checkAd

    Vermietet ETW verschenken - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.03.06 17:26:12 von
    neuester Beitrag 15.03.06 20:11:52 von
    Beiträge: 5
    ID: 1.047.632
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 750
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 15.03.06 17:26:12
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      nehmen wir an, ein Vater möchte seiner Tochter eine oder mehrere vermietete Eigentumswohnungen schenken. Soweit ich weiß, haben Kinder bei Schenkungen von den Eltern einen Freibetrag von 205.000 Euro.

      Weiß jemand zufällig, mit welchem Wert vermietet Eigentumswohnungen bei Schenkungen angesetzt werden und wo das im Gesetz steht?

      Vielen Dank für kompetente Antworten

      CK
      Avatar
      schrieb am 15.03.06 17:42:39
      Beitrag Nr. 2 ()
      Der Wert vermieteter ETW wird für die Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 146 Bewertungsgesetz ermittelt:

      § 146

      Bebaute Grundstücke

      (1) Grundstücke, auf die die in § 145 Abs. 1 genannten Merkmale nicht zutreffen, sind bebaute Grundstücke.

      (2) Der Wert eines bebauten Grundstücks ist das 12,5fache der für dieses im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielten Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes (Absatz 4). Jahresmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Nutzung der bebauten Grundstücke auf Grund vertraglicher Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen haben. Betriebskosten (§ 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung) sind nicht einzubeziehen; für Grundstücke, die nicht oder nur zum Teil Wohnzwecken dienen, ist diese Vorschrift entsprechend anzuwenden. Ist das Grundstück vor dem Besteuerungszeitpunkt weniger als drei Jahre vermietet worden, ist die Jahresmiete aus dem kürzeren Zeitraum zu ermitteln.

      (3) Wurde ein bebautes Grundstück oder Teile hiervon nicht oder vom Eigentümer oder dessen Familie selbst genutzt, anderen unentgeltlich zur Nutzung überlassen oder an Angehörige (§ 15 der Abgabenordnung) oder Arbeitnehmer des Eigentümers vermietet, tritt an die Stelle der Jahresmiete die übliche Miete. Die übliche Miete ist die Miete, die für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichbare, nicht preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern bezahlt wird; Betriebskosten (Absatz 2 Satz 3) sind hierbei nicht einzubeziehen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben dabei außer Betracht.

      (4) Die Wertminderung wegen Alters des Gebäudes beträgt für jedes Jahr, das seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes bis zum Besteuerungszeitpunkt vollendet worden ist, 0,5 vom Hundert, höchstens jedoch 25 vom Hundert des Werts nach den Absätzen 2 und 3. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes bauliche Maßnahmen durchgeführt worden, die die gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes um mindestens 25 Jahre verlängert haben, ist bei der Wertminderung wegen Alters von einer der Verlängerung der gewöhnlichen Nutzungsdauer entsprechenden Bezugsfertigkeit auszugehen.

      (5) Enthält ein bebautes Grundstück, das ausschließlich Wohnzwecken dient, nicht mehr als zwei Wohnungen, ist der nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Wert um 20 vom Hundert zu erhöhen.

      (6) Der für ein bebautes Grundstück nach den Absätzen 2 bis 5 anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3 zu bewerten wäre.

      (7) Ein niedrigerer Grundstückswert ist festzustellen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß der gemeine Wert des Grundstücks niedriger als der nach den Absätzen 2 bis 6 ermittelte Wert ist.

      (8) Die Vorschriften gelten entsprechend für Wohnungseigentum und Teileigentum.
      Avatar
      schrieb am 15.03.06 17:56:21
      Beitrag Nr. 3 ()
      Herzlichen Dank NATALY, Du guter Geist des Wallstreet-Online-Forums.;)

      Gruß

      CK
      (der NATALY eigtlich mal zum essen einladen müsste, für all die guten Ratschläge)
      Avatar
      schrieb am 15.03.06 19:27:16
      Beitrag Nr. 4 ()
      Frage:
      kann ich mein Appartment (40m2) an meine Tochter fuer 1 Euro verkaufen ?
      Avatar
      schrieb am 15.03.06 20:11:52
      Beitrag Nr. 5 ()
      @Bernie:
      Ja, allerdings wird das Finanzamt davon ausgehen, dass es sich hier überwiegend um eine Schenkung handelt.
      Das Finanzamt erhält Kopien sämtlicher Kaufverträge über Immobilien.
      Auch der Notar und das Grundbuchamt werden den Geschäftswert für die Bemessung der Gebühren nach dem Verkehrswert bemessen.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Vermietet ETW verschenken