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    Kinder zahlen Pflegeheimkosten für Ihre Eltern? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 28.12.05 11:54:09 von
    neuester Beitrag 04.01.06 10:02:09 von
    Beiträge: 15
    ID: 1.029.011
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      Avatar
      schrieb am 28.12.05 11:54:09
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      irgendwie kann ich mich dunkel erinnern, mal einen Thread mit diesem (oder ähnlichem) Thema hier gesehen zu haben, finde Ihn aber leider nicht mehr wieder. Sehr verwirrend das Ganze...:confused:

      Deswegen meine Frage:
      Ein Elternteil kommt ins Pflegeheim, die Kosten betrage mehrere Tausend Euro im Monat und sind viel höher als die Rente und das Vermögen dieses Elternteils. Der einzig lebende Angehörige ist der Sohn.
      Muß dieser dann von seinem monatlichen Einkommen einen Teil für die Kosten an das Pflegeheim zahlen?
      Wie hoch ist der Freibetrag, welches monatliche Einkommen darf man behalten?
      Und wenn das Einkommen niedrig ist, dafür aber ein gewisses Vermögen vorhanden ist: muß dieses auch für die Kosten des Pflegenheimes aufgebracht werden?
      Und wie sind die Freibeträge beim Vermögen?

      Herzl. Dank im Voraus!
      Avatar
      schrieb am 28.12.05 12:20:07
      Beitrag Nr. 2 ()
      Die Angst vor den Zugriff kann Dir eine private Pflegezusatzversicherung für Deine Eltern nehmen:D

      Wer der Meinung ist so etwas der Allgemeinheit überbügeln zu können, irrt! Jedenfalls zum Teil
      Avatar
      schrieb am 28.12.05 13:14:02
      Beitrag Nr. 3 ()
      Und was kostet monatlich eine privat Pflegekostenzusatzversicherung für 75-jährige?
      Avatar
      schrieb am 28.12.05 13:44:35
      Beitrag Nr. 4 ()
      In österreich läuft das ganze folgendermassen ab!!
      Zuerst wird die rente des pfleglings herangezogen --dann das vermögen desselben( auch haus --auto-....Wohnung...usw.)
      Dazu kommt das Pflegegeld je nach stufe( bei uns gibts 6 stufen!) dieses wird direkt mit dem heim abgerechnet + wenn s dann noch immer nicht reicht , wird ein teil des einkommens der kinder herangezogen ---ich kenn den genauen %satz nicht, aber es ist so , daß der normale lebenstandart des kindes erhalten bleiben muss!!
      Das meint meistens ist der abzug nicht höher als ich glaube 20% des einkommens --aber wie gesagt , die genauen zahlen weis ich nicht!!
      ERst wenn dann noch immer ein defizit besteht springt der staat ein!!
      Avatar
      schrieb am 28.12.05 14:03:27
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die gesetzliche Pflegekasse leistet einen finanziellen Zuschuss zu einem Heimaufenthalt oder zur ambulanten Pflege in den eigenen vier Wänden. Der Höchstsatz beträgt bei Pflegestufe III 1.432,- Euro im Monat. Ein Heimaufenthalt kostet aber zwischen 1.500 und 2.500 Euro im Monat oder sogar mehr. Für diese Differenz muss der Pflegebedürftige selbst aufkommen. Reicht das eigene Einkommen dafür nicht aus, springt das Sozialamt ein. Allerdings wird zuerst die finanzielle Situation der Verwandten überprüft.

      http://www.daserste.de/plusminus/beitrag_archiv.asp?aid=345

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      Avatar
      schrieb am 28.12.05 14:23:59
      Beitrag Nr. 6 ()
      Für 10€ Pflegetagegeld zahlt ein 75- jähriger 11,34€.
      Hier lohnt sich ein frühzeitiger Versicherungsbeginn!
      Man sollte sich nicht erst mit 75 damit befassen sondern schon viel früher!
      Um beispielsweise die gleiche Leistung wie aus der Pflegepflichtversicherung zu erhalten zahlt ein 30- jähriger ca. 10€ im Monat. Das bedeutet in Pflegestufe 3 eine zusätzliche Leistung von 1432€ im Monat. Zusammen mit der Pflegepflichtversicherung und der Rente dürften die Pflegekosten damit abgedeckt sein.
      Avatar
      schrieb am 28.12.05 14:32:16
      Beitrag Nr. 7 ()
      Wieviel Pflegetagegeld sollte man haben, um auf der sicheren Seite zu stehen?
      Welche Versicherung hat gute Angebote?
      Avatar
      schrieb am 28.12.05 14:38:36
      Beitrag Nr. 8 ()
      Man muss zum einen darauf achten ab welcher Pflegestufe gezahlt wird. In der Regel sind Pflegetagegeldtarife günstiger als Tarife die sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren.

      Ich denke ein Tagegeld von ca.50€ sollte als erster Anhaltspunkt genügen.
      Hier einige interessante Anbieter: Continentale, Ideal, DBV
      Avatar
      schrieb am 28.12.05 14:45:50
      Beitrag Nr. 9 ()
      Habe gerade das hier gefunden. http://www.kqfs.de/karstadt1/produkte/kranken_pflege_zusatzv…

      Ist recht praktisch, hier kann man sich seinen Monatsbeitrag gleich online ausrechnen lassen. Erstaunlicherweise kann man nur sich selbst oder sein Kind versichern. Die Versicherung der Eltern ist nicht vorgesehen.
      Avatar
      schrieb am 30.12.05 18:38:09
      Beitrag Nr. 10 ()
      @geistig_verwirter

      Der jeweils Unterhaltsverpflichtete (Kinder-->Eltern) zahlt nicht unmittelbar an das Pflegeheim, sondern wird - nach ordentlicher Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse - durch den konkret leistenden Sozialhilfeträger (im Pflegeheim ist dies i.d.R. der örtliche Träger der Sozialhilfe) zur Zahlung im Rahmen der individuallen Leistungsfähigkeit herangezogen.

      Die gesamten ungedeckten Pflegekosten (nach Verrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen sowie etwaigen Ansprüchen gegenüber Pflegekasse) werden durch den Träger der Sozialhilfe "vorgeleistet".

      Die grundsätzlich nur zivilrechtlich bestehenden Unterhaltsansprüche zwischen Kind und Elternteil leitet der Sozialhilfeträger auf sich über und hat dann eben das "Zugriffsrecht" auf den Unterhaltspflichtigen, um den Diferenzbetrag zwischen Pflegekosten und Eigenmitteln des Leistungsberechtigten evtl. "zurückzuholen".

      Nach der ab 01.07.2005 geltenden Fassung der "Düsseldorfer Tabelle" ist den auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kindern von ihrem Nettoeinkommen "vorweg" ein sogenannter "angemessener Selbstbehalt" von mindestens je 1.400 € zu belassen. Von den darüberhinausgehenden Beträgen können höchstens 50% als Unterhalt für die Eltern verlangt werden.

      Für eine konkrete und verbindliche Auskunft empfiehlt sich eine frühzeitige Vorsprache beim zuständigen Sozialhilfeträger, um vor bösen Überraschungen geschützt zu sein...

      Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen...(keine Rechtsberatung und nur eine Laienmeinung)
      Avatar
      schrieb am 30.12.05 19:34:31
      Beitrag Nr. 11 ()
      "Nach der ab 01.07.2005 geltenden Fassung der " Düsseldorfer Tabelle" ist den auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kindern von ihrem Nettoeinkommen " vorweg" ein sogenannter " angemessener Selbstbehalt" von mindestens je 1.400 € zu belassen. Von den darüberhinausgehenden Beträgen können höchstens 50% als Unterhalt für die Eltern verlangt werden."

      Dies ist auch mein Kenntnisstand; Wieviel die Behörde von den 50 % haben will, kann von Ort unterschiedlich sein. So wie ich es verstanden habe, wird dann auch nicht Dein Vermögen berücksichtigt, weil Du ja Unterhalt aus laufendem Einkommen bezahlst...

      Die 50 % sind jedoch kalkulierbar. Schwierig wird es erst dann, wenn Du die 1400 € unterschreitest, jedoch Vermögen hast. Dann WIRD offenbar Dein Vermögen berücksichtigt. Aber hier gibt es wohl keine bundesweiten einheitlichen Richtlinien.

      Dann gilt folgende Regel: Der Grundsatz geht dahin, dass Vermögen zu verwerten ist, sofern die Einkünfte des Unterhaltschuldners entsprechend niedrig sind und der Lebensbedarf den Unterhaltsberechtigten entsprechend hoch ist.

      Die Verwertung des Vermögens kann aber auch unzumutbar sein. Teilweise werden auch nur 50% des Vermögensstammes zur Verwertung angesetzt. Immobilienvermögen wird anders behandelt als Lebensversicherungen oder Aktien oder Bargeld.

      Auch habe ich keine verbindliche Aussage gefunden, WIE das Vermögen verwertet wird: wird der Ertrag aus dem Vermögen verwertet oder wird die Sau auch geschlachtet, also der Vermögensstamm angegriffen??

      Ich habe mal mit einem Sachbearbeiter vom Sozialamt in Hamburg telefoniert: In Hamburg hast Du ein Schonvermögen von ca. 22500 Euro. Für den Betrag darüber: 10% der Zinserträge werden als Einkommen berücksichtigt (wovon Du 50% abgibts?) Der Vermögensstamm wird nicht angetastet (diese mündliche Aussage kann ich eigentlich kaum glauben, weil man mit so einer Regel gut leben kann.)

      Es ist das Sozialamt des Unterhaltberechtigen zuständig. Eigentlich kann nur eine Rückfrage bei genau diesem Amt klären, wie die Sache bei Dir aussieht...

      Fazit: Am besten im Falle des Falles kein Vermögen haben und die Kohle vorher verprassen.

      nd
      Avatar
      schrieb am 30.12.05 19:52:21
      Beitrag Nr. 12 ()
      Ich hatte mir über Amazon folgende Literatur besorgt:

      Suchbegriffe zB Rückgriff, Elternunterhalt, Regressforderung

      Christian Müller: Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialhilfeempfängern

      Finn Zwissler: Elternunterhalt: Wann zahlen Kinder für Ihre Eltern?


      nd
      Avatar
      schrieb am 02.01.06 11:14:59
      Beitrag Nr. 13 ()
      [posting]19.428.872 von Geistig_Verwirter am 28.12.05 11:54:09[/posting]Hallo

      Vielleicht meintest du diesen thread hier....

      Thread: Unterhaltspflicht von Kindern für pflegebedürftige Eltern


      Untter posting Nr. 16 hab ich einen Artikel eingestellt, das die ganze Problematik etwas ausführlicher erläutert.

      Also: es gibt noch keine allgemeingültigen Einkommensgrenzwerte, ab denen man zur Kasse gebeten wird. Die hier erwähnte Düsseldorfer Tabelle gilt anscheinend nur als Richtlinie. Demnach darf z. Bsp. ein Single 1.400 € (+ pauschal 450 € Warmmiete) = 1.850 € netto verdienen, bevor er dazuzahlen muß. Das unantastbare Vermögen liegt laut Artikel bei 100.000 € - unterhalb ist man anscheinend auf der sicheren Seite.
      Dieser Betrag differiert natürlich ganz erheblich mit den hier erwähnten ca 25.000 € (anscheinend gängige Praxis in HH). Im Artikel wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen das die Sozialämter häufiger versuchen die Kohle so einzutreiben. Ich denke, eine gute Rechtsschutzversicherung sollte man in diesem Fall schon haben.


      However, ich bin selber auch nur Laie und hatte bisher (zum Glück) nichts mit der Materie zu tun.



      Hoffe, geholfen zu haben.



      PS: das die Einkommens- und Vermögengsgrenzen so hoch liegen, liegt daran das der Gesetzgeber.....

      1.) die Versorgung der eigenen Kinder
      2.) die eigene Altersvorsorge

      .....als vordringlicher erachtet.
      Avatar
      schrieb am 04.01.06 09:34:40
      Beitrag Nr. 14 ()
      Danke für die Hinweise!
      Eine Unklarheit besteht aber noch hinsichtlich des Vermögens (des "Kindes"):
      #13 "Das unantastbare Vermögen liegt laut Artikel bei 100.000 € - unterhalb ist man anscheinend auf der sicheren Seite."
      und in dem im anderen Thread eingestellten Artikel des Kölner Stadtanzeigers heißt es:
      "Im Gesetz ist überdies eine Einkommensgrenze verankert worde. Danach können Kinder nunmehr bis zu 100.000 € verdienen ohne das sie für die Grundsicherung ihrer Eltern zahlen müssen. Problematischer kann es hingegen sein, wenn das Sozialamt den Arm nach Immobilien oder anderen Vermögenswerten austreckt. Denn grundsätzlich muss für den Unterhalt der " Stamm des Vermögens" , also auch Immobilien, eingesetzt werden. Unzumutbar ist es aber, das Kinder ein ein selbst genutztes Haus oder ihre Wohnung verkaufen müssen, um für den Unterhalt aufzukommen - vorausgesetzt, die Immobilien überschreiten nicht eine angemessene Größe"

      Ist das Vermögen (des "Kindes") nun bis zu 100000€ (oder einer anderen Grenze) sicher vor dem Sozialamt?
      Avatar
      schrieb am 04.01.06 10:02:09
      Beitrag Nr. 15 ()
      [posting]19.524.737 von Geistig_Verwirter am 04.01.06 09:34:40[/posting]Ist das Vermögen (des " Kindes" ) nun bis zu 100000€ (oder einer anderen Grenze) sicher vor dem Sozialamt?


      Anscheinend ja - es ging in dem Beispiel um nicht selbst bewohnte eigene Immobilien also bsp.weise um den Fall das jemand eine Eigentumswohnung besitzt - die er selbst bewohnt - und daneben noch vermietete Immobilien und/oder erhebliche Bargeldbestände besitzt. Dann ist man natürlich schnell über diese Grenze hinaus.


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