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    HV 2006 Einladung und Dividende - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.04.06 15:41:33 von
    neuester Beitrag 13.04.06 06:51:35 von
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      schrieb am 12.04.06 15:41:33
      Beitrag Nr. 1 ()
      RWE
      Aktiengesellschaft
      Essen
      International Securities Identification Numbers (ISIN):
      DE 0007037129
      DE 0007037145
      Einladung zur Hauptversammlung

      Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

      am Donnerstag, dem 13. April 2006, 10.00 Uhr, findet in der Grugahalle in 45131 Essen, Norbertstraße 2, unsere ordentliche Hauptversammlung statt, zu der wir Sie einladen.


      Tagesordnung

      1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der RWE Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2005 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die RWE Aktiengesellschaft und den Konzern, des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005
      Die genannten Unterlagen können im Internet unter www.rwe.com sowie in den Geschäftsräumen am Sitz der RWE Aktiengesellschaft, Opernplatz 1, 45128 Essen, eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt.

      2. Verwendung des Bilanzgewinns
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der RWE Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2005 wie folgt zu verwenden:

      Ausschüttung einer Dividende von 1,75 EUR
      je Stückaktie auf das dividendenberechtigte
      Grundkapital von 1.439.756.800,00 EUR
      =
      984.208.750,00 EUR


      Gewinnvortrag
      =
      71.077,47 EUR


      Bilanzgewinn
      =
      984.279.827,47 EUR


      3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2005
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2005 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

      4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2005 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

      5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006
      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
      PricewaterhouseCoopers
      Aktiengesellschaft
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
      Frankfurt am Main,
      Zweigniederlassung Essen,
      zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2006 zu wählen.

      6. Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre
      Das Amt aller Mitglieder des Aufsichtsrats, die von der Hauptversammlung gewählt worden sind, endet mit der Beendigung der Hauptversammlung am 13. April 2006. Es ist deshalb eine Neuwahl erforderlich.
      Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Mitbestimmungsgesetz aus zehn von der Hauptversammlung und zehn von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
      Der Aufsichtsrat schlägt vor,
      ― Dr. Paul Achleitner, Mitglied des Vorstands der Allianz AG, München
      ― Carl-Ludwig von Boehm-Bezing, ehem. Mitglied des Vorstands der Deutsche Bank AG, Bad Soden
      ― Dr. Thomas R. Fischer, Vorsitzender des Vorstands der WestLB AG, Düsseldorf
      ― Heinz-Eberhard Holl, ehem. Oberkreisdirektor des Landkreises Osnabrück, Osnabrück
      ― Dr. Gerhard Langemeyer, Oberbürgermeister der Stadt Dortmund, Dortmund
      ― Dagmar Mühlenfeld, Oberbürgermeisterin der Stadt Mülheim an der Ruhr, Mülheim an der Ruhr
      ― Dr. Wolfgang Reiniger, Oberbürgermeister der Stadt Essen, Essen
      ― Dr. Manfred Schneider, Vorsitzender des Aufsichtsrats der Bayer AG, Leverkusen
      ― Prof. Dr. Ekkehard D. Schulz, Vorsitzender des Vorstands der ThyssenKrupp AG, Krefeld
      ― Prof. Karel Van Miert, Professor, Universität Nyenrode, Beersel

      als Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen.
      Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

      7. Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
      Die in der Hauptversammlung 2005 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist bis zum 13. Oktober 2006 befristet. Die Ermächtigung soll daher erneuert werden. Der Beschlussvorschlag regelt die Möglichkeiten des Erwerbs und der anschließenden Verwendung eigener Aktien.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
      a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 12. Oktober 2007 Aktien der Gesellschaft, gleich welcher Gattung, im Umfang von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder (2) mittels eines öffentlichen Kaufangebots.
      (1) Soweit der Erwerb über die Börse erfolgt, darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise für Aktien der betreffenden Gattung im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Börsentage vor dem Erwerb nicht um mehr als 10% über- oder unterschreiten.
      (2) Soweit der Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots erfolgt, darf der von der Gesellschaft angebotene und gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise für Aktien der betreffenden Gattung im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Börsentage vor der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 20% über- oder unterschreiten.

      b) Der Vorstand wird ermächtigt, gemäß lit. a) oder aufgrund einer früher erteilten Ermächtigung durch die Gesellschaft, ein Konzernunternehmen oder für deren Rechnung durch Dritte erworbene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung kann auch ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand wird in diesem Fall zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
      c) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, gemäß lit. a) oder aufgrund einer früher erteilten Ermächtigung durch die Gesellschaft, durch ein Konzernunternehmen oder für deren Rechnung durch Dritte erworbene Stammaktien (1) an ausländischen Börsen einzuführen, an denen sie bisher nicht zum Handel zugelassen sind oder (2) an Dritte im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Anteilen an Unternehmen zu übertragen. In beiden Fällen ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Der Preis, zu dem Aktien an ausländischen Börsen eingeführt werden oder zu dem sie im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Anteilen an Unternehmen übertragen werden, darf den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise (ohne Erwerbsnebenkosten) für Aktien der betreffenden Gattung im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Börsentage vor dem Tag der Einführung an der ausländischen Börse oder dem Tag der verbindlichen Vereinbarung mit dem Vertragspartner um nicht mehr als 5% unterschreiten.
      d) Alle vorstehenden Ermächtigungen können ganz oder teilweise, auch in mehreren Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, und – soweit zulässig – auch durch Konzernunternehmen oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder der Konzernunternehmen ausgeübt werden.
      e) Die in der Hauptversammlung vom 14. April 2005 erteilte und bis zum 13. Oktober 2006 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird mit Wirksamwerden des neuen Ermächtigungsbeschlusses aufgehoben.


      Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7
      Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, die Gesellschaft weiterhin zum Erwerb eigener Aktien aller Gattungen zu ermächtigen. Die in der Hauptversammlung 2005 erteilte und bis zum 13. Oktober 2006 befristete Ermächtigung, von der kein Gebrauch gemacht worden ist, wird mit Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben.
      Neben dem Erwerb über die Börse soll es der Gesellschaft auch möglich sein, eigene Aktien durch ein öffentliches, an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichtetes Kaufangebot zu erwerben. Dadurch wird der Gesellschaft größere Flexibilität eingeräumt. Der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten.
      § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 des Aktiengesetzes gestattet dem Vorstand, die aufgrund der Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien über die Börse zu veräußern. Der Vorstand soll durch die Hauptversammlung ferner ermächtigt werden, eigene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht dabei entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 des Aktiengesetzes vor, dass der Vorstand die Aktien auch ohne Kapitalherabsetzung einziehen kann. Durch Einziehung der Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich der anteilige Betrag der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand wird insoweit ermächtigt, die Satzung hinsichtlich der sich verändernden Anzahl der Stückaktien anzupassen.
      Eigene Aktien sollen außerdem zur Einführung an ausländischen Börsen zur Verfügung stehen. Damit kann die Gesellschaft gegebenenfalls ihre Aktionärsbasis im Ausland erweitern. Die Gesellschaft steht im internationalen Wettbewerb und muss für ein internationales Anlegerpublikum interessant sein. Internationale Anleger lassen sich leichter gewinnen, wenn sie Investitionen an ihren Heimatbörsen tätigen können.
      Die Gesellschaft soll darüber hinaus in die Lage versetzt werden, eigene Aktien als Gegenleistung bei Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Anteilen an Unternehmen anzubieten. Eigene Aktien sind als Akquisitionswährung ein wichtiges Instrument. Für die Gesellschaft können sie eine günstige Finanzierungsmöglichkeit darstellen. Von Veräußerern werden sie vielfach als Gegenleistung verlangt. Mit der entsprechenden Ermächtigung soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, Akquisitionen, bei denen die Gegenleistung ganz oder teilweise in Aktien besteht, schnell und flexibel durchführen zu können, insbesondere ohne die zeitlich häufig nicht mögliche Befassung der Hauptversammlung. Die Verwendung eigener Aktien für Akquisitionen hat für die Alt-Aktionäre zudem den Vorteil, dass ihr Stimmrecht im Vergleich zu der Situation vor Erwerb der eigenen Aktien durch die Gesellschaft nicht verwässert wird. Zurzeit gibt es keine konkreten Akquisitionsvorhaben, für die eigene Aktien verwendet werden sollen.
      Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung dieser Ermächtigung berichten.


      Anträge von Aktionären

      Der Vorstand ist nach §§ 125 ff. des Aktiengesetzes zur Veröffentlichung etwaiger Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung nur dann verpflichtet, wenn diese ihre Aktionärseigenschaft rechtzeitig nachweisen. Sie sind ausschließlich zu richten an die

      RWE Aktiengesellschaft
      Recht/Organangelegenheiten Konzern
      Opernplatz 1
      45128 Essen
      (Telefax-Nummer +49 (0)201-12-15743)
      oder per E-Mail an:
      hv2006.gegenantraege@rwe.com

      Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die bis spätestens zum Ablauf des 29. März 2006 unter diesen Adressen eingegangen sind, werden wir im Internet unter www.rwe.com veröffentlichen.



      Teilnahme an der Hauptversammlung

      Die Voraussetzungen für die Berechtigung der Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung haben sich durch das am 1. November 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) und die entsprechende Anpassung der Satzung der Gesellschaft geändert.

      Danach sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts die Aktionäre berechtigt, die sich spätestens am 6. April 2006 unter einer der nachstehenden Adressen


      in Deutschland:

      RWE Aktiengesellschaft
      c/o Dresdner Bank AG
      OSS SO Hauptversammlungen
      Jürgen-Ponto-Platz 1
      60301 Frankfurt am Main
      (Telefax: +49 (0)69-263-15263)
      E-Mail: tbhvservice@dresdner-bank.com


      in der Schweiz:

      RWE Aktiengesellschaft
      c/o Credit Suisse
      Generalversammlungen UWCC 43
      Postfach, 8070 Zürich
      Schweiz

      oder

      RWE Aktiengesellschaft
      c/o UBS AG
      Global Wealth Management & Business Banking
      Operations/Wertschriften Services
      Emissionen/Generalversammlungen
      Badenerstraße 574c,
      Postfach, 8098 Zürich
      Schweiz

      bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber den Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erbracht haben, dass sie zu Beginn des 23. März 2006, d.h. am 23. März 2006, 0.00 Uhr, Aktionär der Gesellschaft waren. Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter einer der vorgenannten Adressen bis spätestens am 6. April 2006 zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

      Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.



      Stimmrechtsvertretung

      Wir bieten unseren Aktionären auch in diesem Jahr wieder an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesem Stimmrechtsvertreter müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

      Vor der Hauptversammlung können Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über das Internet oder schriftlich unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formulare erteilt werden. Vollmachten und Weisungen über das Internet können auch noch während der Hauptversammlung erteilt werden. Die weiteren Einzelheiten zu diesen Verfahren, insbesondere die zu beachtenden Fristen, die technischen Voraussetzungen, die Verfahrensschritte sowie das Vorgehen und die Risiken bei Weisungsänderungen, sind in einer Broschüre beschrieben, die die Aktionäre über ihr depotführendes Institut erhalten. Diese Informationen können auch im Internet unter der Adresse www.rwe.com abgerufen werden.

      Auch im Fall einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Alle bisher zulässigen Formen der Teilnahme und Vertretung, insbesondere die persönliche Teilnahme oder die Teilnahme durch einen Vertreter, namentlich durch ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, werden durch dieses Angebot zur Stimmrechtsausübung nicht berührt und bleiben nach wie vor in vollem Umfang möglich.



      Essen, 28. Februar 2006



      Mit freundlichen Grüßen




      RWE Aktiengesellschaft

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 12.04.06 15:50:47
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.176.765 von Erotikelse am 12.04.06 15:41:33:confused: Muss das sein, das ganze Board zuzumüllen ??? :mad:
      Avatar
      schrieb am 13.04.06 06:51:35
      Beitrag Nr. 3 ()
        
         Danke, LMR


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