Kampfansage an die Zockerbuden - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 28.03.06 20:35:25 von
neuester Beitrag 14.04.06 23:26:50 von
neuester Beitrag 14.04.06 23:26:50 von
Beiträge: 9
ID: 1.050.441
ID: 1.050.441
Aufrufe heute: 0
Gesamt: 3.401
Gesamt: 3.401
Aktive User: 0
Top-Diskussionen
Titel | letzter Beitrag | Aufrufe |
---|---|---|
vor 1 Stunde | 10869 | |
vor 48 Minuten | 7927 | |
vor 57 Minuten | 4687 | |
vor 1 Stunde | 4077 | |
vor 1 Stunde | 3623 | |
vor 48 Minuten | 3555 | |
vor 56 Minuten | 2779 | |
heute 20:56 | 2680 |
Meistdiskutierte Wertpapiere
Platz | vorher | Wertpapier | Kurs | Perf. % | Anzahl | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | 1. | 18.075,00 | +0,33 | 239 | |||
2. | 34. | 1,3800 | -1,43 | 102 | |||
3. | 4. | 0,1890 | -2,58 | 81 | |||
4. | 3. | 172,09 | +6,14 | 78 | |||
5. | 2. | 9,3325 | -3,69 | 77 | |||
6. | 14. | 7,0010 | +4,17 | 53 | |||
7. | 18. | 22,240 | -3,22 | 40 | |||
8. | 6. | 0,0262 | +24,17 | 38 |
Ressort: Sport
URL: /sport/bundesliga/artikel/931/72859/article.html
Datum und Zeit: 28.03.2006 - 20:00
28.03.2006 17:40 Uhr
Reaktion auf das Sportwetten-Urteil
Kampfansage an die Zockerbuden
Der Staat muss hart gegen die Wettsucht durchgreifen. Sonst verliert er in zwei Jahren sein Monopol auf Glücksspiele. Kaum hat das Bundesverfassungsgericht so entschieden, kündigen Bayerns Behörden Razzien in illegalen Wettbüros an.
Von Claudio Catuogno
Im Innenministerium von Nordrhein-Westfalen hat man sich zuletzt ziemlich gewundert über die Karlsruher Richter. �Mit Befremden� hatte dort der für Glücksspiel zuständige Beamte notiert, dass die Ordnungsbehörden nicht mehr gegen Wettbüros vorgehen, selbst wenn diese nachweislich verbotene Wetten anbieten.
Fatale Konsequenzen in Bayern, Berlin und NRW
Seit Jahren öffnen illegale Zockerstuben in allen größeren Städten � in Hinterzimmern von Kneipen, China-Restaurants oder Spielhallen. Doch die Verfassungsrichter baten zuletzt in zahlreichen Schreiben, �von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen�, solange sie nicht ihr Grundsatzurteil gesprochen hätten.
Den Ländern stinken die illegalen Wettbüros - sie bedrohen die sprudelnden Einnahmen durch ihr Wettmonopol.
Vor allem in Bayern, Berlin und Nordrhein-Westfalen hatte das fatale Konsequenzen: Hier konnte zuletzt an jeder Ecke sogar auf Wettrennen von Computer-Hunden getippt werden, ohne dass die Behörden einschritten. Damit soll es nun vorbei sein.
Am Dienstagvormittag schon einigte sich Bayerns Finanzminister Kurt Faltlhauser mit seinem für die Polizei zuständigen Kollegen Günther Beckstein, ab sofort hart durchzugreifen. Georg Schmid, Staatssekretär im Münchner Innenministerium, kündigte Razzien an: �Wettbüros, die illegal private Sportwetten anbieten, werden jetzt geschlossen.
Es gibt keine rechtsfreien Räume mehr, da setzen wir jetzt Schwerpunkte.� Auch andere Länder planen eine härtere Gangart. Während die Politiker Zeit bis Ende 2007 haben, um auf das Urteil zu reagieren, werden Polizisten wohl schon in den nächsten Tagen ausschwärmen. Buchmacherläden, die bisher teils ohne, teils mit umstrittenen ausländischen Lizenzen im rechtlichen Graubereich gearbeitet haben, sind somit die Verlierer des Urteils.
Hoffen auf das Geschäft aus dem Ausland
Weitgehend unbehelligt bleiben dagegen Anbieter, die genau die gleichen Wetten anbieten � jedoch vom Ausland aus und über das Internet. Ihr Anteil am Milliardengeschäft dürfte weiter wachsen, wenn Oddset seine Werbung tatsächlich radikal zurückfahren muss. Auch für den deutschen Fußball, der in diesen Tagen wieder versuchte Spielmanipulationen aufklären muss, ist das nicht unbedingt eine gute Nachricht.
Es mag eine kuriose Randnotiz sein, dass die Berliner Clique um den kroatischen Wettbetrüger Ante Sapina und den Schiedsrichter Robert Hoyzer ihre Gewinne ausgerechnet beim deutschen Monopolisten Oddset einstrich. Doch dieses Vorgehen ist die Ausnahme.
Die Mafiagruppen, die derzeit um Einfluss auf Europas Profi-Ligen kämpfen, platzieren ihre Tipps in der Regel im Internet oder in illegalen Wettbüros in China oder auf dem Balkan. Man muss nicht in Deutschland wetten, um deutsche Spiele zu verschieben.
(SZ vom 29.3.2006)
http://www.sueddeutsche.de/sport/bundesliga/artikel/931/7285…
URL: /sport/bundesliga/artikel/931/72859/article.html
Datum und Zeit: 28.03.2006 - 20:00
28.03.2006 17:40 Uhr
Reaktion auf das Sportwetten-Urteil
Kampfansage an die Zockerbuden
Der Staat muss hart gegen die Wettsucht durchgreifen. Sonst verliert er in zwei Jahren sein Monopol auf Glücksspiele. Kaum hat das Bundesverfassungsgericht so entschieden, kündigen Bayerns Behörden Razzien in illegalen Wettbüros an.
Von Claudio Catuogno
Im Innenministerium von Nordrhein-Westfalen hat man sich zuletzt ziemlich gewundert über die Karlsruher Richter. �Mit Befremden� hatte dort der für Glücksspiel zuständige Beamte notiert, dass die Ordnungsbehörden nicht mehr gegen Wettbüros vorgehen, selbst wenn diese nachweislich verbotene Wetten anbieten.
Fatale Konsequenzen in Bayern, Berlin und NRW
Seit Jahren öffnen illegale Zockerstuben in allen größeren Städten � in Hinterzimmern von Kneipen, China-Restaurants oder Spielhallen. Doch die Verfassungsrichter baten zuletzt in zahlreichen Schreiben, �von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen�, solange sie nicht ihr Grundsatzurteil gesprochen hätten.
Den Ländern stinken die illegalen Wettbüros - sie bedrohen die sprudelnden Einnahmen durch ihr Wettmonopol.
Vor allem in Bayern, Berlin und Nordrhein-Westfalen hatte das fatale Konsequenzen: Hier konnte zuletzt an jeder Ecke sogar auf Wettrennen von Computer-Hunden getippt werden, ohne dass die Behörden einschritten. Damit soll es nun vorbei sein.
Am Dienstagvormittag schon einigte sich Bayerns Finanzminister Kurt Faltlhauser mit seinem für die Polizei zuständigen Kollegen Günther Beckstein, ab sofort hart durchzugreifen. Georg Schmid, Staatssekretär im Münchner Innenministerium, kündigte Razzien an: �Wettbüros, die illegal private Sportwetten anbieten, werden jetzt geschlossen.
Es gibt keine rechtsfreien Räume mehr, da setzen wir jetzt Schwerpunkte.� Auch andere Länder planen eine härtere Gangart. Während die Politiker Zeit bis Ende 2007 haben, um auf das Urteil zu reagieren, werden Polizisten wohl schon in den nächsten Tagen ausschwärmen. Buchmacherläden, die bisher teils ohne, teils mit umstrittenen ausländischen Lizenzen im rechtlichen Graubereich gearbeitet haben, sind somit die Verlierer des Urteils.
Hoffen auf das Geschäft aus dem Ausland
Weitgehend unbehelligt bleiben dagegen Anbieter, die genau die gleichen Wetten anbieten � jedoch vom Ausland aus und über das Internet. Ihr Anteil am Milliardengeschäft dürfte weiter wachsen, wenn Oddset seine Werbung tatsächlich radikal zurückfahren muss. Auch für den deutschen Fußball, der in diesen Tagen wieder versuchte Spielmanipulationen aufklären muss, ist das nicht unbedingt eine gute Nachricht.
Es mag eine kuriose Randnotiz sein, dass die Berliner Clique um den kroatischen Wettbetrüger Ante Sapina und den Schiedsrichter Robert Hoyzer ihre Gewinne ausgerechnet beim deutschen Monopolisten Oddset einstrich. Doch dieses Vorgehen ist die Ausnahme.
Die Mafiagruppen, die derzeit um Einfluss auf Europas Profi-Ligen kämpfen, platzieren ihre Tipps in der Regel im Internet oder in illegalen Wettbüros in China oder auf dem Balkan. Man muss nicht in Deutschland wetten, um deutsche Spiele zu verschieben.
(SZ vom 29.3.2006)
http://www.sueddeutsche.de/sport/bundesliga/artikel/931/7285…
BetandWin können sie von mir aus auch zusperren
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 25/2006 vom 28. März 2006
Zum Urteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 –
Staatliches Sportwettenmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung
nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar
Das in Bayern bestehende staatliche Wettmonopol für Sportwetten ist mit
dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar, weil es in einer Art und
Weise ausgestaltet ist, die eine effektive Suchtbekämpfung, die den
Ausschluss privater Veranstalter rechtfertigen könnte, nicht
sicherstellt. Allerdings führt dies nicht zur Nichtigkeit der
angegriffenen Rechtslage. Vielmehr ist der Gesetzgeber
verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten bis zum 31.
Dezember 2007 neu zu regeln. Ein verfassungsmäßiger Zustand kann sowohl
durch eine konsequente Ausgestaltung des Wettmonopols erreicht werden,
die sicherstellt, dass es wirklich der Suchtbekämpfung dient, als auch
durch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher
Veranstaltung durch private Wettunternehmen. Will er an einem
staatlichen Wettmonopol festhalten, muss er dieses konsequent am Ziel
der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft
ausrichten. Eine Neuregelung kommt dabei grundsätzlich sowohl durch den
Bundes- wie den Landesgesetzgeber in Betracht. Während der Übergangszeit
bis zu einer gesetzlichen Neuregelung darf das Staatslotteriegesetz
weiter angewandt werden. Das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch
private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom
Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen weiterhin als verboten
angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Dies entschied der
Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 28. März 2006
auf die Verfassungsbeschwerde einer Buchmacherin aus München hin (zum
Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 96/2005 vom 10. Oktober 2005).
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Das in Bayern bestehende staatliche Wettmonopol für Sportwetten ist
in seiner gegenwärtigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung
mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar. Den an
entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Bürgern ist der
Ausschluss gewerblicher Wettangebote durch private Wettunternehmen
nur dann zumutbar, wenn das bestehende Wettmonopol auch in seiner
konkreten Ausgestaltung der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und
problematischem Spielverhalten dient. Das Staatslotteriegesetz
enthält jedoch keine entsprechenden materiellrechtlichen Regelungen
und strukturellen Sicherungen, die dies hinreichend gewährleisten.
a) Dem staatlichen Wettmonopol liegen legitime Gemeinwohlziele
(Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht; Schutz der Spieler vor
betrügerischen Machenschaften seitens der Wettanbieter; Schutz vor
irreführender Werbung) zugrunde. Allerdings scheiden fiskalische
Interessen des Staates als solche zur Rechtfertigung der
Errichtung eines Wettmonopols aus. Eine Abschöpfung von Mitteln
aus dem Glücksspiel für Gemeinwohlzwecke ist nur als Weg zur
Suchtbekämpfung und als Konsequenz aus einem öffentlichen
Monopolsystem gerechtfertigt, nicht dagegen als selbständiges
Ziel. Die gesetzliche Errichtung eines staatlichen Wettmonopols
stellt auch ein geeignetes Mittel dar, die mit dem Wetten
verbundenen Gefahren zu bekämpfen. Nicht zu beanstanden ist die
Annahme des Gesetzgebers, dass eine Marktöffnung zu einer
erheblichen Ausweitung von Wettangeboten und diese Ausweitung auch
zu einer Zunahme von suchtbeeinflusstem Verhalten führen würde.
Der Gesetzgeber durfte auch von der Erforderlichkeit eines
Wettmonopols ausgehen. Insbesondere hinsichtlich der Suchtgefahren
durfte er angesichts seines weiten Beurteilungsspielraums davon
ausgehen, dass sie mit Hilfe eines auf die Bekämpfung von Sucht
und problematischem Spielverhalten ausgerichteten Wettmonopols mit
staatlich verantwortetem Wettangebot effektiver beherrscht werden
können als im Wege einer Kontrolle privater Wettunternehmen.
b) Das in Bayern errichtete staatliche Wettmonopol stellt jedoch in
seiner gegenwärtigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung
einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, weil
es in einer Weise ausgestaltet ist, die eine effektive
Suchtbekämpfung nicht sicherstellt. Das Ziel der Bekämpfung der
Suchtgefahren ist allein durch ein staatliches Wettmonopol noch
nicht gesichert. Ein Monopol kann auch fiskalischen Interessen des
Staates dienen und damit in ein Spannungsverhältnis zur
Zielsetzung geraten. Eine konsequente und wirkliche Ausrichtung
des Wettmonopols an der Bekämpfung und Begrenzung von Wettsucht
und problematischem Spielverhalten muss sich daher in der
rechtlichen wie tatsächlichen Ausgestaltung des Wettmonopols
positiv ausdrücken.
Die gegenwärtige rechtliche Ausgestaltung des Wettmonopols
gewährleistet nicht hinreichend, dass das staatliche Wettangebot
konsequent in den Dienst einer aktiven Suchtbekämpfung und der
Begrenzung der Wettleidenschaft gestellt ist und ein Konflikt mit
fiskalischen Interessen des Staates nicht zu Gunsten dieser
ausgeht. Das Staatslotteriegesetz enthält nahezu ausschließlich
Bestimmungen zur Zuständigkeit und Organisation. Das
verwaltungsrechtliche Regelungsdefizit wird nicht durch den von
sämtlichen Ländern ratifizierten Lotteriestaatsvertrag
ausgeglichen. Zwar ist hierin bestimmt, dass die Veranstaltung,
Durchführung und gewerbliche Vermittlung von öffentlichen
Glücksspielen den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht
zuwiderlaufen und Werbemaßnahmen nicht irreführend und
unangemessen sein dürfen sowie dass seitens der Veranstalter,
Durchführer und gewerblichen Spielvermittler Informationen über
Spielsucht, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten bereitzuhalten
sind. Dies gewährleistet jedoch allein noch nicht eine Begleitung
des Wettangebots durch aktive Maßnahmen zur Suchtbekämpfung.
c) Dieses Regelungsdefizit spiegelt sich darin wider, dass auch
tatsächlich eine konsequente Ausrichtung der durch den Freistaat
Bayern veranstalteten Wetten am Ziel der Bekämpfung der
Suchtgefahren gegenwärtig nicht gegeben ist. Die Veranstaltung der
Sportwette ODDSET verfolgt erkennbar auch fiskalische Zwecke. Vor
allem aber ist der Vertrieb nicht aktiv an einer Bekämpfung der
Suchtgefahren ausgerichtet. Das tatsächliche Erscheinungsbild
entspricht vielmehr dem der wirtschaftlich effektiven Vermarktung
einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung. Dies
zeigt eine breit angelegte Werbung, in der das Wetten als
sozialadäquate, wenn nicht sogar positiv bewertete Unterhaltung
dargestellt wird. Ebenso wenig sind die Vertriebswege für ODDSET
auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren angelegt. Durch das breit
gefächerte Netz von Lotto-Annahmestellen wird die Möglichkeit zum
Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren „normalen“ Gut des
täglichen Lebens. Schließlich ist auch die Präsentation des
Wettangebots nicht ausreichend am Ziel der Bekämpfung von
Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet.
Die Staatliche Lotterieverwaltung beschränkt sich auf die
Bereithaltung von Informationen zu Spielsucht, Prävention und
Behandlungsmöglichkeiten, ohne darüber hinaus eine aktive
Suchtprävention zu betreiben.
2. Die Unverhältnismäßigkeit der konkreten tatsächlichen und rechtlichen
Ausgestaltung des in Bayern bestehenden staatlichen Wettmonopols
erfasst auch den Ausschluss der Vermittlung anderer als der vom
Freistaat Bayern veranstalteten Wetten.
3. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der
Sportwetten unter Ausübung seines rechtspolitischen
Gestaltungsspielraums neu zu regeln. Ein verfassungsmäßiger Zustand
kann sowohl durch eine konsequente Ausgestaltung des Wettmonopols
erreicht werden, die sicherstellt, dass es wirklich der
Suchtbekämpfung dient, als auch durch eine gesetzlich normierte und
kontrollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltung durch private
Wettunternehmen. Will der Gesetzgeber an einem staatlichen
Wettmonopol festhalten, muss er dieses konsequent am Ziel der
Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft
ausrichten. Zu den erforderlichen Regelungen gehören inhaltliche
Kriterien hinsichtlich Art und Zuschnitt der Sportwetten sowie
Vorgaben zur Beschränkung ihrer Vermarktung. Die Werbung für das
Wettangebot hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei
Wahrung des Ziels, legale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine
Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Wetten zu
beschränken. Geboten sind auch Maßnahmen zur Abwehr von
Suchtgefahren, die über das bloße Bereithalten von
Informationsmaterial hinausgehen. Die Vertriebswege sind so
auszuwählen und einzurichten, dass Möglichkeiten zur Realisierung des
Spieler- und Jugendschutzes genutzt werden. Schließlich hat der
Gesetzgeber die Einhaltung dieser Anforderungen durch geeignete
Kontrollinstanzen sicherzustellen, die eine ausreichende Distanz zu
den fiskalischen Interessen des Staates aufweisen. Eine Neuregelung
kommt dabei grundsätzlich sowohl durch den Bundes- wie den
Landesgesetzgeber in Betracht. Für die Neureglung ist eine Frist bis
zum 31. Dezember 2007 angemessen. Während der Übergangszeit bis zu
einer gesetzlichen Neuregelung bleibt die bisherige Rechtslage
anwendbar. Das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private
Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom
Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen weiterhin als verboten
angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Ob in der
Übergangszeit eine Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben ist,
unterliegt der Entscheidung der Strafgerichte. Auch in der
Übergangszeit muss allerdings bereits damit begonnen werden, das
bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht
und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?entsc…
für mich heisst das, dass die ordnungsämter die wettbüros schliessen werden, der betrieber aber nicht in den knast wandert.
Pressemitteilung Nr. 25/2006 vom 28. März 2006
Zum Urteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 –
Staatliches Sportwettenmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung
nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar
Das in Bayern bestehende staatliche Wettmonopol für Sportwetten ist mit
dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar, weil es in einer Art und
Weise ausgestaltet ist, die eine effektive Suchtbekämpfung, die den
Ausschluss privater Veranstalter rechtfertigen könnte, nicht
sicherstellt. Allerdings führt dies nicht zur Nichtigkeit der
angegriffenen Rechtslage. Vielmehr ist der Gesetzgeber
verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten bis zum 31.
Dezember 2007 neu zu regeln. Ein verfassungsmäßiger Zustand kann sowohl
durch eine konsequente Ausgestaltung des Wettmonopols erreicht werden,
die sicherstellt, dass es wirklich der Suchtbekämpfung dient, als auch
durch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher
Veranstaltung durch private Wettunternehmen. Will er an einem
staatlichen Wettmonopol festhalten, muss er dieses konsequent am Ziel
der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft
ausrichten. Eine Neuregelung kommt dabei grundsätzlich sowohl durch den
Bundes- wie den Landesgesetzgeber in Betracht. Während der Übergangszeit
bis zu einer gesetzlichen Neuregelung darf das Staatslotteriegesetz
weiter angewandt werden. Das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch
private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom
Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen weiterhin als verboten
angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Dies entschied der
Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 28. März 2006
auf die Verfassungsbeschwerde einer Buchmacherin aus München hin (zum
Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 96/2005 vom 10. Oktober 2005).
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Das in Bayern bestehende staatliche Wettmonopol für Sportwetten ist
in seiner gegenwärtigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung
mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar. Den an
entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Bürgern ist der
Ausschluss gewerblicher Wettangebote durch private Wettunternehmen
nur dann zumutbar, wenn das bestehende Wettmonopol auch in seiner
konkreten Ausgestaltung der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und
problematischem Spielverhalten dient. Das Staatslotteriegesetz
enthält jedoch keine entsprechenden materiellrechtlichen Regelungen
und strukturellen Sicherungen, die dies hinreichend gewährleisten.
a) Dem staatlichen Wettmonopol liegen legitime Gemeinwohlziele
(Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht; Schutz der Spieler vor
betrügerischen Machenschaften seitens der Wettanbieter; Schutz vor
irreführender Werbung) zugrunde. Allerdings scheiden fiskalische
Interessen des Staates als solche zur Rechtfertigung der
Errichtung eines Wettmonopols aus. Eine Abschöpfung von Mitteln
aus dem Glücksspiel für Gemeinwohlzwecke ist nur als Weg zur
Suchtbekämpfung und als Konsequenz aus einem öffentlichen
Monopolsystem gerechtfertigt, nicht dagegen als selbständiges
Ziel. Die gesetzliche Errichtung eines staatlichen Wettmonopols
stellt auch ein geeignetes Mittel dar, die mit dem Wetten
verbundenen Gefahren zu bekämpfen. Nicht zu beanstanden ist die
Annahme des Gesetzgebers, dass eine Marktöffnung zu einer
erheblichen Ausweitung von Wettangeboten und diese Ausweitung auch
zu einer Zunahme von suchtbeeinflusstem Verhalten führen würde.
Der Gesetzgeber durfte auch von der Erforderlichkeit eines
Wettmonopols ausgehen. Insbesondere hinsichtlich der Suchtgefahren
durfte er angesichts seines weiten Beurteilungsspielraums davon
ausgehen, dass sie mit Hilfe eines auf die Bekämpfung von Sucht
und problematischem Spielverhalten ausgerichteten Wettmonopols mit
staatlich verantwortetem Wettangebot effektiver beherrscht werden
können als im Wege einer Kontrolle privater Wettunternehmen.
b) Das in Bayern errichtete staatliche Wettmonopol stellt jedoch in
seiner gegenwärtigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung
einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, weil
es in einer Weise ausgestaltet ist, die eine effektive
Suchtbekämpfung nicht sicherstellt. Das Ziel der Bekämpfung der
Suchtgefahren ist allein durch ein staatliches Wettmonopol noch
nicht gesichert. Ein Monopol kann auch fiskalischen Interessen des
Staates dienen und damit in ein Spannungsverhältnis zur
Zielsetzung geraten. Eine konsequente und wirkliche Ausrichtung
des Wettmonopols an der Bekämpfung und Begrenzung von Wettsucht
und problematischem Spielverhalten muss sich daher in der
rechtlichen wie tatsächlichen Ausgestaltung des Wettmonopols
positiv ausdrücken.
Die gegenwärtige rechtliche Ausgestaltung des Wettmonopols
gewährleistet nicht hinreichend, dass das staatliche Wettangebot
konsequent in den Dienst einer aktiven Suchtbekämpfung und der
Begrenzung der Wettleidenschaft gestellt ist und ein Konflikt mit
fiskalischen Interessen des Staates nicht zu Gunsten dieser
ausgeht. Das Staatslotteriegesetz enthält nahezu ausschließlich
Bestimmungen zur Zuständigkeit und Organisation. Das
verwaltungsrechtliche Regelungsdefizit wird nicht durch den von
sämtlichen Ländern ratifizierten Lotteriestaatsvertrag
ausgeglichen. Zwar ist hierin bestimmt, dass die Veranstaltung,
Durchführung und gewerbliche Vermittlung von öffentlichen
Glücksspielen den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht
zuwiderlaufen und Werbemaßnahmen nicht irreführend und
unangemessen sein dürfen sowie dass seitens der Veranstalter,
Durchführer und gewerblichen Spielvermittler Informationen über
Spielsucht, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten bereitzuhalten
sind. Dies gewährleistet jedoch allein noch nicht eine Begleitung
des Wettangebots durch aktive Maßnahmen zur Suchtbekämpfung.
c) Dieses Regelungsdefizit spiegelt sich darin wider, dass auch
tatsächlich eine konsequente Ausrichtung der durch den Freistaat
Bayern veranstalteten Wetten am Ziel der Bekämpfung der
Suchtgefahren gegenwärtig nicht gegeben ist. Die Veranstaltung der
Sportwette ODDSET verfolgt erkennbar auch fiskalische Zwecke. Vor
allem aber ist der Vertrieb nicht aktiv an einer Bekämpfung der
Suchtgefahren ausgerichtet. Das tatsächliche Erscheinungsbild
entspricht vielmehr dem der wirtschaftlich effektiven Vermarktung
einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung. Dies
zeigt eine breit angelegte Werbung, in der das Wetten als
sozialadäquate, wenn nicht sogar positiv bewertete Unterhaltung
dargestellt wird. Ebenso wenig sind die Vertriebswege für ODDSET
auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren angelegt. Durch das breit
gefächerte Netz von Lotto-Annahmestellen wird die Möglichkeit zum
Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren „normalen“ Gut des
täglichen Lebens. Schließlich ist auch die Präsentation des
Wettangebots nicht ausreichend am Ziel der Bekämpfung von
Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet.
Die Staatliche Lotterieverwaltung beschränkt sich auf die
Bereithaltung von Informationen zu Spielsucht, Prävention und
Behandlungsmöglichkeiten, ohne darüber hinaus eine aktive
Suchtprävention zu betreiben.
2. Die Unverhältnismäßigkeit der konkreten tatsächlichen und rechtlichen
Ausgestaltung des in Bayern bestehenden staatlichen Wettmonopols
erfasst auch den Ausschluss der Vermittlung anderer als der vom
Freistaat Bayern veranstalteten Wetten.
3. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der
Sportwetten unter Ausübung seines rechtspolitischen
Gestaltungsspielraums neu zu regeln. Ein verfassungsmäßiger Zustand
kann sowohl durch eine konsequente Ausgestaltung des Wettmonopols
erreicht werden, die sicherstellt, dass es wirklich der
Suchtbekämpfung dient, als auch durch eine gesetzlich normierte und
kontrollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltung durch private
Wettunternehmen. Will der Gesetzgeber an einem staatlichen
Wettmonopol festhalten, muss er dieses konsequent am Ziel der
Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft
ausrichten. Zu den erforderlichen Regelungen gehören inhaltliche
Kriterien hinsichtlich Art und Zuschnitt der Sportwetten sowie
Vorgaben zur Beschränkung ihrer Vermarktung. Die Werbung für das
Wettangebot hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei
Wahrung des Ziels, legale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine
Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Wetten zu
beschränken. Geboten sind auch Maßnahmen zur Abwehr von
Suchtgefahren, die über das bloße Bereithalten von
Informationsmaterial hinausgehen. Die Vertriebswege sind so
auszuwählen und einzurichten, dass Möglichkeiten zur Realisierung des
Spieler- und Jugendschutzes genutzt werden. Schließlich hat der
Gesetzgeber die Einhaltung dieser Anforderungen durch geeignete
Kontrollinstanzen sicherzustellen, die eine ausreichende Distanz zu
den fiskalischen Interessen des Staates aufweisen. Eine Neuregelung
kommt dabei grundsätzlich sowohl durch den Bundes- wie den
Landesgesetzgeber in Betracht. Für die Neureglung ist eine Frist bis
zum 31. Dezember 2007 angemessen. Während der Übergangszeit bis zu
einer gesetzlichen Neuregelung bleibt die bisherige Rechtslage
anwendbar. Das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private
Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom
Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen weiterhin als verboten
angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Ob in der
Übergangszeit eine Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben ist,
unterliegt der Entscheidung der Strafgerichte. Auch in der
Übergangszeit muss allerdings bereits damit begonnen werden, das
bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht
und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?entsc…
für mich heisst das, dass die ordnungsämter die wettbüros schliessen werden, der betrieber aber nicht in den knast wandert.
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.981.592 von big_mac am 28.03.06 20:46:59die können davon eventuell sogar (kurzfristig) profitieren.
die wettbürobetreiber wird es aber womöglich heftig erwischen.
wenn die in den nächsten tagen die büros dichtmachen ist bis zur insolvenz ist alles drin.
die wettbürobetreiber wird es aber womöglich heftig erwischen.
wenn die in den nächsten tagen die büros dichtmachen ist bis zur insolvenz ist alles drin.
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.981.761 von EasyTech am 28.03.06 20:58:29schneidet sie vom Datenverkehr ab
und laßt eure Buchmacher in Ruhe
und laßt eure Buchmacher in Ruhe
Bayern bekämpft jetzt die Spielsucht
Karlsruhe warnt vor Aus für staatliches Sportwetten-Monopol
Karlsruhe/München (jok/gau/dpa).
Bayern will die Spielsucht aktiv bekämpfen. Innenstaatssekretär Georg Schmid (CSU) sagte gegenüber unserer Zeitung, dass der Freistaat künftig "eine scharfe Linie vertreten wird". Druck macht ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach das staatliche Sportwetten-Monopol nur dann bestehen bleiben darf, wenn die Lotterieverwaltungen "umgehend" vor Suchtgefahren des Wettens warnen und jede Werbung einstellen, die "gezielt zum Wetten auffordert".
Mehr zum Thema
Bayern bekämpft jetzt die Spielsucht
DSB-Präsident begrüßt Urteil
Monopol bleibt
Expertin fordert besseren Schutz
Wortweiser:
Spielsucht
Wortweiser:
Oddset
Kommentar: Kompliziertes Spiel
Wortlaut des BVG-Urteils
- Anzeige -
Die Bundesländer müssen demzufolge bis Ende 2007 den Bereich der Sportwetten neu regeln. In seiner "derzeitigen Ausgestaltung" sei das Wettmonopol verfassungswidrig, weil eine effektive Bekämpfung von Spielsucht dadurch nicht sichergestellt werde.
Geklagt hatte die Inhaberin eines Büros für Pferdewetten in München. Sie streitet seit 1997 um das Recht, Wetten zu einer festen Quote, so genannte Oddset-Sportwetten bei Fußball, Tennis und Formel-1-Rennen, anbieten zu dürfen. Der verklagte Freistaat Bayern muss den Verfassungsrichtern zufolge nun entweder mehr für die Bekämpfung der "Wettleidenschaft" tun, um am Monopol festhalten zu können; oder er muss erstmals private Veranstalter aus Deutschland zu Oddset-Sportwetten zulassen.
Der Spaß am Wetten in Deutschland ist ungebremst: Nach Schätzungen des Deutschen Fußball-Bundes werden bundesweit jährlich bis zu drei Milliarden Euro auf Sportereignisse gesetzt. Fachleute rechnen für die nächsten Jahre mit einem Marktzuwachs von bis zu 50 Prozent. Angesichts dieser Prophezeiungen atmeten Suchtexperten erst einmal auf.
"In Deutschland sind bis zu 300 000 Menschen spielsüchtig", schätzt Tilman Becker, Glücksspielforscher an der Universität Hohenheim. Vor allem im Bereich der Spielautomaten bemängelt der Experte deutliche Defizite. Der Staat müsse stärker regulierend eingreifen. Denn rund 80 Prozent der Spielsüchtigen würden an derartigen Geräten zocken. Wie gefährlich die Spielsucht ist, bestätigt die Berliner Medizinpsychologin Sabine Grüsser-Sinopoli. Beim Entzug würden Spieler ähnliche Symptome wie bei Heroinentzug zeigen.
Nach dem gestrigen Urteil wollen die beiden größten bayerischen Städte rasch gegen private Sportwettbüros vorgehen. In München sollen rund 100, in Nürnberg 33 Wettbüros als illegal eingestuft und geschlossen werden, heißt es. Siehe Kommentar Seite 2, Die Dritte Seite und Sport
http://www.schwabmuenchner-allgemeine.de/Home/Nachrichten/Th…
Karlsruhe warnt vor Aus für staatliches Sportwetten-Monopol
Karlsruhe/München (jok/gau/dpa).
Bayern will die Spielsucht aktiv bekämpfen. Innenstaatssekretär Georg Schmid (CSU) sagte gegenüber unserer Zeitung, dass der Freistaat künftig "eine scharfe Linie vertreten wird". Druck macht ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach das staatliche Sportwetten-Monopol nur dann bestehen bleiben darf, wenn die Lotterieverwaltungen "umgehend" vor Suchtgefahren des Wettens warnen und jede Werbung einstellen, die "gezielt zum Wetten auffordert".
Bayern bekämpft jetzt die Spielsucht
DSB-Präsident begrüßt Urteil
Monopol bleibt
Expertin fordert besseren Schutz
Wortweiser:
Spielsucht
Wortweiser:
Oddset
Kommentar: Kompliziertes Spiel
Wortlaut des BVG-Urteils
- Anzeige -
Die Bundesländer müssen demzufolge bis Ende 2007 den Bereich der Sportwetten neu regeln. In seiner "derzeitigen Ausgestaltung" sei das Wettmonopol verfassungswidrig, weil eine effektive Bekämpfung von Spielsucht dadurch nicht sichergestellt werde.
Geklagt hatte die Inhaberin eines Büros für Pferdewetten in München. Sie streitet seit 1997 um das Recht, Wetten zu einer festen Quote, so genannte Oddset-Sportwetten bei Fußball, Tennis und Formel-1-Rennen, anbieten zu dürfen. Der verklagte Freistaat Bayern muss den Verfassungsrichtern zufolge nun entweder mehr für die Bekämpfung der "Wettleidenschaft" tun, um am Monopol festhalten zu können; oder er muss erstmals private Veranstalter aus Deutschland zu Oddset-Sportwetten zulassen.
Der Spaß am Wetten in Deutschland ist ungebremst: Nach Schätzungen des Deutschen Fußball-Bundes werden bundesweit jährlich bis zu drei Milliarden Euro auf Sportereignisse gesetzt. Fachleute rechnen für die nächsten Jahre mit einem Marktzuwachs von bis zu 50 Prozent. Angesichts dieser Prophezeiungen atmeten Suchtexperten erst einmal auf.
"In Deutschland sind bis zu 300 000 Menschen spielsüchtig", schätzt Tilman Becker, Glücksspielforscher an der Universität Hohenheim. Vor allem im Bereich der Spielautomaten bemängelt der Experte deutliche Defizite. Der Staat müsse stärker regulierend eingreifen. Denn rund 80 Prozent der Spielsüchtigen würden an derartigen Geräten zocken. Wie gefährlich die Spielsucht ist, bestätigt die Berliner Medizinpsychologin Sabine Grüsser-Sinopoli. Beim Entzug würden Spieler ähnliche Symptome wie bei Heroinentzug zeigen.
Nach dem gestrigen Urteil wollen die beiden größten bayerischen Städte rasch gegen private Sportwettbüros vorgehen. In München sollen rund 100, in Nürnberg 33 Wettbüros als illegal eingestuft und geschlossen werden, heißt es. Siehe Kommentar Seite 2, Die Dritte Seite und Sport
http://www.schwabmuenchner-allgemeine.de/Home/Nachrichten/Th…
Es geht doch nur um die weiteren Staatseinnahmen!!
Die Richter sind Witzfiguren und Lakeien der Politik....ohne Rückgrat!!
Und wieder wandert (Wett)kapital in Milliardenhöhe ins lachende Ausland....
Hier würde Gewerbesteuer und vieles mehr zu weiteren Einnahmen führen....
Die Richter sind Witzfiguren und Lakeien der Politik....ohne Rückgrat!!
Und wieder wandert (Wett)kapital in Milliardenhöhe ins lachende Ausland....
Hier würde Gewerbesteuer und vieles mehr zu weiteren Einnahmen führen....
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.982.865 von stiefelriemen am 28.03.06 22:00:42nicht nur bayern schiesst.
Zustimmung aus Norddeutschland zum Sportwetten-Urteil
Die norddeutschen Sport-Funktionäre haben die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum staatlichen Sportwetten-Monopol begrüßt. Der Erste Senat in Karlsruhe hatte die gegenwärtige Praxis zwar als verfassungswidrig erklärt, eine sofortige Liberalisierung für private Anbieter aber abgelehnt. Die staatliche Lotterieverwaltung müsse "aktiv über die Gefahren des Wettens aufklären", betonte das Gericht. Damit stellten die Richter klar, dass es ihnen um ein kontrolliertes staatliches Sportwettensystem geht, bei dem nicht das Streben nach maximalen Umsätzen und Gewinn im Vordergrund steht. Aggressive Werbung, wie sie derzeit die staatliche Wette Oddset betreibt, soll demnach in Zukunft verboten sein. Bis Ende 2007 muss ein entsprechender Gesetzesentwurf vorliegen oder privaten Anbietern der Zugang zu so genannten Oddset-Sportwetten mit festen Quoten gewährt werden.
Jährlich 500 Millionen Euro für Sportverbände
"Ich bin erleichtert und kann durchatmen", sagte Ekkehard Wienholtz, Präsident des Landessportverbandes Schleswig-Holstein (LSV). "Der ordnungspolitische Ansatz bleibt erhalten. Und das erfüllt uns mit Befriedigung." Günter Ploß, Präsident des Hamburger Sportbundes (HSB) mahnte, dass eine Neuregelung die Interessen der Sportverbände berücksichtigen müsse. "Die Forderungen des Hamburger Sportbundes gehen natürlich dahin, dass auch wenn private Wettanbieter zugelassen werden, die Sportverbände an den Überschüssen der Wetteinnahmen partizipieren", erklärte Ploß. Die Beteiligung an Wettüberschüssen ist in Hamburg neben der kostenlosen Nutzung von staatlichen Sportstätten und staatlichen Grundstücken Teil des so genannten "Drei-Säulen-Modells" zur Finanzierung der Sportverbände und -vereine. Im vergangenen Jahr bekam der HSB rund sieben Millionen Euro aus dem Sportwetten-Topf. Insgesamt erhalten die Landessportbünde (LSB) jährlich mehr als 500 Millionen Euro.
"Ein weises Urteil"
Zufrieden äußerte sich auch Reinhard Rawe, Direktor des LSB Niedersachsen: "Das ist ein weises Urteil. Das Gericht hat den Ball der Politik zurückgespielt, die das staatliche Wettmonopol neu ausgestalten muss. Ich gehe davon aus, dass es bei den Konzessions-Abgaben für den Sport keine Schmälerung gibt. Uns ist damit eine Riesensorge genommen." Die Sportvereine in Mecklenburg-Vorpommern sind von dem Urteil nicht unmittelbar betroffen. "In unserem Land gibt es das Sportfördergesetz. Nach diesem bekommt der LSB direkt vom Land 8,2 Millionen Euro garantiert pro Jahr", erklärte der LSB-Präsident Wolfgang Remer.
Schünemann fordert Schließung von Wettbüros
Niedersachsens Innenminister Uwe Schünemann (CDU) kündigte ein konsequentes Vorgehen gegen private Wettbüros an. "Dieses Urteil schafft Klarheit. Die leider zahlreich aufgetretenen und EU-weit agierenden privaten Anbieter sind jetzt gezwungen, ihre Angebote zurückzunehmen, um weitere staatliche Maßnahmen zu vermeiden", sagte der Sportminister. Schünemann forderte die privaten Anbieter zur sofortigen Schließung ihrer Wettbüros auf. Nach Angaben des niedersächsischen Innenministeriums sind derzeit 255 Verfahren gegen private Wettanbieter anhängig. Schleswig-Holsteins Innenminister Ralf Stegner (SPD) hält die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts für umsetzbar. Das schleswig-holsteinische Lotto-Gesetz müsse zwar an einigen Stellen präzisiert werden. Im Kern könnten die Regeln aber unverändert bleiben, so Stegner.
Stand: 28.03.2006 15:04
http://www1.ndr.de/ndr_pages_std/0,2570,OID2442648,00.html
Zustimmung aus Norddeutschland zum Sportwetten-Urteil
Die norddeutschen Sport-Funktionäre haben die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum staatlichen Sportwetten-Monopol begrüßt. Der Erste Senat in Karlsruhe hatte die gegenwärtige Praxis zwar als verfassungswidrig erklärt, eine sofortige Liberalisierung für private Anbieter aber abgelehnt. Die staatliche Lotterieverwaltung müsse "aktiv über die Gefahren des Wettens aufklären", betonte das Gericht. Damit stellten die Richter klar, dass es ihnen um ein kontrolliertes staatliches Sportwettensystem geht, bei dem nicht das Streben nach maximalen Umsätzen und Gewinn im Vordergrund steht. Aggressive Werbung, wie sie derzeit die staatliche Wette Oddset betreibt, soll demnach in Zukunft verboten sein. Bis Ende 2007 muss ein entsprechender Gesetzesentwurf vorliegen oder privaten Anbietern der Zugang zu so genannten Oddset-Sportwetten mit festen Quoten gewährt werden.
Jährlich 500 Millionen Euro für Sportverbände
"Ich bin erleichtert und kann durchatmen", sagte Ekkehard Wienholtz, Präsident des Landessportverbandes Schleswig-Holstein (LSV). "Der ordnungspolitische Ansatz bleibt erhalten. Und das erfüllt uns mit Befriedigung." Günter Ploß, Präsident des Hamburger Sportbundes (HSB) mahnte, dass eine Neuregelung die Interessen der Sportverbände berücksichtigen müsse. "Die Forderungen des Hamburger Sportbundes gehen natürlich dahin, dass auch wenn private Wettanbieter zugelassen werden, die Sportverbände an den Überschüssen der Wetteinnahmen partizipieren", erklärte Ploß. Die Beteiligung an Wettüberschüssen ist in Hamburg neben der kostenlosen Nutzung von staatlichen Sportstätten und staatlichen Grundstücken Teil des so genannten "Drei-Säulen-Modells" zur Finanzierung der Sportverbände und -vereine. Im vergangenen Jahr bekam der HSB rund sieben Millionen Euro aus dem Sportwetten-Topf. Insgesamt erhalten die Landessportbünde (LSB) jährlich mehr als 500 Millionen Euro.
"Ein weises Urteil"
Zufrieden äußerte sich auch Reinhard Rawe, Direktor des LSB Niedersachsen: "Das ist ein weises Urteil. Das Gericht hat den Ball der Politik zurückgespielt, die das staatliche Wettmonopol neu ausgestalten muss. Ich gehe davon aus, dass es bei den Konzessions-Abgaben für den Sport keine Schmälerung gibt. Uns ist damit eine Riesensorge genommen." Die Sportvereine in Mecklenburg-Vorpommern sind von dem Urteil nicht unmittelbar betroffen. "In unserem Land gibt es das Sportfördergesetz. Nach diesem bekommt der LSB direkt vom Land 8,2 Millionen Euro garantiert pro Jahr", erklärte der LSB-Präsident Wolfgang Remer.
Schünemann fordert Schließung von Wettbüros
Niedersachsens Innenminister Uwe Schünemann (CDU) kündigte ein konsequentes Vorgehen gegen private Wettbüros an. "Dieses Urteil schafft Klarheit. Die leider zahlreich aufgetretenen und EU-weit agierenden privaten Anbieter sind jetzt gezwungen, ihre Angebote zurückzunehmen, um weitere staatliche Maßnahmen zu vermeiden", sagte der Sportminister. Schünemann forderte die privaten Anbieter zur sofortigen Schließung ihrer Wettbüros auf. Nach Angaben des niedersächsischen Innenministeriums sind derzeit 255 Verfahren gegen private Wettanbieter anhängig. Schleswig-Holsteins Innenminister Ralf Stegner (SPD) hält die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts für umsetzbar. Das schleswig-holsteinische Lotto-Gesetz müsse zwar an einigen Stellen präzisiert werden. Im Kern könnten die Regeln aber unverändert bleiben, so Stegner.
Stand: 28.03.2006 15:04
http://www1.ndr.de/ndr_pages_std/0,2570,OID2442648,00.html
mit einer bundesdeutschen Ausnahme
EM.TV
wird bereits in Bälde als d e r Gewinner hervorgehen............
Bis Ende der nächsten Woche wird sich einstweilen lediglich eine marginale Trendumkehr abzeichen, welche alsdann jedoch den kurz,- respektive mittelfristigen Trend auslösen wird.
Kursziel am 23.05.2006 (Q 1 EM.TV) 6,80 EUR
EM.TV
wird bereits in Bälde als d e r Gewinner hervorgehen............
Bis Ende der nächsten Woche wird sich einstweilen lediglich eine marginale Trendumkehr abzeichen, welche alsdann jedoch den kurz,- respektive mittelfristigen Trend auslösen wird.
Kursziel am 23.05.2006 (Q 1 EM.TV) 6,80 EUR
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie eine neue Diskussion.
Meistdiskutiert
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
241 | ||
93 | ||
83 | ||
77 | ||
73 | ||
53 | ||
45 | ||
38 | ||
37 | ||
34 |
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
33 | ||
30 | ||
26 | ||
25 | ||
24 | ||
24 | ||
24 | ||
23 | ||
19 | ||
19 |