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    Schrottimmobilien: Geschädigte brauchen Geduld - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.02.06 10:58:46 von
    neuester Beitrag 08.02.06 11:02:31 von
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      schrieb am 08.02.06 10:58:46
      Beitrag Nr. 1 ()
      http://http://www.handelsblatt.de/pshb/fn/relhbi/sfn/buildhb…



      HANDELSBLATT, Dienstag, 07. Februar 2006, 14:40 Uhr


      Verhandlung über Schrott-Immobilien vor BGH


      Anleger müssen sich weiter in Geduld üben


      Anleger, die durch so genannte Schrott-Immobilien finanzielle Schäden erlitten haben, müssen sich voraussichtlich noch länger in Geduld üben.


      HB KARLSRUHE. In einer Verhandlung am Dienstag vor dem Bundesgerichtshof zeichnete sich ab, dass die Uneinigkeit zwischen zwei Zivilsenaten des Gerichts zur Wirksamkeit von Verträgen über derartige Immobilien vermutlich den Großen Senat des Karlsruher Gerichts beschäftigen wird. Die Entscheidung darüber wird möglicherweise noch am Dienstag fallen. Mit einer Entscheidung des Großen Senates wäre erst binnen eines Jahres zu rechnen.

      Bei der Verhandlung deutete sich an, dass der Bankensenat (XI. Zivilsenat) sich der abweichenden Rechtsprechung des II. Zivilsenats in wesentlichen Punkten nicht anschließen wollte. Der II. Zivilsenat hatte in der Vergangenheit eine verbraucherfreundlichere Rechtsprechung entwickelt. Danach waren Darlehensverträge mit Banken, die über bevollmächtigte Vermittler abgeschlossen wurden, unter Umständen unwirksam. Der XI. Zivilsenat entschied dagegen, dass der Bank eine fehlerhafte Vollmachtserteilung nicht zuzurechnen sei.

      Der Rechtsanwalt der geschädigten Anleger, Norbert Gross, verlangte am Dienstag selbst die Anrufung des Großen Senates. Damit könne die „jahrelange Malaise in absehbarer Zeit ein Ende haben“, sagte er.

      In den Streitfällen geht es um Steuersparmodelle durch Beteiligungen an Immobilienfonds oder den Kauf von minderwertigen Eigentumswohnungen. Nach Schätzungen von Verbraucherverbänden sollen rund 300.000 Anleger durch Schrott-Immobilien geschädigt worden sein. Vermittler suchten Privatleute oft an Arbeitsplätzen und in Wohnungen auf und warben für den Immobilienerwerb. Sie ließen sich umfassende Vollmachten für den Abschluss von Kauf- und Darlehensverträgen ausstellen. Die Anleger selbst erschienen weder vor dem Notar noch vor der Bank.

      Da den Vermittlern in aller Regel eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz fehlte, waren die Vollmachten unwirksam. Ob sich die Banken dies jedoch zurechnen lassen müssen, wird von den beiden Zivilsenaten des BGH unterschiedlich beurteilt. Umstritten ist auch, ob fehlende Angaben in den Verträgen auch nach Auszahlung der Darlehenssumme noch zur Nichtigkeit der Verträgen führen können.

      Nachdem der Europäische Gerichtshof in Luxemburg zwei Mal die deutsche Rechtsprechung als Abweichung von der Europäischen Verbraucherschutzrichtlinie beanstandet hatte, war zunächst erwartet worden, dass die beiden BGH-Senate zur einer Einigung finden. Das war jedoch nur in Teilbereichen der Fall. In der Verhandlung am Dienstag wurden weitere Differenzen deutlich.
      http://http://www.handelsblatt.de/pshb/fn/relhbi/sfn/buildhb…
      Avatar
      schrieb am 08.02.06 11:02:31
      Beitrag Nr. 2 ()
      HANDELSBLATT, Dienstag, 07. Februar 2006, 10:56 Uhr


      BGH verhandelt über Schrott-Immobilien


      Tausende Darlehensverträge könnten ungültig sein


      Der Bundesgerichtshof überprüft in dieser Woche seine Rechtsprechung zu so genannten Schrott-Immobilien. Der Europäische Gerichtshof hatte deutsche Urteile dazu beanstandet.


      HB KARLSRUHE. Bei einer Änderung der umstrittenen Rechtsprechung könnten tausende dieser Verträge ungültig sein, die in Haustürgeschäften als so genannte Steuersparmodelle abgeschlossen wurden.

      Bereits Ende Januar 2006 machte der BGH mit einer Entscheidung geprellten Immobilienanleger Hoffnung: Die Karlsruher Richter entschieden, dass Kreditverträge, die bei einem Haustürgeschäft abgeschlossen worden sind, leichter widerrufen werden können. Dem Urteil zufolge ist einer Bank das Haustürgeschäft durch einen Vermittler zuzurechnen. Es kommt nicht mehr darauf an, ob die Bank von der Haustürsituation wusste oder zumindest hätte wissen müssen.

      Mit dieser Änderung in der Rechtsprechung folgte der BGH einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg vom Oktober 2005. Sowohl der II. Zivilsenat als auch der für das Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH gaben damit ihre alte Rechtsprechung auf. Bislang hatte der Besuch eines Vermittlers zum Abschluss von Immobilienkäufen und entsprechenden Darlehensverträgen nur die Folge, dass der Kauf einer Eigentumswohnung widerrufen werden konnte, der Realkreditvertrag mit der Bank aber nicht.

      Damit können auch die Käufer so genannter Schrott-Immobilien ihre Darlehensverträge nach dem Haustürwiderrufsrecht wirksam widerrufen. Die Frage blieb nach der Entscheidung Ende Januar aber, was daraus folgt.

      Jetzt geht es um Folgendes: Zwei Anleger hatten unabhängig voneinander einen Treuhänder mit der Zeichnung von Anteilen an einem Immobilienfonds ermächtigt. Dem Treuhänder wurde durch eine umfassende notarielle Vollmacht auch der Abschluss der Darlehensverträge gestattet. Da der Vermittler keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, war die Vollmacht unwirksam. Nach der bisherigen Rechtsprechung wirkte sich der unwirksame Vertrag mit dem Treuhänder aber nicht auf den von ihm geschlossenen Darlehensvertrag mit der Bank aus. Diese Rechtsprechung wird nun überprüft.

      In einem anderen Fall hatte eine Anlegerin von einem Vermittler falsche Angaben über den Wert ihrer Fondsimmobilie erhalten. Auch hier schloss der Vermittler den Darlehensvertrag mit der Bank ab. Am 21. Februar wird der BGH darüber verhandeln, ob die Bank sich die Falschangaben zurechnen lassen muss.

      Aktenzeichen:
      Bundesgerichtshof XI ZR 219/04, XI ZR 29/05 und XI ZR 367/03


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