Zugriff auf Grundbucheintrag - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 02.03.06 20:56:34 von
neuester Beitrag 03.03.06 11:08:09 von
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Hi,
heute wurde ich von einem Banker angerufen, der meine Daten
durch einen Mitarbeiter der Stadtverwaltung über einen Grundbuchauszug erhalten hat.
Inwieweit ist die Herausgabe solcher privater Daten
zulässig?
Danke
heute wurde ich von einem Banker angerufen, der meine Daten
durch einen Mitarbeiter der Stadtverwaltung über einen Grundbuchauszug erhalten hat.
Inwieweit ist die Herausgabe solcher privater Daten
zulässig?
Danke
was für daten?
Die Grundbucheinsicht ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse nachweist.
Wer das Grundbuch einsehen will, muss ein berechtigtes Interesse darlegen. Es müssen sachliche Gründe vorgetragen werden, die unlautere Zwecke oder bloße Neugier ausschließen. Eigentümer und eingetragene Berechtigte sind gegen unbefugte Einsicht zu schützen. Ob die Einsicht in das Grundbuch zu gestatten ist, entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
Auskunft bekommt man nur über Abteilung eins, bei Berechtigtem Interesse.
Nur bei Kauf bekommt man Abt. 2 und 3
( ohne Gewähr )
Auskunft bekommt man nur über Abteilung eins, bei Berechtigtem Interesse.
Nur bei Kauf bekommt man Abt. 2 und 3
( ohne Gewähr )
[posting]20.475.039 von OnkelWilli am 02.03.06 20:56:34[/posting]Das Grundbuch ist kein öffentliches Register, in das unbeschränkt Einsicht genommen werden kann. Einen Grundbuchauszug bzw. Einsicht in das Grundbuch oder in die Grundakten erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegt (§ 12 Grundbuchordnung).
Ein solches berechtigtes Interesse hat neben dem Eigentümer jeder, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zusteht. Daneben kann aber ein tatsächliches, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse für ein Einsichtsrecht genügen. Inwieweit der Banker ein tatsächliches wirtschaftliches Interesse geltend machen kann, kann ich momentan nicht sagen. Ist zum Beispiel die Bank aufgrund eines Darlehens (zumeist erstrangig) eingetragen, so kann sie Einsicht nehmen oder auch einen Auszug anfordern.
Kein rechtliches Interesse haben nach der Rechtsprechung z.B. Kauf- oder Mietinteressenten, die durch die Einsicht erst den Namen des Eigentümers erfahren wollen.
Ein solches berechtigtes Interesse hat neben dem Eigentümer jeder, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zusteht. Daneben kann aber ein tatsächliches, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse für ein Einsichtsrecht genügen. Inwieweit der Banker ein tatsächliches wirtschaftliches Interesse geltend machen kann, kann ich momentan nicht sagen. Ist zum Beispiel die Bank aufgrund eines Darlehens (zumeist erstrangig) eingetragen, so kann sie Einsicht nehmen oder auch einen Auszug anfordern.
Kein rechtliches Interesse haben nach der Rechtsprechung z.B. Kauf- oder Mietinteressenten, die durch die Einsicht erst den Namen des Eigentümers erfahren wollen.
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