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    Unterhaltspflicht von Kindern für pflegebedürftige Eltern - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.12.05 09:51:12 von
    neuester Beitrag 23.12.05 12:15:40 von
    Beiträge: 17
    ID: 1.024.199
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      schrieb am 03.12.05 09:51:12
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Zusammen,

      ich suche fundierte Informationen zu folgender gedanklicher Situation und Fragestellungen:

      1. Ehepaar, gesetzlicher Güterstand, überdurchschnittliche Doppelverdiener mit breit gestreuter Altersversorgung: = eigene Immo, vermietete Immo, liquide Kapitalanlagen, Lebensversicherungen, betriebliche Altersversorgung

      2. Der Elternteil eines Ehepartners würde Pflegefall. Die Pflegekosten übersteigen die monatliche Rente zzgl. Pflegesatz.

      3. Inwiefern wird das Kind bzw. beide Ehepartner (?) zur Deckung der Kostenlücke herangezogen?
      - Nur über das Einkommen?
      - Auch über die Kapitalanlagen?
      - Wenn Kapitalanlagen, dann welche?
      - Falls die Kapitalanlagen ins Ausland transferiert wurden, wie lange wird rückwirkend geprüft?
      - Würde eine Gütertrennung helfen?

      Ich frage natürlich nur nach akutellem Stand. Was die neue Regierung ändern wird, lässt sich ja schlecht abschätzen.


      Vorab vielen Dank für Eure Hinweise!!
      Avatar
      schrieb am 03.12.05 11:24:27
      Beitrag Nr. 2 ()
      Zuerst sind mal die Elterlichen Vermögensteile "dran": Kapitalanlagen und Mietwohnung müssen "verscherbelt" werden (wenn nicht innerfamilär eine andere Lösung gefunden wird). Das selbstgenutzte Eigenheim ist sicher -solange ein Elternteil darin wohnt...
      Avatar
      schrieb am 03.12.05 15:48:35
      Beitrag Nr. 3 ()
      Doppelverdiener, aber die eigenen Lasten sollen von den unteren Einkommensklassen finanziert werden? Wieso sollte man solchen Subjekten eigentlich noch gratis guten Rat geben?
      Avatar
      schrieb am 04.12.05 18:09:58
      Beitrag Nr. 4 ()
      man ist das pervers hier. Doppelverdiener, dick im Geschäft, sehr hohes Gehalt, eigene Immo, vermietete Immo, liquide Kapitalanlagen, Lebensversicherungen, betriebliche Altersversorgung


      Und dann der Knüller hier: " Falls die Kapitalanlagen ins Ausland transferiert wurden, wie lange wird rückwirkend geprüft "

      SAG doch nicht falls, SAG DOCH EINFACH WIE es ist :D und lass das falls weg, dann stimmts

      UND DANN noch nicht mal den eigenen Eltern helfen wollen, NEIN, sollen die Alten doch selber klarkommen AUF STAATSKOSTEN und die Allgemeinheit soll es zahlen !

      ZWANGSVERSTAATLICHEN müsste man EUCH, komplett enteignen ! KEINEN EINZIGEN RAT FÜR SOLCH PERVERSE EINSTELLUNGEN !

      ich wünsche Euch, dass ihr von oben bis unten durchschnüffelt und durchleuchtet werdet, und das werdet ihr .... :D:D:D
      Avatar
      schrieb am 04.12.05 20:18:26
      Beitrag Nr. 5 ()
      Ich spare mir jeden Kommentar, dieses Blabla ist einfach nur armselig!
      Einfach mal nachdenken, dann wird´s schon :)

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      schrieb am 05.12.05 08:54:42
      Beitrag Nr. 6 ()
      Klär uns auf, was nachdenkenswert wäre, wenn Du fragst, wie Du Dich zu Lasten der Allgemeinheit drücken könntest. Einfach losschreiben, dann wird`s schon.
      Avatar
      schrieb am 05.12.05 09:12:15
      Beitrag Nr. 7 ()
      Immerhin liegen diejenigen, die nicht sparen und vorsorgen, sondern ihr gesamtes Einkommen verkonsumieren oder sogar vor der Pflegebedürftigkeit schon ewig lang von Staatsknete gelebt haben, im Falle der Pflegebedürftigkeit auch der Allgemeinheit auf der Tasche.
      Da macht`s dann aber nix?
      :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 05.12.05 09:26:29
      Beitrag Nr. 8 ()
      Erstens bin ich da auch Deiner Meinung, aber zweitens geht es darum im vorliegenden Fall doch gar nicht.
      Avatar
      schrieb am 21.12.05 09:21:34
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hallo zusammen!

      Rein sachlich: die gleiche Thematik hat mich auch in den letzten 1-2 Jahren beschäftigt und ich habe auch einen Zeitungsartikel gefunden, der die gängige Praxis in solchen Fällen darlegt.

      Fazit des Berichtes: im Prinzip braucht niemand Angst haben, bis zur Sozialhilfegrenze gepfändet zu werden - Normalverdiener zahlen häufig nur geringe oder gar keine Zuzahlungen, die Sparerfreigrenzen fand ich ziemlich üppig.

      In den nächsten Tagen, vielleicht erst nach Weihnachten, werde ich den Artikel hier mal reinstellen. Momentan ist noch Arbeits- und Weihnachtsstreß angesagt. ;)
      Avatar
      schrieb am 21.12.05 11:17:25
      Beitrag Nr. 10 ()
      wurde schon in einem anderen thread besprochen.
      die zuzahlungen bewegen sich im machbaren bereich.

      schaust du hier: http://www.rechtspraxis.de/elternunterhalt.htm
      Avatar
      schrieb am 21.12.05 20:18:05
      Beitrag Nr. 11 ()
      Eine Mutter kann 10 Kinder ernähren , aber 10 Kinder können nicht eine Mutter ernähren .

      Wie tief kann man noch sinken ?
      Geht es nur noch um Provit ?
      Alle reden von menschlichkeit , jeder sollte bei sich zuerst anfangen .:(:(
      Avatar
      schrieb am 21.12.05 22:20:32
      Beitrag Nr. 12 ()
      @ hopy00

      Danke für den link, aber ich werde den Artikel vom Juni 05 trotzdem demnächst mal hier reinstellen.

      Im link-Artikel wurde noch mit DM-Beträgen operiert, deshalb gehe ich einfach mal davon aus, das das nicht top-aktuell ist.


      Gruß I.W.
      Avatar
      schrieb am 22.12.05 06:11:24
      Beitrag Nr. 13 ()
      Es handlet sich hierbei ja nicht um Normalverdiener sondern ich zitiere um :


      "Ehepaar, gesetzlicher Güterstand, überdurchschnittliche Doppelverdiener mit breit gestreuter Altersversorgung: = eigene Immo, vermietete Immo, liquide Kapitalanlagen, Lebensversicherungen, betriebliche Altersversorgung"


      Unter diesen Umständen finde ich es sehr, sehr bedenklich und makaber den Staat, sprich die Algemeinheit, sprich uns für die Pflege der Eltern zur Kasse zur bitten.
      Unverschämt, pervers und dann auch schon fast kriminell finde ich dann wieder die Anstrengungen auch ja nicht den kleinsten Heller für die eigenen Eltern opfern zu müsssen.
      Ich zitiere:

      "Falls die Kapitalanlagen ins Ausland transferiert wurden, wie lange wird rückwirkend geprüft?
      - Würde eine Gütertrennung helfen? "

      Für Geld machen manche Leute fast alles, auch wenn es die eigenen Eltern sind...:mad::mad::mad:
      Avatar
      schrieb am 22.12.05 10:50:07
      Beitrag Nr. 14 ()
      [posting]19.374.920 von Procera am 22.12.05 06:11:24[/posting]Hallo Procera

      Ich verstehe deinen Ärger.

      Mir persönlich geht es nur darum aufzuzeigen, was passieren kann und wie die Rechtslage (für den Normalo) dann ist: schließlich haben wir ja alle Eltern und es gibt Fälle da kann man noch so guten Willens sein, da ist die Zuhausebetreuung einfach nicht mehr möglich.
      Avatar
      schrieb am 22.12.05 11:54:11
      Beitrag Nr. 15 ()
      Denen, die Hilfe beduerfen, soll Hilfe zukommen, ohne wenn und aber.

      Fuer alles andere kann und will ich kein Verstaendnis haben
      Avatar
      schrieb am 23.12.05 00:14:33
      Beitrag Nr. 16 ()
      Wann sind Kinder zum Unterhalt ihrer Eltern verpflichtet?

      Angesichts leerer Stadtkassen werden Kinder immer häufiger von den Sozialämtern für die Pflegekosten der Eltern herangezogen. Nicht immer zu Recht, wie die jüngste Unterhaltsentscheidung des BVG (Urteil vom 07.06.2005 Az. 1 BvR 1508/96) jetzt gezeigt hat. Vom Sozialamt erzwungene Zwangshypotheken auf Immobilien, um Pflegekosten für die betagte Mutter abzusichern, entbehren jeder Rechtsgrundlage, so Deutschlands höchstes Gericht.

      Wann aber sind Kinder zum Unterhalt ihrer eltern verpflichtet? Im Grundsatz regelt das die Düsseldorfer Tabelle. Für sie gelten vom 01. Juli 05 an neue Grenzwerte. Wer für seine Unterhalt zahlen muß, darf als Single monatlich mindestens 1400 € einschließlich 450 € Warmmiete für sich behalten. Bisher waren das 1250 € im Monat. Zu diesem Selbstbehalt wird die Hälfte des darüber hinaus gehenden Einkommens hinzugerechnet. Bei einem Nettoeinkommen von 2500 € sind also 1950 € von vornherein unantastbar. Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, steigt der Betrag um mindestens 1050 €.

      Beispiel: Bei einem Nettoeinkommen von 2.500 € monatlich beträgt der selbstbehalt eines eines verheirateten AN 3.000 €. Dieser Summe liegt folgende Rechnung zugrunde: 1.400 € Selbstbehalt plus 550 € (= 50 % des über 1.400 € hinausgehenden Betrages) plus 1.050 € für den Partner. Hat das Paar Kinder, erhöht sich der Betrag weiter. auch Fahrtkosten zum arbeitsplatz oder Schulden, die zu Beginn der Unterhaltspflicht bereits vorhanden waren, sind zu berücksichtigen.

      Im Gesetz ist überdies eine Einkommensgrenze verankert worde. Danach können Kinder nunmehr bis zu 100.000 € verdienen ohne das sie für die Grundsicherung ihrer Eltern zahlen müssen. Problematischer kann es hingegen sein, wenn das Sozialamt den Arm nach Immobilien oder anderen Vermögenswerten austreckt. Denn grundsätzlich muss für den Unterhalt der "Stamm des Vermögens", also auch Immobilien, eingesetzt werden. Unzumutbar ist es aber, das Kinder ein ein selbst genutztes Haus oder ihre Wohnung verkaufen müssen, um für den Unterhalt aufzukommen - vorausgesetzt, die Immobilien überschreiten nicht eine angemessene Größe.

      Selbst wenn das Haus vermietet wird und damit vorangige Unterhaltsverpflichtungen und auch der eigene Unterhalt finanziert werden, kann kein Hausverkauf verlangt werden. (BGH Az: XII ZR 326/01)

      Waren die Eltern großzügig und haben ihr Geld an die Kinder verschenkt, kann dies zumindest in Höhe des monatlichen Bedarfs zum Unterhalt herangezogen werden. Vorraussetzung: die Schenkung ist noch keine 10 Jahre her, bevor bei den Eltern die Bedürftigkeit eingetreten ist. Verschont bleiben hingegen Zahlungen für die Riester-Rente und in die Altersversorgung. Auch müssen 20 % des Bruttoeinkommens eines nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigten Kindes unangetastet bleiben. (BGH, Az. XII ZR 67/00 )

      Private Altersvorsorge geht angesichts schwindender staatlicher Rentenerwartungen also der Unterhaltspflicht gegenüber Eltern vor. Unklar ist, wie hoch das unantastbare Barvermögen sein darf. Eine gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht. Aber in der Regel werden zwischen 75.000 € und - geht es nach dem noch rechtskräftigen Urteil des OLG München - 117.000 € zugebilligt (Az: 30 UF 303/30). Selbst wer finanziell zum Unterhalt seiner Eltern in der Lage ist, kann dem entgehen wenn ein Härtefall vorliegt. Der wird angenommen, wenn sich der geschiedene, jetzt pflegebedürftige Vater nie um sein Kind gekümmert oder pflichtwidrig seinerseits die Unterhaltszahlungen verweigert hat (BGH Az XII ZR 251/01).



      Artikel von Marcus Preu erschien am 15.06.2005 im Kölner Stadt-Anzeiger




      Fazit: Es gibt, wie ich finde, erstaunlich hohe Freigrenzen für den Verdienst und die Barreserven. Das liegt daran, das der Unterhalt der Eltern von der Priorität her hinter der Kindererziehung und hinter der eigenen privaten Altersvorsorge rangiert.

      Anzumerken bliebe noch, das das (vermutlich sauer ersparte) Häuschen der pflegebedürftigen Eltern natürlich trotzdem vom Sozialamt einkassiert wird, somit also auch einem möglichen Erbe nicht mehr zur Verfügung steht.
      Avatar
      schrieb am 23.12.05 12:15:40
      Beitrag Nr. 17 ()
      ..."Zuhausebetreuung nicht mehr möglich" ist ja auch relativ. ich kenne fälle, da hatte die mutter mehrrere schlaganfälle und wurde weiterhin zuhause betreut, eine person liegt seit einigen jahren im koma , auch zuhause. es kommen dann immer mal leute für spezielle dienste, aber eben alles zuhause.

      man sollte auch immer darabn denken, daß die ins heim abgeschobene person das vielfach zum anlaß nimmt , zu resignieren und dem mentalen tod sehr schnell der körperliche folgt:(; es kommt dann auf den einzelfall an, so oder so.

      ich kann mich schließlich auch nicht pauschal über die fragestellung echauffieren, denn die leute haben möglicherweise hart für ihren wohlstand gearbeitet und ihre gesundheit ruiniert, andere hingegen extrem gesagt, versaufen und verhuren alles und erwarten dann auch hilfe von der gemeinschaft.und dann haben alle das gleiche recht,zu versuchen, die kosten zu minimieren.

      cura


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