was kann man mit dem eingezahlten Kapital einer GmbH machen? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 24.03.06 12:30:56 von
neuester Beitrag 23.04.06 10:24:10 von
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Hallo @ all,
stehe im Moment auf dem Schlauch.
Angenommen ich gründe aus rechtlichen Gründen eine GmbH und Co KG.
In die GmbH muß ich ein Kapital einzahlen (gezeichnetes Kapital).
WAS kann (darf) ich mit diesem, real eingezahlten, Geld machen damit es nicht unnutz rumliegt???
stehe im Moment auf dem Schlauch.
Angenommen ich gründe aus rechtlichen Gründen eine GmbH und Co KG.
In die GmbH muß ich ein Kapital einzahlen (gezeichnetes Kapital).
WAS kann (darf) ich mit diesem, real eingezahlten, Geld machen damit es nicht unnutz rumliegt???
sobald die anmeldung der gmbh erfolg ist, kannst du das geld wieder entnehmen und damit machen was du willst
ist zumindest in österreich so
ist zumindest in österreich so
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.936.066 von tom2006 am 24.03.06 12:35:25Du kannst für das Geld die Dinge kaufen, die die GmbH benötigt, PC, SChreibtisch, etc, schliesslich ist das in der Bilanz ja als Kapital auf Bank vorhanden. Also nicht für Privates ausgeben, andernfalls gibts irgendwann Probleme.
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.936.217 von GreteWeiser am 24.03.06 12:48:18das ist so nicht richtig
du kannst sehr wohl geld für private zwecke entnehmen, nur muss das dein steuerberater richtig bilanzieren...
auch muss das eingelegte kapital nicht komplett in bar entrichtet werden, es gelten auch sacheinlagen wie aktien,autos usw...
du kannst sehr wohl geld für private zwecke entnehmen, nur muss das dein steuerberater richtig bilanzieren...
auch muss das eingelegte kapital nicht komplett in bar entrichtet werden, es gelten auch sacheinlagen wie aktien,autos usw...
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.936.426 von tom2006 am 24.03.06 13:03:44Wenn die GmbH nie pleite geht, kannst du mit dem Geld machen, was du willst. Anderenfalls wird der Insolvenzverwalter noch einmal auf die Einzahlung des Stammkapitals bestehen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.936.014 von weisvonnix am 24.03.06 12:30:56du darfst alles machen, solange du alleiniger Gesellschafter und GF bist. Mitgesellschaftern gegenüber bist du natürlich Rechenschaft schuldig, und Gläubiger dürfen auch nicht zu Schaden kommen.
aber warum eine GmbH&Co KG ? und nicht GmbH ?
aber warum eine GmbH&Co KG ? und nicht GmbH ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.941.925 von big_mac am 24.03.06 18:29:16Na, wegen des GewSt-Freibetrages....
Danke für die Antworten.
Und wie sieht es mit dem Kommanditeilagen der Kommanditisten in der KG aus?
Und wie sieht es mit dem Kommanditeilagen der Kommanditisten in der KG aus?
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.936.066 von tom2006 am 24.03.06 12:35:25Das ist so weder in Deutschland (§§ 30, 31 dGmbHG) noch in Österreich richtig (z.B. § 25 öGmbHG).
In beiden Ländern gelten die Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsvorschriften. Wer Einlagen unerlaubt rückgewährt, macht sich als GmbH-Geschäftsführer ggf. schadensersatzpflichtig, ggf. sogar strafbar. Eine Rückzahlung des Stammkapitals ist nicht zulässig ohne Kapitalherabsetzungs-/ Liquidationsbeschluss. Das ist auch logisch, da es sich bei einer GmbH um eine juristische Person handelt, deren Haftung ja gerade auf diese Stammeinlage beschränkt ist.
Bei Bargründungen und anschließendem Kauf von Gegenständen/ Sachen der Gesellschafter durch die Gesellschaft (GmbH) gelten in einem sachlichen und/oder zeitlichen Zusammenhang (i.d.R. lt. Rechtsprechung 6 Monate) als "verschleierte Sacheinlage". Das heißt, man hat durch die Bareinlage mit anschließendem Abkauf von Sachen der Gesellschafter faktisch die strengen Sacheinlagevorschriften umgangen. Folge. Die Bareinlageverpflichtung lebt wieder auf.
Deshalb muss man mit solchen Dingen vorsichtig umgehen und sich umfassend über die vor- und Nachteile (nicht nur die steuerlichen!) informieren sowie über die Rechte und Pflichten als GmbH-Geschäftsführer.
In beiden Ländern gelten die Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsvorschriften. Wer Einlagen unerlaubt rückgewährt, macht sich als GmbH-Geschäftsführer ggf. schadensersatzpflichtig, ggf. sogar strafbar. Eine Rückzahlung des Stammkapitals ist nicht zulässig ohne Kapitalherabsetzungs-/ Liquidationsbeschluss. Das ist auch logisch, da es sich bei einer GmbH um eine juristische Person handelt, deren Haftung ja gerade auf diese Stammeinlage beschränkt ist.
Bei Bargründungen und anschließendem Kauf von Gegenständen/ Sachen der Gesellschafter durch die Gesellschaft (GmbH) gelten in einem sachlichen und/oder zeitlichen Zusammenhang (i.d.R. lt. Rechtsprechung 6 Monate) als "verschleierte Sacheinlage". Das heißt, man hat durch die Bareinlage mit anschließendem Abkauf von Sachen der Gesellschafter faktisch die strengen Sacheinlagevorschriften umgangen. Folge. Die Bareinlageverpflichtung lebt wieder auf.
Deshalb muss man mit solchen Dingen vorsichtig umgehen und sich umfassend über die vor- und Nachteile (nicht nur die steuerlichen!) informieren sowie über die Rechte und Pflichten als GmbH-Geschäftsführer.
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.936.426 von tom2006 am 24.03.06 13:03:44Wenn man sich als Gesellschafter-Geschäftsführer so einfach das Geld herausnehmen könnte und es nur auf die bilanzielle Behandlung des Steuerberaters ankäme, dann sollte der Steuerberater nicht nur mit dem Begriff "verdeckte Gewinnausschüttung" etwas anfangen können und über eine gute Haftpflichtversicherung oder eine belastbare Mandantenvereinbarung verfügen...
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.941.925 von big_mac am 24.03.06 18:29:16Alleiniger Gesellschafter/ Geschäftsfüher: Bitte auch § 48 Abs. 3 GmbHG beachten, d.h. Niederschrift über die Beschlussfassung von Gesellschafterversammlungen. Sonst kann es Probleme geben.
Und auf die Befreiung von § 181 BGB, Insichgeschäfte. Sonst kann man nie als Vertreter der GmbH (= Geschäftsführer) mit sich selbst einen Vertrag schließen.
Man sollte sich in solchen Dingen zumindest überschlägig beraten lassen und nicht am falschen Ende sparen.
Und auf die Befreiung von § 181 BGB, Insichgeschäfte. Sonst kann man nie als Vertreter der GmbH (= Geschäftsführer) mit sich selbst einen Vertrag schließen.
Man sollte sich in solchen Dingen zumindest überschlägig beraten lassen und nicht am falschen Ende sparen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.945.616 von weisvonnix am 25.03.06 07:31:26§§ 161 ff. HGB lesen, insbesondere §§ 169, 171-177 HGB.
Haftung nur in Höhe der (vollständig geleisteten) Kommanditeinlage. Bei Rückgewähr (Entnahmen) etc. lebt die Haftung wieder auf.
Die KG kann die Einlagen natürlich zum Erwerb von Dingen verwenden.
Wer die aktuelle Fassung nicht in Papierform hat:
http://bundesrecht.juris.de/aktuell.html
Haftung nur in Höhe der (vollständig geleisteten) Kommanditeinlage. Bei Rückgewähr (Entnahmen) etc. lebt die Haftung wieder auf.
Die KG kann die Einlagen natürlich zum Erwerb von Dingen verwenden.
Wer die aktuelle Fassung nicht in Papierform hat:
http://bundesrecht.juris.de/aktuell.html
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.993.558 von crude_facts am 29.03.06 16:38:50Ergänzung:
Deshalb unterscheidet man in der Regel auch zwischen dem sog. Kapitalkonto I und dem Kapitalkonto II des/ der Kommanditisten. I beinhaltet die Kommanditeinlage, II alles andere, also anteilige Gewinne, Entnahmen etc. Für Entnahmen etc. ist Konto I tabu, sonst haftet man wieder.
Zum Verständnis: Mit Entnahmen sind Zahlungen/ Verwendungen für Zwecke außerhalb des Unternehmens etc. an die Kommanditisten (= Gesellschafter) gemeint.
Die Gesellschaft selbst (KG) kann natürlich das Geld für Anschaffungen bzw. laufende Aufwendungen verwenden, aber eben nicht für die Rückzahlung an die Kommanditisten.
Deshalb unterscheidet man in der Regel auch zwischen dem sog. Kapitalkonto I und dem Kapitalkonto II des/ der Kommanditisten. I beinhaltet die Kommanditeinlage, II alles andere, also anteilige Gewinne, Entnahmen etc. Für Entnahmen etc. ist Konto I tabu, sonst haftet man wieder.
Zum Verständnis: Mit Entnahmen sind Zahlungen/ Verwendungen für Zwecke außerhalb des Unternehmens etc. an die Kommanditisten (= Gesellschafter) gemeint.
Die Gesellschaft selbst (KG) kann natürlich das Geld für Anschaffungen bzw. laufende Aufwendungen verwenden, aber eben nicht für die Rückzahlung an die Kommanditisten.
Gegen einen angemessenen Zins verleihen, an dich oder die GmbH & ... . Der Zinssatz muß "angemessen" sein (was das ist, birgt Potential für Ärger mit dem Fiskus).
"Umsonst" oder für 1% verleihen und ähnlicher Schabernack gibt massiv Ärger wegen verdeckter Gewinnausschüttung.
Eine unvollständig eingezahlte Einlage (die 25.000 €) ist bezüglich des fehlenden Geldes zu verzinsen.
"Umsonst" oder für 1% verleihen und ähnlicher Schabernack gibt massiv Ärger wegen verdeckter Gewinnausschüttung.
Eine unvollständig eingezahlte Einlage (die 25.000 €) ist bezüglich des fehlenden Geldes zu verzinsen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.936.426 von tom2006 am 24.03.06 13:03:44das ist so nicht richtig. Das eingezahlte Kapital darf nicht für private Zwecke entnommen werden. Übrigens Du musst bei der eintragung lediglich 50 % eingezahlt haben.
Was die Sacheinkage anbetrifft; Hast Du das schon mal gemacht? Steht zwar in den Lehrbüchern, ist aber in der Praxis nicht durchführbar.
Was die Sacheinkage anbetrifft; Hast Du das schon mal gemacht? Steht zwar in den Lehrbüchern, ist aber in der Praxis nicht durchführbar.
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