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    Arbeitgeber zahlt weltweit nur noch deutsche Reisespesen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.05.06 12:25:57 von
    neuester Beitrag 12.05.06 10:24:07 von
    Beiträge: 7
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      schrieb am 08.05.06 12:25:57
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ist das rechtlich zulässig ?

      Und wenn ja :O kann ich Reisen ins Ausland verweigern, ohne deswegen zu "fliegen" ?
      Avatar
      schrieb am 08.05.06 13:14:58
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.472.321 von foreverupanddown am 08.05.06 12:25:57Für eine Reise in den Irak würde ich 5 Mio. USD mitnehmen. :eek::eek::eek:

      Ansonsten: Wenn dir die Spesen zu gering sind: Du musst dort nicht arbeiten !
      Avatar
      schrieb am 08.05.06 19:12:42
      Beitrag Nr. 3 ()
      Klar ist das zulässig. Schau dir mal die Stuervorschriften zu Reisekosten an. Da geht es immer darum, wieviel der Arbeitgeber steuerfrei maximal ersetzten darf, und andersrum, wieviel du selbst absetzten kannst, wenn der Arbeitgeber die steuerlichen Freibeträge nicht voll ausnutzt.
      Wenn der Arbeitgeber überhaupt nichts oder aber im Ausland nur die Inlandsätze ersetzt, kannst du den Rest selbst geltend machen.
      Verboten ist das nicht, soweit nicht durch den Arbeitsvertrag oder Tarifverträge bindend andere Reguelungen gelten.
      Die Reisbereitschaft der Mitarbeiter wird's allerdings kaum heben.
      Avatar
      schrieb am 08.05.06 21:53:48
      Beitrag Nr. 4 ()
      Soll doch Dein Arbeitgeber selber seinen Arsch dorthin bewegen. Ich würde es nicht machen. Das ist der Anfang von Dumping und unsere Gehälter sind international schon lange nicht mehr die Höchsten. :D:D:D:D
      Avatar
      schrieb am 11.05.06 13:13:38
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.472.321 von foreverupanddown am 08.05.06 12:25:57"Ist das rechtlich zulässig ?"

      Grundsätzlich ja, wenn kein bindender Tarifvertrag, keine bindende Betriebsvereinbarung oder keine andere einzelvertragliche Regelung dem entgegenstehen.

      In vielen Arbeitsverträgen sind die Reisekostenordnungen in der jeweils gültigen Fassung relevant (Anlage zum Vertrag), verbunden mit dem Recht des AG, diese später anzupassen/ zu ändern.

      Entsprechend sind die Folgen bei einer Weigerung, dem Direktionsrecht des Arbeitgebers Folge zu leisten, wenn eine (zumutbare) Reisetätigkeit vertraglich vereinbart wurde.

      Die steuerlichen Pauschalsätze regeln nur, bis zu welcher Höhe der Arbeitgeber Spesen steuerfrei erstatten kann.

      Übersteigen die Reisekosten, z.B. auf Basis der steuerlichen Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen die tatsächlichen Erstattungen des AG, kann der Differenzbetrag bei der eigenen ESt-Erklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das wirkt sich natürlich nur dann aus, wenn der Werbungskostenpauschbetrag insgesamt überschritten wird. Also alle Reisekosten nach steuerlich zulässigen Höchstsätzen berechnen und die tatsächlichen steuerfreien Erstattungen seitens des AG davon abziehen. Die Differenz sind Werbungskosten.

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      schrieb am 11.05.06 15:55:44
      Beitrag Nr. 6 ()
      @crude_facts:

      Besten Dank !
      Avatar
      schrieb am 12.05.06 10:24:07
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.523.582 von foreverupanddown am 11.05.06 15:55:44Zeichne Deine Reisekosten - wie gewohnt - detailliert auf. Lass` Dir die Höhe der steuerfreien Erstattung von Reisekosten vom AG jährlich bescheinigen, am Besten auf Einzelreise bezogen (z.B. bei großen Dienstleistungsunternehmen durch Vermerk der Reisenummer). Sonst stellen sich die Finanzämter etwas an, wenn ein Arbeitnehmer über die Reisekostenerstattung hinaus noch Werbungskosten geltend macht.

      Viel Erfolg.


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