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    Übertrag von Aktien auf minderjährige Kinder - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 19.04.06 22:00:26 von
    neuester Beitrag 12.05.06 11:00:19 von
    Beiträge: 7
    ID: 1.054.757
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      schrieb am 19.04.06 22:00:26
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,
      ich möchte für meine minderjährige Tochter ein Depot eröffnen und einen Teile meiner Aktien aus meinem Depot in das Ihrige stellen lassen. Kann mir jemand sagen, wie das mit der Steuerrelevanz aussieht?
      - Fallen beim Übertrag Spekulationsgewinne auf meiner Seite an?
      - Was gibt es noch zu beachten?

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 20.04.06 08:43:16
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wenn Du das mit dem Übertrag ernsthaft machst (also nicht nur einfach mal Einkünfte verlagern und nächstes Jahr wird das Geld / die Aktie wieder zurückgebucht, weils dann wieder sorum günstiger ist), dann ist das rechtlich gar kein Problem.

      Der Übertrag stellt eine Schenkung dar:

      - Schenkungsteuer kein Problem wegen der hohen Freibeträge
      - Ertragsteuerlich auch kein Problem ... verschenken ist nicht gleich verkaufen, somit kein privates Veräußerungsgeschäft (Spekulation)
      - Die Spekulationsfristen / Anschaffungskosten etc. alles geht 1:1 auf Deine Tochter über
      Avatar
      schrieb am 20.04.06 10:41:15
      Beitrag Nr. 3 ()
      Und damit die Kinder dann auch was davon haben, eine NV-Bescheinigung beim FA beantragen.
      Avatar
      schrieb am 21.04.06 21:28:25
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.246.422 von greenshare2 am 19.04.06 22:00:26Super. Danke für eure Antworten.

      Nein! Das Geld/ Aktien soll nicht wieder zurück auf mein Konto. Ziel der Aktion ist die Finanzierung der Monatsbeiträge für eine auf meine Tochter zugelassene Fond-gebunden LV. Erhoffe mit einigem Hin und Her diesen Betrag zu erreichen.

      Danke! Habt dem Kind geholfen, wenn Papa nicht alles verzockt... Hoffen wir mal...
      Gruß
      Avatar
      schrieb am 21.04.06 21:46:55
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.278.779 von greenshare2 am 21.04.06 21:28:25Willst Du Dir das nicht nochmal mit der Fondsgeb. LV überlegen?

      Is m.E. für unsere Krümel absolut unpassend ...

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      schrieb am 10.05.06 20:54:23
      Beitrag Nr. 6 ()
      nochmal bezüglich der spekulationsfrist nachgefragt:

      1. kauf 100 zu 1 Euro
      2. kauf 100 zu 2 Euro
      3. übertrag 100 auf Kind Kurs 3 Euro
      4. Verkauf 100 zu 3 Euro
      5. Verkauf 100 Kind zu 3 Euro

      folgende Fragen:

      - welcher Einstandskurs wird für das Kind berechnet?
      1 Euro (mein FIFO), 1.5 Euro (mein Mittelkurs), 3 Euro Kurs bei Übertrag ?

      - welche einstandskurs habe ich beim eigenen verkauf ?
      Avatar
      schrieb am 12.05.06 11:00:19
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.278.779 von greenshare2 am 21.04.06 21:28:25Fonds-gebundene LV?

      Wie alt ist Dein Kind?

      Bitte unbedingt die Versicherungsbedingungen genau lesen.

      Der Grund liegt in der möglichen schwebenden Unwirksamkeit von Versichewrungsverträgen bei Minderjährigen, die nicht das 7. Lebensjahr vollendet haben (= Geschäftsunfähige). Wird hier aus steuerlichen/ versicherungstechnischen Gründen der Todesfallschutz über das übliche Sterbegeld hinaus vereinbart, muss wegen § 159 VVG ein Ergänzungspfleger bestellt werden, weil die Eltern in diesem Falle ihre Kinder nicht wirksam vertreten können.

      Der Zweck dieser Vorschrift ist der Schutz geschäftsunfähiger Kinder.

      Lies hierzu u.a. mal nach in folgenden Threads:

      922856, so ab #80 ff.
      996344


      "§ 159 VVG

      (1) Die Lebensversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden.

      (2) Wird die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen und übersteigt die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten, so ist zur Gültigkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, so kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.

      (3) Nimmt der Vater oder die Mutter die Versicherung auf die Person eines minderjährigen Kindes, so bedarf es der Einwilligung des Kindes nur, wenn nach dem Vertrag der Versicherer auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung des siebenten Lebensjahres zur Leistung verpflichtet sein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt.

      (4) Soweit die Aufsichtsbehörde einen bestimmten Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festgesetzt hat, ist dieser maßgebend."


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