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    Verkehrsrechtschutzversicherung hat Beitrag erhöht, Kündigung? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 28.04.06 14:33:16 von
    neuester Beitrag 28.04.06 16:25:30 von
    Beiträge: 4
    ID: 1.056.846
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      schrieb am 28.04.06 14:33:16
      Beitrag Nr. 1 ()
      Guten Tag!

      meine Verkehrsrechtsschutzversicherung hat den Beitrag wegen Treuhänderermittlung um genau 5% erhöht. Es handelt sich um einen 5 Jahresvertrag. Kann ich außerordentlich kündigen? Was ist das überhaupt:Treuhänderermittlung?

      Danke
      Avatar
      schrieb am 28.04.06 15:39:42
      Beitrag Nr. 2 ()
      Natürlich!

      Kündigung wegen Beitragsanpassung
      Muss der Versicherer wegen steigendem Leistungsbedarf die Beiträge anpassen oder erhöhen, kann der Versicherungsnehmer die Versicherung der betroffenen Personen vorzeitig kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer die Leistungen vermindert.

      Die außerordentliche Kündigung muss bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dem Versicherer zugegangen sein.

      Sie wird dann zu dem Zeitpunkt wirksam, ab dem die Änderung gilt. Wird diese Frist versäumt, kann sich der VN auf das außerordentliche Kündigungsrecht nicht mehr berufen.


      http://www.google.de/search?hl=de&q=K%C3%BCndigung+Beitragsa…

      PS: nächstes mal selber googeln !
      Avatar
      schrieb am 28.04.06 16:18:26
      Beitrag Nr. 3 ()
      Die Mitteilung der Beitragserhöhung stand unten in kleiner Schrift auf der Rechnung für den neuen Beitragszeitraum. Zu welchem Termin muss ich denn nun kündigen?

      Danke
      Avatar
      schrieb am 28.04.06 16:25:30
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.365.890 von GRILLER am 28.04.06 16:18:26Warum musst Du denn kündigen?
      Weil Du die Verkehrsrechtsschutzversicherung nicht mehr benötigst oder weil diese zu teuer geworden ist?
      Wenn zu teuer geworden aber noch benötigt, dann erkundige Dich doch erst einmal nach günstigeren Alternativen.
      Wenn dann immer noch der Wunsch nach Kündigung besteht, dann innerhalb eines Monats ab Zugang der Erhöhung zur nächsten Hauptfälligkeit - die ja offensichtlich kurz bevor steht.


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