Miete unter Freunden?? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 16.12.05 08:07:36 von
neuester Beitrag 16.12.05 13:17:53 von
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Guten morgen @all,
kann mir einer sagen wieviel Miete ich verlangen muss, (ohne das da ein Geldwerter Vorteil o.ä. draus wird) wenn ich eine Wohnung an Freunde von mir vermieten will??
Bei Familienangehörigen gilt da meine ich mindestenes die Hälfte der ortsüblichen Miete???
Danke schon mal
So long
Dago
kann mir einer sagen wieviel Miete ich verlangen muss, (ohne das da ein Geldwerter Vorteil o.ä. draus wird) wenn ich eine Wohnung an Freunde von mir vermieten will??
Bei Familienangehörigen gilt da meine ich mindestenes die Hälfte der ortsüblichen Miete???
Danke schon mal
So long
Dago
56 %
Mit guten Freunden trink und lach. NIEMALS aber Geschäfte mach !!!
#3 da geb ich dir recht
geld verdirbt die freundschaft
geld verdirbt die freundschaft
#2-#3 liegen falsch oder sind nicht hilfreich. Der Threaderöffner hätte ruhig mal googlen können, z.B. mit den Begriffen "Miete","ortsüblich", "geldwerter Vorteil". Da wäre dann z.B. ein einschlägiges Urteil wie dieses http://www.sis-verlag.de/051123/rses/9R1005.htm aufgefallen.
Sobald weniger Miete als ortsüblich verlangt wird, liegt ein geldwerter Vorteil vor, der steuerlich schädlich sein kann.
Sobald weniger Miete als ortsüblich verlangt wird, liegt ein geldwerter Vorteil vor, der steuerlich schädlich sein kann.
Im besonderen Fall von Familienangehörigen interessiert auch: "Verbilligte Überlassung an Angehörige
Besondere Aufmerksamkeit ist bei der - regelmäßig verbilligten - Vermietung an Familienangehörige geboten. Die Einkünfteerzielungsabsicht wird hier nur bei einer Miete von mindestens 75 Prozent der ortüblichen Vergleichsmiete unterstellt. Liegt die Miete zwischen 56 Prozent und 75 Prozent der Vergleichsmiete, so muss der "Liebhabereitest" (siehe unten) bestritten werden. Dieser ist unterhalb von 56 Prozent zwar nicht erforderlich, dafür wird aber in jedem Fall der Werbungskostenabzug gekürzt. Beträgt beispielsweise die verbilligte Miete nur vierzig Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete, so dürfen auch nur vierzig Prozent der entstandenen Werbungskosten abgezogen werden." http://www.geldanlage-brief.de/steuern-und-geldanlage/0506-s…, über google gefunden mit "Vermietung an Familienangehörige".
Besondere Aufmerksamkeit ist bei der - regelmäßig verbilligten - Vermietung an Familienangehörige geboten. Die Einkünfteerzielungsabsicht wird hier nur bei einer Miete von mindestens 75 Prozent der ortüblichen Vergleichsmiete unterstellt. Liegt die Miete zwischen 56 Prozent und 75 Prozent der Vergleichsmiete, so muss der "Liebhabereitest" (siehe unten) bestritten werden. Dieser ist unterhalb von 56 Prozent zwar nicht erforderlich, dafür wird aber in jedem Fall der Werbungskostenabzug gekürzt. Beträgt beispielsweise die verbilligte Miete nur vierzig Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete, so dürfen auch nur vierzig Prozent der entstandenen Werbungskosten abgezogen werden." http://www.geldanlage-brief.de/steuern-und-geldanlage/0506-s…, über google gefunden mit "Vermietung an Familienangehörige".
Interessant wäre auch http://www.afw-gmbh.de/archiv/aktuell2002/200211/200211.html ziemlich weit unten zur Entwicklung der Rechtslage in den letzten Jahren.
Für "Freunde" gibt es keinen besonderen Bonus wie etwa für Familienangehörige, weil "Freunde" steuerrechtlich nicht vorkommen. Es gilt hier das gleiche wie für andere Dritte. Ein geldwerter Vorteil entsteht schon, wenn man weniger als die ortsübliche Miete verlangt.
Ein grosser Held und guter Mann
ist wer oft richtig googeln kann.
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