseite ziehen (BGHZ 119, 147, 151 m.w.N.; Römer, VersR 1992, 1187, 1191). Er muß allerdings im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung (BGH, Urteil vom 22. Februar 1989 - IVa ZR 274/87 - NJW 1989, 1612 = VersR 1989, 469 unter 4; Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - VersR 2003, 364) danach fragen, ob die Gründe, auf die der Versicherungsnehmer die (unbewiesene) Behauptung der völligen Unzurechnungsfähigkeit gestützt hat, Anhaltspunkte dafür geben, daß zumindest eine erhebliche Beeinträchtigung des Bewußtseins (unterhalb der Schwelle völliger Unzurechnungsfähigkeit) im Sinne einer erheblichen Verminderung der Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit vorgelegen haben kann, die den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegebenenfalls abmildert (vgl. dazu Knappmann, NVersZ 1998, 13, 14; Lang, NZV 1990, 169, 173). Beruft sich ein Versicherungsnehmer beispielsweise auf eine Krankheit, die das Gedächtnis- und Konzentrationsvermögen im allgemeinen beeinträchtigt, so ist dies im Rahmen der Prüfung grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 61 VVG gerade dann zu berücksichtigen, wenn nicht erwiesen ist, daß die Krankheit im Zeitpunkt der Herbeiführung des Versicherungsfalls zur völligen Unzurechnungsfähigkeit geführt hatte, weil daneben auch eine eingeschränkte Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers in Betracht kommen kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. April 1989 - IVa ZR 39/88 - VersR 1989, 840 unter 2). Liegen solche Anhaltspunkte vor, trifft den Versicherer die volle Beweislast dafür, daß der Versicherungsfall dennoch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, die genannten, Zweifel begründenden Umstände also nicht wirksam geworden sind (BGH, Urteile vom 23. Januar 1985 und vom 22. Februar 1989 - IVa ZR 128/83 - NJW 1985, 2648 = VersR 1985, 440 und Urteil vom 22. Februar 1989 - IVa ZR 274/87 - NJW 1989, 1612 = VersR 1989, 469 unter 4).
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 12:58:10
      Beitrag Nr. 7 ()
      @Rammel

      Du könntest behaupten, das Du jünger als 7 Jahre bist und Deine Mama die Aufsichtspflicht vernachlässigt hat. Dann klappts mit der Regulierung.

      Wahlweise such Dir einen Haftpflichtversicherer, der Schäden von deliktsunfähigen Kindern mitversichert.

      :D
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 12:59:08
      Beitrag Nr. 8 ()
      [posting]19.086.886 von Tisc am 29.11.05 12:58:10[/posting]:laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 13:05:36
      Beitrag Nr. 9 ()
      Na ja, die Antworten waren ja bisher recht lustig - aber wirklich helfen kann Dir nur eine ordentliche Haftpflichtversicherung.
      Es gibt nur ganz wenige Anbieter die Gefälligkeitsschäden absichern - obwohl diese sehr häufig vorkommen.

      Leider genügt den meisten irgendeine Haftpflichtversicherung - Hauptsache nicht so teuer.
      Es geht aber auch mit umfangreichen Leistungen unter 70€ für die ganze Familie pro Jahr.
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 13:09:39
      Beitrag Nr. 10 ()
      Such dir jemanden mit einer unkritischen Vesicherung, der dann behauptet, er wäre es gewesen (gegen eine kleine Gebühr vielleicht ...) :D
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 13:12:02
      Beitrag Nr. 11 ()
      @Versmann

      Du bist hier auf dem Sofa und nicht bei "Versicherung & Bausparen". ;)
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 13:29:17
      Beitrag Nr. 12 ()
      Tisc,

      Oh Sorry;)
      Daher die netten Antworten:D
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 13:34:06
      Beitrag Nr. 13 ()
      um welche cpu handelt es sich denn?

      PI, PII oder gar noch 386?

      hab noch welche in der schublade!
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 13:38:18
      Beitrag Nr. 14 ()
      @Versmann
      Na bitte, geht doch. :D

      Aber mal im Ernst: Gefälligkeitsschäden sind, wenn sie in der PHV mit eingeschlossen sind, meist mit einer Selbstbeteiligung versehen. Mir sind da 150 € geläufig, aber vielleicht gibt es ja Gesellschaften, die darauf verzichten?
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 13:41:20
      Beitrag Nr. 15 ()
      Tisc,

      One SB steht das doch kein Versicherer durch:eek:
      Die meisten bieten Gefälligkeitsschäden gar nicht erst an.

      Vielleicht war das ja eine sehr teure CPU:confused:
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 13:43:23
      Beitrag Nr. 16 ()
      Wär ´ne Maßnahme. ;) Sollte sich der Rammler vielleicht mal von seinem Versicherungsfritzen beraten lassen. :D
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 14:10:26
      Beitrag Nr. 17 ()
      Naja,

      die CPU kostet neu ca. 160€ zzgl. Versand...

      Ich zahle eigentlich nen Haufen an die Versicherung... werde da erstmal anrufen...
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 14:25:58
      Beitrag Nr. 18 ()
      @Rammler

      Solltest Du keine Gefälligkeitsschäden in Deiner PHV abgesichert haben, müßtest Du eigenmächtig an den PC Deines Freundes gegangen sein, um an dem Computer rumzuschrauben. Das wird ziemlich schwer sein, Deinen Versicherer von dem Wahrheitsgehalt Deiner Schadenschilderung zu überzeugen. ;)
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 14:31:32
      Beitrag Nr. 19 ()
      So, Telefonat beendet...

      Resultat: Eigentlich keine Versicherung bzgl. Gefälligkeitsschäden. Der Nette Herr hat jedoch den Sachverhalt aufgenommen und versucht das hinzukriegen...
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 14:34:30
      Beitrag Nr. 20 ()
      Ja, das ist eine gute Variante, diskutierende Kunden am Telefon zufrieden zu stellen. Die Ablehnung kann man ja hinterher per Post verschicken. :D
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 14:38:04
      Beitrag Nr. 21 ()
      [posting]19.088.726 von Tisc am 29.11.05 14:34:30[/posting];)

      :laugh:

      :p
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 17:15:02
      Beitrag Nr. 22 ()
      #1
      und warum hast nicht gleich beim zurückbringen des ausgeliehenen pc´c diesen die treppe runtergeschmissen?

      dafür dürfte es jetzt aber zu spät sein:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 17:16:43
      Beitrag Nr. 23 ()
      Betrug zum Nachteil Versicherungen sind sicherlich verlockend und es trifft auch immer den Richtigen - ich bleibe jedoch einfach mal ehrlich...
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 17:26:54
      Beitrag Nr. 24 ()
      @Rammler

      Du solltest lernen, zwischen den Zeilen zu lesen. ;) Wenn ich JACKYONE richtig interpretiere, war sein Posting ironisch. Denn geliehene, gemietete & gepachtete Sachen sind vom Versicherungsschutz der PHV ebenfalls ausgeschlossen.
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 17:54:27
      Beitrag Nr. 25 ()
      Tisc
      Da ich ja durchunddurch ehrlich bin - mein Posting war nicht ironisch gemeint :rolleyes:

      Das mit geliehenen Sachen ist mir allerdings neu.

      Und da Rammel ja schon mit seinem Versicherungsheini tel. hat, ist es ja eh egal:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 18:06:22
      Beitrag Nr. 26 ()
      schmeiß deinem Kumpel fünfzig Euro auf den Tisch, kauf einige Flaschen Bier und feier mit ihm. So ist das Problem behoben. Sonst ist er die längste Zeit dein Freund gewesen!

      jojo
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 18:08:23
      Beitrag Nr. 27 ()
      Zu schwach Chips.
      Eindeutig!
      Avatar
      schrieb am 29.11.05 19:03:48
      Beitrag Nr. 28 ()
      Da hier ja auch schon "nicht ironisch gemeinte" halbseidene "Tipps" kommen, habe ich hier einen passenden Hinweis:
      http://www.freenet.de/freenet/finanzen/recht_steuern/jederkr…

      Also bitte mal beachten, bevor hier das Thema weiter ausgebreitet wird, wie man "geschickterweise" seinem Versicherer einen "Schaden" mitteilt, so dass eine Regulierung erfolgt.


      Versicherungsbetrug ist kein besonderer Straftatbestand, er fällt unter den Betrug nach § 263 StGB. Dieser wird mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder Geldstrafe geahndet.
      Die Bestrafung des nicht vorbestraften Ersttäters hängt stark von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch der Schadenshöhe ab. Bei Betrügereien im Bereich von bis zu 1.000,00 Euro muss mit einer Geldstrafe von 20 bis 60 Tagessätzen gerechnet werden.



      ;
      Avatar
      schrieb am 30.11.05 08:37:29
      Beitrag Nr. 29 ()
      @semikolon

      Das sind genau solche Luftballons, wie sie die alljährlich wiederkehrenden TV-Berichte über erfolgreiche Schwarzgeldkontrollen entlang der deutschen und luxemburgischen Grenze darstellen.

      Sicherlich mag dieses Strafmaß im Gesetz verankert sein, die Frage ist, wann wird es angewendet?

      Aus eigener beruflicher Erfahrung kann ich Dir versichern, das selbst erwischte Rechnungsfälscher mit Samthandschuhen angefasst werden.

      Im vorliegenden Fall hatte der Kunde einen Sturmschaden erfunden und sich selbst eine Rechnung über 4.500 € für eine Notreparatur ausgestellt. Als der Gutachter feststellte, das kein Schaden vorlag, wurde der Vorgang zu den Akten gelegt, aus Angst vor negativer Publicity.

      Gerichte entscheiden häufig zugunsten des Versicherungsnehmers und irgendein halbseidener Journalist findet sich immer, der mit verdrehten Halbwahrheiten einen schmalztriefenden Bericht über den armen Kunden und die böse Versicherung zu Papier bringt. ;)


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