Eigenheimzulage noch dieses Jahr? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 24.12.05 14:14:54 von
neuester Beitrag 26.12.05 10:03:09 von
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Folgende BM habe ich erhalten:
von: PS547
Betreff: Eigenheimzulage
Hi Nataly,
ich habe eine Schwägerin, die im kirchlichen Dienst als Pfarrgemeindereferentin (ledig) beschäftigt ist. Aus dienstlichen Gründen hat sie am Ort der Gemeinde präsenzpflicht lt. Anstellungsvertrag. Sie hat im Juni ein Haus gekauft und bewohnt jetzt sowohl ihre Privatwohnung als auch ihre Dienstwohnung gleichzeitig - in der Woche die Dienstwohnung und am Wochenende die Privatwohnung. Unter Umständen hat sie ein Einkommen welches für die Eigenheimzulage grenzwertig ist, also evtl. zu hoch.
Ich habe ihr mitgeteilt, dass sie evtl. doppelte Haushaltsführung geltend machen kann. Siehst Du das auch so, obwohl sie das eigene Haus erst nach der Dienstwohnung bezogen hat.
Welche Werbungskosten könnte sie evtl. noch sonst geltend machen?
Ich möchte ihr raten, dass sie noch vor Jahresende einen fristwahrenden formlosen Antrag stellt, weil sie die Daten für einen vollständigen Formular-Antrag nicht vorliegen hat - ihre Einkommensdaten aus diesem Jahr liegen ihr noch nicht vor. Außerdem hat sie zum Jahreende sehr viel beruflichen Streß.
Ich denke bei einem formlosen Antrag kann sie im nächsten Jahr (Januar) noch den Antrag konkretisieren.
Teile mir bitte mit ob Du das ähnlich siehst.
Auch wenn es nicht mein Geld ist, was sie evtl. verschenkt, wenn sie keinen Antrag stellt, tut es mir in der Seele weh, wenn es so sein sollte.
Danke für Deine Antwort
von: PS547
Betreff: Eigenheimzulage
Hi Nataly,
ich habe eine Schwägerin, die im kirchlichen Dienst als Pfarrgemeindereferentin (ledig) beschäftigt ist. Aus dienstlichen Gründen hat sie am Ort der Gemeinde präsenzpflicht lt. Anstellungsvertrag. Sie hat im Juni ein Haus gekauft und bewohnt jetzt sowohl ihre Privatwohnung als auch ihre Dienstwohnung gleichzeitig - in der Woche die Dienstwohnung und am Wochenende die Privatwohnung. Unter Umständen hat sie ein Einkommen welches für die Eigenheimzulage grenzwertig ist, also evtl. zu hoch.
Ich habe ihr mitgeteilt, dass sie evtl. doppelte Haushaltsführung geltend machen kann. Siehst Du das auch so, obwohl sie das eigene Haus erst nach der Dienstwohnung bezogen hat.
Welche Werbungskosten könnte sie evtl. noch sonst geltend machen?
Ich möchte ihr raten, dass sie noch vor Jahresende einen fristwahrenden formlosen Antrag stellt, weil sie die Daten für einen vollständigen Formular-Antrag nicht vorliegen hat - ihre Einkommensdaten aus diesem Jahr liegen ihr noch nicht vor. Außerdem hat sie zum Jahreende sehr viel beruflichen Streß.
Ich denke bei einem formlosen Antrag kann sie im nächsten Jahr (Januar) noch den Antrag konkretisieren.
Teile mir bitte mit ob Du das ähnlich siehst.
Auch wenn es nicht mein Geld ist, was sie evtl. verschenkt, wenn sie keinen Antrag stellt, tut es mir in der Seele weh, wenn es so sein sollte.
Danke für Deine Antwort
§ 5
Einkunftsgrenze
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des vorangegangenen Jahrs (Vorjahr) 70.000 Euro nicht übersteigt. Ehegatten, die im Erstjahr die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, können die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem die Summe der positiven Einkünfte der Eheleute nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte der Eheleute des vorangegangenen Jahrs 140.000 Euro nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das im Erstjahr die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, erhöhen sich die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 um 30.000 Euro, in den Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 3 um 15.000 Euro für jeden Anspruchsberechtigten.
Einkunftsgrenze
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des vorangegangenen Jahrs (Vorjahr) 70.000 Euro nicht übersteigt. Ehegatten, die im Erstjahr die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, können die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem die Summe der positiven Einkünfte der Eheleute nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte der Eheleute des vorangegangenen Jahrs 140.000 Euro nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das im Erstjahr die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, erhöhen sich die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 um 30.000 Euro, in den Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 3 um 15.000 Euro für jeden Anspruchsberechtigten.
§ 2
Begünstigtes Objekt
Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden oder § 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht begünstigt sind auch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen.
Begünstigtes Objekt
Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden oder § 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht begünstigt sind auch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen.
§ 3
Förderzeitraum
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen.
Förderzeitraum
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen.
§ 10
Entstehung des Anspruchs auf Eigenheimzulage
Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums mit Beginn des Kalenderjahres, für das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist.
Entstehung des Anspruchs auf Eigenheimzulage
Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums mit Beginn des Kalenderjahres, für das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist.
§ 12
Antrag auf Eigenheimzulage
(1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.
(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall der Eigenheimzulage führen.
Antrag auf Eigenheimzulage
(1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.
(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall der Eigenheimzulage führen.
§ 13
Auszahlung
(1) Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist die Eigenheimzulage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums am 15. März auszuzahlen. Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Erhöhung der Eigenheimzulage, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids auszuzahlen. Ist die Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 6 Satz 3 für beide Ehegatten zusammen festgesetzt worden, wirkt die Auszahlung der Eigenheimzulage an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten; dies gilt auch, wenn die Eigenheimzulage nach der Auszahlung nach § 11 Abs. 6 Satz 4 neu festgesetzt wird.
(2) Die Eigenheimzulage ist aus den Einnahmen an Einkommensteuer auszuzahlen.
Auszahlung
(1) Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist die Eigenheimzulage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums am 15. März auszuzahlen. Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Erhöhung der Eigenheimzulage, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids auszuzahlen. Ist die Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 6 Satz 3 für beide Ehegatten zusammen festgesetzt worden, wirkt die Auszahlung der Eigenheimzulage an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten; dies gilt auch, wenn die Eigenheimzulage nach der Auszahlung nach § 11 Abs. 6 Satz 4 neu festgesetzt wird.
(2) Die Eigenheimzulage ist aus den Einnahmen an Einkommensteuer auszuzahlen.
@PS 547:
Mir ist nicht bekannt, dass es für den Antrag auf Eigenheimzulage eine Frist gibt. Wo steht das?
Werbungskosten: Bei Aldi gibt es ab Montag eine Steuer-CD-Rom. Dort werden die in Betracht kommenden Werbungskosten abgefragt. Ansonsten empfehle ich den Großen und Kleinen Konz.
Mir ist nicht bekannt, dass es für den Antrag auf Eigenheimzulage eine Frist gibt. Wo steht das?
Werbungskosten: Bei Aldi gibt es ab Montag eine Steuer-CD-Rom. Dort werden die in Betracht kommenden Werbungskosten abgefragt. Ansonsten empfehle ich den Großen und Kleinen Konz.
Hi, Nataly
erst einmal frohe Weihnachten ++
Du legst Dich ja wieder mächtig ins Zeug++
Danke Dir dafür. Es ist toll zu sehen wie uneigennützig Du für die W:O-Gemeinde tätig bist. Alle Hochachtung!
Mit einer Frist meine ich, wenn in diesem Jahr nicht beantragt wird, geht zumindest das erste Jahr der Förderung verloren? weil in diesem Jahr gekauft und eingezogen wurde aber evtl. nicht beantragt wird ++
Zum Zweiten dachte ich, wenn in diesem Jahr nicht beantragt wird, dann kann im nächsten Jahr nicht mehr beantragt werden? weil es dann keine Eigenheimzulage mehr gibt ++
ja richtig ab Mittwoch bei Aldi und anderen Dicountern eine Steuer-CD ++
++++
Evtl. durch die doppelte Haushaltsführung (Werbungskosten, die normalen Werbungskosten reichen nicht aus) hat sie die Chance Eigenheimzulage zu bekommen, weil ansonsten das Einkommen zu hoch ist. (dann keine Eigenheimzulage)
Das Problem, was ich sehe ist, das die bisherige Wohnung die Wohnung am Beschäftigungsort ist. Du wirst Dich jetzt sicher fragen warum hat sie denn ein Haus gekauft, wo sie als Ledige doch dort gut und normal wohnt.
Bedingt durch ihren Beruf führt sie ein quasi öffentliches Leben - ähnlich dem eines Pfarrers - in ihrer Gemeinde. Ein Privatleben in diesem Sinne hat sie nicht. Jetzt hat sie die Möglichkeit einen Teil ihres Lebens außerhalb ihrer Gemeinde stattfinden zu lassen. Das war der Grund für den Erwerb eines Eigentums.
Normal wäre es am Beschäftigungsort eine zweite Wohnung zu nehmen. Hier ist es so dass die zweite Wohnung der Privatsphäre dienen soll, deshalb dann die doppelte Haushaltsführung.
Gruß
PS
erst einmal frohe Weihnachten ++
Du legst Dich ja wieder mächtig ins Zeug++
Danke Dir dafür. Es ist toll zu sehen wie uneigennützig Du für die W:O-Gemeinde tätig bist. Alle Hochachtung!
Mit einer Frist meine ich, wenn in diesem Jahr nicht beantragt wird, geht zumindest das erste Jahr der Förderung verloren? weil in diesem Jahr gekauft und eingezogen wurde aber evtl. nicht beantragt wird ++
Zum Zweiten dachte ich, wenn in diesem Jahr nicht beantragt wird, dann kann im nächsten Jahr nicht mehr beantragt werden? weil es dann keine Eigenheimzulage mehr gibt ++
ja richtig ab Mittwoch bei Aldi und anderen Dicountern eine Steuer-CD ++
++++
Evtl. durch die doppelte Haushaltsführung (Werbungskosten, die normalen Werbungskosten reichen nicht aus) hat sie die Chance Eigenheimzulage zu bekommen, weil ansonsten das Einkommen zu hoch ist. (dann keine Eigenheimzulage)
Das Problem, was ich sehe ist, das die bisherige Wohnung die Wohnung am Beschäftigungsort ist. Du wirst Dich jetzt sicher fragen warum hat sie denn ein Haus gekauft, wo sie als Ledige doch dort gut und normal wohnt.
Bedingt durch ihren Beruf führt sie ein quasi öffentliches Leben - ähnlich dem eines Pfarrers - in ihrer Gemeinde. Ein Privatleben in diesem Sinne hat sie nicht. Jetzt hat sie die Möglichkeit einen Teil ihres Lebens außerhalb ihrer Gemeinde stattfinden zu lassen. Das war der Grund für den Erwerb eines Eigentums.
Normal wäre es am Beschäftigungsort eine zweite Wohnung zu nehmen. Hier ist es so dass die zweite Wohnung der Privatsphäre dienen soll, deshalb dann die doppelte Haushaltsführung.
Gruß
PS
Nach § 2 EigZulG muss sich die Schwägerin zwischen Eigenheimzulage und doppelter Haushaltsführung entscheiden, denn für ein Haus (oder ETW), für das Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden, ist der Anspruch auf Eigenheimzulage ausgeschlossen. Daher kann sie nicht durch die doppelte Haushaltsführung unter die Einkommensschwelle kommen.
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