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    Hier gibt es Rat für arme Schweine - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 28.01.06 15:45:15 von
    neuester Beitrag 11.03.06 14:03:32 von
    Beiträge: 12
    ID: 1.036.178
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      schrieb am 28.01.06 15:45:15
      Beitrag Nr. 1 ()
      Was bringt die Gesundheitsreform ab 1.1.2004 für Sozialhilfeempfänger?

      Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt, die bisher nicht krankenversichert waren, müssen sich ab 01.01.2004 bei einer gesetzlichen Krankenkasse ihrer Wahl in Wohnortnähe anmelden und erhalten eine Versichertenkarte. Leben im Haushalt mehrere nicht krankenversicherte Familienmitglieder von Hilfe zum Lebensunterhalt, werden diese Angehörige über den Haushaltvorstand bei der gewählten Krankenkasse familienversichert. Die Hilfe zum Lebensunterhalt muss mindestens 1 Monat zusammenhängend bezogen worden sein.

      Endet der Sozialhilfebezug, zieht der Sozialhilfeträger die Versichertenkarte wieder ein und meldet den/die Betreffenden bei der Krankenkasse ab.

      Die Kosten der Behandlungen übernimmt zunächst die Krankenkasse und rechnet die erbrachten Leistungen später mit dem Sozialhilfeträger ab. Da nur Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, ist bei Arzt- und Krankenhauswahl darauf zu achten, dass es sich um Vertragsärzte, -zahnärzte, und -krankenhäuser der gesetzlichen Krankenversicherung handelt.

      Eine vollständige Befreiung von Zuzahlungen für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel sowie Fahrtkosten gibt es nicht mehr. Fahrtkosten zum Arzt muss nun jeder selbst tragen (außer in besonderen Ausnahmefällen, z.B. Dialysepatienten; Patienten, die onkologische Chemo- oder Strahlentherapie erhalten; Gehbehinderte, Blinde mit entsprechendem Schwerbeschädigtenausweis).

      Kinder unter 18 Jahren sind generell von allen Zuzahlungen befreit aber Fahrtkosten werden nur noch in Ausnahmefällen erstattet.

      Die Grenze der Zuzahlungen für Medikamente, Praxisgebühr, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhaus liegt bei 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei 1%. Für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt zählt der Regelsatz des Haushaltvorstandes als Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt. Leben im Haushalt Familienangehörige, die ebenfalls Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, wird trotzdem nur der Regelsatz des Haushaltvorstandes (für die gesamte Bedarfsgemeinschaft) als Berechnungsgrundlage herangezogen. In diesem Fall entfallen die Freibeträge für Familienangehörige, die sonst von den Bruttoeinnahmen noch abgezogen werden könnten.

      Kindergeld, Wohngeld, Mietzuschuss, Mehrbedarfszuschläge werden nicht berücksichtigt, wohl aber Zinseinnahmen, auch von Kindern unter 18 Jahren.

      Sind innerhalb des Kalenderjahres bereits so viele Zuzahlungen geleistet worden, dass die Belastungsgrenze erreicht oder überschritten ist, beantragt man bei der Krankenkasse eine Befreiung für den Rest des Kalenderjahres. Zuviel entrichtete Zuzahlungen werden von der Kasse erstattet. Die geleisteten Zuzahlungen müssen mit Quittungen belegt werden.



      Bsp.:

      Familie, 3 Personen, alle erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt; Regelsatz des Haushaltvorstandes beträgt 297 EUR/Monat.

      Für die Berechnung der Belastungsgrenze ist nur der Regelsatz des Haushaltvorstandes anzusetzen.

      Belastungsgrenze: 12 x 297 EUR = 3564 EUR

      2% von 3552 EUR = 71,28 EUR
      Avatar
      schrieb am 28.01.06 15:58:49
      Beitrag Nr. 2 ()
      Arbeitslose sollten unbedingt in 2006 noch die 58-er Regelung nutzen

      Sonderregelungen für Arbeitslose, die bereits 58 Jahre alt sind oder werden gibt es sowohl beim regulären Arbeitslosengeld als auch beim Arbeitslosengeld II. Diese sollten ursprünglich nur bis Ende 2005 gelten. Sie sind jedoch bis Ende 2007 verlängert worden. Standardregelung beim Arbeitslosengeld: Alle Bezieher von Arbeitslosengeld müssen sich voll dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Das gilt auch für Ältere. Die Betroffenen können bei langen vorherigen Beschäftigungszeiten und entsprechend langem Leistungsanspruch bis zum 65. Lebensjahr Arbeitslosengeld beziehen. Ob sie Anspruch auf eine vorzeitige Rente haben, spielt dabei keine Rolle. Denn das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung, die bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gezahlt wird. Sonderregelung für Ältere bis Ende 2007: Diejenigen, die vor 1950 geboren wurden, haben ein Anrecht auf einen so genannten erleichterten Leistungsbezug. Ältere, die erklären: "Ich möchte Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des Paragraph 428 Sozialgesetzbuch 3 beziehen", klinken sich durch ihre Unterschrift unter diese Erklärung aus der Arbeitsvermittlung aus. Der Vorteil für die Ämter: Die Unterzeichner zählen dann für die Statistik nicht mehr als Arbeitsloser. Sie müssen dann auch nicht mehr in die Vermittlungsbemühungen einbezogen werden.



      Der Vorteil für die älteren Unterzeichner: Ihnen werden mehr Freiräume zugestanden und weniger Pflichten auferlegt. Sie brauchen anders als jüngere Arbeitslose keine Job- oder Bildungsangebote, die es für Ältere ja nach wie vor kaum gibt, anzunehmen und dürfen bis zu 17 Wochen im Jahr wegfahren. Diese Vorteile erkaufen sie allerdings mit einem Nachteil, der angesichts der Änderungen der Rentengesetzgebung in den letzten Jahren aber kaum noch von Bedeutung ist: Sie müssen nämlich dann in Rente gehen, wenn sie ein vorgezogenes Altersruhegeld in voller Höhe, also ohne Rentenabschläge, erhalten können. Meist fallen jedoch inzwischen Abschläge bei einer vorzeitigen Rente an oder ein vorgezogener Renteneintritt ist gar nicht mehr möglich. Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteil-zeit kann beispielsweise ab Anfang 2006 überhaupt nicht mehr mit 60 Jahren in Anspruch genommen werden. Für die Jahrgänge 1946 bis 1948 steigt die Altersgrenze für diese Rentenart stufenweise auf 63 Jahre an. Der erleichterte Bezug von Arbeitslosengeld hat übrigens auf die Höhe und Dauer dieser Leistung keinen Einfluss. Das Arbeitslosengeld wird dann ge-nauso lang gezahlt und ist genauso hoch wie ohne Zustimmung zu den erleichterten Voraus-setzungen.



      Ältere Bezieher von Arbeitslosengeld II müssen sich generell wie Jüngere voll der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Grundsätzlich können sie auch bis zum 65. Lebensjahr Arbeitslosengeld II beziehen. Allerdings: Sobald Ältere Anspruch auf ein vorzeitiges Altersruhe-geld haben, können die Ämter sie aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II aussteuern. Denn alle anderen sozialen Leistungen, die die Hilfeempfänger in Anspruch nehmen können, sind gegenüber dem Arbeitslosengeld II vorrangig. Ob und in welcher Höhe die Betroffenen bei einer vorzeitigen Verrentung Rentenabschläge hinnehmen müssen, spielt hier keine Rolle. Dies war bislang auch bei der Sozialhilfe bereits so. Die Ämter haben nach Paragraf 5 Absatz 3 des zweiten Sozialgesetzbuchs sogar das Recht, selbst für die Betroffenen einen Rentenantrag stellen, wenn diese es nicht von sich aus tun. Eine Sonderregelung gilt für 58-Jährige bis Ende 2007. Ältere, die vor 1950 geboren wurden, können erklären, dass sie der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stehen. Sie sind erst dann zum Rentenantrag verpflichtet, wenn sie eine Altersrente ohne Abschläge erhalten können. Eine eindeutige Urlaubsregelung wie beim Arbeitslosengeld gibt es allerdings beim Arbeitslosengeld 2 nicht. Die Betroffenen können allerdings mit dem für sie zuständigen persönlichen Ansprechpartner individuell aushandeln, wie lange sie gegebenenfalls ortsabwesend sein dürfen. Meist dürfte das genehmigt werden.



      Ältere Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II haben damit derzeit noch oft die Wahl: entweder eine vorgezogene Rente oder Geld von der Arbeitsagentur? Dann können wichtige finanzielle Gründe für oder gegen die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente sprechen: Leistungshöhe: Betroffene sollten sich ausrechnen lassen: Wie stehen sie sich finanziell besser? Mit Rente oder mit Stütze? Gerade bei Frauen, die häufig weniger Rentenversicherungsjahre vorweisen können als Männer und oft auch weniger verdient haben, fällt die Altersrente häufig recht niedrig aus. Mit Arbeitslosengeld, vielleicht aber auch mit Arbeitslosengeld II, stehen sie sich dann unter Umständen besser. Auf jeden Fall sollte man sich vor dem Rentenantrag von seinem Rentenversicherer genau ausrechnen lassen, mit wie viel Altersruhegeld zu rechnen ist. Dabei sollten Ältere auch daran denken, dass sie von der Rente selbst noch Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung abführen müssen. Diese Beiträge werden dagegen für diejenigen, die weiterhin Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld I erhalten, von den zuständigen Trägern übernommen.



      Rentenerhöhung: Wer nicht vorzeitig in Rente geht und stattdessen Geld von der Arbeits-agentur bezieht, für den zählt die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosen-geld II als Versicherungszeit. Ein Jahr Arbeitslosengeld-II-Bezug schlägt sich in einer Erhö-hung der späteren Monatsrente nieder, allerdings lediglich mit 4,26 Euro. Nach den Plänen der großen Koalition soll es demnächst, vermutlich ab 2007, nur noch die Hälfte sein. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld sind für die spätere Rente meist deutlich mehr wert. Der an die Rentenkasse abgeführte Beitrag wird auf Grundlage von 80 Prozent des Bruttoeinkom-mens vor der Arbeitslosigkeit berechnet. Rentenkürzung: Die meisten Rentenberechtigten können aufgrund der Gesetzesänderungen der letzten Jahre zwar noch ein vorzeitiges Altersruhegeld in Anspruch nehmen. Sie werden dafür aber dann mit erheblichen Abschlägen bei den Altersbezügen bestraft. Wer mit 60 die vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beantragt, muss in der Regel mit einer Rentenkürzung um 0,3 Prozent für jeden Monat vor dem 65. Lebensjahr rechnen. Das bedeutet: Wer beispielsweise einen Rentenanspruch von 1.000 Euro erworben hat, bekommt, wenn er mit 60 statt mit 65 in Rente geht, nur 820 Euro im Monat ausgezahlt. Diese Kürzung gilt lebenslang. Wer ein Jahr später, also mit 61, in Rente geht, hat schon deutlich niedrigere Abschläge: Dann wird ein Abschlag von 14,4 Prozent fällig. Was bedeutet: Wer beispielsweise einen Rentenanspruch von 1.000 Euro erworben hat, bekommt, wenn er mit 60 statt mit 65 in Rente geht, nur 820 Euro im Monat ausgezahlt. Diese Kürzung gilt lebenslang. Wer ein Jahr später, also mit 61, in Rente geht, hat schon deutlich niedrigere Abschläge: Dann wird ein Abschlag von 14,4 Prozent fällig.

      (Quelle: www.bundesfinanzministerium.de)
      Avatar
      schrieb am 28.01.06 18:43:31
      Beitrag Nr. 3 ()
      [posting]19.926.471 von wellen am 28.01.06 15:45:15[/posting]Thema: Hier gibt es Rat für arme Schweine

      Da bist du hier im falschen Forum.
      Bei WO gibt es keine armen Schweine!!
      Nur Gewinner!!!:p
      Avatar
      schrieb am 28.01.06 18:52:17
      Beitrag Nr. 4 ()
      was soll den dieser Käse hier??
      Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose bei WO.
      Wohl kaum....:laugh: Für wen ist dieser Artikel??
      Anleger die mal am Neuen Markt tätig waren...:cry:
      Avatar
      schrieb am 28.01.06 19:06:10
      Beitrag Nr. 5 ()
      [posting]19.928.536 von Heavytrade am 28.01.06 18:52:17[/posting]Sag ich doch!
      Bei den ganzen Kursraketen die hier empfohlen werden, kann man gar nicht arm sein.
      Man muss nur immer mit seinem ganzen Geld rein!!!

      LoooooL:laugh::laugh::laugh::laugh::laugh:

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      Avatar
      schrieb am 28.01.06 20:21:45
      Beitrag Nr. 6 ()
      Der Artikel richtet sich an buvora !


      :D:D
      Avatar
      schrieb am 28.01.06 22:20:27
      Beitrag Nr. 7 ()
      Nun beruhigt euch mal wieder.
      Ich bin halt nicht so kurzsichtig wie viele es doch sind.
      Ihr wisst ja - Das letzte Hemd hat keine Taschen




      HARTZ IV

      Der Staar bedient sich am Erbe


      Die Einschnitte von Hartz IV werden auch die künftigen Erben zu spüren bekommen.
      Der Staat kann das Arbeitslosengeld II, das er an Langzeitarbeitslose gezahlt hat, von den Nachkommen zurückfordern.

      Ersetzt werden müssten jene Leistungen, die der Hilfeempfänger in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod erhalten habe.
      Der Staat habe 3 Jahre Zeit, um seinen Anspruch geltend zu machen.


      Krematorium: Nur ein kleiner Freibetrag wird nicht angetastet.

      Erben müssen aber nicht befürchten, dass ihr eigenes Einkommen oder Vermögen angetastet wird. Der staat greift den Angaben zufolge nur auf die Werte zurück, die der Langzeitarbeitslose hinterlassen hat.
      Grundgedanke dabei ist, dass der Staat die Möglichkeit hat,
      vom Erben die Leistungen zurückzufordern, die der Leistungsempfänger erhalten hat, weil Teile seines Vermögens geschützt und folglich nicht angerechnet wurden,
      erklärte das Bundespresseamt.

      Die Haftung der Erben entfällt, wenn das gezahlte Arbeitslosengeld II unter einer Grenze von 1700 Euro lag.
      Fällt das Erbe an den Lebenspartner, könne dieser 15.500 Euro Freibetrag geltend machen, hiess es. Dasselbe gelte für Verwandte, die den Hilfebezieher dauerhaft bis zu seinem Tod gepflegt hätten.
      Avatar
      schrieb am 29.01.06 12:55:15
      Beitrag Nr. 8 ()
      interessanter Beitrag, lesenswert.
      Avatar
      schrieb am 01.02.06 14:42:42
      Beitrag Nr. 9 ()
      Danke dr.hund

      sowas hat natürlich nichts mit armen Schweinen in finanzieller Hinsicht unbedingt zu tun, sondern diese dinge zu wissen gehört schon bald zum Allgemeinwissen
      in Sachen Sozialrecht.

      Interessant und preisgünstig kostensparend finde ich z.B.
      auch diese Krankenkasse.

      www.salus-bkk.de

      Diese Kasse (ich bin selber Mitglied und auch ein guter Bekannter ist seit einem Jahr zu seiner vollsten Zufriedenheit zu ihr gewchselt) ´kooperiert seit kurzer Zeit mit der Europa Apotheek Venlo.
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      Bei Arzneimitteln auf Privatrezept beträgt der Sofortrabatt 10% vom Warenwert, maximal 15,00 Euro pro Packung.

      Bei Bestellung ohne Rezept beträgt der Sofortrabatt 10%
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      geht man noch dazu von einem seit Jahren sehr stabilen Beitragssatz an der untersten Grenze aus, so dürfte es sich lohnen diese KK in Anspruch zu nehmen.

      Grusswellen ~~~
      Avatar
      schrieb am 01.02.06 15:23:28
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hartz IV oder Hartz 4 - die Arbeitsmarktreform
      I. Die Hartz Kommission - Hartz IV 4 – oder: Wie alles begann
      Von der Bundesregierung wurde im Jahre 2002, am 22. Februar eine Kommission (Hartz IV) eingesetzt, deren Aufgabe es war, Vorschläge zur effizienteren Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik und zur Reformierung der Bundesanstalt für Arbeit zu erarbeiten. Dies war eine Reaktion auf die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit sowie auf den Vorwurf des Bundesrechnungshofs im Februar 2002 an die Bundesanstalt für Arbeit, diese habe Vermittlungszahlen zu ihren Gunsten gefälscht. Die Kommission trug ursprünglich den Namen "Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt". Bekannt geworden ist sie dann jedoch unter dem Namen "Hartz Kommission", nicht: Hartz IV Kommission, benannt nach ihrem Leiter und Vorsitzenden Peter Hartz. Peter Hartz war zu dieser Zeit Mitglied des Vorstandes der Volkswagen AG. Er war Autor des Buches "Job Revolution", hatte neue Personalkonzepte entwickelt und neue Arbeitsplätze geschaffen. Deshalb war er von der Bundesregierung zum Vorsitzenden der Kommision ausgewählt worden.
      Weitere Mitglieder der Kommission waren:
      Prof. Dr. Werner Jann, Universität Potsdam
      Isolde Kunkel-Weber, Mitglied des ver.di-Bundesvorstandes
      Heinz Fischer, Abteilungsleiter Personal Deutsche Bank AG
      Norbert Bensel, Mitglied des Vorstandes der DaimlerChrysler Services AG und der Deutschen Bahn AG
      Dr. Jobst Fiedler, Roland Berger Strategy Consultants
      Peter Gasse, Bezirksleiter der IG Metall Nordrhein-Westfalen
      Wilhelm Schickler, Präsident des Landesarbeitsamtes Hessen
      Dr. Peter Kraljic, Direktor der McKinsey & Company Düsseldorf
      Klaus Luft, Geschäftsführer der Market Access for Technology Services GmbH
      Harald Schartau, Minister für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen
      Hanns-Eberhard Schleyer, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks
      Prof. Dr. Günther Schmid, Wissenschaftszentrum für Sozialforschung
      Wolfgang Tiefensee, Oberbürgermeister der Stadt Leipzig
      Eggert Voscherau, Mitglied des Vorstandes der BASF AG

      Die Mitgleider der Hartz IV Kommission stammten aus verschiedenen Bereichen der Gesellschaft; es waren Gewerkschafter, Unternehmer, Arbeitsmarktexperten, Wissenschaftler und Ministerialbeamte.

      Die Vorschläge, die die Hartz Kommission im August 2002, am 16.08., in einem Bericht vorlegte, wurden zu dem sog. Hartz – Konzept. Dieses Hartz Konzept enthielt ein Vielzahl verschiedener Maßnahmen und wurde deshalb auch als Hartz – Paket bekannt.

      Das Vorwort des Hartz Berichts lautet auszugsweise wie folgt:
      "Der Auftrag der Bundesregierung vom 22. Februar 2002 an die 15 Mitglieder der Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" war für jeden von uns mehr als ein aufreibender Nebenjob, dem wir uns bürgerschaftlicher Verantwortung für das Gemeinwesen gestellt haben. Die Arbeit am Bericht war eine persönliche Herausforderung, das seit vielen Jahren wuchernde gesellschaftliche Übel der Arbeitslosigkeit jenseits der festgefahrenen Diskussionsfronten mit innovativen und konsensfähigen Vorschlägen wirksam und nachhaltig anzugehen."

      Das Hartz Paket fand dann in die Agenda 2010 der Bundesregierung Eingang und wurde schrittweise umgesetzt. Die schrittweise Umsetzung erfolgte in verschiedenen Gesetzespaketen, die die Bezeichnungen Hartz I, Hartz II, Hartz III und Hartz IV 4 erhielten. Hartz I und Hartz II traten im Januar 2003 in Kraft, Hartz IV 4 am 1.1.2005.

      II. Die Vorschläge der Hartz Kommission

      Wie sahen die Vorschläge der Hartz Kommission nun im einzelnen aus?

      Der Hartz Bericht bestand aus insgesamt 13 sogenannten Innovationsmodulen. Kernpunkt war, den Arbeitslosen mit einer eigenen Integrationsleistung in das Zentrum der Arbeitsförderung zu stellen. Er sollte zum Handelnden werden.

      1. Das Wichtigste:
      Die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe:
      Im Zuge der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und der Einführung des Arbeitslosengeld II (ALG 2) erfolgt eine Zusammenfassung von Sozialleistungen. Dies dient der Vermeidung von Verwaltungsaufwand und hilft, Transparenz zu schaffen, sowie die Abstimmung und Verantwortlichkeit zu verbessern. Jeder Leistungsbezieher wird jetzt nur noch von einer Stelle betreut. Es gibt drei Arten von Leistungen.
      a) Arbeitslosengeld I: Hier geltend weitgehend die bisherigen Regelungen. Es ist keine Sozialleistung, sondern eine Sozialversicherungsleistung, für die Beiträge gezahlt wurden.
      b) Arbeitslosengeld II: Es ist eine Sozialleistung, d.h. steuerfinanziert und abhängig von der Bedürftigkeit des Antragstellers. Es dient der zur Sicherung des Lebensunterhalts arbeitsloser Erwerbsfähiger nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I oder wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I nicht erfüllt sind. Bisher griff hier das Recht der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz.
      c) Sozialhilfe: Sie entspricht dem bisherigen Recht der Sozialhilfe für nicht Erwerbsfähige.

      2. doppelter Kundenauftrag: Arbeitsuchende und Arbeitgeber werden als Kunden der Arbeitsämter (jetzt: Arbeitsagenturen) gesehen. Daraus soll gleichzeitig ein verbesserter Service für die Kunden folgen.

      3. Job Center:
      Job Center sind die Arbeitsämter nunmehr. Neben den bisherigen Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit übernehmen die JobCenter auch folgende Aufgaben:
      - die arbeitsmarktrelevante Beratung und Betreuung seitens des Sozialamtes,
      - des Jugendamtes,
      - des Wohnungsamtes,
      - der Sucht- und Schuldnerberatung
      - Kontaktpunkt zur Personal-Service-Agentur (PSA).
      Jeder Arbeitslose bekommt seinen für ihn persönlich zuständigen Vermittler bzw. Fallmanager. Diese Fallmanager haben sich auf die Kontaktpflege zu Betrieben zu konzentrieren, die offenen Stellen zu suchen. Sie sind von Verwaltungs- und sonstigen nebensächlichen Aufgaben freigestellt.

      4. Quick-(Schnell-)Vermittlung:
      Die Geschweindigkeit bei der Vermittlung soll erhöhrt werden. Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, das Jobcenter nach einer Kündigung unverzüglich über drohende Arbeitslosigkeit zu informieren, damit die Bemühungen um eine Neuvermittlung schon frühzeitig einsetzen können. Sanktion einer verspäteten Meldung sind Abschläge vom Arbeitslosengeld.

      5. Familienfreundlichkeit:
      Es soll erreicht werden, dass Arbeitslose, die Verantwortung für Familien tragen, bei der Vermittlung bevorzugt behandelt werden. Ausserdem werden zusätzliche Kapazitäten zur Kinderbetreuung hergestellt, um eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erreichen.

      6. Neue Zumutbarkeit und Freiwilligkeit:
      Der Begriff der Zumutbarkeit wird neu definiert. Er wird nach örtlichen, sozialen, familiären, materiellen und funktionalen Kriterien ausgerichtet.
      Es wird eine Verbindung mit der Freiwilligkeit und den Pflichten hergestellt. Beispiel: Ein Familenvater muss nicht so mobil sein, wie ein 20jähriger Alleinstehender. Weiteres Beispiel: Ein Arbeisloser, der eine Beschäftigung ablehnt muss nachweisen dass die abgelehnte Beschäftigung unzumutbar war. Für Sperrzeiten für die Zahlung von Arbeitslosengeld werden verschiedene Voraussetzungen geschaffen.

      7. Das AusbildungsZeit-Wertpapier:
      Das AusbildungsZeit-Wertpapier (AZWP) soll helfen, zusätzliche Ausbildungsplätze zu finanzieren. Die Umsetzung des AZWP erfolgt über eine gemeinnützige Stiftung. Die JobCenter haben die Verantwortung für eine aktive beiderseitige Suche nach einer Praktikums- oder Ausbildungsstelle. Weiterhnin sollen sollen neue Ausbildungsberufe geformt werden. Jugendliche Arbeitslose sollen vermehrt Qualifizierungsbausteine aus bestehenden Ausbildungsberufen angeboten erhalten.

      8. Das Bridge System:
      Zur Förderung älterer Arbeitnehmer und Beseitigung der Arbeitslosigkeit im Alter gibt es nun 2 Wege:
      - die Lohnversicherung: Sie ergänzt die bisherige Arbeitslosenversicherung. Es wird ein Teil des Einkommensverlustes ersetzt, der bei der Übernahme einer niedriger bezahlten sozialversicherungspflichtigen Arbeit entsteht.
      - Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung: dann, wenn ältere Arbeitnehmer eine neue Beschäftigung annehmen.
      Wer dass 55 Lebensjahr erreicht hat, kann auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitslosengeld-Bezug und der Betreuung durch das JobCenter ausscheiden. Man bekommt dann eine neue, kostenneutral errechnete Monatsleistung und den kompletten Schutz der staatlichen Sozialversicherung.

      9. Beschäftigungsbilanz — Bonussystem für Unternehmen:
      Den Unternehmen wird ebenfalls Verantwortung für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen übertragen. Hierbei erhalten sie Unterstützung durch die JobCenter und die KompetenzCenter. Diese bieten eine Beschäftigungsberatung zu den Bereichen Arbeitsrecht und, Gestaltung betrieblicher Arbeitsbedingungen usw. an.
      Um den Unternehmen einen Anreiz zu geben erhalten sie einen Bonus in der Arbeitslosenversicherung, wenn sie eine positive Beschäftigungsentwicklung vorweisen können.

      10. Der Aufbau von Personal-Service-Agenturen (PSA):
      Sie sollen dem Abbau der Arbeitslosigkeit dienen, indem sie Einstellungsbarrieren überwinden helfen um Arbeitslose mit einer neuen Form vermittlungsorientierter Arbeitnehmerüberlassung zügig wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Die PSA sind eigenständige Organisationseinheiten und arbeiten für die Arbeitsagentur und im Auftrag der Arbeitsagentur.
      Ein Arbeitsloser ist verpflichtet, eine Beschäftigung in der PSA aufzunehmen. Dies ist im SGB II festgelegt. Eine Ablehnung hat Leistungskürzungen zur Folge. Während der Probezeit wird ein Nettolohn gezahlt: er entspricht in der Höhe dem Arbeitslosengeldes. Danach wird der tariflich vereinbarte PSA-Lohn gezahlt. Wenn ein Arbeitnehmer in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis wechselt, erhält er den dort üblichen Lohn. Die gesetzlichen Beschränkungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gelten nicht.

      11. Die Ich - AG
      Die sog. Ich-AG soll dem Abbau von Schwarzarbeit dienen und neue Möglichkeiten für eine Selbständigkeit schaffen.

      12. Minijobs mit Pauschalabgabe und Abzugsfähigkeit von privaten Dienstleistungen:
      die Mini-Jobs sollen helfen, die Schwarzarbeit bei Dienstleistungen in Privathaushalten zu bekämpfen. Die Verdienstgrenze bei Minijobs für Dienstleistungen in Privathaushalten wird auf 400 Euro monatlich angehoben werden, der Einzug des Sozialversicherungsbeitrags (Sozialversicherungspauschale von 12 Prozent) wird vereinfacht. Zuständig ist die Minijobzentrale der Bundesknappschaft.

      13. Neuorganisation der Bundesagentur.
      Die Stichworte heissen: Selbstverwaltung, IT-Unterstützung aller Prozesse, Transparentes Controlling– Arbeitsmarktforschung – Change Management:
      Die Bundesagentur für Arbeit bekommt ein neues Leitbild. Innerhalb der BA werden die Beschäftigungsverhältnisse neu gestaltet. Hervorzuheben ist, dass es nun ein einheitliches Dienstrecht gibt und einen öffentlicher Zugang zu Informationen und Dienstleistungen über Internet und Selbstinformationseinrichtungen.
      Die Aufbauorganisation ist jetzt zweistufig: Eine Zentrale und lokalen Arbeitsagenturen, die über JobCenter den lokalen Kundenbedarf bedienen. In jedem Bundesland wird außerdem ein KompetenzCenter eingerichtet.
      Die Landesarbeitsämter werden zu KompetenzCentern für neue Arbeitsplätze und Beschäftigungsentwicklung umgebaut. Sie vernetzen und koordinieren die Arbeitsmarkt- und Wirtschaftspolitik. Das geschieht auch über die Verwaltungsgrenzen hinweg. Die KompetenzCenter müssen Ländern, Kommunen, Unternehmen und Kammern Lösungen und Ressourcen anbieten. Sie dienen als Hauptansprechpartner für große Unternehmen. Weiterhin müssen sie die JobCenter bei der Beratung von Klein- und mittelständischen Unternehmen beraten.
      Es gilt das Konzept des JobFloaters: Die Finanzierung von Arbeitslosigkeit wird durch die Finanzierung von Arbeit ersetzt. Das bedeutet ua, wenn ein kleines oder mittleres Unternehmen einen Arbeitslosen nach der Probezeit einstellt und einen neuen Arbeitsplatz schafft, erhält es die Option auf ein Finanzierungspaket in Form eines Darlehens.

      14. Der sog. Masterplan.
      Ziel dieses Masterplans war es, die Zahl der Arbeitslosen in 3 Jahren um 2 Millionen zu reduzieren und die Dauer der Arbeitslosigkeit von durchschnittlich 33 auf 22 Wochen zu verkürzen. Dadurch ließen sich 19,6 Milliarden Euro einsparen.
      Der Masterplan basiert auf der These, das die Arbeitslosigkeit ein Problem ist , welches alle Menschen in Deutschland angeht. Es kann nicht allein von der Politik, den Gewerkschaften, den Unternehmen oder gar den Betroffenen gelöst werden. MitarbeiterInnen der Bundesanstalt für Arbeit, UnternehmerInnen, ManagerInnen, FunktionsträgerInnen in Gewerkschaften und Betriebsräten, in Wirtschafts- und Arbeitgeberverbänden, Vollzeitpolitiker, Vereine,Lehrkräfte, KünstlerInnen Geistliche, JournalistInnen, Verantwortliche in sozialen Einrichtungen, Arbeitsloseninitiativen und Selbsthilfegruppen sollen eine Koalition für ein flächendeckendes Netz von konkreten Projekten bilden. Denn sie sind die „Profis der Nation“, sagt die Hartz Kommission. Sie sagt: ein Problem, das alle angeht, muss auch von allen gelöst werden.
      U.a. war ja auch ein Ziel der Kommission, die gefassten Beschlüsse in einem möglichst breiten gesellschaftlichen Dialog zu diskutieren, bevor sie umgesetzt werden sollten.

      III. Die vier Phasen von Hartz: Hartz I bis IV 4

      1. Hartz I mit Wirkung ab 1. Januar 2003

      Das erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt hatte folgenden Regelungsinhalt:
      Erleichterung von neuen Formen der Arbeit: Leiharbeit wird durch sog. Personal-Service-Agenturen ermöglicht. Diese Personal-Service-Agenturen stellen Arbeitslose gegen Honorar ein und vermitteln sie als Leiharbeiter an Firmen.
      Förderung der beruflichen Weiterbildung durch die Arbeitsagentur (FbW),
      Unterhaltsgeld der Arbeitsagentur
      Zeitarbeit
      Lohnnebenkosten im Vergleich

      2. Hartz II mit Wirkung ab 1. Januar 2003

      Das zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt enthielt folgende Regelungen:
      Beschäftigungsarten Minijob (hier dürfen monatlich 400 Euro brutto = netto verdient werden und Arbeitgeber müssen nur geringe Pauschalen an Steuern und Sozialversicherungsabgaben entrichten) und Midijob
      Ich-AG: finanzielle Überbrückungshilfe von der Arbeitslosigkeit in die Selbständigkeit
      Verhinderung von Schattenwirtschaft
      Einrichtung von Job-Centern.

      3. Hartz III mit Wirkung ab 1. Januar 2004

      Das drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt baute die Bundesanstalt für Arbeit in die Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit) um. Das örtliche Arbeitsamt wurde zum Job-Center, der Arbeitslose heißt Kunde.

      4. Hartz IV 4 mit Wirkung ab 1. Januar 2005

      Das vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, allgemein bekannt unter dem Stichwort Hartz IV 4, führte folgende Regelung ein:
      Das Arbeitslosengeld II: Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe werden für erwerbsfähige Arbeitslose in der sog. Grundsicherung für Arbeitssuchende zusammengelegt. Jeder Arbeitssuchende bekommt einen Fallmanager der Arbeitsagentur.
      Ausserdem ist die Agentur für Arbeit jetzt grds. für die erwerbsfähigen Arbeitslosen zuständig. 69 Kreise und Gemeinden die Möglichkeit, die Betreuung von Langzeitarbeitslosen eigenverantwortlich zu übernehmen (sog. Optionsmodell).


      IV. Zusammenfassung:

      Die Kommission unter Vorsitz von Peter Hartz, die aus 15 Mitgliedern bestand, hatte zum Ziel, die Arbeitsvermittlung grundlegend zu verbessern und Konzepte für neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu entwickeln. Heute ist der Begriff Hartz IV in aller Munde. Dies wurde wie folgt umgesetzt:

      Hartz I und II

      Vor Hartz IV sind die Gesetzespakete Hartz I und II am 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Sie waren der erste Schritt zur Umsetzung der von der Hartz-Kommission erarbeiteten Vorschläge. So gibt es seitdem unter anderem die Ich-AGs, Bildungsgutscheine, Personal-Service-Agenturen und Mini-Jobs als neue Möglichkeiten aus der Arbeitslosigkeit in eine Beschäftigung zu gelangen.

      Hartz III

      Auch bereits vor Hartz IV wurde die Arbeitsverwaltung neu gestaltet: nicht mehr Arbeitsamt, sondern Bundesagentur für Arbeit. Dadurch soll kundgetan werden, dass Arbeitsvermittlung ein Service am Kunden und kein bürokratischer Akt ist. Es soll nicht mehr um die Verwaltung von Arbeitslosigkeit, sondern um vermehrte Vermittlung in Arbeit gehen.

      Hartz IV 4

      Am 9. Juli 2004 wurde vom Bundesrat das zentrale Gesetzespaket zur Arbeitsmarktreform verabschiedet: Hartz IV 4. Arbeitslosen- und Sozialhilfe werden zusammengelegt und im SGB geregelt, SGB II undSGB XII. Hartz IV ist das Kernstück der Arbeitsmarktreform. Die regionalen Agenturen für Arbeit arbeiten mit den Kommunen zusammen. Das ineffiziente und auch teure Nebeneinander bundeseigener Arbeitsagenturen und kommunaler Sozialämter wird aufgehoben. Es wird eine intensivere Beratung der Arbeitsuchenden durch persönliche Fallmanager, die höchstens 75 Kunden betreuen, gewährleistet.
      Avatar
      schrieb am 03.02.06 11:47:00
      Beitrag Nr. 11 ()
      Individuelle Gesundheitsleistungen gut überlegen
      Bonn/Bremen (dpa/gms) - Häufig bieten Ärzte ihren gesetzlich krankenversicherten Patienten individuelle Gesundheitsleistungen - kurz IGeL - an. Experten raten davon ab, vorschnell in eines der Angebote einzuwilligen



      Hinter diesem Namen verbergen sich alle Diagnose- und Behandlungsmethoden, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehören. "Wenn Sie wirklich sicher gehen wollen, sollten wir einen weiteren Test machen. Die Kosten müssen Sie jedoch selbst tragen." So beginnt manches Arzt-Patient-Gespräch. "Viele Patienten berichten, dass sie sich in dieser Situation überfallen oder gar unter Druck gesetzt fühlten", sagt Klaus Zok vom Wissenschaftlichen Institut der AOK (WIdO) in Bonn.

      Mit Abstand am meisten IGeL-Leistungen bieten einer WIdO-Studie zufolge Gynäkologen und Augenärzte an. "Wir reden vor allem von Vorsorgemaßnahmen und Diagnostik wie dem Glaukom-Screening oder dem so genannten PSA-Test", hat Wolfgang Schuldzinski, Gesundheitsexperte der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, beobachtet. Hier werde häufig das Spiel mit der Angst betrieben.

      Zu übereilten Entscheidungen sollte die Angst nicht verleiten: Die GKV-Kassen betonen, dass sie die Kosten aller medizinisch notwendigen Maßnahmen übernehmen. "Notfälle sind nach wie vor durch die Kassen abgesichert", bestätigt Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer in Berlin. Bei Vorsorgeuntersuchungen reicht ein begründeter Verdacht aus, damit sie von der Kasse bezahlt werden.

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      "Befragen Sie ihren Arzt eingehend: Warum hält er die GKV-Leistung nicht für ausreichend und die IGeL-Leistung für notwendig?", rät Schuldzinski. Auf Grundlage dieser Informationen sollte sich der Patient anderswo beraten lassen. Denn Zok warnt: "Es gibt eine ganze Reihe von IGeL-Leistungen, die sehr umstritten sind."

      Erster Ansprechpartner für solche Fälle ist die eigene gesetzliche Krankenversicherung. Ergebnis könne sein, dass die Leistung doch übernommen wird. "Bitten Sie dann um eine schriftliche Bestätigung und stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der Kasse", sagt Wolfgang Schuldzinski.

      Auch eine Verbraucher- oder Patientenberatung kann weiterhelfen. "Wir versuchen zu ermitteln, warum der Bundesausschuss die Aufnahme der Leistung in den Katalog der gesetzlichen Krankenkassen abgelehnt hat", sagt Jürgen Moroff, Leiter der Unabhängigen Patientenberatung Bremen. Und schließlich bleibt der Gang zu einem weiteren Facharzt.

      Außerdem gilt es, die Kosten der Zusatzleistung unter die Lupe zu nehmen. Berechnungsgrundlage ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). "Der Arzt kann den bis zu 2,3-fachen, in begründeten Ausnahmen den bis zu 3,5-fachen Gebührensatz in Rechnung stellen", sagt Jürgen Moroff. "Der Patient sollte auf jeden Fall detailliert nachfragen, wie sich der Preis gestaltet, und im Zweifelsfall die Ärztekammer hinzuziehen", rät Jörg-Dietrich Hoppe.

      Haben sich der Patient und der Arzt auf eine IGeL geeinigt, muss ein Vertrag formuliert werden. Nach Abschluss der Behandlung muss die Rechnungslegung entsprechend den Vorgaben der GOÄ erfolgen. "Wenn kein Vertrag oder keine Rechnung vorliegt, müssen Sie als Patient nicht zahlen", gibt Verbraucherberater Schuldzinski zu bedenken.
      Avatar
      schrieb am 11.03.06 14:03:32
      Beitrag Nr. 12 ()
      GEZ:


      Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

      Neue Zuständigkeit ab dem 1. April 2005: Gebühreneinzugszentrale (GEZ)

      Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag geewährt.

      Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller zum unten aufgeführten Personenkreis gehört. Befreit werden können der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn mindestens eine der nachfolgenden Befreiungsvoraussetzungen erfüllt wird:

      1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes:
      Aktueller Sozialhilfebescheid

      2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches):
      Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung

      3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches:
      Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von ALG II oder Sozialgeld sowie das Blatt des Berechnungsbogens, aus dem ersichtlich ist, ob Zuschläge nach § 24 Zweites Buch des Sozialgesetzbuches gewährt werden.

      4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz:
      Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen

      5. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben:
      Aktueller BAföG-Bescheid

      6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes:
      Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG

      7. a. blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung:
      Aktueller Schwerbehindertenausweis mit “RF-Merkzeichen” oder Bescheinigung des Versorgungsamtes

      b. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist:
      Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“ oder Bescheinigung des Versorgungsamtes

      8. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können:
      Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“ oder Bescheinigung des Versorgungsamtes

      9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften:
      Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG

      10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird:
      Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG

      Bitte fügen Sie unbedingt beim Versand des Antrages eine beglaubigte Kopie des Bewilligungsbescheides oder Schwerbehindertenausweises bzw. die von einer Behörde oder dem Vorsorgungsamt ausgefertigte “Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde” bei. Oder fragen Sie bitte bei Ihrer Behörde, ob diese die Vorlage des Originals auf dem Antrag bestätigt. Fügen Sie dann nur eine einfache Kopie des Bewilligungsbescheides oder Schwerbehindertenausweises bei.

      Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und der Vordruck bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.

      Wird der Antrag vor Ablauf eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt.
      Standard- bzw. Komfortanschluss

      http://www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenbefreiung/index.ht…


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