Mietsicherheit ohne sep. Konto angelegt. Wer weiss Rat?? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 29.12.05 02:23:23 von
neuester Beitrag 30.12.05 02:06:42 von
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Vielleicht kennt sich jemand zu diesem Thema aus. Wäre um jeden Rat dankbar.
Bei einer geerbten Eigentumswohnung sind die Mieter nun ausgezogen und wollen einen Nachweis über die sep. Anlage auf einem Sparbuch. Dieses wurde von meiner Mutter seit 1984 bis zu ihrem Tod jedoch nicht gemacht. Ich habe selbstverständlich den Mietern erklärt, dass sie den üblichen 3 Monatszins akkumuliert mit den versch. Sätzen bekommen. Der durchschnittl. Zins liegt bei unter 2%.
Nun bekomme ich ein freches Schreiben vom Mieterverein, die behaupten, ohne Nachweis müssten für alle Jahre pauschal 2,5% Zinsen gezahlt werden. Dass kann ich mir nicht vorstellen. Kennt jemand die Sachlage ??
Grüsse
Caipi
Bei einer geerbten Eigentumswohnung sind die Mieter nun ausgezogen und wollen einen Nachweis über die sep. Anlage auf einem Sparbuch. Dieses wurde von meiner Mutter seit 1984 bis zu ihrem Tod jedoch nicht gemacht. Ich habe selbstverständlich den Mietern erklärt, dass sie den üblichen 3 Monatszins akkumuliert mit den versch. Sätzen bekommen. Der durchschnittl. Zins liegt bei unter 2%.
Nun bekomme ich ein freches Schreiben vom Mieterverein, die behaupten, ohne Nachweis müssten für alle Jahre pauschal 2,5% Zinsen gezahlt werden. Dass kann ich mir nicht vorstellen. Kennt jemand die Sachlage ??
Grüsse
Caipi
deine Mutter wäre verpflichtet gewesen, die Kaution zinsbringend und von ihrem Privatvermögen getrennt anzulegen.
im Übrigen:
Die Verzinsung der Kaution
Ist die Kaution jetzt korrekt angelegt, wird sie natürlich verzinst, wenn auch bei solchen Sparbüchern mit einem ziemlich unattraktiven Zinssatz. Die Zinsen stehen nach § 551 Abs. 3 Satz 3 und 4 BGB dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Der Zinszuwachs ist die einzige Möglichkeit, die Kaution im Laufe der Zeit anwachsen zu lassen. Diese Zinsen erhöhen die Mietsicherheit, bleiben also auf dem Sparkonto und ergeben natürlich im Folgejahr auch Zinseszinsen. Aus diesem Grund ist es falsch, wie manche Vermieter es machen, die Zinsen jeweils nach einem Jahreswechsel dem Mieter auszuzahlen. Legt der Vermieter, weil er den Zinssatz für Sparbücher mit dreimonatiger Kündigungsfrist für unbefriedigend hält, die Kaution zu einem besseren Zinssatz auf andere Weise an, ist umstritten, wer hiervon profitieren soll. Ein Teil der Rechtsprechung ist der Meinung, dass auch die Mehrzinsen dem Mieter zustehen und die Kaution erhöhen sollen, der andere Teil spricht die Mehrzinsen dem Vermieter zu. Auch wenn man der zweiten Meinung folgt, sollte es sich der Vermieter genau überlegen, ob er die Kaution besser verzinslich anlegen will. Eine bessere Verzinsung - die "unterm Strich" meistens ohnehin keinen großen Geldbetrag ausmacht - hat nämlich in der Regel auch Nachteile, zumindest den, dass das Geld längerfristig festgelegt werden muss. Wenn man jetzt bedenkt, dass Sinn der Kaution ist, dem Vermieter die Möglichkeit zu geben, unbürokratisch und schnell jederzeit hierauf zurückgreifen zu können, dann sind besser verzinste und damit meistens längerfristige Anlageformen nicht unbedingt zu empfehlen. Die Erfahrung lehrt, dass zumindest für den "normalen Vermieter" eine zinsgünstigere Anlage der Kaution in der Gesamtschau keine nennenswerten Vorteile bringt. Zu verzinsen ist die Mietkaution grundsätzlich auch dann, wenn sie schon zu einer Zeit vereinbart wurde, als es den § 551 BGB oder seinen Vorgänger den § 550 b BGB noch gar nicht gab, also vor dem 1.1.1983. Auch solche sog. "Altkautionen" sind von Anfang an zu verzinsen. So kann es vorkommen, dass ein Vermieter, der z.B. 1975 eine Kaution erhalten, diese damals aber nicht angelegt hat, das Geld "aus seiner eigenen Tasche" nachverzinsen muss. Die Verzinsungspflicht entfällt nur dann, wenn in dem "Altvertrag" die Verzinsung bereits ausgeschlossen wurde, in diesem Fall ebenfalls von Anfang an. Es müssen also in diesem Mietvertrag Worte wie "zinslos", "unverzinslich", "wird nicht verzinst" o.ä. enthalten sein, um der gesetzlichen Verzinsungspflicht zu entgehen. Umstritten ist in der Rechtsprechung allerdings auch heute noch, ob dieser Verzinsungsausschluss formularmäßig möglich ist, oder aber einer Individualvereinbarung bedarf. Angesichts der Tatsache, dass solche Altkautionen durch Zeitablauf immer seltener werden, wird diese Frage wohl auch umstritten bleiben und von Mietgericht zu Mietgericht unterschiedlich beantwortet werden.
http://www.haus-und-grund-sh.de/Haus_und_Grund/Dienstleistun…
im Übrigen:
Die Verzinsung der Kaution
Ist die Kaution jetzt korrekt angelegt, wird sie natürlich verzinst, wenn auch bei solchen Sparbüchern mit einem ziemlich unattraktiven Zinssatz. Die Zinsen stehen nach § 551 Abs. 3 Satz 3 und 4 BGB dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Der Zinszuwachs ist die einzige Möglichkeit, die Kaution im Laufe der Zeit anwachsen zu lassen. Diese Zinsen erhöhen die Mietsicherheit, bleiben also auf dem Sparkonto und ergeben natürlich im Folgejahr auch Zinseszinsen. Aus diesem Grund ist es falsch, wie manche Vermieter es machen, die Zinsen jeweils nach einem Jahreswechsel dem Mieter auszuzahlen. Legt der Vermieter, weil er den Zinssatz für Sparbücher mit dreimonatiger Kündigungsfrist für unbefriedigend hält, die Kaution zu einem besseren Zinssatz auf andere Weise an, ist umstritten, wer hiervon profitieren soll. Ein Teil der Rechtsprechung ist der Meinung, dass auch die Mehrzinsen dem Mieter zustehen und die Kaution erhöhen sollen, der andere Teil spricht die Mehrzinsen dem Vermieter zu. Auch wenn man der zweiten Meinung folgt, sollte es sich der Vermieter genau überlegen, ob er die Kaution besser verzinslich anlegen will. Eine bessere Verzinsung - die "unterm Strich" meistens ohnehin keinen großen Geldbetrag ausmacht - hat nämlich in der Regel auch Nachteile, zumindest den, dass das Geld längerfristig festgelegt werden muss. Wenn man jetzt bedenkt, dass Sinn der Kaution ist, dem Vermieter die Möglichkeit zu geben, unbürokratisch und schnell jederzeit hierauf zurückgreifen zu können, dann sind besser verzinste und damit meistens längerfristige Anlageformen nicht unbedingt zu empfehlen. Die Erfahrung lehrt, dass zumindest für den "normalen Vermieter" eine zinsgünstigere Anlage der Kaution in der Gesamtschau keine nennenswerten Vorteile bringt. Zu verzinsen ist die Mietkaution grundsätzlich auch dann, wenn sie schon zu einer Zeit vereinbart wurde, als es den § 551 BGB oder seinen Vorgänger den § 550 b BGB noch gar nicht gab, also vor dem 1.1.1983. Auch solche sog. "Altkautionen" sind von Anfang an zu verzinsen. So kann es vorkommen, dass ein Vermieter, der z.B. 1975 eine Kaution erhalten, diese damals aber nicht angelegt hat, das Geld "aus seiner eigenen Tasche" nachverzinsen muss. Die Verzinsungspflicht entfällt nur dann, wenn in dem "Altvertrag" die Verzinsung bereits ausgeschlossen wurde, in diesem Fall ebenfalls von Anfang an. Es müssen also in diesem Mietvertrag Worte wie "zinslos", "unverzinslich", "wird nicht verzinst" o.ä. enthalten sein, um der gesetzlichen Verzinsungspflicht zu entgehen. Umstritten ist in der Rechtsprechung allerdings auch heute noch, ob dieser Verzinsungsausschluss formularmäßig möglich ist, oder aber einer Individualvereinbarung bedarf. Angesichts der Tatsache, dass solche Altkautionen durch Zeitablauf immer seltener werden, wird diese Frage wohl auch umstritten bleiben und von Mietgericht zu Mietgericht unterschiedlich beantwortet werden.
http://www.haus-und-grund-sh.de/Haus_und_Grund/Dienstleistun…
caipi... nicht gemacht ist doof.
wie hoch sollte die kaution sein?
ist die wohnung vom vormieter gestrichen worden? renoviert worden gem. gesetzlicher bestimmungen?
dann stelle eine forderung und mache eine aufrechnung mit der mietkaution! setze eine frist... ich hoffe, du hast die wohnung nicht als ordnungsgemäß protokolliert und übernommen
2,5% kann ich mir auch nicht vorstellen. denn der gesetzliche sparbuchzins ist seit jahren wesentlich niedriger. und wenn der geringe betrag separat zur seite gepackt worden wäre, könnte man bei der bank nicht mal eine geeignete anlage vornehmen, weil der betrag stets zu gering ist.
wie hoch sollte die kaution sein?
ist die wohnung vom vormieter gestrichen worden? renoviert worden gem. gesetzlicher bestimmungen?
dann stelle eine forderung und mache eine aufrechnung mit der mietkaution! setze eine frist... ich hoffe, du hast die wohnung nicht als ordnungsgemäß protokolliert und übernommen
2,5% kann ich mir auch nicht vorstellen. denn der gesetzliche sparbuchzins ist seit jahren wesentlich niedriger. und wenn der geringe betrag separat zur seite gepackt worden wäre, könnte man bei der bank nicht mal eine geeignete anlage vornehmen, weil der betrag stets zu gering ist.
Kautionsarten
Geld Üblicherweise wird als Kaution eine bestimmte Summe Geldes an den Vermieter gezahlt. Im Wohnungsmietrecht darf der Mieter dieses Geld in 3 gleichen monatlichen Teilzahlungen, die erste bei Beginn des Mietverhältnisses, erbringen. Der Vermieter hat diese Summe dann bei einem Kreditinstitut zu einem für Sparanlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Die erwirtschafteten Zinsen stehen dem Mieter zu, was aber lediglich heißt, dass diese bei der Verrechnung mit Ansprüchen des Vermieters zu berücksichtigen sind. Hat der Vermieter das Geld nicht ordnungsgemäß angelegt, hat er die üblichen Zinsen trotz allem bei der Abrechnung zu berücksichtigen.
Geld Üblicherweise wird als Kaution eine bestimmte Summe Geldes an den Vermieter gezahlt. Im Wohnungsmietrecht darf der Mieter dieses Geld in 3 gleichen monatlichen Teilzahlungen, die erste bei Beginn des Mietverhältnisses, erbringen. Der Vermieter hat diese Summe dann bei einem Kreditinstitut zu einem für Sparanlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Die erwirtschafteten Zinsen stehen dem Mieter zu, was aber lediglich heißt, dass diese bei der Verrechnung mit Ansprüchen des Vermieters zu berücksichtigen sind. Hat der Vermieter das Geld nicht ordnungsgemäß angelegt, hat er die üblichen Zinsen trotz allem bei der Abrechnung zu berücksichtigen.
hier noch der Paragraph:
§ 551
Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 551
Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
[posting]19.439.176 von Rosenberger am 29.12.05 07:26:14[/posting]ob das so funktioniert?
Die Kaution erst, vorschriftswidrig, nicht anlegen und dann die Aufrechnung erklären, wo es ja bereits um die Rückzahlung derselben geht.
Das endet dann wohlmöglich in einem Rechtsstreit.
Würde lieber eine gütliche Einigung anstreben, denn die Position von #1 als Rechtsnachfolger scheint eher schwach zu sein, denn er haftet auch für die Fehler der Rechtsvorgängerin, also seiner Mutter.
Die Kaution erst, vorschriftswidrig, nicht anlegen und dann die Aufrechnung erklären, wo es ja bereits um die Rückzahlung derselben geht.
Das endet dann wohlmöglich in einem Rechtsstreit.
Würde lieber eine gütliche Einigung anstreben, denn die Position von #1 als Rechtsnachfolger scheint eher schwach zu sein, denn er haftet auch für die Fehler der Rechtsvorgängerin, also seiner Mutter.
2,5 % p.a. durchschnittlich seit 1984 oder 1985 kann ich mir schon vorstellen. Sicher sind die Zinsen seit Jahren niedriger, aber ich kann mich auch noch an Zeiten erinnern, wo 3 % Zinsen auf Sparguthaben mit gesetzlicher Kündigungsfrist gezahlt wurden.
#all
danke für qualifizierte statements.
werde mal versuchen, mich mit denen gütlich zu einigen.
caipi
danke für qualifizierte statements.
werde mal versuchen, mich mit denen gütlich zu einigen.
caipi
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