checkAd

    DEWB - Konsequenzen des BGH-Urteils - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.05.06 11:28:00 von
    neuester Beitrag 01.08.06 08:47:12 von
    Beiträge: 200
    ID: 1.058.793
    Aufrufe heute: 4
    Gesamt: 11.129
    Aktive User: 0

    ISIN: DE0008041005 · WKN: 804100
    0,5040
     
    EUR
    -1,47 %
    -0,0075 EUR
    Letzter Kurs 24.04.24 Lang & Schwarz

    Werte aus der Branche Finanzdienstleistungen

    WertpapierKursPerf. %
    325,00+13,24
    0,7900+11,27
    6,3850+7,98
    0,6625+6,85
    29,36+6,57
    WertpapierKursPerf. %
    20,740-9,83
    6,8200-10,26
    4,5200-12,23
    1,5000-23,08
    0,7500-25,00

     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 09.05.06 11:28:00
      Beitrag Nr. 1 ()
      Da man sich im großen DEWB-Thread nun vor allem mit der wirtschaftlichen Situation der DEWB und ihrer Beteiligungen beschäftigen möchte, eröffne ich hiermit einen Thread speziell für die Diskussion des höchst zweifelhaften BGH-Urteils. Durch die klare Trennung der beiden Diskussionsfäden wird es auch leichter, wichtige Beiträge später wiederzufinden.

      Voranstellen möchte ich die fundierten Ausführungen des Users Haddock vom Abend des 5.12.2005:

      ____________________________________________________________________________________
      #8489 von Haddock 05.12.05 22:25:23 Beitrag Nr.: 19.164.812

      War einige Tage nicht mehr hier. Hätte nicht gedacht, dass es noch soviel Amüsantes zu dem Thema gibt.

      Damit meine ich die Bemerkungen von Pan1234, von anderen User verschiedentlich als " Rechtsauffassung" geehrt.

      Aktien sind nunmal Aktien. Eine betimmte Form eines verbrieften Rechts. An dieses Recht können weitere Rechte gebunden sein (Dividende, Abfindungsrecht etc.). Diese gebundenen Rechte sind mit der Aktie übertragbar bzw. werden, wenn nichts weiteres vorliegt (Beispiel: separierter Bezugsrechtehandel), IMMER mit der Aktie übertragen. Hierin liegt das Wesen der Aktie. Eine Trennung von einer Aktie Typ A von einer Aktie Typ B (bespielsweise aufgrund verschiedener daran gebundener Rechte) ist faktisch nur aufgrund unterschiedlicher WKN oder ähnlicher an der Börse eindeutiger Identifizierungsmittel möglich. Diese Mittel hat derjenige Bereitzustellen, der für die Existenz abweichender Rechte für Aktien Typ A und Aktien Typ B der Verursacher ist. Vorliegend: Die Jenoptik AG.

      Spitzfindigkeiten wie " im Gesetz steht " dem Aktionär" " etc. mögen den Laien verwirren (zu diesem Zweck wird es hier wohl gepostet), unter Juristen nennt man solcherart Argumente jedoch " rabulistisch" .

      Wenn ich nur die leiseste Idee hätte, mit welchen Argumenten der BGH dem OLG Thüringen in den Rechtsfragen widersprechen könnte, hätte ich nie eine einzige DEWB-Aktie gekauft. Allerdings gibt es noch andere Möglichkeiten im SPiel der hohen Gerichte: Erledigung wegen Vergleich, Ausweisung eines ausdrücklichen " Einzellfallurteils" ohne Eingehen auf die grundliegenden Rechtsfragen etc. Man darf gespannt sein.
      ____________________________________________________________________________________
      #8494 von Haddock 05.12.05 23:16:26 Beitrag Nr.: 19.165.249

      Gut gebrüllt. Dass Du Jurist bist, ist offensichtlich.

      Meine (als Rechtsberater auf anderem Gebiet)berufsbedingte Erfahrung mit höchstrichterlichen Urteilen kann ich etwas volkstümlich wie folgt zusammenfassen:

      Der BGH sorgt für ein im Ergebnis GERECHTES Urteil, zumindest in einem tragfähigen Rahmen. Auf dem Wege dahin stehen ihm viele Möglichkeiten offen, allerdings nicht alle.

      Wenn es um die " gefühlte" Gerechtigkeit ginge (das billige Gerechtigkeitsempfinden aller), so könnte er versuchen, Jenoptik zu helfen. Denn demnach steht Jenoptik einem Heer von Zockern gegenüber, die nie und nimmernich " Altaktionäre" sind und den Konzern über rechtliche Spitzfindigkeiten in den Ruin treiben würden.

      Anderereits: Jenoptik ist " erst recht" nicht in einer sauberen Position. Man hat sehr gut verdient an den Aktienverkäufen zur Haussezeit. Und es ging über eine lange Zeit. Zu keiner Zeit hat man seinen Fehler bemerkt oder korrigiert. Wenn ein solcher Konzern erst hingeht und 99% einer juristischen Person kauft, dann einen Beherrschungsvertrag schließt, den Altaktionären im Rahmen der gesetzlichen Schutzvorschriften ein Angebot macht und nachfolgend deutlich höhere (!) Kurse zum Kassemachen nutzt, wobei man offensichtliche Sorgfaltspflichten (neue WKN) nicht beachtet, dann darf man auch sagen: Strafe muß sein.

      So, und nun muß der BGH im Rahmen der RECHTSFRAGEN (mehr darf er nicht) diesen Fall lösen. Dabei hat er bei allem Mitleid mit Jenoptik die Folgen für eine mögliche Verunsicherung des gesamten Aktienmarktes zu berücksichtigen. Denn die vorliegenden Rechtsfragen haben es in sich!

      Was den Wortlaut " Aktionär" des Gesetzes angeht: In den Fällen, in denen der Aktionär nicht als Individuum ansprechbar ist (wie vorliegend), sind die ihm eingeräumten (Sonder)rechte halt entweder an die Aktie gebunden oder über eine eigene WKN als separiertes Recht auszugestalten (Beispiel Bezugsrechtehandel). Dem Aktionär die Pflicht einer von ihm ausgehenden Beantragung einer WKN aufzuerlegen oder ähnliches von ihm zu verlangen, ist und bleibt Rabulismus. Vornahm ausgedrückt: Es widerspricht dem Wesen der Aktie. Zum Wesen der Aktie siehe auch Bundesverfassungsgericht. Eben deswegen kann man an Aktien und mit ihnen verbundene Rechte nicht mit der Forderungsübertragung nach BGB oder ähnlichen Argumenten rangehen.

      Wenn der BGH dieses Thema tatsächlich anders sieht, dann ist mir der Lerneffekt des Urteils meine (überschaubaren) Verluste wert.
      ____________________________________________________________________________________
      #8498 von Haddock 05.12.05 23:37:25 Beitrag Nr.: 19.165.400

      Das Kassemachen an sich ist natürlich nicht zu bestrafen. Weder bei Jenoptik noch bei den gegenwärtigen DEWB-Zockern.

      Mal folgendes börsennahes Szenario: Man erteilt pflichtgemäß eine neue WKN mit dem Hinweis, dass sich die " neuen" Aktien, die demnächst auf den Markt geworfen werden, durch das Fehlen des Abfindungsrechts unterscheiden. Der Unterschied ist also für jeden klar in der Mitteilung lesbar: Es gibt kein Netz und doppelten Boden bei sechsundzwanzigfuffzich. Die Dinger könnten im Prinzip also auch NULL wert sein, so wie jede andere Aktie einer kleinen Klitsche.

      Wer glaubt denn im Ernst, nach dieser Mitteilung hätten die verkauften Aktien noch den gleichen Preis erzielt? Ich nicht, dafür bin ich zu lange an der Börse.

      Ergo: Jenoptik kann mit Fug und Recht ein materieller Vorteil durch das Unterlassen unterstellt werden.
      ____________________________________________________________________________________
      #8504 von Haddock 05.12.05 23:49:54 Beitrag Nr.: 19.165.463

      Lieber Pan,
      man muß nicht Staatsanwalt sein, um zu wissen, dass jemand, der einer Pflicht nicht nachkommt, sich durch Unterlassen schadensersapflichtig macht. Wer es unterlässt, das Warnschild aufzustellen, wo er frisch gebohnert hat, zahlt der Oma die neue Hüfte.

      So, bevor ich noch so oft " lieber Haddock" genannt werde, dass sich mein Selbstbild verzerrt, gehe ich mal " lieber" in die Falle.
      ____________________________________________________________________________________
      #8505 von Haddock 05.12.05 23:53:34 Beitrag Nr.: 19.165.476

      Meganonn,
      wenn es so wäre, ich wäre kaum zuversichtlich mit meiner Long-Position.
      Entscheidend sind die Auswirkungen des Urteils. Wegen des besonderen Charakters der Aktie bleibt wenig Raum für " Treu und Glauben" -Wischiwaschi, denn auch in dieser Form hätte es massive Asuwirkungen auf die viel zitierte " Aktienkultur" . Ich jedenfalls möchte den Job des BGH in diesem Fall nicht haben.
      Avatar
      schrieb am 09.05.06 11:37:40
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hier die Pressemitteilung des BGH zum Urteil (Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/):

      Bundesgerichtshof

      Mitteilung der Pressestelle


      --------------------------------------------------------------------------------

      Nr. 70/2006

      Aktionärsklage auf Abfindung gegen die Jenoptik AG abgewiesen

      Der II. Zivilsenat hatte über die Revision der beklagten Jenoptik AG gegen ein Urteil des Thüringer OLG in Jena zu entscheiden, durch das einem Aktionär eine Abfindung von rund 292.272 € gegen die Übernahme seiner 11.025 Aktien der ehemals von der Jenoptik AG beherrschten D-AG zugesprochen worden war (siehe Pressemitteilung Nr. 17/2006).

      I. Die Jenoptik AG beherrschte auf der Grundlage eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages die börsennotierte D-AG. Dieser Vertrag räumte den außenstehenden Aktionären zur Sicherung gegen die Beeinträchtigung ihrer aus der Mitgliedschaft abgeleiteten Herrschaftsrechte gegen die herrschende Gesellschaft u. a. ein Optionsrecht auf Übernahme ihrer Aktien gegen Zahlung einer Abfindung von 26,51 € je Aktie ein. Vor Beendigung eines von einigen Aktionären – u. a. dem Kläger – über die Angemessenheit der Abfindung angestrengten Spruchverfahrens kündigte die Beklagte den Unternehmensvertrag zum 31. Dezember 1999. Danach veräußerte sie ca. 6% der von ihr seinerzeit zu 99% gehaltenen D-AG-Aktien über die Börse; durch zwischenzeitlich durchgeführte Kapitalerhöhungen der D-AG ist die Zahl der im Streubesitz befindlichen Aktien weiter angestiegen. Der Börsenkurs der D-AG-Aktie, der im Jahr 2000 seinen Höchststand von knapp 100,00 € erreichte, entwickelte sich seit Anfang 2001 negativ und lag im vergangenen Jahr zeitweise unter 2,-- €.

      Der Kläger hat vorgerichtlich und im Rechtsstreit um die von ihm begehrte Abfindung die Erbringung des Nachweises seiner Abfindungsberechtigung – insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes des Erwerbs der D-AG-Aktien – abgelehnt; er hat vielmehr die Ansicht vertreten, hierfür nicht beweispflichtig zu sein, da die Beklagte durch den Verkauf eigener, „nicht abfindungsberechtigter“ Aktien ohne deren Kennzeichnung mit einer neuen Wertpapierkennnummer am Kapitalmarkt eine Vermischung von Aktien mit Abfindungsanspruch und solchen ohne Abfindungsanspruch schuldhaft verursacht und ihm dadurch den Beweis seiner Abfindungsberechtigung unmöglich gemacht habe. Das Oberlandesgericht ist dieser Argumentation gefolgt und hat – anders als das Landgericht – der Klage stattgegeben.

      II. Demgegenüber hat der II. Zivilsenat des BGH einen Anspruch des Klägers auf Zahlung der geltend gemachten Abfindung gegen Erwerb seiner 11.025 D-AG-Aktien verneint, weil dieser nicht den ihm obliegenden Nachweis für die anspruchsbegründende Tatsache geführt hat, dass er auch in der hier vorliegenden besonderen Konstellation des sog. vertragsüberdauernden Spruchverfahrens die persönliche Eigenschaft als "außenstehender Aktionär“, an die der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in Übereinstimmung mit der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 305 Abs. 1 AktG die Anspruchsberechtigung hinsichtlich des Abfindungsanspruchs knüpft, vor Beendigung des Unternehmensvertrages erworben hat.

      Nach Ansicht des BGH ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Gesetzes und des gleichlautenden Unternehmensvertrages als auch insbesondere aus dem Vertrags- bzw. Gesetzeszweck der Sicherung des außenstehenden Aktionärs gegen die Beeinträchtigung seiner aus der Mitgliedschaft abgeleiteten Herrschaftsrechte, dass während der Dauer des Unternehmensvertrages in der Person eines jeden Aktienerwerbers, der nicht dem herrschenden Unternehmen zuzuordnen und damit außenstehender Aktionär ist, mit dem Erwerb der Aktie - unabhängig von Art und Zeitpunkt des Erwerbs und der Person des Veräußerers - zugleich das Abfindungsrecht stets originär entsteht. Da dieser Abfindungs-(options-)anspruch kein in der Aktie verkörpertes, verkehrsfähiges Recht ist, das rechtsgeschäftlich mit der Veräußerung der Aktie übergeht, sondern nur einem außenstehenden Aktionär - jeweils originär entstehend - „ad personam“ zusteht, kann es bei einer Übertragung von Aktien nach Beendigung des Unternehmensvertrages von dem Käufer solcher Aktien nicht mehr neu erworben werden; denn dieser kann – selbst wenn der Veräußerer ein ehemals außenstehender Aktionär war - nach Gesetz und Vertrag die für den Abfindungsanspruch erforderliche persönliche Eigenschaft eines außenstehenden Aktionärs nach der Beendigung des Unternehmensvertrages keinesfalls mehr erwerben.

      Daran ändert auch die - hier vorliegende - besondere Konstellation des vertragsüberdauernden Spruchverfahrens nichts. Denn dieses gewährt allein den zur Zeit der Beendigung des Unternehmensvertrages an dem anhängigen Spruchverfahren beteiligten oder davon sonst begünstigten außenstehenden Aktionären Schutz vor einer nachteiligen Veränderung ihrer mit der Abfindungsoption verbundenen bisherigen Rechtsstellung, erstreckt jedoch die Abfindungspflicht des bislang herrschenden Unternehmens nicht auf künftige Aktienerwerber.

      Danach hat es dabei zu verbleiben, dass dem Kläger als Anspruchsteller der Nachweis oblag, das Eigentum an sämtlichen Aktien, für die er im vorliegenden Verfahren einen Abfindungsanspruch geltend gemacht hat, bereits vor der Beendigung des Beherrschungsvertrages erworben zu haben.

      Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 27/05

      LG Gera - Urteil vom 01.04.2003 – 2 HKO 272/02 ./. OLG Jena - Urteil vom 22.12.2004 – 7 U 391/03

      Karlsruhe, den 8. Mai 2006

      Pressestelle des Bundesgerichtshofs
      76125 Karlsruhe
      Telefon (0721) 159-5013
      Telefax (0721) 159-5501
      Avatar
      schrieb am 09.05.06 11:49:02
      Beitrag Nr. 3 ()
      Nach obigen Ausführungen werden die Mängel des BGH-Urteils noch offensichtlicher. Vermutlich lief es so ähnlich ab, wie der User Horseman1 gestern Abend geschrieben hat:

      #12203 von Horseman1 Benutzerinfo Nachricht an Benutzer Beiträge des Benutzers ausblenden 08.05.06 23:54:11 Beitrag Nr.: 21.482.592

      nur weil der bgh ein urteil fällt, darf man sich doch als aktionär nicht einfach beugen, sondern soll aktiv kritik üben, gerade, wenn es so ausfällt.

      das urteil hat gravierende lücken, auch wenn ich dem abfindungsrecht auf die person bezogen nicht grundlegend widerspreche.

      es ist aber ein urteil, dass aus meiner sicht die grundlegenden in den gesetzen fixierten abfindungsregelungen ausser kraft versuchen sucht.

      warten wir das urteil mal ab.

      ich verwette recht viel, dass es neue klagen vor dem olg geben werden und das das bverf. sich so manchen dingen annehmen darf.

      die frage ist, wie hätte man selbst, als aussenstehender richter den sachverhalt beurteilt?
      dann müsste man wissen, wie intensiv sich die richter mit dem thema beschäftigt haben.
      grundlegend würde ich behaupten, wollte man nicht im sinne vieler "aufspringer" richten und das vorzeigeunternehmen ost bzw. dessen vorstand blamieren.

      man hat also eigentlich hinten angefangen und dann dazu entsprechend ein urteil zusammengearbeitet.

      das risiko jedoch bei von hinten nach vorne geschriebenen urteilen ist die lückenhaftigkeit und angreifbarkeit selbigens.

      ich verwette einiges, dass führende aktienrechtler das urteil zutiefst kritisieren würden und schließe nichtmal eine blamage des bghs letztlich aus.
      _________________________________

      Zuerst war klar, wer den Prozess gewinnen musste: Jenoptik. Dann ging es nur noch darum, eine rechtlich möglichst fundierte Begründung dafür zu finden...
      Avatar
      schrieb am 09.05.06 11:57:27
      Beitrag Nr. 4 ()
      Diese Begründung wurde von Jenoptik nahestehenden Juristen wie diesem Bayer geliefert, wie ich gestern schon schrieb:

      #12160 von LordofShares Benutzerinfo Nachricht an Benutzer Beiträge des Benutzers ausblenden 08.05.06 16:43:18 Beitrag Nr.: 21.476.211

      Folgende Antwort bezieht sich auf Beitrag Nr.: 21476019 von Schalkeboy am 08.05.06 16:31:44

      Damit vertritt der BGH genau jene Rechtsauffassung, die Dr. Götz als "Stehaufmännchen-Theorie" für Ausgleich und Abfindung bezeichnet. Zitat aus seiner Stellungnahme:

      Bilda hat in der NZG 2005 S. 375 gegen das OLG Jena Stellung bezogen. Bayer ist in der ZIP 2005 S. 1053 nachgefolgt. Allen Kritikern ist gemeinsam, dass sie die Grundregeln eines Kapitalmarktrechts, das als entwickelt gelten will, gezielt ausblenden. Aktienrechtlich sind sie nicht weit entfernt von dem, was die Juristen von heute sonst als atavistische Begriffsjurisprudenz zu brandmarken pflegen: Die Ansprüche auf Ausgleich und Abfindung nach dem Aktiengesetz sollen eigentlich gar keine wertpapierrechtlichen Ansprüche aus der Aktie sein. Nein, nur derjenige, der rein begrifflich außenstehender Aktionär ist, der erwürbe die Ansprüche sozusagen ganz losgelöst von der Aktie als ein persönliches Privileg. Dieser Gedanke, von der Schriftleitung der ZIP (in ZIP 2005 S. 1053) als völlig neuer dogmatischer Ansatz begrüßt, hatte bereits vor dem OLG Jena - wenn ich mich recht erinnere in Anlehnung an Altmeppen - fröhliche Urständ gefeiert. Ich hatte das dort als die „Stehaufmännchen-Theorie“ für Ausgleich und Abfindung bezeichnet. Mit der Veräußerung der Aktie erlischt nach dieser Theorie ein rein persönlicher Anspruch des Veräußerers auf Ausgleich und Abfindung und in der Person eines Erwerbers steht er jeweils ganz und gar neu auf, - sofern der Erwerber sich persönlich und begrifflich als würdiger außenstehender Aktionär ausweisen kann. Wer als deutscher Aktionär bisher gemeint hat, Ansprüche aus den Aktien in seinem Wertpapierdepot seien ganz selbstverständlich auch wertpapierrechtliche Ansprüche aus den Aktien, der hat sich einfach getäuscht. Im kapitalmarktrechtlichen Entwicklungsland Deutschland ist das eben vielleicht gar nicht so.

      Wie wahr... :mad:
      Avatar
      schrieb am 09.05.06 12:03:54
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die Konsequenzen dieses Urteils für den Kapitalmarkt sind verheerend:

      _____________________________________________________________________
      #12029 von durmont Benutzerinfo Nachricht an Benutzer Beiträge des Benutzers ausblenden 08.05.06 11:13:34 Beitrag Nr.: 21.471.304

      Durch dieses Urteil des BGH ist natürlich den Manipulationen a la Jenoptik Tür und Tor geöffnet und es wird sicher auch andere Unternehmen geben, die die Kennzeichnung von neuen Aktien in Zukunft nicht mehr so genau nehmen.
      Aber wie es so schön heißt: Auf hoher See und vor Gericht bist du in Gottes Hand !

      _____________________________________________________________________
      #12173 von DagibertDuck Benutzerinfo Nachricht an Benutzer Beiträge des Benutzers ausblenden 08.05.06 17:06:45 Beitrag Nr.: 21.476.609

      Man hat also einen verkehrsfähigen, jederzeit verkäuflichen Vermögensgegenstand und dann kommt so ein Squeeze Out oder dergleichen, und da hat man plötzlich nur noch ein rein persönliches Recht auf Abfindung, das man nur noch höchstpersönlich geltend machen kann - das ist doch eben die gravierde Schlechterstellung des Altaktionärs, die es zu vermeiden gilt!weinenweinenweinen

      Squeeze-Out-Spekulationen dürften mit diesem Urteil um einiges unattraktiver geworden sein, nur noch was für Spezialisten und Leute mit viel Zeit, wie z.B. die Jungs von Falkenstein... Strong Buy!

      _____________________________________________________________________
      #12179 von tagchen Benutzerinfo Nachricht an Benutzer Beiträge des Benutzers ausblenden 08.05.06 17:24:02 Beitrag Nr.: 21.476.906

      Das ist ein Skandalurteil, denn man wird womöglich zehn Jahre an Aktien gefesselt, die man nicht verkaufen kann. Der Übernehmer hat das Problem nicht, denn für ihn kann es nur besser werden.

      Hiermit werden Unternehmen noch mehr dazu ermuntert, alles mögliche zu tun, Verfahren zu verschleppen um Kleinaktionäre finanziell auszubluten. Irgendwann brauchen die das Geld, sei es als Rente, Haus bauen o. ä. Die müssen irgendwann verkaufen und verlieren damit unter Umständen einen Großteil ihres Vermögens, da Käufer die Abfindungsansprüche nicht übernehmen können.

      Da der Abfindungsanspruch beim Aktionär hängen bliebt, kann dann jemand, der die Aktien verkauft hat, trotzdem die Ansprüche wahrnehmen? Offensichtlich nicht, da er die Aktien nicht mehr hält. Folglich kommt der Großaktionär garantiert um einen Teil oder wie hier um ca. 80 % der Abfindungsansprüche herum: Folge: Ein echtes Skandalurteil, das Abzockern Tür und Tor öffnet...

      PS: Trotzdem kann die Jenoptik-Aktie davon nicht profitieren...

      _____________________________________________________________________
      #12188 von tagchen Benutzerinfo Nachricht an Benutzer Beiträge des Benutzers ausblenden 08.05.06 19:13:35 Beitrag Nr.: 21.478.583

      Folgende Antwort bezieht sich auf Beitrag Nr.: 21478311 von realitaetsnah am 08.05.06 18:55:40

      Du sprichst den Punkt an. Eigentlich wird ein Aktionär, der nicht zehn Jahre lang Aktien halten kann, enteigent, da er nicht seine Aktien MIT Abfidungsanspruch verkaufen kann.

      Das ist nicht nachvollziehbar und ein Eingriff in das laut Grundgesetz garantierte Recht am Eigentum (oder wie das heißt). Damit könnte sogar gute Aussichten bestehen, eine Verfassungsklage einzureichen, notfalls mit dem Ziel, das AktG, worauf sich das BGH beruft, in diesem Punkt als verfassungswidrig bezeichnen zu lassen und damit den BGH zu überstimmen... Die Frage ist nur, ob der Kläger das noch macht...

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,1900EUR +2,98 %
      Aktie kollabiert! Hier der potentielle Nutznießer! mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 09.05.06 12:59:06
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.487.100 von LordofShares am 09.05.06 12:03:54Das Urteil ist durchaus korrekt und nachvollziehbar und wird auch keine verheerenden Folgen für den Kapitalmarkt haben.

      Die Jenoptik hatte mit der DEWB einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen. Nach §305 AktG wurde eine Abfindung pro Aktie für die übrigen Aktionäre festgelegt. Das Angebot endet zunächst mal grundsätzlich mit der Beendigung des Beherrschungsvertrags.

      Es ist jetzt der einzige Knackpunkt, wann das war. Die Jenoptik hat den Vertrag wirksam zu einem bestimmten Termin gekündigt. Also bietet sich dieser Termin zunächst einmal an.

      Aktionäre waren mit dem Angebot bei Abschluß des Beherrschungsvertrags der Jenoptik nicht zufrieden, weil das Abfindungsangebot angeblich zu niedrig war. Das ist sicher so gewesen, aber auch kein Einzelfall. Das ist fast immer so in Deutschland. Deshalb haben einige Aktionäre ein Spruchstellenverfahren beantragt, das erst Jahre nach Beendigung der Kündigung des Unternehmensvertrags beendet wurde.

      Die ganze Argumentation des Klägers fußt nun darauf, daß der Beherrschungsvertrag erst mit Beendigung des Spruchstellenverfahrens erloschen ist. Aber warum sollte das so sein? Im Aktiengesetz ist das nicht vorgesehen. Es ist auch unnötig. Mit der Beendigung des Beherrschungsvertrags hätte jeder Aktionär seine Aktien der Jenoptik andienen können. Er wäre dann nach meiner Rechtsauffassung bei einer Aufbesserung des Angebots im Spruchstellenverfahren berücksichtigt worden.

      Einige Behauptungen sind völlig absurd.

      Mit diesem Urteil wurde niemand enteignet. Die Anteile am Unternehmen haben sich mit dem Urteil überhaupt nicht geändert.

      Hier ist auch niemand über Jahre an seine Aktien gefesselt. Man konnte die einfach andienen und auf eine Verbesserung im Spruchstellenverfahren warten. Jenoptik hat doch, wenn ich das richtig sehe, diejenigen, die eine Berechtigung nachgewiesen haben, abgefunden. Es steht nun jedem Aktionär der DEWB frei, der noch Aktien besitzt, die er vor Beendigung des Beherrschungsvertrags gekauft hat, seine Berechtigung für die Abfindung nachzuweisen und das Angebot anzunehmen. Das sollte kein Problem sein.
      Avatar
      schrieb am 09.05.06 13:03:44
      Beitrag Nr. 7 ()
      Auch wenn man sich fragen muss, was sich die BGH-Richter dabei eigentlich gedacht haben - hatten die noch nie eine Aktie besessen? - das Urteil ist erstmal nur für Fälle relevant, in denen ein Gewinnabführungsvertrag beendet wurde und trotzdem noch ein Spruchverfahren läuft. Die Zahl dieser Fälle dürfte sich an einer Hand abzählen lassen. Dennoch besteht natürlich die Gefahr, dass Unternehmen die nun geschaffene Rechtslage für Ihre Zwecke ausnutzen.:mad::mad::mad:
      Avatar
      schrieb am 09.05.06 13:11:37
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.487.856 von schaerholder am 09.05.06 13:03:44Wie soll das augenutzt werden? Der betroffene Aktionär kann doch immer bei Kündigung des Beherschungsvertrags andienen und auf die Beendigung des Spruchstellenverfahrens warten.
      Avatar
      schrieb am 09.05.06 13:36:53
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.487.953 von Kalchas am 09.05.06 13:11:37Wie soll das augenutzt werden? Der betroffene Aktionär kann doch immer bei Kündigung des Beherschungsvertrags andienen und auf die Beendigung des Spruchstellenverfahrens warten.


      1. Ich schließe einen Beherrschungsvertrag.
      2. Ich biete als Abfindung 10 % des fairen Werts.
      3. Ich plündere das Unternehmen aus.
      4. Ich kündige den Beherrschungsvertrag.

      Ein Aktionär, der dann Liquidität braucht, ist gekniffen ...
      Avatar
      schrieb am 09.05.06 14:01:21
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.488.357 von siebi71 am 09.05.06 13:36:53So einfach geht das nun auch wieder nicht. Wenn das Unternehmen im ordentlichen Markt notiert wird, darf beim Abfindungsangebot bei Abschluß eines Beherrschungsvertrags der gesetzliche Mindestkurs, der sich aus der Aktienkursen ergibt, nicht unterschritten werden.

      Ansonsten läuft es bei einem Squeeze Out auch nicht anders. Zusätzliches Geld gibt es erst, wenn das Spruchstellenverfahren erfölgreich beendet wurde. Man kann an dieser Stelle höchstens kritisieren, daß die Spruchstellenverfahren zu lange dauern.
      Avatar
      schrieb am 09.05.06 15:26:32
      Beitrag Nr. 11 ()
      es wird gegen den aktionär gehandelt, wenn man sagt, das herrschende unternehmen kann den vertrag nach eigenem ermessen kündigen und diese kündigung ist rechtsgültig.

      es geht um etwas ganz anderes.

      jo hat vor beendigung des spruchstellenverfahrens den vertrag gekündigt. soweit so gut.

      nun hat man aber neue aktien auf den markt geworfen, ohne diese zu kennzeíchnen. da das recht an den aktionär gebudnen ist, haben also alle aktionäre die gleichen rechte erwirkt, da es keine unterscheidungsmöglichkeiten gibt.

      hätte jo eine unterscheidliche wkn vergeben gabe es heute keine probleme.

      nun folgt aber aus dem gesamten sachverhalt heraus, dass durch das spruchstellenverfahren der berherrschungsvertrag im großteil in kraft bleibt. ist ja auch logisch aus aktionärssicht.

      jetzt ist es so gewesen, dass durch das verfahren also während der gesamten laufzeit sich aktionäre rechte auf abfindung durch erwerb von dewb - aktien sichern konnten.

      der hieraus drohende "abfindungsschaden" ist aber kein schaden, den die aktionäre oder auch die aufspringer oder die zocker oder wer auch immer zu vertreten haben, sondern jo. diese haben es versäumt eine neue wkn zu beantragen.

      jo hat alles für die verwässerung getan.

      wenn der bgh die auffassung vertritt, dass jo die beendigung des beherrschungsvertrages nach belieben setzen konnte, so soll er das vertreten.

      verfassungsrechtlich ist dies jedoch ..naja.

      aber wird auch das verfassungsgericht das bgh blaass aussehen lassen..ich fürchte nein. am ende nimmt mal wieder der finanzplatz deutschland schaden, nur um plotischen schaden abzuwenden.

      traurig.
      Avatar
      schrieb am 09.05.06 15:58:39
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.490.081 von Horseman1 am 09.05.06 15:26:32Kennst Du den Inhalt des Beherrschunsvertrages? Kennst Du die Begründung für die Kündigung? Warum sollte Jenoptik den Vertrag nicht kündigen dürfen? Was hat ein laufendes Spruchstellenverfahren damit zu tun? Da ändert sich bloß die Höhe der Entschädigung. Wenn Du der Meinung warst, daß eine Kündigung seitens Jenoptik nicht möglich war, hättest Du durchaus die Möglichkeit gehabt, dagegen vorzugehen. Hast Du das gemacht?

      Dem damaligen Aktionär ist kein Schaden entstanden. Der hätte einfach andienen können. Das wäre auch nach Abschluß des Spruchstellenverfahrens problemlos noch gegangen.

      Die Aktionäre, die Aktien aus einer Kapitalerhöhung erworben haben, die nach Auslaufen des Beherrschungsvertrag durchgeführt wurde, haben überhaupt keine Abfindungsrechte erworben. Denen dürfte ja wohl klar gewesen sein, daß der Beherrschungsvertrag beendet war. Oder hat die DEWB mit der Abfindungsmöglichkeit geworben? Dasselbe gilt für Käufer, die ihre Aktien nach Auslaufen des Vertrags am Markt gekauft haben.
      Avatar
      schrieb am 09.05.06 16:27:03
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.490.791 von Kalchas am 09.05.06 15:58:39also die kündigung des beherrschungsvertrages erzielt erstmls NUR wirkung bezüglich der beherrschung/gewinn, verlust.

      das verfahren, bzw. die entscheidung zu selbigem jedoch regelt u.a. die höhe der abfindung.

      diese höhe(ausgleich und abfindung) erzielt jedoch erst durch das spruchgericht gültigkeit und wird dann auch den unternehmensvertrag rückwirkend beeinflussen. daraus folgere ich mal juristisch, dass dr unternehmensvertrag auch solange noch gültig haben muss. wäre er in allen punkten bereits beendet, dürfte sich das verfahren auch nicht mehr auswirken.

      nun ist es so geregelt, dass erst 2 monate nach beendigung des spruchverfahrens das abfindungsbegehren endet.

      nun argumentiert ihr so, dass das spruchstellenverfahren in keinster weise für aussenstehende aktionäre in irgendeiner form bedeutung habe. das ist ist neu und dreht das aktienrecht recht in seltsame richtungen.
      jeder aktionär ist von der entscheidung des verfahrens betroffen, nicht nur mayer.
      für die dauer des verfahrens muss der vertrag weiterhin in teilen den aktionär und seine abfindung betreffend gültigkeit haben.

      wenn also bedeutende teile des beherrschunsgvertrages aus sicht des aktionäres, eigentlich für ihn die beduetsamsten teile, offen sind, dann ist der verrtrag in dieser beziehung auch weiterhin in kraft.

      wie willst du es denn ansonsten argumentieren?

      vertrag zum 1.1. gekündigt und damit vollends in allen punkten ausser kraft.

      vertrag durch urteil am 30.11 massgeblich beeinflusst und muss umgestaltet werden. vertrag wird wieder gültig mit den änderungen durch das spruchverfahren.

      ist das logisch?

      nein. der vertrag hat für die gesamte dauer des verfahrens gültigkeit zu behalten.

      und nochmals, hier hat keiner jo schaden zugefügt, ausser jo selbst.

      es geht auch nichtmal um zockerei oder sonstiges, sondern um aktienrechtliche grundätze, die der bgh nun etwas anders sieht als ich. dann soll er das aber auch bitte vernünftig erötern, warum der vertrag vollends ausser kraft ist und welchen sinn überhaupt ein spruchverfahren hat für aussenstehdne aktionäre usw.
      Avatar
      schrieb am 09.05.06 18:04:18
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.491.374 von Horseman1 am 09.05.06 16:27:03Die Kündigung von Unternehmensverträgen, also auch Beherrschungsverträgen, ist in §297 AktG geregelt.

      Kündigung

      (1) Ein Unternehmensvertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn der andere Vertragsteil voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine auf Grund des Vertrags bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen.

      (2) Der Vorstand der Gesellschaft kann einen Vertrag, der zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichtet, ohne wichtigen Grund nur kündigen, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 295 Abs. 2 Satz 3 sinngemäß.

      (3) Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.


      Wie das bei der DEWB gelaufen ist, entzieht sich meiner Kenntnis. Wenn man will, kann man es aber herausbekommen. Ich nehme mal an, daß ohne wichtigen Grund gekündigt wurde. Dann haben aber die außenstehenden Aktionäre der DEWB zustimmen müssen. Damit war die Kündigung wirksam und die Kündigung bewirkt nun mal die Beendigung des Unternehmensvertrags.

      Zusätzlich wird die Kündigung dann noch ins Handelsregister eingetragen, siehe §298 AktG.

      Anmeldung und Eintragung

      Der Vorstand der Gesellschaft hat die Beendigung eines Unternehmensvertrags, den Grund und den Zeitpunkt der Beendigung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.


      Über diesen Sachverhalt hätte sich jeder Aktienkäufer informieren können.
      Avatar
      schrieb am 09.05.06 18:24:53
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.493.069 von Kalchas am 09.05.06 18:04:18wenn ein spruchstellenverfahren anhängig ist, kann ein vertrag nicht vollumfänglich aufgehoben werden, darum geht.

      man müsste argumentieren, wenn der vertrag von beiden seiten beendet wird, erlischt auch das spruchstellenverfahren, aber genau das sahen bgh und bundesverfassungsgericht in der vergangenheit eben nicht so.
      durch das spruchstellenverfahren lebt der vertrag weiter
      Avatar
      schrieb am 09.05.06 18:34:07
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.493.069 von Kalchas am 09.05.06 18:04:18nur ganz kurz:

      es ist weder vom bgh noch dem bundesverfassungsgericht in anderen urteil gesagt worden, dass ein unternehmensvertrag während eines spruchstellenverfahrens(kann jahre dauern) beendet werden kann.

      der aktionär hat nur eine möglichkeit sich gegen das abfindungsangebot des herrschers zu wehren und zwar mit einem verfahren.
      wenn das unternehmen nun während der dauer des verfahrens den vertrag kündigt und sich aus seinen pflichten entlässt, ist der aktionär ohne schutz.

      da hat nun jo den fehler gemacht und aktien ausgeschüttet ohne neue wkn.


      also klar ist, der vertrag dauert an.

      nun kann der bgh nur noch argumentieren:
      es ist in diesem fall nur der klagende aktionär geschützt, für alle anderen gilt kein schutz, da sie nicht geklagt haben.

      macht das sinn?

      wenn also der vertrag nun fortbesteht, da er aus rechtsschutz vor dem aktionär nicht beendet werden kann, wieso sind dann aktionäre, die nach dem tag x kaufen nicht gleichgestellt?

      erkläre es mir und begründe das urteil von gestern.
      Avatar
      schrieb am 09.05.06 20:48:30
      Beitrag Nr. 17 ()
      Sinn und Zweck der Abfindung bei einem Beherrschungsvertrag
      ist der Schutz des Aktionärs vor dem Beherrscher. Grund:
      Der Aktionär ist während des Beherrschungsvertrages nicht mehr
      in Herrschaftsmacht und der Beherrscher kann gegen seine
      Interessen handeln und z.B. Gewinne abführen.

      Mit dem Zeitpunkt der Auflösung des Beherrschungsvertrages ist
      ein neuer Käufer bereits zum Kaufzeitpunkt in Herrschaftsmacht.
      Sinn und Zweck der Abfindung wäre damit schon per definitionem für
      einen neuen Käufer nicht erfüllt.

      Der Altaktionär allerdings behält bei ausstehendem Spruchverfahren
      bis zum Abschluß dessen seinen originären Abfindungsanspruch.
      Dieses schützt ihn davor, dass die usprüngliche Abfingssumme ex
      post als zu niedrig beurteilt wird. Nicht nur ein klagender Alt-
      aktionär ist geschützt, sondern jeder, der seine Anteile vor
      Beendigung des Beherrschungsvertrages erworben hat.

      Wer dazu in die Ausgestaltung des OLG Frankfurt-Urteils hinein-
      schaut, stellt fest, dass die Erhöhung der Abfindung auch an alle
      ausgezahlt wird, die bereits Abfindungszahlungen erhalten haben.
      Ein Altaktionär ist damit in keinem Fall schlechter gestellt. Er
      bekommt in jedem Fall die vom Gericht abschließend zugemessene
      Abfindungssumme, egal, wann er die Abfindung eingefordert hat.
      Die Ausnahme ist, wenn er nach freiem Ermessen seine Anteile
      über die Börse verkauft. Das wird der Altaktionär regelmäßig nur dann
      machen, wenn der Börsenkurs deutlich über der ursprünglichen
      Abfindungssumme notiert, so wie es zum Beispiel bei der DEWB lange
      Zeit der Fall war. Ob er sich letztlich damit besser oder schlechter stellt,
      als die Abfindung einzufordern und auf eine
      Erhöhung zu spekulieren oder die Aktien zu halten,
      ist sein Risiko und seine Entscheidung.
      Der Altaktionär wird nicht schlechtergestellt.

      Ein Käufer nach Beendigung des Beherrschungsvertrages erwirbt wie
      bei jeder anderen Börsentransaktion seine Anteile zum Börsenkurs,
      der zum Kaufzeitpunkt immer als fair gelten muß und ist in vollem
      Umfang in Herrschaftsmacht. Der ehemalige Beherrscher kann
      damit nicht auf seine Rechte oder Interessen als Aktionär negativ
      einwirken. Der neue Käufer fällt damit nicht in den Schutzbereich
      der Abfindung aus dem ehemaligen Beherrschungsvertrag.
      Avatar
      schrieb am 09.05.06 21:07:45
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.493.553 von Horseman1 am 09.05.06 18:34:07Ich verstehe in dem Fall nicht, warum der Kläger seine Aktionärseigenschaft zur fraglichen Zeit nicht nachweisen wollte oder konnte. Er muß schließlich zu der Zeit Aktionär gewesen sein, wenn er das Spruchverfahren mitinitiiert hat, wie man lesen kann.

      Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, z.B. schwerwiegenden Vertragsverletzungen, sollte prinzipiell immer möglich sein. Ob dieser Fall hier vorlag, kann ich nicht sagen.

      In der Pressemitteilung zum Urteil ist immer von einem "vertragsüberdauernden Spruchverfahren" die Rede. Das heißt doch, daß das Spruchverfahren den Beherrschungsvertrag überleben kann. Damit steht das Gericht nicht allein.

      Ich habe den folgenden Kommentar von Hüffer zu §305 AktG gefunden.

      "Vertragsbasis kann aber von vornherein fehlen oder nachträglich entfallen. Sie ... entfällt, wenn Abfindungsregelung durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht wirksam geworden ist und Vertrag vor rechtskräftiger Sachentscheidung endet, namentlich durch seine Kündigung ..."

      Nach dieser Ansicht konnte der Beherrschungsvertrag sehr wohl beendet werden. Das würde aber nichts am Abfindungsanspruch der berechtigten Aktionäre ändern.

      "Die Abfindungspflicht erlischt also nicht durch (vorzeitige) Beendigung des Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags."

      Es ist somit nicht richtig, wenn Du behauptest, daß der berechtigte Aktionär nach Kündigung eines Beherrschungsvertrags ohne Schutz ist. Das sieht man doch in dem konkreten Fall. Wer die Berechtigung nachweisen kann, erhält die Abfindung.

      Ansonsten sollte man jetzt einfach die endgültige Begründung des Urteils abwarten. Einen Skandal vermag ich jedenfalls nicht zu erkennen.
      Avatar
      schrieb am 09.05.06 21:50:48
      Beitrag Nr. 19 ()
      Ich frage mich nun allerdings nach den Sinn unsere Andienungsschreiben die bis zum 19.12.05 eingegangen sein mußten.
      Welche Rolle spielte die SDK hierbei?Wollte die nur die 50 Euro für das Andienungsschreiben?
      Avatar
      schrieb am 09.05.06 23:30:10
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.496.489 von heppy am 09.05.06 21:50:48Jeder Anspruchsberechtigte mußte rechtzeitig nach Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung im elektronischen Bundesanzeiger seine Aktien der Jenoptik andienen. Dann wird wohl der 19.12.05 der letzt mögliche Termin gewesen sein.
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 00:23:18
      Beitrag Nr. 21 ()
      Der Sinn eines Abfindungsanspruchs ist doch der erhalt des korrekten Wertes meines Eigentums (hier der Wert eines Firmenanteils).

      Wer könnte die höhe des Wertes korrekt festsetzen?
      Wohl kaum derjenige, der mein Eigentum in Händen hält (JO), der will schließlich die Sache so billig wie möglich bekommen.

      Wohl aber könnte der freie Markt den korrekten Wert festsetzen!!

      Es gab mal Kurse von über 60 € bei DEWB, und der Kläger hat nicht verkauft (vielleicht, weil er im Spruchverfahren dabei war). Dann wurde der freie Markt mit 10 Millionen neuen DEWB-Aktien überschwemmt, der Kurs sank natürlich dementsprechend.
      Was hätten nun der Kläger oder einfach nur die ursprünglixhen aussenstehenden Aktionäre tun können?
      Andienen, 26 € von JO kassieren und 10 Jahre auf das Ende des Spruchverfahrens warten, um den Rest des Korrekten Wertes ihres Eigentums zu erhalten.

      Ich nenne das zeitlich begrenzten Diebstahl.
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 07:15:29
      Beitrag Nr. 22 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.498.199 von einelez am 10.05.06 00:23:18"Es gab mal Kurse von über 60 € bei DEWB, und der Kläger hat nicht verkauft (vielleicht, weil er im Spruchverfahren dabei war)."

      Der Kläger hat eben nicht bewiesen, daß er seine Aktien nicht verkauft hat. Sonst würde er ja problemlos die Abfindung erhalten. Da hätte er gar nicht klagen müssen.

      Es stand jedem Aktionär frei, seine Aktien zu über 60 Euro zu verkaufen, auch denjenigen, die das Spruchverfahren eingeleitet haben. Sie hätten dann die Berechtigung auf die im Verfahren festgesetzte Abfindung verloren.

      Auf jeden Fall mußte sich jeder Aktionär überlegen, was er bei der Kündigung des Beherrschungsvertrags unternimmt.

      Was soll denn das heißen? "Dann wurde der freie Markt mit 10 Millionen neuen DEWB-Aktien überschwemmt, der Kurs sank natürlich dementsprechend."

      Die DEWB hat eine Kapitalerhöhung durchgeführt. Die haben die Aktionäre genehmigt und das Geld (ich nehme mal an, daß es nicht gegen Sacheinlage war) ist der DEWB zugeflossen. Dadurch läßt sich der Verfall des Aktienkurses nicht begründen. Es liegt vielmehr daran, daß man in der Folge bei der DEWB Mist gebaut hat und dann der Aktienkurs gefallen ist. Das ist ja nun auch kein Einzelfall.
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 08:59:31
      Beitrag Nr. 23 ()
      können wir uns vielleicht, um uns nicht im kreis zu drehen, darauf verständigen, dass das bgh urteil die rechte und möglichkeiten des aktionärs stark einschränkt, fortan eine neue situation gegeben ist und diese neue situation mit beschneidung der rechtr und auferlegung von neuen pflichten für den aktionär eine vom verfassungsgericht zu beantwortende frage ist...

      man kann nicht sagen, dass der unternehmensvertrag nach "beendigung" aber vor ende des spruchverfahrens vollends aufgelöst ist und die aktionäre, die nach dem ende kaufen, keine schutzwürdigen aktionäre mehr sind.
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 09:21:58
      Beitrag Nr. 24 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.500.055 von Horseman1 am 10.05.06 08:59:31Das ist Deine Darstellung oder Meinung.

      Hier gibt es ein Urteil in einem konkreten Fall, nämlich den, daß ein Unternehmensvertrag gekündigt wurde, während ein Spruchverfahren lief. Du tust nun so, als ob damit der Unternehmensvertrag nicht beendet wurde und früher in solchen Fällen anders entschieden wurde. Kannst Du einen Fall benennen? Mir ist keiner bekannt.

      Der Unternehmensvertrag hätte übrigens auch von der DEWB gekündigt werden können, z.B. aus wichtigem Grund, "Plünderung", wie es hier immer heißt.

      Dann wäre das also nach Deiner Argumentation nicht möglich gewesen und der Vorstand hätte weiter nach den Weisungen der Jenoptik handeln müssen, solange das Spruchverfahren läuft. Findest Du nicht, daß das völlig absurd ist?

      Was soll denn der Unsinn mit dem Bundesverfassungsgericht? Welcher Verfassungsgrundsatz soll denn verletzt sein?

      Der Kläger hat immer noch seine Aktien. Sein Anteil an der DEWB hat sich durch das Urteil nicht verändert. Er bekommt die festgelegte Abfindung, wie es in den Gesetzen vorgesehen ist, wenn er seinen Anspruch nachweisen kann.
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 09:40:33
      Beitrag Nr. 25 ()
      hast du dir mal die berufung auf das lg-gera urteil durchgelesen...ich denke wir kommen weiter, wenn die dortige rechtsposition zumindest in weiten teilen meiner eigenen gleichsetzt.

      es ist ja ein etwas komplexerer fall hier. abfindungsfälle gibt es täglich, aber will man ein urteil fällen, so muss man die geschichte von anfang beurteilen.

      wenn du möchtest, stelle ich die berufung auch hier rein.
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 10:11:50
      Beitrag Nr. 26 ()
      Die Website von Götz:
      http://www.aktionaere-wehrt-euch.de/

      Das Neueste:

      Sie werden es aber schon den Gazetten entnommen haben !

      Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.05.2006 das Urteil des Oberlandesgerichts Jena vom 22.12.2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

      Ein abschließender Kommentar dazu wird wohl erst nach Vorliegen der Urteilsgründe möglich sein. Nach der mündlichen Verhandlung zeichnet sich aber ab, dass das Urteil mit einer sehr merkwürdigen Rechtsauffassung begründet werden wird, die man im Ergebnis nur als Schlag gegen die wertpapierrechtlichen Rechte der Anleger bezeichnen kann.

      Als „Hilfe“ für die arme Jenoptik AG und ihren damaligen Chef Lothar Späth, der die Nichteinholung einer gesonderten Wertpapierkennnummer für die in den Verkehr gebrachten neuen Aktien zu verantworten hatte, war eben keine Mühe unseres höchsten Zivilgerichtes zu groß.

      09.05.2006
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 10:17:03
      Beitrag Nr. 27 ()
      wie ich sagte.

      man hat mit dem satz begonnen "späth und jenoptik müssen von aller "finanziellen schuld" freigesprochen werden"

      dann hat man dazu das aktienrecht genommen und in freier interpretation unter dem leitsatz der eigenen unanfechtbarkeit ein urteil gebastelt.

      da aber auch in diesem fall der kleine der dumme ist, wird sich der sache wohl auch niemand groß annehmen, ausser dem kleinen selbst, der sich nun durch kleine finaz. wie jur. mittel dem großen entgegenstellen muss, wissend, dass auch "sein" gericht, welches ihn schützen sollte, ihm diesen schutz untersagt hat.
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 10:24:36
      Beitrag Nr. 28 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.500.637 von Horseman1 am 10.05.06 09:40:33Das habe ich mal gelesen. Hast Du denn das Urteil der ersten Instanz? Das wäre doch auch interessant in diesem Zusammenhang.

      Du solltest Dir in aller Ruhe die entsprechenden Paragraphen im Aktiengesetz und paar Kommentare durchlesen. Dann wirst Du sehen, daß dieses Urteil sehr wohl dem Aktiengesetz folgt. Das hat der User qyx hier schon sehr schön beschrieben. Das solltest Du auch noch einmal lesen. Dem ist eigentlich gar nichts hinzuzufügen. Wichtig ist der Begriff des "außenstehenden Aktionärs". Diese Formulierung gibt es im Aktiengesetz nur im Zusammenhang mit Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen. Der ist leider im Aktiengesetz nicht erläutert, so daß man den aus dem Kontext erschließen muß. Auf jeden Fall ist es so, daß ein Aktionär, der seine Aktien nach beendigung eines Beherrschungsvertrag erworben hat, kein außenstehender Aktionär ist.

      Wer anderer Ansicht ist und meint Ansprüche durchsetzen zu können, dem ist es selbstverständlich unbenommen, dies zu tun. Mit der Vermischungstheorie wird man da nicht unbedingt weiter kommen. Ich würde mal prüfen, ob die Kündigung des Beherrschungsvertrags aus irgendeinem Grund nicht rechtmäßig war.
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 10:30:42
      Beitrag Nr. 29 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.498.555 von Kalchas am 10.05.06 07:15:29"Der Kläger hat eben nicht bewiesen, daß er seine Aktien nicht verkauft hat. Sonst würde er ja problemlos die Abfindung erhalten. Da hätte er gar nicht klagen müssen."

      Der Kläger hatte nicht mehr die Wahl zwischen Verkaufen (egal ob 60€ oder 5€), Nicht Verkaufen oder Andienen, er konnte nur noch zwischen Nicht Verkaufen oder Andienen wählen.
      Ein freier Handel in einem freien Markt zur feststellung des korrekten Wertes seines Eigentums war ab beendigung des Unternehmensvertrags nicht mehr möglich.

      Hier ein Beispiel:

      Ein ehemals aussenstehender Aktionär hatte in 2002 eine 16-jährige Tochter. Er hätte Geld benötigt, um ihr eine Ausbildung zu ermöglichen. Durch Andienung bekommt er zwar 26€ pro Aktie, aber nicht den vollen Wert seines Eigentums. Auf den Rest seines Wertes muß er noch bis 2005 warten, weil er seine Aktien nicht mehr über die Börse an jemanden ohne akute Liquiditätsprobleme verkaufen kann, an jemanden der die Zeit bis 2005 warten kann.

      Das Geld reicht nicht für die Ausbildung, die Tochter steht mittlerweile bei BMW am Fließband.
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 10:39:02
      Beitrag Nr. 30 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.501.429 von einelez am 10.05.06 10:30:42Das ist auch bei jedem Squeeze Out so. Da hast Du auch keine Möglichkeit zu verkaufen, wenn die Aktien eingezogen wurden. Da mußt du auch auf die endgültige Abfindung warten.

      Wenn Dir die Gesetze nicht passen, dann mußt Du halt darauf hinwirken, daß die geändert werden. Da mag ja auch manches unsinnig sein.
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 10:45:23
      Beitrag Nr. 31 ()
      es wird argumentiert, dass wenn der beherrschungsvertrag gekündigt wurde und ich danch aktionär wäre, ich von diesem berherrschungsvertrag, der durch das spruchstellenverfahren weiterhin betroffen ist (ich wähle jetzt mal nicht "fortbesteht"), nicht mehr betroffen bin. ich also kein aussenstehender aktionör mit abfindungsberichtigten aktien mehr werden kann.

      das ist aber nicht so.(siehe berufung) natürlich stünde es mir frei vorher zu sagen, ok ich steige ein oder lass es bleiben, aber das würde dazu führen, dass die käuferseite komplett auf null fällt und der beherrschte aktionär zu noch niedrigeren kursen verkaufen müsste. denn wie einelenz sagt, er hat gar keine chance mehr zu hohen kursen zu verkaufen. er muss andienen oder nichtverkaufen.

      der kurs und das unternehmen werden also auch nach beendigung des vertrages und durch das laufende spruchverfahren maßgeblich beeinflusst.

      nochmals, in der berufung ist das alles recht schön und ausführlich dargestellt.

      ebenso findet man dort die pflichtverletzungen seitens jo nochmals aufgeführt.
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 10:51:21
      Beitrag Nr. 32 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.495.775 von Kalchas am 09.05.06 21:07:45Zitat Kalchas: "Ich verstehe in dem Fall nicht, warum der Kläger seine Aktionärseigenschaft zur fraglichen Zeit nicht nachweisen wollte oder konnte. Er muß schließlich zu der Zeit Aktionär gewesen sein, wenn er das Spruchverfahren mitinitiiert hat, wie man lesen kann."

      Ganz einfach: Weil der Kaufzeitpunkt in seiner Argumentation überhaupt keine Rolle spielt (solange die Aktien vor dem Abschluss des Spruchstellenverfahrens erworben wurden). Genau darum geht es hier doch die ganze Zeit, um die Frage der Verkehrsfähigkeit des Abfindungsanspruchs, solange das Spruchstellenverfahren noch läuft...

      Weißt Du, was ich nicht verstehe ? Warum Du Dich hier so stark pro Jenoptik engagierst, obwohl Du den Hintergrund der ganzen Auseinandersetzung, das was hier in der Vergangenheit alles geschehen ist, überhaupt nicht kennst. Vielleicht solltest Du Dich hierzu ersteinmal eingehend informieren. Ansonsten sind Deine Ausführungen unzulänglich und nicht ernstzunehmen - reine Provokation eben...
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 10:56:05
      Beitrag Nr. 33 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.501.324 von Kalchas am 10.05.06 10:24:36Zitat Kalchas: "Das hat der User qyx hier schon sehr schön beschrieben. Das solltest Du auch noch einmal lesen. Dem ist eigentlich gar nichts hinzuzufügen."

      Aha, daher weht also der Wind. qyxens Rechtsauffassung wurde in diesem Forum schon x-mal auseinandergenommen und als realitätsfremd herausgestellt...
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 11:05:29
      Beitrag Nr. 34 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.501.683 von Horseman1 am 10.05.06 10:45:23Falsch! Nicht Aktionär wäre, sondern Aktionär werde, muß es schon mal heißen. Für Altaktionäre gil dann: "Die Abfindungspflicht erlischt also nicht durch (vorzeitige) Beendigung des Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags." Diesen Kommentar zum Aktiengesetz habe ich doch bereits zitiert.

      Dann bist Du kein außenstehender Aktionär und bist nach dem Aktiengesetz nicht schutzbedürftig, natürlich nur in dem Punkt, der den Beherrschungsvertrag betrifft. Alle sonstigen Rechte stehen Dir zu.

      Versuche doch einfach mal zu definieren, was ein außenstehender Aktionär ist, wie man das wird, welche Rechte man hat und wann man das nicht mehr ist. Den Begriff im Aktiengesetz gibt es, wie schon gesagt, nur im Zusammenhang mit Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen.
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 11:09:29
      Beitrag Nr. 35 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.501.786 von LordofShares am 10.05.06 10:51:21Wenn der Richter mir andeutet, daß ich einen Nachweis erbringen muß und wenn ich das nicht mache, den Prozeß verlieren werde, so würde ich das ganz einfach machen und Du übrigens auch.
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 11:16:47
      Beitrag Nr. 36 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.502.030 von Kalchas am 10.05.06 11:05:29Wieder ganz einfach: Ein außenstehender Aktionär ist jemand, der abfindungsberechtigte Aktien besitzt. Außenstehender Aktionär wird jemand dadurch, dass er abfindungsberechtigte Aktien erwirbt. Das Recht, das jemand dadurch hat, ist das Recht auf Abfindung. Außenstehender Aktionär ist jemand nicht mehr, wenn er seine abfindungsberechtigten Aktien verkauft. Noch Fragen ?
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 11:17:48
      Beitrag Nr. 37 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.502.103 von Kalchas am 10.05.06 11:09:29Ok, Du willst also wirklich nur provozieren...
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 11:20:42
      Beitrag Nr. 38 ()
      Jetzt drehen wir uns im Kreis. Das Gericht hätte sich zu den Rechten und Pflichten einer Aktie äußern können!
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 11:23:50
      Beitrag Nr. 39 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.502.310 von heppy am 10.05.06 11:20:42Der BGH hat die Verkehrsfähigkeit des Abfindungsanspruchs ja verneint. Somit umgeht er alle diesbezüglichen Fragestellungen...
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 11:29:21
      Beitrag Nr. 40 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.502.310 von heppy am 10.05.06 11:20:42Nach Auffassung des BGH hat Jenoptik alles richtig gemacht. Wer nach dem Stichtag im Jahr 2000 DEWB-Aktien gekauft hat, egal von wem, erwarb nach Auffassung des BGH Aktien OHNE Abfindungsanspruch...
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 12:30:53
      Beitrag Nr. 41 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.502.227 von LordofShares am 10.05.06 11:16:47Deine Definition eines außenstehenden Aktionärs gibt es im Aktiengesetz jedenfalls nicht.

      Es soll doch niemand durch §305 AktG geschützt werden, der seine Aktien nach Beendigung eines Beherrschungsvertrags gekauft hat. Dann könnte man ja bis in alle Ewigkeit außenstehender Aktionär werden, obwohl man nie vom Beherrschungsvertrag betroffen war. Wenn Du das für wünschenswert hältst, muß Du darauf hinwirken, daß das Gesetz geändert wird.
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 12:45:07
      Beitrag Nr. 42 ()
      was ist das denn jetzt?

      wenn das spruchstellenverfahren abgeschlossen ist und die abfindung gezahlt werden, in form der andienung, danach kannst du keine abfindungsberichtigten aktien mehr erwerben udn auch kein aussenstehdener aktioär werden.

      und bitte mal die gesamten zusammenhänge miteinfliessen. dazu berufung und webseite götz lesen.
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 13:18:53
      Beitrag Nr. 43 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.503.722 von Horseman1 am 10.05.06 12:45:07Was willst Du mit dem Urteil beweisen?

      Eine von drei Instanzen hat so entschieden und auch hier spielt eine Rolle, wann der Unternehmensvertrag beendet wurde. Ich hatte Dir bereits einen Kommentar zum §305 Aktiengesetz angeführt.

      "Vertragsbasis kann aber von vornherein fehlen oder nachträglich entfallen. Sie ... entfällt, wenn Abfindungsregelung durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht wirksam geworden ist und Vertrag vor rechtskräftiger Sachentscheidung endet, namentlich durch seine Kündigung ..."

      Nach dieser Ansicht konnte der Beherrschungsvertrag sehr wohl beendet werden. Das würde aber nichts am Abfindungsanspruch der berechtigten Aktionäre ändern.

      "Die Abfindungspflicht erlischt also nicht durch (vorzeitige) Beendigung des Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags."

      Für mich hört sich das ganz vernünftig an.

      Du hast in diesem Zusammenhang noch überhaupt nicht zu der Frage aus #24 Stellung genommen. Was wäre denn, wenn z.B. DEWB aus wichtigem Grund statt der Jenoptik gekündigt hätte? Hätte dann die Jenoptik bis zur Entscheidung im Spruchverfahren weiter schalten und walten dürfen wie zuvor?

      Außenstehender Aktionär wird man in der Regel übrigens nicht über den Kauf von Aktien. Der Regelfall ist doch schon ein ganz anderer. Man ist bei einem Unternehmen Aktionär und dann wird ein Gewinnabführungs- und/oder Beherrschungsvertrag abgeschlossen.
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 13:37:01
      Beitrag Nr. 44 ()
      wie ich bereits schrieb im anderen thread erlöschen durch die beendigung des vertrages dinge wie gewinnabführung, verlust... erlöschen tun aber konsequenterweise nicht alle bedeutungen des vertrages, solange ein verfahren anhängig ist.

      um zum ende zu kommen, götz wird sicher vors verfassungsgericht wandern und mal klären lassen, ob das so ok ist.

      bis dahin warte ich einfach mal ab.
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 13:39:45
      Beitrag Nr. 45 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.503.485 von Kalchas am 10.05.06 12:30:53Zitat Kalchas: "Dann könnte man ja bis in alle Ewigkeit außenstehender Aktionär werden, ..."

      Blödsinn, wie auch Horseman1 schon schrieb. Der Abfindungsanspruch und damit auch seine Verkehrsfähigkeit erlöschen nach dem Abschluss des Spruchstellenverfahrens. Wer seine abfindungsberechtigten Aktien bis dahin nicht angedient hat, verliert das Recht auf Abfindung...
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 13:48:35
      Beitrag Nr. 46 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.504.211 von Kalchas am 10.05.06 13:18:53Zitat Kalchas: "Was wäre denn, wenn z.B. DEWB aus wichtigem Grund statt der Jenoptik gekündigt hätte?"

      Das ist doch ein schlechter Witz. Die DEWB hätte gegen den Willen von Jenoptik nicht einmal einen Radiergummi gekauft, um es mal so zu formulieren. Jenoptik hatte bei der DEWB die absolute Kontrolle (und höchstwahrscheinlich hat sich das auch nach der Beendigung des Beherrschungsvertrages NICHT geändert!). Die DEWB wurde erst nach Strich und Faden ausgeplündert und anschließend auf dem Markt verramscht...
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 14:02:26
      Beitrag Nr. 47 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.504.592 von LordofShares am 10.05.06 13:48:35Das ist überhaupt kein Witz. Genau dieser Fall ist im Aktiengesetz geregelt. Den Mumm könnte doch mal ein Vorstand haben. Und wie wäre es dann gewesen?

      Ich frage mich eh, wie ein Käufer glauben kann, daß er für 4 oder 5 Euro Aktien erwerben kann, die zu einer Abfindung von ca. 30 Euro bei der Jenoptik berechtigen sollen. Der Verkäufer ist sicher nicht davon ausgegangen. Sonst hätte er nämlich die Aktien zu 26,57 Euro der Jenoptik angedient und hätte den Rest nach Ausgang des Spruchverfahrens erhalten.
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 14:11:50
      Beitrag Nr. 48 ()
      was hat das mit mumm zu tun?

      also a berherrst b. b kündigt nun gegen 99% der stimmen den vertrag. damit wird der vertrag unwirksam und der gewinn von 1 milliarde jährlich geht nun nicht mehr an a, sondern wird aufgeteilt.

      die folge ist, es gibt keine beherrschungsverträge mehr, da sie jederzeit mit jeder anzahl an stimmen des beherrschten gekündigt werden können.

      wenn mein land von soldaten besetzt ist und ich nur meine nahrung bekomme und wenn sich die ersten soldaten wegbemühen eine entschädigung für die zeit, dann kann ich also auch schon während der besatzung sagen, ihr doofen belagerer, ich hab keine lust auf euch, geht weg und das ist jetzt alles uns und nicht nur euch.
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 14:14:37
      Beitrag Nr. 49 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.504.803 von Kalchas am 10.05.06 14:02:26Was sollen diese ständigen Provokationen ? Das ist doch volle Absicht ! :mad:
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 14:20:33
      Beitrag Nr. 50 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.504.920 von Horseman1 am 10.05.06 14:11:50Also noch einmal ganz einfach. Der Vorstand eines beherrschten Unternehmens kündigt aus wichtigem Grund. Er stellt halt fest, daß vom herrschenden Unternehmen der Unternehmensvertrag nicht eingehalten wird. Wann ist dann der Vertrag beendet, wenn das Spruchverfahren noch läuft? Das ist doch eine ganz einfache Frage.
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 14:23:08
      Beitrag Nr. 51 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.504.920 von Horseman1 am 10.05.06 14:11:50Zuallererst wird natürlich der Aufsichtsrat und über diesen der Vorstand des beherrschten Unternehmens im Sinne des Beherrschers eingesetzt. Eine Kündigung des Beherrschungsvertrages durch das beherrschte Unternehmen ist daher völlig weltfremd und illusorisch...
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 14:25:51
      Beitrag Nr. 52 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.505.058 von Kalchas am 10.05.06 14:20:33Was soll dieser weltfremde Schachsinn ? So etwas wird NIE passieren...
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 14:26:16
      Beitrag Nr. 53 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.504.959 von LordofShares am 10.05.06 14:14:37Welche Provokation meinst Du denn? Ich finde das Urteil in Ordnung. Darf man das nicht schreiben? Auf die ausführliche Begründung muß man halt noch warten.
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 14:34:49
      Beitrag Nr. 54 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.505.159 von Kalchas am 10.05.06 14:26:16Bei Dir ist wirklich jedes weitere Wort zuviel. Don't feed the troll.
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 16:53:44
      Beitrag Nr. 55 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.505.159 von Kalchas am 10.05.06 14:26:16Hallo kalchas,

      ich habe mal ne frage zu beherrschungsverträgen allgemein.

      und zwar beherrscht man ja wie der name schon sagt ein anderes unternehmen. wenn ich diesen vertrag nun kündige aber weiterhin 3/4 der aktien halte und allerhand schindluder betreiben kann, besteht dann der beherrschungsvertrag nicht weiter?

      jenoptik hat doch auch nach kündigung des behrrschungsvertrages das unternehmen für seine zwecke eingesetzt. jenoptikmüll wurde für viel "dewb-geld" erworben und dewb-perlen wurden jenoptik "geschenkt" (letztmalig übrigens ende 2005 mit unique m.o.d.e).
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 18:30:04
      Beitrag Nr. 56 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.508.164 von IDTE am 10.05.06 16:53:44Als Mehrheitsaktionär beherrscht man immer ein Unternehmen, zumindest so, wie man das umgangssprachlich versteht. Da passieren ja auch immer die tollsten Sachen. Man muß sich bloß umschauen. Ich bin da auch selbst betroffen. Da wäre mir der Abschluß eines Beherrschungsvertrags schon lieber. Da gibt es wenigstens noch ein Abfindungsangebot. Das hast Du sonst nicht. Das mal vorweg.

      Wenn Du wissen willst, welche Indizien für eine Beherrschung im aktienrechtlichen Sinn hinweisen, obwohl es keinen Beherrschungsvertrag gibt, so mußt Du Dir z.B. den Fall Procter Gamble/ Wella anschauen. Ein Indiz könnte z.B. eine gemeinsame Buchhaltung oder ähnliches sein.

      Das Urteil dürfte nur angreifbar sein, wenn tatsächlich solche Indizien vorliegen und die Kündigung des Beherrschungsvertrags deshalb nicht rechtswirksam gewesen sein sollte. Es dürfte aber schwierig sein, dies nachzuweisen. Das ist halt Jahre her.
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 19:30:04
      Beitrag Nr. 57 ()
      http://www.boerseimersten.de/content_rb.jsp?key=dokument_445…

      03.02.2004 09:13
      Wella-Showdown in Frankfurt

      Noch immer liegt vielen Vorzugsaktionären die Übernahme der Darmstädter Wella AG durch den amerikanischen Konsumgüterriesen Procter & Gamble P&G schwer im Magen.

      Denn im Gegensatz zu den Stammaktionären, denen P&G 92,25 Euro gezahlt hatte, belief sich das Angebot für die stimmrechtslosen Vorzugsaktien nur auf 65 Euro je Papier.

      Aus diesem Grund wurden P&G bisher erst 45 Prozent der Vorzugsaktien angedient, während dem Konzern mittlerweile 99 Prozent der Wella-Stammaktien gehören. Insgesamt besitzt Procter 81 Prozent des Grundkapitals. Daher konnte Procter auch noch kein Squeeze-Out-Verfahren durchführen, da hierfür 95 Prozent aller Aktien nötig wären. Doch mit seiner erdrückenden Mehrheit bei den Stammaktien kann das US-Unternehmen alle Hauptversammlungs-Anträge der Minderheitsaktionäre ablehnen.

      Die verbliebenen Minderheitsaktionäre, zu denen mehrere internationale Hedge-Fonds und die Fondsgesellschaft der Sparkassen Deka gehören, fordern eine Sonderprüfung. Diese soll der Frage nachgehen, ob die Wella-Führungsgremien vor, während oder nach der Wella-Übernahme ihre Pflicht verletzt haben.

      P&G lehnt Sonderprüfung ab
      Erst am Montag hatte die Finanzzeitung "Financial Times Deutschland" berichtet, dass Procter keinen Sonderprüfer wegen der Wella-Akquisition bestellen wird. "Wir betrachten das als unnötig und als Belastung für die finanziellen Ressourcen", hatte ein Sprecher der Zeitung gesagt. Dagegen unterstützt Wella den Antrag der Minderheitsaktionäre, um die Vorwürfe zu entkräften.

      Des weiteren wollen die Minderheitsaktionäre Wella-Chef Heiner Gürtler das Vertrauen entziehen und fordern, dass ein Beherrschungsvertrag zwischen P&G und Darmstädter Haarpflegespezialist abgeschlossen wird. Der würde den Minderheitsaktionären Ausgleichszahlungen bringen. Das lehnt Procter ebenfalls ab.

      Rechtsgutachten widersprechen sich
      Beide Seiten haben bereits Rechtsgutachten präsentiert, die ihre Auffassung stützen. So legten die Minderheitsaktionäre ein Gutachten des Aktienrechtlers Hans-Joachim Mertens von der Universität Frankfurt vor. Der kommt zu dem Schluss, dass Procter ohne Beherrschungsvertrag Wella nicht veranlassen darf, zentrale Verwaltungs-, Marketing- und Vertriebsfunktionen zu Procter zu verlagern. Genau das planen aber die Amerikaner.

      Der Rechtsauffassung seines Kollegen widerspricht Mathias Habersack, Professor an der Universität Mainz, in seinem Gutachten. Danach ist ein Beherrschungsvertrag nach der Akquisition nicht notwendig. "Es kann im Interesse des abhängigen Unternehmens sein, dass Funktionen vom herrschenden Konzern übernommen werden, wenn ein ausgewogenes Verhältnis von Chancen und Risiken vorliegt", führte der Professor aus. Es müsse nur sicher gestellt sein, dass von den Synergieeffekten auch die abhängige Gesellschaft profitiert.

      ME
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 19:48:16
      Beitrag Nr. 58 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.511.190 von Kalchas am 10.05.06 19:30:04lass mich raten...

      Die sache läuft noch!?

      oder hat sich inzwischen etwas ergeben?
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 20:08:05
      Beitrag Nr. 59 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.511.513 von IDTE am 10.05.06 19:48:16Falsch! Procter & Gamble und Wella haben einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen. Wahrscheinlich gab es dann noch Ärger wegen der Höhe der Entschädigung. Genau weiß ich das aber nicht.



      ADE: DGAP-Ad hoc: Wella AG deutsch
      Wella und Procter & Gamble schließen Beherrschungs- und
      Gewinnabführungsvertrag
      Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
      --------------------------------------------------------------------------------
      Wella und Procter & Gamble schließen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
      Darmstadt/Deutschland, 26. April 2004. Die Wella AG (FSE: WAD) und die Procter &
      Gamble Holding GmbH & Co Operations oHG (P&G), eine 100-prozentige
      Tochtergesellschaft von The Procter & Gamble Company (NYSE: PG), haben heute
      einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Aufsichtsrat
      der Wella AG hat dem Abschluss des Vertrags zugestimmt. Darüber hinaus muss die
      Hauptversammlung der Wella AG dem Vertrag zustimmen.
      Wie gesetzlich vorgeschrieben, wird P&G den außenstehenden Aktionären der Wella
      AG eine Barabfindung anbieten. Das Angebot folgt einer Bewertung der
      PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC), die Wella und
      P&G bei der Festsetzung der Barabfindung und der jährlichen Ausgleichszahlung
      unterstützt.
      Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 26.04.2004
      Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Ad-hoc-Mitteilung:
      Das Barangebot wird sowohl für die Stammaktien als auch für die Vorzugsaktien
      72,86 EUR betragen, basierend auf dem Dreimonatsdurchschnittskurs der Wella
      Vorzugsaktie vor dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung. Aufgrund des extrem
      geringen Streubesitzes bei Stammaktien und in Ermangelung eines hinreichenden
      Handelsvolumens für Stammaktien in den dieser Bekanntmachung vorhergehenden drei
      Monaten ist der Dreimonatsdurchschnittskurs der Stammaktien ohne Bedeutung für
      die Festsetzung der Barabfindung. PwC zufolge liegt der Unternehmenswert je
      Aktie bei 69,27 EUR und somit klar unter der angebotenen Barabfindung je Aktie
      eines außenstehenden Aktionärs. Der Unternehmenswert je Aktie wurde nach dem
      Standard 1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW)
      ermittelt.
      Alternativ zur Annahme der angebotenen Barabfindung sind die
      Minderheitsaktionäre berechtigt, von P&G eine jährliche Ausgleichszahlung von
      3,81 EUR je Stammaktie und 3,83 EUR je Vorzugsaktie zu erhalten, die auf Basis
      der zu erwartenden Gewinne aus dem nach IDW S1 bestimmten Unternehmenswert
      abgeleitet wurde.
      Die Angemessenheit der von P&G anzubietenden Ausgleichs- und Abfindungszahlung
      nach § 304 und § 305 AktG wird durch den gerichtlich bestellten Vertragsprüfer
      Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (E&Y) geprüft.
      Aufgrund des heute abgeschlossenen Vertrags wird der Vorstand der Wella AG die
      auf den 13. Mai 2004 anberaumte ordentliche Hauptversammlung auf den 8. Juni
      2004 verlegen. Um zwei aufeinanderfolgende Hauptversammlungen zu vermeiden, ist
      dieser Schritt im Hinblick auf die gesetzlichen Einberufungs- und
      Ankündigungsfristen erforderlich, um die Tagesordnung für die ordentliche
      Hauptversammlung um die Zustimmung zu dem Beherrschungs- und
      Gewinnabführungsvertrag zu ergänzen.
      Investor Relations Unternehmenskommunikation
      (für Investoren, Analysten und (für die Presse):
      interessierte Anleger):
      Dr. Dietmar Scheja Birgit Klesper
      Phone: +49 6151 34 3876 Phone: +49 6151 34 3440
      E-mail: ir@wella.de E-mail: uk@wella.de
      --------------------------------------------------------------------------------
      WKN: 776560; ISIN: DE0007765604; Index: MDAX
      Notiert: Amtlicher Markt in Berlin-Bremen und Frankfurt (Prime Standard);
      Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart
      NNNN
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 20:11:45
      Beitrag Nr. 60 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.511.906 von Kalchas am 10.05.06 20:08:05also müsste man jenoptik nachweisen, dass deren kündigung des beherrschungsvertrages eigentlich nicht rechtens war, oder?
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 20:20:58
      Beitrag Nr. 61 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.511.956 von IDTE am 10.05.06 20:11:45So kann man das sagen. Wenn der Beherrschungsvertrag nicht beendet war, so wurde jeder Käufer, wenn er nicht zum Jenoptik-Umfeld gehörte, zum außenstehenden Aktionär und ist somit abfindungsberechtigt.

      Der Kläger ist ja offensichtlich schon länger Aktionär gewesen. Wenn der Nachweis so einfach wäre, so hätte er den wohl erbracht.
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 20:27:58
      Beitrag Nr. 62 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.512.117 von Kalchas am 10.05.06 20:20:58also könnte es unter umständen sogar ausreichen, wenn man jenoptik nachweisen könnte, dass der verkauf von unique m.o.d.e eine riesengrosse manipulation war?


      zur erinnerung:

      erst musste die dewb ihren unique bestand von 59,6 auf 100% erhöhen bevor diese beteiligung an jenoptik "verschenkt" wurde.
      Avatar
      schrieb am 10.05.06 21:11:49
      Beitrag Nr. 63 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.512.262 von IDTE am 10.05.06 20:27:58Ich kenne hier keine Details zu dem Geschäft. Prinzipiell beschreibt §308 AktG, wie die Leitung eines beherrschten Unternehmens geregelt ist. Dann ist die Frage, ob in dieser Form von der Jenoptik in die DEWB hineinregiert wurde.

      Leitungsmacht



      (1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so ist das herrschende Unternehmen berechtigt, dem Vorstand der Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Bestimmt der Vertrag nichts anderes, so können auch Weisungen erteilt werden, die für die Gesellschaft nachteilig sind, wenn sie den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dienen.

      (2) Der Vorstand ist verpflichtet, die Weisungen des herrschenden Unternehmens zu befolgen. Er ist nicht berechtigt, die Befolgung einer Weisung zu verweigern, weil sie nach seiner Ansicht nicht den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dient, es sei denn, daß sie offensichtlich nicht diesen Belangen dient.

      (3) Wird der Vorstand angewiesen, ein Geschäft vorzunehmen, das nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft vorgenommen werden darf, und wird diese Zustimmung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt, so hat der Vorstand dies dem herrschenden Unternehmen mitzuteilen. Wiederholt das herrschende Unternehmen nach dieser Mitteilung die Weisung, so ist die Zustimmung des Aufsichtsrats nicht mehr erforderlich; die Weisung darf, wenn das herrschende Unternehmen einen Aufsichtsrat hat, nur mit dessen Zustimmung wiederholt werden.




      Ich bin nun kein Jurist. Ich nehme aber mal an, daß man nachweisen muß, daß dies "regelmäßig" passiert ist. Es sollte da auch meines Erachtens ein Vorgang gefunden werden, der zeitnah nach der Beendigung des Vertrags liegt.

      Der Jenoptik waren ja mal mehr als 50% der Anteile der DEWB zuzurechnen. Ohne Beherrschungsvertrag mußte die DEWB dann einen Abhängigkeitsbericht erstellen, der vom Wirtschaftsprüfer testiert werden mußte. Dieses Testat muß im Geschäftsbericht beim Bericht des Aufsichtsrat veröffentlicht werden. Der Aufsichtsrat hat ebenfalls den Bericht zu prüfen. In diesem Bericht muß der Vorstand erklären, ob die DEWB bei allen Geschäften mit der Jenoptik und deren Töchtern für jede Leistung eine angemessene Gegenleistung erhalten hat.

      Ich würde zunächst mal prüfen, ob in all den Jahren ordnungsgemäß das Testat des Wirtschaftsprüfers veröffentlicht wurde und ob es Einschränkungen gab. Danach wären die einzelnen Geschäfte zu prüfen. Unseligerweise müssen die nicht im Geschäftsbericht veröffentlicht werden. Demnach mußte dies auf den Hauptversammlungen erfragt werden. Wenn das nicht passiert ist, wird es schwer. Für solche Geschäfte würde ich eine Sonderprüfung beantragen. Es gilt dann §315 AktG.

      Sonderprüfung



      Auf Antrag eines Aktionärs hat das Gericht Sonderprüfer zur Prüfung der geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu dem herrschenden Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen zu bestellen, wenn
      1. der Abschlußprüfer den Bestätigungsvermerk zum Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen eingeschränkt oder versagt hat,
      2. der Aufsichtsrat erklärt hat, daß Einwendungen gegen die Erklärung des Vorstands am Schluß des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu erheben sind,
      3. der Vorstand selbst erklärt hat, daß die Gesellschaft durch bestimmte Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen benachteiligt worden ist, ohne daß die Nachteile ausgeglichen worden sind.
      Liegen sonstige Tatsachen vor, die den Verdacht einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung rechtfertigen, kann der Antrag auch von Aktionären gestellt werden, deren Anteile zusammen den Schwellenwert des § 142 Abs. 2 erreichen, wenn sie glaubhaft machen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tage der Antragstellung Inhaber der Aktien sind. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 142 Abs. 5 Satz 5 und 6, Abs. 8 gilt entsprechend. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Hat die Hauptversammlung zur Prüfung derselben Vorgänge Sonderprüfer bestellt, so kann jeder Aktionär den Antrag nach § 142 Abs. 4 stellen.

      Avatar
      schrieb am 11.05.06 00:30:03
      Beitrag Nr. 64 ()
      lieber kalchas,

      mit mehr als 50 % meinst du wohl die 98 oder 99 prozent, die jenoptik an dewb hilet?

      nur mal so ne zahl am rande:
      jenoptik hat mehr als 600 mio dm damals aus der dewb herausgeholt. zu hohen kursen von über 60 euro seine aktien verkauft. den kurs in der folge durch ausgabe neuer aktien verwässert.
      Avatar
      schrieb am 11.05.06 08:01:41
      Beitrag Nr. 65 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.515.256 von Horseman1 am 11.05.06 00:30:03Mit solchen pauschalen Behauptungen wirst Du nicht weit kommen.

      Manche Dinge, die Du hier vielleicht kritisiert, sind erlaubt, wenn ein Unternehmen beherrscht wird. Deshalb muß eben eine Abfindung angeboten werden, damit Aktionäre zu einem "fairen" Preis aussteigen können. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß Aktionäre, die eingestiegen sind, als das Unternehmen nicht mehr beherrscht wurde, von den Maßnahmen, die unter der Beherrschung getroffen wurden, nicht betroffen sind und daher nicht geschützt wrden müssen. Ob das realitätsfremd ist oder nicht, steht überhaupt nicht zur Debatte.

      Wenn Du was erreichen willst, mußt Du beweisen (und nicht behaupten), daß ohne Beherrschungsvertrag in die DEWB hineinregiert wurde, als ob es ihn noch gegeben hätte.

      Einem Großaktionär ist es überhaupt nicht verboten, Aktien zu verkaufen. Den Punkt kannst Du gleich streichen.

      Das gilt auch für die Kapitalerhöhung. Was Du behauptest, gilt für jede Kapitalerhöhung.
      Avatar
      schrieb am 11.05.06 09:21:09
      Beitrag Nr. 66 ()
      mein guter,

      was behaupte ich denn?

      ich habe lediglich die zahlen beschrieben.
      Avatar
      schrieb am 11.05.06 09:41:50
      Beitrag Nr. 67 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.516.484 von Horseman1 am 11.05.06 09:21:09die Konsequenz aus dem Urteil ist die das DEWB jetzt am abkacken ist.
      Avatar
      schrieb am 12.05.06 09:32:11
      Beitrag Nr. 68 ()
      Hier das zukünftige Mißbrauchspotential, das sich aus dem Urteil ergibt:
      Firma A und Firma b schließen einen Beherrschungsvertrag.
      A beherrscht B.
      A hat Anspruch auf 30€ Abfindung.
      B verkauft tolle Produkte, Aktienkurs steigt an der Börse auf 100€.
      Aussenstehende Aktionäre von B leiten Spruchverfahren ein.
      A kündigt Beherrschungsvertrag, Spruchstelle läuft noch.
      Am Tag der Kündigung fällt der Börsenkurs von B um 30€, da der Abfindungsanspruch nicht mehr weiterverkauft werden kann, sondern bei den ehemaligen aussenstehenden Aktionären der B "ad personam" haftet.
      Jeder der ehemaligen aussenstehenden Aktionäre, der jetzt Geld benötigt, wird seine Papiere jetzt natürlich an der Börse für 70€ verkaufen, anstatt sie für 30€ anzudienen und noch 10 Jahre auf die ungewisse Erhöhung durch die Spruchstelle zu warten.

      -------------------------------------->
      A hat sich die Abfindung gespart, diese hat sich in Luft aufgelöst.
      B wird um einen Teil des wirtschaftlichen Erfolges, den er während des bestehenden Vertrags an A abgeführt hat, betrogen.
      Avatar
      schrieb am 12.05.06 09:48:19
      Beitrag Nr. 69 ()
      Dann überlege mal schön selbst, was an dem Beispiel alles nicht stimmt.

      Nehme mal z.B. einfach an, daß gar kein Spruchverfahren eingleitet wurde. Dann würde man bei der Kündigung vor derselben Situation stehen, wenn die Beschreibung zutreffen sollte.

      Da stimmt aber noch viel mehr nicht.
      Avatar
      schrieb am 12.05.06 10:25:00
      Beitrag Nr. 70 ()
      er hat sich einmal im buchstaben geirrt. b hat anspruch auf 30 euro.

      ansonsten kalchas macht in meinen augen deine aussage null sinn. wenn es kein spruchstellenverfahren gibt (denke mal nach warum man ein solches beginnt), dann wird die abfindung, die dann feststeht an alle aussenstehenden aktionäre im zeitraum x gezahlt.

      wird ein spruchstellenverfahren eingeleitet, wird der wahre abfindungswert ja erst NACH dem verfahren offensichtlich.

      die börse kann also überhaupt keinen wahren aktienwert handeln, wenn es keine gibt. der wahre abfindungswert bei dewb lag ja auch um um sehr viel über dem, was jenoptik zahlen wollte. also hätte folglich die börse eigentlich nie den wahren wert der aktie bestimmen können.

      das ganze macht aus aktionärssicht keinen sinn, wohl aber aus sicht des unternehmens.

      für den aktionär hat diese regelung keinen vorteil, für das unternehmen jeden.

      es ist egal wie du es drehst, ein eindeutiges urteil gegen das recht des aktionärs. und zwar sowohl gegen den von 1999, als auch gegen den von 2003.

      lös dich mal vom fall dewb und stell dir mögliche zukünftige konstellationen vor.
      Avatar
      schrieb am 12.05.06 10:39:33
      Beitrag Nr. 71 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.533.105 von Kalchas am 12.05.06 09:48:19Du hast mich überzeugt, wir haben verloren.
      Das Urteil ist korrekt an den bestehenden Gesetzen ausgelegt:cry:
      Avatar
      schrieb am 12.05.06 10:44:49
      Beitrag Nr. 72 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.533.736 von Horseman1 am 12.05.06 10:25:00Es geht um gar keinen Buchstabendreher.

      Warum sollte denn der Aktienkurs in dem Beispiel bei Kündigung des Vertrags um 30 Euro fallen, wenn die Aussichten so toll sind? Wenn kein herrschendes Unternehmen hereinredet, müßte der Kurs doch steigen, zumal die Gewinne auch nicht mehr an das herrschende Unternehmen abgeführt werden müssen.

      Ansonsten ist die Lösung in dem Beispiel ganz einfach, wenn man meint, daß der Wert über dem aktuellen Börsenkurs liegt. Bei Kündigung für 30 Euro andienen und bei Beendigung des Spruchverfahrens den Rest plus Verzinsung kassieren.
      Avatar
      schrieb am 12.05.06 10:45:50
      Beitrag Nr. 73 ()
      was viele stört, von meiner seite ohne beurteilung:

      es war bislang so, dass der markt den abfindungswert also abfindungsangebot + x (spruchstellenverfahren) in den gehandelten börsenwert eingepreist hat.

      das wäre vermutlich auch bei dewb der fall gewesen, da REGULÄR NUR die aussenstehenden aktionäre von 9199 an der börse hätten gehandelt, andere aktien bzw. aktionäre hätte es nicht gegeben.

      jenoptik hat nun aber weitere aktien an den markt gebracht und diesen jeglichen verkehrswert abgesprochen.

      dadurch können die altaktionäre nicht mehr handeln, neue nicht mehr kaufen, der aktienwert pro stück sinkt, da mehr aktien vorhanden, jenoptik jede andienung später aktionär 1999 ablehnt und das unternehmen dewb keinen eigentlichen wert mehr besitzt, da es von jenoptik ausgeblündert wurde.

      das man recht biegen kann, ist klar.

      wenn du einem tiefe verletzungen zufügst und stehst vor gericht, dann kann man das rechtlich auch als notwehr oder vielleicht kleinen psychischen kurzschluss mit 6 monatiger therapie als strafe auslegen.
      Avatar
      schrieb am 12.05.06 10:49:58
      Beitrag Nr. 74 ()
      Der Abfindungsanspruch ist nicht verkehrsfähig, nach ende der Andienungsfrist erlischt der Abfindungsanspruch. Die Aktien existieren aber noch.

      Unrecht, aber bestehendes Gesetz ist, daß durch ein Spruchstellenverfahren sich der Vertrag nicht verlängert sondern nur die Abfindungsoption beim ehemaligen aussenstehenden Aktionär "überlebt". Das ist für mich nicht verständlich. Einerseits ist der vertrag beendet, andererseits ein teil davon doch nicht. Wie kann ein Teil eines Vertrages "überleben", wenn andererseits der Vertrag als "beendet" gilt. Keine verpflichtung ohne Vertrag!
      Aber anscheinend ists tatsächlich so:cry:
      Avatar
      schrieb am 12.05.06 11:00:06
      Beitrag Nr. 75 ()
      Warum sollte denn der Aktienkurs in dem Beispiel bei Kündigung des Vertrags um 30 Euro fallen, wenn die Aussichten so toll sind? Wenn kein herrschendes Unternehmen hereinredet, müßte der Kurs doch steigen, zumal die Gewinne auch nicht mehr an das herrschende Unternehmen abgeführt werden müssen.

      ##wie kommst du auf den satz, dass in einem ausgeplünderten unternehmen die aussichten gut sind?
      also wiedermal zum krieg:
      deutschland besetzt holland. holland wird komplett ausgebeutet, alle gewinnen gehen an die deutschen, dämtliche rohstoffe werden mitgenommen, der boden wird verbrannt zurückgelassen und die firmen im land werden verkauft oder gehen in eigenes vermögen über.
      nun sagt deutschland, wie haben genug aus holland geholt und machen uns weg. holland hat fortan blühende landschaften..der boden ist ja voller fruchtbarkeit, es sind noch viel mehr betiebe im land als vor der belagerung usw.

      die folge ist: jeder beherrschungsvertrag füht dazu, dass es dem behrrschten unternehmen nach dessen beednigung (laut dir soll behrrschtes unetrnehmen ja so mutig und sein selbst kündigen, aha) besser geht als je zuvor.

      warum nur aber beendet ein herrschendes unternehmen einen vertrag..warum überhaupt marktwirtschaft und aktiengesellschaften..wozu brauchen wir aussenstehende aktionäre..ist der marktplatz börse überhaupt noch ein ort für anleger..

      viele fragen, du hast die antworten
      Avatar
      schrieb am 12.05.06 11:04:42
      Beitrag Nr. 76 ()
      Vor Beendigung des Vertrags ist die Abfindungsoption veräußerbar,


      nach Beendigung ist sie nicht mehr veräußerbar sondern klebt am ehemaligen aussenstehenden Aktionär (ist ja klar, es gibt keine Beherrschung mehr, also gibts auch keine aussenstehenden Aktionäre mehr)

      nach dem Spruchverfahren erlisch die Abfindungsoption.
      Avatar
      schrieb am 12.05.06 11:09:19
      Beitrag Nr. 77 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.534.100 von Horseman1 am 12.05.06 10:45:50Tut mir leid. Ich verstehe nicht, was Du mit der folgenden Aussage meinst.

      "jenoptik hat nun aber weitere aktien an den markt gebracht und diesen jeglichen verkehrswert abgesprochen."

      Teile davon wiederholst Du auch.

      Wenn Jenoptik Aktien vor der Beendigung des Beherrschungsvertrags verkauft hat, so müssen die auch abgefunden werden. Prinzipiell mußte die aber niemand kaufen.

      Hat Jenoptik Aktien nach Beendigung des Vertrags verkauft, so ist der Käufer nicht abfindungsberechtigt. Das kann man aus dem Urteil schließen.

      Falls Du eine gewöhnliche Kapitalerhöhung bei der DEWB meinst, so hat die DEWB neue Aktien an den Markt gebracht und nicht die Jenoptik.

      Die Behauptung, daß die Jenoptik den Verkehrswert abgesprochen haben soll, verstehe ich nicht. Wie macht man denn so was?
      Avatar
      schrieb am 12.05.06 11:15:21
      Beitrag Nr. 78 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.534.181 von einelez am 12.05.06 10:49:58Du kannst das Gesetz für falsch halten. Dann ist aber das Urteil kein Skandal, sondern das Gesetz.

      Wer was erreichen will, muß nachweisen, daß die Jenoptik die DEWB weiter beherrscht hat (im Sinne des Aktiengesetzes), obwohl der Beherrschungsvertrag beendet war. Diesen Nachweis stelle ich mir aber nicht als besonders einfach vor.
      Avatar
      schrieb am 12.05.06 11:19:55
      Beitrag Nr. 79 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.534.479 von Kalchas am 12.05.06 11:09:19ich sehe das urteil ja auch, nur übe ich kritik an der sinnhaftigkeit aus aktionärssicht, bzw. aus sicht des jenoptikaktionärs ist es ei gutes urteil.

      die jenoptik hat durch die jenoptik ke durchgeführt und der jo war es egal hier schutzmaßnahmen im sinne der dewb aktionäre zu treffen. alle aktien hat man dann als nicht abfindungsberechtigt abgestempelt, ausser man konnte nachweisen 1999 aktionär gewesen zu sein.

      ich weiss auch, neimand muss an der börse aktien kaufen, auch nicht die von jenoptik.

      jenoptik hat ja schlauerweise zu 60 + x euro verkauft und danach alles dafür getan, dass der kurs sinkt, wobei in erster linie hier den crash den nm nennen muss.

      nun wirst du vielleicht sagen, moment, wieso sollte jo so doof sein und dafür sorgen, dass der kurs fällt, wenn man doch noch 90 % hat?

      die antwort ist logisch oder..verkaufen kann man nur etwas mit wert, man hat dewb aber auf gut deutsch entwertet und schreibt es einfach ab. wäre die andienung regil#r gelaufen, hätte jo alle aktien gehabt und es hätte keine aussenstehnden aktionäre gegeben.

      warum ist es eigentlich so schwer zu verstehen, dass hier ein managementfehler gelaufen ist, sicher eher bewusst als unbewusst, den nun das bgh nicht anerkennt.

      ich akzeptiere doch das urteil, aber weder respektiere ich es noch stelle ich es als ende dieses streites dar.
      Avatar
      schrieb am 12.05.06 11:20:16
      Beitrag Nr. 80 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.534.325 von Horseman1 am 12.05.06 11:00:06Ich habe auf ein konkretes Beispiel geantwortet.

      "B verkauft tolle Produkte, Aktienkurs steigt an der Börse auf 100€."

      Ist der Kurs jetzt gestiegen, weil es so gut läuft oder weil es ausgeplündert wurde?
      Avatar
      schrieb am 12.05.06 11:24:59
      Beitrag Nr. 81 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.534.403 von einelez am 12.05.06 11:04:42Dazu habe ich schon in #18 was geschrieben.

      Ich habe den folgenden Kommentar von Hüffer zu §305 AktG gefunden.

      "Vertragsbasis kann aber von vornherein fehlen oder nachträglich entfallen. Sie ... entfällt, wenn Abfindungsregelung durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht wirksam geworden ist und Vertrag vor rechtskräftiger Sachentscheidung endet, namentlich durch seine Kündigung ..."

      Nach dieser Ansicht konnte der Beherrschungsvertrag sehr wohl beendet werden. Das würde aber nichts am Abfindungsanspruch der berechtigten Aktionäre ändern.

      "Die Abfindungspflicht erlischt also nicht durch (vorzeitige) Beendigung des Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags."
      Avatar
      schrieb am 12.05.06 11:30:50
      Beitrag Nr. 82 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.534.672 von Horseman1 am 12.05.06 11:19:55Was Du als Managementfehler bezeichnest, sehen die Aktionäre der Jenoptik aber unter Umständen ganz anders.

      Bei der Jenoptik wird klar gewesen sein, daß die DEWB an der Börse hoffnungslos überbewertet war und dann haben sie verkauft.

      "verkaufen kann man nur etwas mit wert"

      Das glaubst Du nach den Erfahrungen um das Jahr 2000 jetzt aber nicht wirklich?
      Avatar
      schrieb am 12.05.06 12:01:26
      Beitrag Nr. 83 ()
      meinen satz bitte im kontext lesen.

      war eine reaktion auf dich bezüglich, wenn es ein so tolles unternehmen ist die dewb, warum fällt der kurs und die aktionäre verkaufen nicht über die börse.

      nochmals:
      es gibt durch das urteil keinen wirklichen aktionärsschutz mehr in derlei fällen.

      den 305 kann man wegen mir so auslegen, aber soll man dies bitte auch praktisch begründen. ein vertrag ist dann beendet, wenn er auch nicht mehr "wirken" kann. der vertrag in derlei fällen muss aber, wie ich bereits schrieb, logischerweise weiter wirken. ausgenommen sind hier punkte, die das herrscherunternehmen betrffen..gewinnabführung ... aus sicht des beherrschten unternehmens bleibt der vertrag solange in teilen in kraft in wie der aktionär nicht mehr von vertraglichen regelungen betroffen ist.
      Avatar
      schrieb am 12.05.06 12:24:25
      Beitrag Nr. 84 ()
      Vor beendigung des Unternehmensvertrags hat der aussenstehende Aktionär die möglichkeit, das Ergebnis des Spruchverfahrens schon vorher durch den freien Markt bestimmen zu lassen, nach beendigung nicht mehr
      Avatar
      schrieb am 12.05.06 12:34:44
      Beitrag Nr. 85 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.535.722 von einelez am 12.05.06 12:24:25...konsequenz:

      -mach nen Beherrschungsvertrag
      -nimm das Unternehmen aus
      -leite ein Spruchverfahren ein
      -kündige den Vertrag (Beherrschung beendet-Kurs steigt)
      -verzögere das Spruchverfahren und hoffe daß viele ehemals Aussenstehende liquidität benötigen, dann verkaufen sie an der Börse und du sparst die Abfindung:D
      Avatar
      schrieb am 12.05.06 12:36:34
      Beitrag Nr. 86 ()
      wann gilt nach deutschem recht ein vertrag allgemeingültig als beendet, wenn er kündigt wurde oder wenn sämtliche vertragspflichten auch von beiden seiten geleistet wurden.

      eure meinung: bei kündigung
      meine: wenn die vertraglichen pflichten rechtsmäßig behoben wurden.

      abgesehen davon muss man prüfen, ob es rechtlich ok ist, die verkehrsfähigkeit abfindungsberichtigter aktien nicht übertrag zu halten. aber das soll bitte eine andere instanz regeln.

      das urteil hat der aktie ansich einen neuen stellenwert beigemessen. denn wenn ich schon kein vertragsverhältnis mehr habe, dann muss ich zumindestens die möglichkeit haben am markt zu verkaufen.
      Avatar
      schrieb am 12.05.06 12:54:54
      Beitrag Nr. 87 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.535.422 von Horseman1 am 12.05.06 12:01:26Der Vertrag wirkt doch im entscheidenden Punkt nicht mehr, wenn er beendet wurde. Das herrschende Unternehmen darf nicht mehr herrschen. Bei Dir liest sich das immer so, als ob die Höhe der Abfindung im Vertrag geändert werden mußte und daß daher ein neuer Vertrag her mußte mit der richtigen Formulierung und aus diesem einzigen Grund der alte Vertrag seine Gültigkeit behalten sollte. Es gab aber nach Beendigung des Spruchverfahrens keinen neuen Vertrag.

      Der außenstehende Aktionär, der hier immer als Beispiel dient und seine Aktien während der Dauer des Beherrschungsvertrags gekauft hat oder die schon vorher besessen hat, war doch geschützt. Der hätte nach Beendigung des Spruchverfahrens andienen können. Der konnte sich auch die Resonanz des freien Marktes auf die festgesetzte Höhe der Abfindung anschauen.

      Nicht außenstehende Aktionäre können sich auch die Resonanz anschauen, das ist ihr Privatvergnügen, bekommen aber keine Abfindung.

      Für den außenstehenden Aktionär ändert sich durch das Urteil überhaupt nichts.

      Für die nicht außenstehenden Aktionäre ändert sich auch nichts. Sonst müßte ein solcher Fall ja vorher schon einmal anders gehandhabt worden sein.
      Avatar
      schrieb am 12.05.06 13:17:24
      Beitrag Nr. 88 ()
      ja,
      also der vertrag ändert sich selbstverständlich rückwirkend, da das gericht eine deutlich höhere abfindung für korrekt hält.

      einen solchen fall gab es in der form früher nicht. es ist gang und gebe und der börse gewesen, dass bis zur abfindung der kurswert über dem der abfindung liegt.

      urteil macht keinen sinn. kannst es drehen wie du es willst.

      das urteil schützt niemanden, sondern bieten unternehmen einfach mehr möglichkeiten inkorrekt zu handeln.

      wenn das unser rechtsverständnis von recht ist, dann soll alles sein wie es ist.
      Avatar
      schrieb am 12.05.06 15:18:39
      Beitrag Nr. 89 ()
      einen solchen fall gab es in der form früher nicht. es ist gang und gebe und der börse gewesen, dass bis zur abfindung der kurswert über dem der abfindung liegt.


      Auch da täuscht Du Dich. In vielen Fällen notiert der Kurs auf oder knapp unter dem Angebotspreis.

      Und wenn das alles so üblich war, so verstehe ich überhaupt nicht, warum der Kurs bei der DEWB so weit darunter lag.
      Avatar
      schrieb am 12.05.06 16:44:53
      Beitrag Nr. 90 ()
      also,

      einigen wir uns darauf, dass der kurs um den abfindungskurs notiert, wenn ein spruchstellenverfahren läuft, dass es wahrscheinlich macht, dass eine höhere abfindung zu zhlen ist, dann liegt der kurs nach logischem ermessen über dem abfindungsangebot.

      wenn dir nicht klar, was das besondere an dem fall dewb ist, wieso der kurs so tief steht, so bitte ioch dich die geschichte von jenoptik beginnend 1997 zu lesen bis heute. dann kannste wieder weiterreden.
      Avatar
      schrieb am 19.05.06 11:07:29
      Beitrag Nr. 91 ()
      beherrschungsvertrag....

      S.18 im wertpapierzulassungsprospekt dewb vom 9.2.2005
      Avatar
      schrieb am 17.06.06 15:08:43
      Beitrag Nr. 92 ()
      Ich habe heute Post von Jenoptik bekommen.

      Abfindungsanspruch DEWB-Aktien
      Ihr Schreiben vom 9.Dez. 2005

      Wir bestätigen den Eingang Ihres o.g. Schreibens, mit dem Sie gegenüber der Jenoptik AG einen Anspruch auf Abfindung von xxx Stückaktien der DEWB AG geltend machen wollen.
      Die Jenoptik AG wird eine Abfindung Zug um Zug gegen Übereignung der Aktien nur leisten, sofern Sie nachweisen, dass Sie die Aktien vor Bekanntmachung der Beendigung des Unternehmensvertrages im Bundesanzeiger am 17.03.2000 erworben haben oder Rechtnachfolger (z.B. im Wege der Erbfolge) eines am 17.03.2000 außenstehenden Aktionärs geworden sind. Der Nachweis kann durch Übersendung aktuleller Depotauszüge und Kaufabrechnungen bzw. eines geeeigneten Nachweises der Rechtsnachfolge erfolgen.

      Für Rückfragen steht der Rechtsunterzeichner Ihnen gerne zur Verfügung.
      -------------------------------------------------------------------



      Ich bin Rechtsnachfolger eines am 17.3.2000 außenstehenden Aktionärs geworden, da ich DEWB Aktien gekauft habe....wie soll ich beweisen, dass dies die Aktien vom 17.03.2000 sind ?? Für mich sind alle Aktien gleich... :)
      GIBT ES NOCH DIE MÖGLICHKEIT VOR DEM EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF ZU KLAGEN ?
      Avatar
      schrieb am 21.06.06 09:18:44
      Beitrag Nr. 93 ()
      schorch,

      erstmal muss das verfassungsgericht prüfen, ob das urteil, dass der bgh in kürze bekannt geben wird akzeptabel ist.

      gemäß den erfahrungen in unserem land siehts da aber schlecht aus, dass karlsruhe sich gegen karlsruhe stellt.

      die eu wird in diesem punkt wohl kein für die aktionäre noch gewinnbringendes statement einbringen.

      aber es wird von der art und weise der formulierung des bhg abhängen, ob in dieser sache weiterer sreit droht. vermutlich aber wird es das, da der bgh in der mündlichen verhandlungen doch eine recht oberflächliche und wenig durchdachte urteilserklärung hat durchblicken lassen.
      Avatar
      schrieb am 27.06.06 17:54:26
      Beitrag Nr. 94 ()
      Dauert das beim BGH eigentlich immer so lang:confused:
      Avatar
      schrieb am 10.07.06 11:01:38
      Beitrag Nr. 95 ()
      Avatar
      schrieb am 10.07.06 12:21:54
      Beitrag Nr. 96 ()
      Ich sehe nicht, dass nun weitere Rechtsmittel (Verfassungsgericht) noch möglich sein sollen, was hier gelegentlich behauptet wird.
      Avatar
      schrieb am 10.07.06 12:28:35
      Beitrag Nr. 97 ()
      Ich hoffe, daß das Verfassungsgericht angerufen wird.

      Man stelle sich für die Zukunft einen Fall vor, wo im Beherrschungsvertrag überhaupt keine Abfindung garantiert wird.
      In einem solchen Fall müßte man entweder jahrelang auf sein Geld warten oder die Anteile an der Börse verschenken.

      Wo kann man erfahren, falls eine Verfassungsklage eingereicht wird?
      Avatar
      schrieb am 10.07.06 12:28:38
      Beitrag Nr. 98 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.500.495 von barabo am 10.07.06 12:21:54gibts auch nicht.

      wobei andere klagen möglich sein sollten. ich denke bspw., dass die kündigung des behrschungsvertrages nicht korrekt war und jenoptik dewb weiterhin, auch im sinne eines beherrschungsvertrages, dominiert hat.
      Avatar
      schrieb am 10.07.06 14:36:04
      Beitrag Nr. 99 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.500.597 von einelez am 10.07.06 12:28:35ich denke, dass Dr. Götz noch auf seiner Internetseite informieren wird.

      http://www.aktionaere-wehrt-euch.de/
      Avatar
      schrieb am 12.07.06 09:23:41
      Beitrag Nr. 100 ()
      selbstverständlich lässt gerade DIESE art des urteils weitere rechtsmittel zu, da es verfassungsrechtlich äußerst bedenklich formuliert ist und tür und tor für die ausplünderung und den betrug des aktionärs öffnet.

      die kündigung des beherrschungsvertrages stand ja so direkt nie zur diskussion. hier ging es lediglich um die art und weise des bv als solches und wie lange dieser zum schutze des aktonärs und aus betriebswirtschaftlich korrekter sicht gültig haben muss.
      Avatar
      schrieb am 12.07.06 18:12:13
      Beitrag Nr. 101 ()
      Zitat aus dem Urteil:

      4. Dieses Ergebnis begegnet auch unter verfassungsrechtlichen
      Aspekten (Art. 14 GG) keinen durchgreifenden Bedenken.

      Bedenken sind also da:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 13.07.06 00:33:02
      Beitrag Nr. 102 ()
      die richter wissen ja selbst, warum sie das urteil schreiben haben lassen, wie es da nun mal steht.
      man kann ja nicht jede stange geradebiegen, auch wenn man sich noch so viel mühe gibt.

      ich denke, man erhofft sich, dass keiner weiter klagt und wenn, dann hofft man wohl auf das benachbarte verfassungsgericht.

      traurig für dieses land wäre es allemal, wenn auch das verfassungsgericht gebogen würde.

      sinnvoll wäre, wenn es die konsequenzen gibt, die nunmal mit dem falschen verhalten seitens jenoptik verbunden sind.

      lieber eine insolvenz in jena, als alle bürger dieses staates zu blamieren.
      Avatar
      schrieb am 19.07.06 11:40:06
      Beitrag Nr. 103 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.547.072 von einelez am 12.07.06 18:12:13
      Avatar
      schrieb am 19.07.06 11:41:41
      Beitrag Nr. 104 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.547.072 von einelez am 12.07.06 18:12:13Einem einzigen Kläger wäre der Schneid für eine Verfassungsklage leicht durch eine "Abfindung" seitens Jenoptik abzukaufen!

      corrumpere, corrumpo, corrupsi, corruptus...

      Skorzeny:mad:
      Avatar
      schrieb am 21.07.06 22:17:11
      Beitrag Nr. 105 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.751.421 von skorzeny am 19.07.06 11:41:41kann JEDER klagen?
      Klagt EINER?
      Avatar
      schrieb am 21.07.06 23:51:35
      Beitrag Nr. 106 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.851.713 von skorzeny am 21.07.06 22:17:11Wieviel Zeit bleibt, um sich das zu überlegen ?
      Avatar
      schrieb am 22.07.06 20:53:52
      Beitrag Nr. 107 ()
      Rettung für die Jenoptik erst in letzter Instanz - Alexander von Witzleben spricht über das DEBW- Verfahren und die Hintergründe


      Der gescheiterte Raubzug – so könnte der Titel des Vortrags lauten, den Alexander von Witzleben in der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität hält. Der Vorstandvorsitzende der Jenoptik AG fasst einen langwierigen Rechtsstreit zusammen, der das Jenaer Vorzeigeunternehmen beinahe in die Insolvenz getrieben hätte.


      Anfang des Jahres war der Vorgang um den Erwerb der DEWB AG durch die Jenoptik AG und die von einzelnen DEWB-Aktionären geforderte Abfindung spektakulär durch die Presse gegangen. Weniger wahr genommen wurde, dass die „Rettung“ der Jenoptik erst in letzter Instanz und letzter Minute gelang. Es war ein juristischer Fachbeitrag eines Jenaer Rechtsprofessors, der ein völlig neues Licht auf den Fall warf und den Bundesgerichtshof zur Revision des vorangegangenen OLG-Urteils veranlasste.


      Alexander von Witzleben stellt „Das DEWB-Verfahren aus der Sicht der Jenoptik AG“ dar. Er macht auf die fatalen wirtschaftlichen Folgen „falscher“ Gerichtsurteile aufmerksam und beleuchtet die Hintergründe des Falls.

      Der öffentliche Vortrag am Donnerstag, 20. Juli, im Hörsaal 3, Carl-Zeiss-Strasse 3, beginnt um 10 Uhr c.t.

      Für Gespräche, ausführlichere Erläuterungen der Rechtslage und der Bedeutung des BGH-Urteils (BGH 8.5.2006 – II ZR 27/05) steht Prof. Dr. Walter Bayer, Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität, im Anschluss an den Vortrag bzw. nach entsprechender Vereinbarung zur Verfügung.


      :mad:
      Avatar
      schrieb am 22.07.06 20:55:40
      Beitrag Nr. 108 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.920.961 von einelez am 22.07.06 20:53:52http://www.uni-jena.de/Rettung_f%C3%BCr_die_Jenoptik_erst_in…
      Avatar
      schrieb am 23.07.06 09:10:09
      Beitrag Nr. 109 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.920.961 von einelez am 22.07.06 20:53:52Das stimmt doch nicht. Das war keine neue Begründung. So wurde das Urteil in der ersten Instanz begründet. Im Urteil der zweiten Instanz wurde das kurz angerissen. Jeder, der meinte in die DEWB investieren zu müssen, hatte die Möglichkeit, sich entsprechend zu informieren. Es glaubt hier doch wohl niemand im Ernst, daß das Bundesverfassungsgericht hierüber noch einmal entscheiden wird.
      Avatar
      schrieb am 23.07.06 13:44:54
      Beitrag Nr. 110 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.957.560 von Kalchas am 23.07.06 09:10:09Aussage eines involvierten Juristen:
      "..in der Auslegung des deutschen Aktienrechts..ergib ein falsches Urteil noch keinen Verfassungsverstoß".
      Wurde jemand grundgesetzwidrig enteignet?
      Avatar
      schrieb am 23.07.06 15:43:02
      Beitrag Nr. 111 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.976.237 von skorzeny am 23.07.06 13:44:54Anscheinend Ja.

      Hab die genauen Zahlen nicht parat, aber ca. 70000 Aktien waren Abfindungsberechtigt, und nur einen kleinen Teil davon mußte JO abgefinden. Damit hat sich JO ein nettes Sümmchen erspart.
      Wie ist das möglich, wo sind die Personen, die ihre Abfindung hergeschenkt/verloren/betrogen wurden.
      Avatar
      schrieb am 23.07.06 15:45:32
      Beitrag Nr. 112 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.978.637 von einelez am 23.07.06 15:43:02Warum wurden nicht alle 70000 angedient?

      Wie ist sowas möglich?
      Avatar
      schrieb am 23.07.06 19:09:02
      Beitrag Nr. 113 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.978.655 von einelez am 23.07.06 15:45:32Wie viele Aktien wurden denn insgesamt angedient? Die Andienung war doch einige Jahre möglich. Enteignet wurde auch niemand. Wenn jemand abfindungsberechigt war und das Angebot nicht angenommen hat, so hat er die Aktien entweder heute noch oder er hat sie in anderer Form veräußert. Dann hat er vermutlich ein schlechtes Geschäft gemacht. So was passiert aber auch in anderen Lebensbereichen bei Unkenntnis. Wenn man bei der Steuererklärung vergißt, für einen selbst günstige Angaben zu machen, oder zu einem Tatbestand keinen Widerspruch einlegt und es dann zu diesem Tatbestand ein für den Steuerpflichtigen günstiges Urteil gibt, so hat man halt Pech gehabt.
      Avatar
      schrieb am 23.07.06 19:56:17
      Beitrag Nr. 114 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.984.608 von Kalchas am 23.07.06 19:09:02Argumente für den Enteignungstatbestand:
      Jenoptik hat weniger als 70000 abfindungsberechtigte aktien abgefunden und ist daduch bereichert.
      die warum auch immer verkauften aktien wurden gekauft in der annahme, daß die abfindungsberechtigung handelbar ist (s.OLG Jena).
      bezüglich dieser, von außenstehenden aktionären stammenden, aktien ist letztendlich in der folge des BGH-urteils enteignung eingetreten.
      die aktienvermehrung und deren mangelnde unterscheidbarkeit ist im anonymen aktienhandel nicht vom wertpapierinhaber zu verteten, sodaß jeder, der über fristgerecht angediente DEWB-aktien verfügt, nach meiner laienhaften rechtsauffassung beschwert ist und klageberechtigt sein dürfte (1-monatsfrist!?)
      Avatar
      schrieb am 23.07.06 21:27:50
      Beitrag Nr. 115 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.984.608 von Kalchas am 23.07.06 19:09:02Ad Hoc 8.5.06

      JENOPTIK: BGH gibt Revision von OLG-Urteil statt


      Der Technologiekonzern JENOPTIK AG (ISIN DE0006229107/ WKN 622910) meldete am Montag, dass der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) der Revision der Gesellschaft in einem Fall stattgegeben hat, in dem ein DEWB-Aktionär von JENOPTIK die Übernahme von mehr als 11.000 Aktien gegen Zahlung einer Abfindung von je 26,51 Euro verlangt und vor dem Oberlandesgericht (OLG) Jena ein obsiegendes Urteil erstritten hatte.
      Damit haben nach Auffassung des BGH DEWB-Aktionäre, die der JENOPTIK AG ihre Aktien angedient haben, zu beweisen, dass sie die Aktien vor der Beendigung des Unternehmensvertrages zwischen der JENOPTIK AG und der DEWB AG (ISIN DE0008041005/ WKN 804100) erworben haben. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Unternehmensvertrages wurden ca. 70.000 Aktien von außenstehenden Aktionären gehalten. Bisher wurden Abfindungen für 13.921 Aktien gezahlt, für die DEWB-Aktionäre den geforderten Nachweis erbracht haben.

      Die Aktie von JENOPTIK gewinnt aktuell 3,75 Prozent auf 7,74 Euro, die von DEWB verliert hingegen 9,71 Prozent auf 3,44 Euro.
      Avatar
      schrieb am 23.07.06 21:31:37
      Beitrag Nr. 116 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.987.124 von skorzeny am 23.07.06 19:56:17Was meinst du mit 1-Monatsfrist?
      Avatar
      schrieb am 23.07.06 21:42:30
      Beitrag Nr. 117 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.987.124 von skorzeny am 23.07.06 19:56:17Habs schon selber rausgefunden.

      Das schriftliche Urteil wurde anfang Juli veröffentlicht.
      Wenn bis anfang August die Verfassungsbeschwerde nicht eingereicht wird, ist der Käse gegessen.
      Avatar
      schrieb am 23.07.06 22:09:51
      Beitrag Nr. 118 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.987.124 von skorzeny am 23.07.06 19:56:17Was jemand angenommen hat oder nicht, ist doch völlig unerheblich. Das Verfahren war übrigens mit dem Urteil vor dem OLG nicht abgeschlossen. Außenstehende Aktionäre haben ihre Aktien wohl verkauft. Die haben auch ein schlechtes Geschäft gemacht. Wer hat denn aber diese Aktionäre enteignet? Die konnten die Aktien doch jahrelang der Jenoptik andienen. Diese Aktionäre würden sich auch gar nicht besser stehen, wenn das Urteil anders ausgefallen wäre. Hieße das dann, daß sie von den dann besser informierten Käufern enteignet worden wären?

      Ansonsten ist die Sache doch ganz einfach. Wenn jemand meint, einen Anspruch zu haben, so muß er klagen. Das kann jeder machen, der meint, daß das Urteil falsch ist. Er trägt dann allerdings auch das Prozessrisiko.
      Avatar
      schrieb am 23.07.06 23:23:20
      Beitrag Nr. 119 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.999.162 von Kalchas am 23.07.06 22:09:51Der Inhaber einer Aktie hat alle REchte und Pflichten des Aktionärs, davon geht und ging bislang jeder vernünftige Anleger aus!
      Dementsprechend ist lt. OLG Jena der ABfindungsanspruch des §305Abs.1AktG verkehrsfähig.
      Im Widerspruch dazu ist lt. BGH der Anspruch auf ABfindung nach §305AktG kein "wertpapiermäßig in der Aktie verkörpertes Mitgliedschaftsrecht, sondern ein schuldrechtlicher Anspruch auf der Grundlage des Beherrschungsvertrags", was von namhaften Juristen als mangelnde Aktienkultur in Deutschland angeprangert wird und so nicht stehen bleiben darf!
      Der Wegfall der ABFindungsberechtigung bei einem Teil der Aktien außenstehender Aktionäre, die diese veräußert haben und die in berechtigter Erwartung des Übergangs des in der Aktie verkörperten Abfindungsrechts erworben wurden, kommt Jenoptik zugute und einer (TEil-)Enteignung der Erwerber gleich!
      Die Auslegung deutschen Aktienrechts durch den BGH ist inakzeptabel und pro Jenoptik!

      ES ist bereits alles gesagt, nur nicht von allen!
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 07:55:09
      Beitrag Nr. 120 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.002.693 von skorzeny am 23.07.06 23:23:20Dann schauen wir doch mal, was das Bundesverfassungsgericht dazu sagt. Meine Vermutung ist allerdings gar nichts. Es sind übrigens nicht alle vernünftigen Anleger von Deinen Prämissen ausgegangen. Sonst hätte der Kurs nicht die ganze Zeit zwischen ca. 3 und 8 Euro gelegen, sondern wäre sofort nach dem Urteil in zweiter Instanz zumindest in der Nähe des alten Abfindungsangebots gewesen. Die Anpassung des Kurses nach dem letzten Urteil kam ja auch ziemlich zügig.
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 09:47:15
      Beitrag Nr. 121 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.002.693 von skorzeny am 23.07.06 23:23:20Der Inhaber einer Aktie hat alle REchte und Pflichten des Aktionärs

      Diese Auffassung von Dir ist falsch. Immer sind auch Termine wichtig.

      Hier mal das krasseste Beispiel.

      §123 Aktiengesetz, Absatz 3

      Bei Inhaberaktien kann die Satzung bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend. Bei börsennotierten Gesellschaften reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse bis spätestens am siebten Tage vor der Versammlung zugehen, soweit die Satzung keine kürzere Frist vorsieht. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.

      Es ist überhaupt nicht nötig, daß man am Tage der Hauptversammlung eine Aktie besitzt, um an der Hauptversammlung teilnehmen zu können.
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 10:00:46
      Beitrag Nr. 122 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.004.509 von Kalchas am 24.07.06 07:55:09"Sonst hätte der Kurs nicht die ganze Zeit zwischen ca. 3 und 8 Euro gelegen"


      Gerade dieses Argument, welches auch der BGH aufgriff, macht das Urteil doch so unglaubwürdig.

      Hätte der Prozessteilnehmer Jenoptik nicht 8 mio Aktien verkauft, dann hätten wir nämlich Kurse gesehen, die nahe am abfindungspreis gelegen hätten.

      Stellt sich doch die frage mit wem Jenoptik ihr vorgehen dermassen sicher durchführen konnten ohne angst zu haben zusätzliche kosten auferlegt zu bekommen.

      meiner meinung nach hat jenoptik wirklich lange vor dem bgh-termin den ausgang schon GEWUSST nicht geahnt. über das netzwerk, dass ein lothar späth sicherlich besitzt und den firmeneigenen "neutralen" bayer, werden sie frühzeit für ein entsprechendes urteil "gesorgt" haben.

      Das ist mein Eindruck.
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 10:18:12
      Beitrag Nr. 123 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.005.733 von IDTE am 24.07.06 10:00:46Wenn die Sache so sicher war, wie Du das darstellst, hätten genug Profis die 8 Mio Aktien ruckzuck aufgekauft. Der Jenoptik war sicherlich klar, daß sie den Prozeß gewinnt. Mit ein wenig Phantasie hätte sich das jeder selbst zusammenreimen können. Die Klage wurde in der ersten Instanz abgelehnt, weil der Kläger seine Eigenschaft als außenstehender Aktionär nicht nachweisen wollte oder konnte. Das ist ja im Urteil der zweiten Instanz kurz angerissen. Damit hätte man sich halt auseinandersetzen müssen, wenn man beabsichtigte, in die DEWB zu investieren. Die Jenoptik hat entsprechend gehandelt. Und? Verwerflich ist das doch nicht.
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 10:27:11
      Beitrag Nr. 124 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.005.945 von Kalchas am 24.07.06 10:18:12unfug. wieviele "Gerichtsprofis" soll es denn geben, die 60 der aktien eines unternehmens aufkaufen können ZUMAL bestimmte beteiligungshöhen bei fonds etc. nicht überschritten werden dürfen.

      kannst dir ja mal überlegen, wieviele verschiedene rechtssichere anlegergruppen es bedurft hätte, um 8 mio aktien aufzukaufen.
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 10:39:45
      Beitrag Nr. 125 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.006.044 von IDTE am 24.07.06 10:27:11Kein Hedgefonds z.B. läßt sich einen Anstieg von 5 bis 8 Euro auf 30 Euro entgehen, insbesondere wenn es doch angeblich so sicher und simpel war. Warum haben die denn nicht investiert? Du solltest mal davon ausgehen, daß die das durchaus geprüft haben, aber das Risiko zu hoch war. Man kann auch sagen, daß sie keine Erfolgschancen gesehen haben.
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 10:56:45
      Beitrag Nr. 126 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.006.198 von Kalchas am 24.07.06 10:39:45du hörst mir nicht zu.

      ertstens bedarf es eines rechtsexperten - spezialisiert auf deutsches recht.
      dürften die wenigsten hedgefonds haben.
      dann dürfen die nur bestimmte depotanteile in einem wert haben. dann muss dieser wert eine bestimmte marktkapitaliserung haben usw.

      eine marktkapitaliserung, die dewb nicht erreicht haben dürfte ;)



      lange rede, kurzer sinn, man kann nicht einfach 8 mio aktien am markt platzieren und denken, dass die kurse steigen!
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 11:00:53
      Beitrag Nr. 127 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.006.198 von Kalchas am 24.07.06 10:39:45Also erstmal war die Anzahl der andienbaren DEWB-Aktien auf ca. 70.000 begrenzt. Weiterhin konnte niemand wissen, wieviele davon wegfallen, weil ihre Eigentümer nachweisen konnten, sie vor der Beendigung des Unternehmensvertrages erworben zu haben. D.h., um einigermaßen auf der sicheren Seite zu sein, durfte man maximal 20 bis 30.000 Aktien andienen. Der Streubesitz lag zum damaligen Zeitpunkt jedoch bei ca. 5 Mio. Aktien (wenn ich mich recht erinnere), d.h. die Aktien wurden zu keiner Zeit wirklich knapp. Zusätzlich gab es eine große Anzahl kurzfristig orientierter Trader (darunter vermutlich auch einige Hedge-Fonds), die nur auf die durch die Abfindungsgeschichte verursachte Kurssteigerung spekuliert hatten und ihre Aktien noch vor dem Ende der Andienungsfrist wieder verkauften. Hedge-Fonds ist der Spatz in der Hand lieber als die Taube auf dem Dach...
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 13:20:55
      Beitrag Nr. 128 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.006.518 von LordofShares am 24.07.06 11:00:53Bei einem Abfindungsangebot ist es genauso. Wenn der Kurs nicht in die Nähe des Angebots kommt, kann man davon ausgehen, daß da was nicht stimmt.

      Hier war es prinzipiell nicht anders. Es hätte doch jeder 70.000 Aktien andienen können. Man mußte doch nur erklären, die im guten Glauben gekauft zu haben. Sogar Vordrucke für die Andienung gab es.

      Nebenbei gab es noch paar Tritbrettfahrer. Das ist sicher richtig.

      So etwas wie die Verschmelzung von Telekom und T-Online ist doch viel schlimmer. Ein T-Online-Aktionär der ersten Stunde hatte bei den seit Jahren bestehenden Mehrheitsverhältnissen nie den Hauch einer Chance.
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 14:05:06
      Beitrag Nr. 129 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.008.317 von Kalchas am 24.07.06 13:20:55Zitat Kalchas: "Hier war es prinzipiell nicht anders. Es hätte doch jeder 70.000 Aktien andienen können. Man mußte doch nur erklären, die im guten Glauben gekauft zu haben."

      So ein Blödsinn. Gib doch einfach zu, dass Du keine Ahnung hast, anstatt die Thread-Leser mit Deinen dümmlichen Beiträgen zu provozieren...
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 14:24:53
      Beitrag Nr. 130 ()
      Wir können ja mal Deine Kommentare zu dem Thema betrachten. Da warten wir am Besten mal ab, bis das Verfahren endgültig beendet ist. Dann werden die Meisten spätestens erkennen müssen, was ein außenstehender Aktionär ist.
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 14:27:20
      Beitrag Nr. 131 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.009.139 von Kalchas am 24.07.06 14:24:53Was mich interessieren würde: Was willst Du eigentlich hier ? Die Diskussion ist doch nur für die an der Abfindungsspekulation Beteiligten interessant. Zu denen gehörst Du ja ganz offensichtlich nicht. Und im Gegensatz zu Cobracrest gibt es hier auch niemanden vor Abzockern zu warnen. Kann es sein, dass Du jemanden verteidigen willst, der Dir nahe steht ?
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 14:53:35
      Beitrag Nr. 132 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.009.166 von LordofShares am 24.07.06 14:27:20Was soll denn nun der Quatsch? Warum sollte ich mich hier eigentlich rechtfertigen müssen, nur weil Dir eine andere Meinung nicht paßt? Das sollten doch vielleicht mal Leute machen, die eine sichere Abfindung vorgegaukelt haben. Zu Deiner Beruhigung kann ich Dir sagen, daß mir im konkreten Fall niemand nahe steht.

      Dann macht mal ruhig so weiter.
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 15:57:04
      Beitrag Nr. 133 ()
      Na wie ist es nun hat einer beim Bundesverfassungsgericht Klage eingereicht ?
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 17:44:55
      Beitrag Nr. 134 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.009.512 von Kalchas am 24.07.06 14:53:35Weil Du hier einen auf neunmalklug machst und dabei eigentlich keine Ahnung von der ganzen Sache hast. Willst Du die Leute davon überzeugen, die Sache auf sich beruhen zu lassen und nicht weiter zu klagen ? Hat der gute Lothar S. am BVG möglicherweise nicht so viele Freunde wie am BGH ?

      P.S.: Soweit ich weiß, hat niemand "eine sichere Abfindung vorgegaukelt"...
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 18:23:01
      Beitrag Nr. 135 ()
      na ist da nun was mit ner klage im busch oder was
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 19:12:21
      Beitrag Nr. 136 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.012.197 von LordofShares am 24.07.06 17:44:55Wo Deine Ahnung hingeführt hat, kann ja jeder selbst beurteilen. Das war zunächst mal ein einziges Debakel, Aktienkurs aktuell ca. 2,30 Euro.

      Da hat also niemand eine sichere Abfindung vorgegaukelt? Da würde ich mal die einschlägigen Threads durchlesen. Demnach konnte der BGH doch nur entscheiden wie das OLG. Das war doch ein nahezu einhellig akzeptiertes Faktum.

      Deine Aussagen sind absolut typisch bei WO. Da fängt man gleich das Pöbeln an, wenn einem was nicht paßt, nicht wahr? Diejenigen, die anderer Meinung sind, werden als mal gleich blöd hingestellt. Da man ja selbst so klug ist, kann das Urteil dann natürlich auch nur auf einer Verschwörung beruhen. Beweise kannst Du dafür natürlich keine bringen.

      Hier wird auch noch jeder, so wie es aussieht, klagen müssen, wenn er was erreichen will. Ich bin mal gespannt, ob diejenigen, die die größte Klappe gehabt haben, das auch tun werden.

      Wie heißt der Thread nochmal? "DEWB - Konsequenzen des BGH-Urteils". Meine Antwort dazu lautet, daß einige Leute lernen werden, was ein außenstehender Aktionär ist, und daß sie im konkreten Fall diese Eigenschaft nicht hatten.
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 22:09:20
      Beitrag Nr. 137 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.013.364 von Kalchas am 24.07.06 19:12:21Zitat Kalchas: "Wo Deine Ahnung hingeführt hat, kann ja jeder selbst beurteilen. Das war zunächst mal ein einziges Debakel, Aktienkurs aktuell ca. 2,30 Euro."

      Du redest schon wieder von Dingen, von denen Du keine Ahnung hast. Einer Chance steht immer auch ein Risiko gegenüber. Hier war die Chance eine Auszahlung von ca. 34 Euro pro DEWB-Aktie, das Risiko ein Kursrückgang auf 2 Euro, falls Jenoptik nicht zahlen muss. Ein derart gutes Chance-Risiko-Verhältnis findet man äußerst selten. Ich würde daher heute wieder genauso handeln. Hätte der BGH zu unseren Gunsten entschieden (die Chance dafür lag bei etwa 50%), würden wir kein einziges Posting von Dir lesen. Jetzt hier herumzupoltern und zu schreiben, dass die Entscheidung des BGH völlig klar war und Du es schon immer gewusst hast, ist äußerst scheinheilig, reine Provokation. Daher noch einmal meine Frage: Was willst Du eigentlich hier ? Mir scheint, damit habe ich einen Nerv getroffen...
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 23:52:24
      Beitrag Nr. 138 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.016.065 von LordofShares am 24.07.06 22:09:20Die rückwärtsgewandte Diskussion mit K. wie Klug......... ist kontraproduktiv und hier deplaziert.
      ES geht um die Frage, die durch die Andienung erworbene REchtsposition aufrechtzuerhalten, abhängig davon, ob sich eine gestandene Persönlichkeit findet,die argumentativ und finanziell, sowie vom Rechtstatus her, in der Lage ist, die ungemein schwierige Aufgabe zu stemmen, gegen ein BGH-Urteil anzugehen.
      Avatar
      schrieb am 25.07.06 07:34:38
      Beitrag Nr. 139 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.016.065 von LordofShares am 24.07.06 22:09:20Bei mir einen Nerv getroffen? Da kannst Du ganz beruhigt sein. Ich kann hier jedenfalls, ohne irgendwelche Interessen beachten zu müssen, meine Meinung vertreten. Scheinheilig ist es, dem BGH mehr oder weniger Rechtsbeugung zu unterstellen, ohne daß man auch nur einen einzigen Beweis liefern kann.
      Avatar
      schrieb am 25.07.06 10:52:39
      Beitrag Nr. 140 ()
      Mitteilung der SdK :

      DEWB: BGH trennt Abfindungsanspruch von Aktie

      Am 08.05. hat der BGH über die Revision der Jenoptik AG gegen ein Urteil des Thüringer OLG Jena zu Gunsten der Jenoptik AG entschieden.

      Zum Hintergrund: Ausgangspunkt für den Rechtsstreit ist die Übernahme der DEWB durch Jenoptik im Jahr 1997. Jenoptik hatte damals die DEWB von der traditionsreichen Heidenheimer Industriellenfamilie Voith erworben, die 99% der DEWB-Anteile hielt. Zu diesem Zeitpunkt bestand zwischen Voith und der DEWB bereits seit vier Jahren ein so genannter Beherrschungsvertrag gemäß §291 Aktiengesetz. Beim Abschluss eines derartigen Vertrages ist es gesetzlich vorgeschrieben, allen Minderheitsaktionären einen Ausgleich anzubieten. Dieser Abfindungsanspruch betrug beim Abschluss des relevanten Beherrschungsvertrags 26,51 Euro. Seitdem verfügen die freien Aktionäre über einen entsprechend hohen Abfindungsanspruch je Aktie.

      Das Problem: Die Zahlung wurde nicht von allen Eignern unverzüglich angenommen. Einigen Aktionären fiel dieses Angebot zu gering aus, sie klagten in einem Spruchstellenverfahren auf eine höhere Abfindung. Dieses Verfahren wurde inzwischen am 30.09.2005 vor dem OLG Frankfurt abgeschlossen, die Abfindungshöhe wurde vom OLG Frankfurt mit 26,98 Euro je DEWB-Aktie festgelegt.
      Weil das Geschäft glänzend lief und die Bewertung der DEWB hoch war, weitete die Jenoptik durch Kapitalerhöhungen den Streubesitz auf inzwischen knapp 29% aus, ohne darauf zu achten, die neu ausgegebenen Aktien von denen, die aus dem damaligen Beherrschungsvertrag anspruchsberechtigt sind, zu trennen. Die Jenoptik und der damalige Vorstandschef Lothar Späth haben es also versäumt, die Aktien von jenen unterscheidbar zu machen, die abfindungsberechtigt sind. Durch eine eigene Wertpapierkennnummer wäre dies leicht möglich gewesen, und in ähnlichen Fällen wurde es auch so gehandhabt.

      Die Klage: Bei DEWB tragen nun alle Aktien die WKN 804100. Nun verlangte ein Aktionär die Abfindungszahlung von Jenoptik und verklagte diese, nachdem Jenoptik seinem Abfindungsverlangen nicht nachkam. Das OLG Jena hat in diesem Verfahren entschieden, dass die Beweislast dafür, dass ein Aktionär nicht anspruchsberechtigt ist, bei der Jenoptik liegt. Dies führte zu dem Ergebnis, dass es denkbar war, dass im Prinzip alle Aktionäre der DEWB nun einen Abfindungsanspruch an die Jenoptik haben, sofern sie ihre Ansprüche nach Abschluss des o.g. Spruchverfahrens vor dem OLG Frankfurt bis zum 16.12.2005 bei der AG angemeldet hatten.

      Das Urteil: Der BGH hat in seiner Entscheidung das Urteil des OLG Jena als "unrichtig" bezeichnet, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass er die anspruchsberechtigten Aktien vor Beendigung des Unternehmensvertrages erworben hat. Die Möglichkeit, die Aktien nach Beendigung des Unternehmensvertrages von einem ehemals außenstehenden Aktionärs neu zu erwerben, ist nach Ansicht des BGH nicht gegeben. Denn, so lautet die Urteilsbegründung in einer Pressemitteilung des BGH, der Abfindungsanspruch ist kein in der Aktie verkörpertes, verkehrsfähiges Recht, "das rechtsgeschäftlich mit der Veräußerung der Aktie übergeht, sondern nur einem außenstehenden Aktionär – jeweils originär entstehend – "ad personam" zusteht."

      Aus Sicht der SdK bedeutet dieses Urteil einen Rückschritt für die Aktienkultur in Deutschland und für Aktionäre einen erheblichen Verlust ihrer wertpapierrechtlichen Ansprüche. Es entbindet gleichzeitig die Unternehmen von ihrer Sorgfaltpflicht gegenüber den Kapitalmarktteilnehmern. Man muss es wohl als ein Gefälligkeitsurteil zugunsten der Jenoptik AG und ihres damaligen Chefs Lothar Späth ansehen, der für die Nichteinholung einer gesonderten Wertpapierkennnummer für die in den Verkehr gebrachten neuen Aktien verantwortlich zeichnete.
      Klagen von Aktionären, die ihre Aktien der Jenoptik AG rechtzeitig angedient haben, diese aber nach Beendigung des Gewinn- und Beherrschungsvertrages erworben haben, sind auf Basis dieses Urteils kaum Erfolgschancen zuzutrauen.

      München, 17. Mai 2006
      Avatar
      schrieb am 25.07.06 12:44:53
      Beitrag Nr. 141 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.009.139 von Kalchas am 24.07.06 14:24:53Die Sache ist entschieden und zwar endgültig.

      Grüße
      Avatar
      schrieb am 25.07.06 14:10:13
      Beitrag Nr. 142 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.037.349 von dg6nds am 25.07.06 12:44:53Klar, weil Du zwischenzeitlich verkauft hattest und von einer Wendung zugunsten der Kleinaktionäre nicht mehr profitieren würdest... :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 25.07.06 16:37:32
      Beitrag Nr. 143 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.038.786 von LordofShares am 25.07.06 14:10:13Nein faktisch falsch.

      Ich bin Realist.
      Avatar
      schrieb am 25.07.06 16:42:02
      Beitrag Nr. 144 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.038.786 von LordofShares am 25.07.06 14:10:13Ich habe von Herrn Dr. Götz folgende Antwort erhalten :

      Sehr geehrter Herr Xxx,

      ich wüsste nicht, worauf eine Verfassungsbeschwerde denn gegründet werden sollte. Wir bewegen uns doch in der Auslegung des deutschen Aktienrechts. Und da ergibt ein falsches Urteil noch keinen Verfassungsverstoß.

      Mit freundlichen Grüßen
      Götz
      Avatar
      schrieb am 25.07.06 19:08:46
      Beitrag Nr. 145 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.041.708 von barabo am 25.07.06 16:42:02Mit den bisherigen Gründen wird hier niemand weiterkommen. Sicher können es neue Kläger mit anderen Begründungen versuchen. Da muß aber erst einmal jemand bereit sein, das Prozeßrisiko einzugehen.
      Avatar
      schrieb am 25.07.06 23:22:35
      Beitrag Nr. 146 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.043.800 von Kalchas am 25.07.06 19:08:46So langsam ziehen wir am selben Strang!
      Aufgegeben wird erst ab ca. 10.8.!
      Avatar
      schrieb am 25.07.06 23:29:29
      Beitrag Nr. 147 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.051.669 von skorzeny am 25.07.06 23:22:35Du täuschst Dich. Ehrlich gesagt ziehe ich hier an gar keinem Strang.
      Avatar
      schrieb am 27.07.06 10:32:11
      Beitrag Nr. 148 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.051.930 von Kalchas am 25.07.06 23:29:29also doch profilneurotiker oder postmortaler klugscheisser!
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 12:06:05
      Beitrag Nr. 149 ()
      nunja,

      da das urteil nahezu einlädt, eine verfassungsklage einzureichen, sollte diese auch nicht unwahrscheinlich sein.

      es geht im konkreten fall nicht nur um die einfache frage, ob das recht an der aktie oder dem aktionär liegt.

      sprich, man kann nicht einfach hingehen und sagen, da das recht gemäß bgh an dem aktionär liegt, sind sämtliche ansprüche von aktionären abzuweisen.

      das war zwar die idee von jenoptik und bgh, aber das urteil war leider eine idee zu "unprofessionell" ausgefallen, als dass sie den konkreten fall ordnungsgemäß erläutert.

      aber ich sehe nicht viel hoffnung bezüglich der verfasG. das hängt aber weniger mit rechtlichen chancen als vielmehr mit persönlichen kontakten, die hier einfluss nehmen könnten.
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 12:37:20
      Beitrag Nr. 150 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.148.531 von Horseman1 am 28.07.06 12:06:05Hast du # 144 nicht gelesen ?

      Dr. Götz wird es schon richtig wissen, dass keine Verfassungsbeschwerde möglich ist.
      Er hätte es sonst sicher bereits auf den Weg gebracht.
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 12:53:49
      Beitrag Nr. 151 ()
      sicher habe ich das gelesen.

      es beeinflusst meine aussage in keinster weise.
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 14:05:20
      Beitrag Nr. 152 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.148.531 von Horseman1 am 28.07.06 12:06:05Zitat Horseman: "sprich, man kann nicht einfach hingehen und sagen, da das recht gemäß bgh an dem aktionär liegt, sind sämtliche ansprüche von aktionären abzuweisen."

      Wie meinst Du das ? Kannst Du das näher ausführen ? So langsam scheint die Zeit für eine Verfassungsklage eng zu werden, und für Dr. Götz ist die Geschichte offensichtlich abgeschlossen. Hat jemand Kontakt zum Kläger ?
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 14:22:12
      Beitrag Nr. 153 ()
      was ich sagen möchte ist, dass der anspruch auf die abfindung nicht nur wie oft angenommen an der frage haftet, ob der anspruch der aktie oder dem aktionär zuzuweisen ist.

      es geht ja letztlich bei einer abfindung, um gewisse punkte, die berücksichtigt werden müssen.

      aus dem urteil des bgh wird aus meiner sicht aber keine objektive begründung klar, warum dem dewb aktionär alle ansprüche entsagt werden.

      letztlich ist die frage nich banal, woran hängt der anspruch, sondern wer ist aussenstehender aktionär und hat der bgh mit seinem urteil nicht einer eindeutigen bevorzung der unternehmen stattgegeben und den aktionär benachteiligt...und zwar durchaus in einer verfassungsrechtlich bedenklicher art und weise.

      nach wie vor gehe ich davon aus, dass man zuerst das ergebnis des urteils hatte und dann verursacht hat dazu, ein urteil zu verfassen.

      es wird aus meiner sicht aufgehen für jenooptik, aber nicht weil man recht hat, sondern weil man gewisse brücken gebaut und beziehungen gepflegt hat.
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 14:24:04
      Beitrag Nr. 154 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.150.293 von LordofShares am 28.07.06 14:05:20Kontakt zum Kläger ?

      Will es hier niemand wahrhaben ? Dr. Götz ist der Vertreter des Klägers Richard Mayer.

      Die Klage ist endgültig Tisch !
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 14:26:49
      Beitrag Nr. 155 ()
      dieser prozess ist geschichte. da geht nichts mehr.

      die einzige hoffnung, die ich noch hätte, wäre eine kalge hinsichtlich des beherrschungsvertragendes.

      meiner meinung nach ist die aufkündigung nämlich nicht rechtens, da jenoptik auhc in den weiteren jahren massivst ins geschehen der dewb eingegriffen hat, letztmalig mit dem erwerb der unique.

      nur müsste man denen das auch nachweisen...
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 14:28:45
      Beitrag Nr. 156 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.150.489 von Horseman1 am 28.07.06 14:22:12Nun, dann solltest du Klage einreichen!
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 14:38:39
      Beitrag Nr. 157 ()
      Wenn einer klagen will, dann fängt er ganz klein wieder vorm Amtsgericht an und beim BGH wäre Endstation; aber nur wenn man durch neue Argumentation überhaupt soweit durchgelassen wird.
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 14:55:17
      Beitrag Nr. 158 ()
      nicht korrekt.

      besinnt euch mal auf den grund, des in dem ganzen verfahren zu klären galt, dann kommt ihr vielleicht etwas weiter.

      es geht und ging darum, wann kann man aussenstehender aktionär werden, wie wirkte sich der berherrschungsvertrag und das spruchstellenverfahren etc aus.

      das der bgh nun alle logischen konsequenzen der vertragskündigung und des abfindungsangebotes, spruchstellenverfahrens in seinem urteil vergisst und es auf den anspruch der abfindung am aktionär bewenden lässt, lässt eben auch viel raum für klagen offen.
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 15:09:06
      Beitrag Nr. 159 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.150.887 von Horseman1 am 28.07.06 14:55:17Ja, viel Raum für Klagen !

      Aber nicht vor dem Verfassungsgericht !
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 15:09:43
      Beitrag Nr. 160 ()
      da das bgh urteil verfassungsrechtlich bedenklich ist, selbstverständlich.
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 15:27:54
      Beitrag Nr. 161 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.150.489 von Horseman1 am 28.07.06 14:22:12Das heißt also, man könnte tatsächlich mit dem konstruierten Fallbeispiel argumentieren, das ein anderer User hier schonmal gepostet hat:

      Ein Beherrschungsvertrag zwischen zwei Unternehmen (das beherrschte Unternehmen ist börsennotiert), in dem eine im Vergleich zum wahren Wert lächerlich niedrige Abfindung festgelegt ist, wird gekündigt. Es wurde aber ein Spruchstellenverfahren über die endgültige Höhe der Abfindung eingeleitet, welches immer noch andauert und voraussichtlich noch viele Jahre andauern wird. Der Börsenkurs der Aktien des ehemals beherrschten Unternehmens fällt nach der Kündigung des Beherrschungsvertrages aufgrund irgendwelcher Umstände (weltweite Baisse, wirtschaftlicher Niedergang des ehemals beherrschten Unternehmens, massiver Aktienverkauf durch das ehemals beherrschende Unternehmen, etc.) weit unter den zum Zeitpunkt der Schließung des Beherrschungsvertrages vorhandenen Wert. Was soll ein Aktionär des ehemals beherrschten Unternehmens (der die Aktien VOR der Kündigung des Beherrschungsvertrages erworben und daher Anspruch auf Abfindung hätte) tun, wenn er in eine finanzielle Notlage kommt und daher dringend Geld braucht ? Seine Aktien dem ehemals beherrschenden Unternehmen andienen ? Von dem bekommt er vor Abschluss des Spruchstellenverfahrens nur eine lächerlich niedrige Abfiindung, die aber bei weitem nicht ausreicht, um seine finanzielle Notlage abzuwenden. Bis zum Abschluss des Spruchstellenverfahrens kann er aber auch nicht warten, da er bis dahin längst pleite wäre. Was bleibt also ? Es bleibt nur der Verkauf der Aktien an der Börse, zu einem Preis, der ebenfalls weit unter dem Wert liegt, der zum Zeitpunkt der Schließung des Beherrschungsvertrages vorhanden war.
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 15:33:21
      Beitrag Nr. 162 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.150.575 von IDTE am 28.07.06 14:26:49Wir wissen alle, dass Du Deine DEWB-Aktien zwischenzeitlich verkauft hast und daher nicht mehr von einer für die Kleinaktionäre positiven Wendung profitieren würdest... :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 15:34:25
      Beitrag Nr. 163 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.150.524 von barabo am 28.07.06 14:24:04Und noch jemand, der verkauft hat... :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 15:37:19
      Beitrag Nr. 164 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.150.524 von barabo am 28.07.06 14:24:04Deswegen müssen die beiden noch lange nicht dieselbe Meinung haben. Mich würde ganz einfach interessieren, wie der Kläger die Situation beurteilt...
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 15:44:00
      Beitrag Nr. 165 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.151.404 von LordofShares am 28.07.06 15:27:54In dem konkreten Fall hätte es über 26 Euro pro Aktie bei Andienen gegeben. Bei der endgültigen Entscheidung wäre nachgebessert worden. Niemand war gezwungen, für 4 oder 5 Euro zu verkaufen. Wenn nun jemand mehr als die 26,xx Euro als außenstehender Aktionär an der Börse gezahlt hat, so hat er sich halt verspekuliert. Das soll auch vorkommen.

      Das ist ja wirklich eine lustige Idee, daß man an der Börse immer den Preis bekommen soll, den eine Aktie "wert" ist. Jeder weiß, daß es nicht so ist. Ist der Aktienhandel dann verfassungswidrig?
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 15:47:52
      Beitrag Nr. 166 ()
      lordofshares...

      darum geht es nicht. was möchtest du mit dem beispiel sagen?
      klar ist daraus nur, dass dem herrscher tür und tor geöffnet wird, eine niedrige abfindung oder gar keine anzugeben und einfach stets auf das spurchstellenverfahren zu warten.
      während des verfahres trennt man sich von allen anteilen oder führt ke durch, um den kurs zu verwässern.

      man würde damit den aktionär ziemlich schwach stellen und das unternehmen wohl zu stark bevorteilen.
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 15:58:11
      Beitrag Nr. 167 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.151.838 von Horseman1 am 28.07.06 15:47:52Zitat Horseman: "was möchtest du mit dem beispiel sagen?"

      Ich dachte, das sei so offensichtlich, dass ich es nicht extra hinschreiben muss: Die Konsequenz aus dem BGH-Urteil ist eine starke Benachteiligung des Kleinaktionärs gegenüber dem beherrschenden Unternehmen. Das widerspricht der Verfassung und begründet daher eine Verfassungsbeschwerde.

      Zitat Horseman: "darum geht es nicht."

      Ich dachte, es geht darum, eine Begründung für eine Verfassungsbeschwerde zu finden. Wenn nicht, worum geht es dann ?
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 16:07:24
      Beitrag Nr. 168 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.151.752 von Kalchas am 28.07.06 15:44:00Je mehr Blödsinn Du hier postest, desto sicherer werde ich mir, dass hier noch was geht...
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 16:26:31
      Beitrag Nr. 169 ()
      lordofshares...
      schon richtig..mir was nur dein beispiel etwas zu ungenau, wo die nachteile liegen und warum es so nicht geht etc..

      zu kalchas:

      sorry, aber es ist mal gerade ganz egal, ob 26 euro oder 5 euro geboten wurden.
      es geht bei dem bgh urteil ja letztlich um allgemeingültigkeiten und diese sind eben verfassungsrechtlich zuindest bedenklich.

      der sachverhalt ist der, dass ein großunternehmen zulasten des aktionärs hunderte von millionen an gewinnen eingefahren hat und sich letzlich durch ein fragwürdiges verhalten aus der affäre zieht.

      dazu hat dann der bgh ein urteil gefällt, welches nun gültigkeit für andere fälle haben soll.

      also wird nun ein unternehmen hingehen und seine abfinung bei 1 euro ansetzen, dann wird geklagt, jeder weiss, dass es zumindest auf sagen wir 15 euro vom gericht festgelegt werden wird, der beherrscher verkauft nun alle aktien über die börse, der kurs bricht ein, der aktionär kann also nur zum minipreis an der börse verkaufen oder zu 1 euro andienen.

      folge, der aktionär ist dem beherrschenden unternehmen willenlos ausgeliefert.
      dies ist nunmal in der verfassung so nicht gewollt.
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 16:47:14
      Beitrag Nr. 170 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.152.584 von Horseman1 am 28.07.06 16:26:31Ok. Wichtig ist noch die Ausplünderung des beherrschten Unternehmens durch das beherrschende Unternehmen, wodurch der innere Wert der Aktien sinkt. Die Verkehrsfähigkeit des Abfindungsanspruchs auch nach der Kündigung des Beherrschungsvertrages würde den Kurs deutlich stützen, da ja mit dem Kauf der Aktie auch der Anspruch auf die Abfindung miterworben werden würde. Dadurch könnte ein zum Verkauf gezwungener Kleinaktionär für seine Aktien einen deutlich besseren Preis erzielen, seine Stellung wäre viel stärker, als es jetzt der Fall ist...
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 16:47:41
      Beitrag Nr. 171 ()
      eine interessante debatte; was würde passieren, wenn man
      sich mit götz bzw. mayer in verbindung setzt unter der
      voraussetzung hier einen pool aufzumachen in den jeder
      der letztendlich interessierten einen kostenbeitrag leistet
      um letztendlich klarheit in dieses doch recht ominöse urteil
      zu bekommen.
      mal engenommen wir unterhalten uns über 100 privatanleger
      mit interesse; mal angenommen jeder dieser zahlt 100,00
      bzw. 150,00 euro, so ergäbe das eine summe von 10.000,00 bzw.
      15.000,00 euro. wäre diese summe z.b. ausreichend um eine
      verfassungsklage einzureichen.
      ferner könnte ich mir vorstellen, dass auch die sdk oder der
      dws einer solchen aktion beitreten würde, da es hierbei ja
      letztlich auch um ein generelles/grundsätzliches thema geht.

      das vorliegende urteil eröffnet den unternehmen nunmehr tür
      und tor gegenüber den aktionären und stellt letztlich den
      aktionär ins abseits was klar verfassungswiedrig ist.

      in welcher euro-grössenordnung bewegt sich eine solche
      verfassungsklage. um wieviel steigt ggf. der prognostizierte
      anteil eines jeden?

      wohlgemerkt , nur mal so ein gedankenspiel.
      gruß elsolivars
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 17:02:20
      Beitrag Nr. 172 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.152.916 von LordofShares am 28.07.06 16:47:14Die Verkehrsfähigkeit des Abfindungsanspruchs in der Zeit nach der Kündigung des Beherrschungsvertrages würde auch verhindern, dass das ehemals beherrschende Unternehmen massiv Aktien des ehemals beherrschten Unternehmens zu Preisen, die weit unter der erwarteten Abfindung (Stichwort: Spruchstellenverfahren) liegen, über die Börse verkauft, zumindest nicht unter derselben WKN. Auch dies würde natürlich den Kurs deutlich stützen...
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 17:05:15
      Beitrag Nr. 173 ()
      Eine bescheidene Frage noch an die Herren Verfassungsrechtsexperten :

      Wer reicht konkret Klage ein ? = Bisher keine Antwort

      Mal ganz davon abgesehen , dass sie gar nicht erst angenommen wird.

      von Horseman1 :
      folge, der aktionär ist dem beherrschenden unternehmen willenlos ausgeliefert.
      dies ist nunmal in der verfassung so nicht gewollt.



      O.k. , das "willenlos" ist ein Versehen, aber benenne bitte eine gesetzliche Grundlage.

      Anderes Beispiel :
      Ich vermiete an einen ALG II-Empfänger eine Wohnung. Obwohl er seine übermäßigen Betriebskosten nicht zahlt (und das Amt auch nicht, weil sie eben übermäßig sind), darf ich ihm nicht einmal Warmwasser abstellen und die Raumtemperatur auf 18 Grad begrenzen ! Für mich ist seine Verschwendung Diebstahl und man braucht Jahre und viel Geld, um solche Mieter raus zu kriegen.
      Wenn ich aber die Versorger nicht mehr bezahle, weil mir ja die Kostendeckung fehlt, dann stellen die mir die Versorgung ab. Anschließend muss dem armen Mieter Schmerzensgeld gezahlt werden, welches man nicht mit den Mietschulden verrechnen darf ..

      Ist das von der Verfassung so gewollt ? :laugh:

      Es gibt so viele Missstände in Deutschland, da kommt es auf ein fragwürdiges BGH-Urteil nicht im Geringsten an. :eek:
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 17:09:38
      Beitrag Nr. 174 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.153.186 von barabo am 28.07.06 17:05:15also unter dem aspekt ziehe ich den vorschlag mit der pool-bildung
      wohl besser zurück. cu elsolivars
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 17:19:43
      Beitrag Nr. 175 ()
      Könnte man das auch auf DEWB anwenden?

      Kann auch sein das ich falsch liege. Bin da nicht so bewandert!

      http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk1999…
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 17:40:49
      Beitrag Nr. 176 ()
      aha barabo,

      deutsches mietrecht ist also nicht verfassungskonform, da es die rechte des mieters zu stark fördert.

      im aktienrecht machen wir es nun anders rum und schützen nicht den aktionär, sondern die unternehmen.

      kann man hier auch mal logisch argumentieren?

      nur weil ich die meinung vertrete, dass der bgh mist gebaut hat, wesentliche aspeckte fehlen etc. heisst das nicht, dass ich davon ausgehe die verfassungsrichter nehmen sich dem an oder urteilen anders.
      ich vertrete nur die meinung, sie müssten es annehmen und anders urteilen.
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 17:42:44
      Beitrag Nr. 177 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.153.430 von hansa0815 am 28.07.06 17:19:43Was in dem von Dir gebrachten Fall gerügt wurde, trifft auf die DEWB nicht zu. In dem Verfahren wurde von den unteren Gerichten entschieden, daß das Spruchverfahren mit Beendigung des Beherrschungsvertrags ebenfalls beendet war und daß ein außenstehender Aktionär keine Entschädigung mehr bekam. Bei der DEWB lief das Spruchverfahren aber weiter und die Jenoptik ist auch bereit, den außenstehenden Aktionären den im Spruchverfahren festgelegten Preis zu zahlen. Die Jenoptik verlangt aber einen Nachweis. Das würde ich auch machen.
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 17:48:04
      Beitrag Nr. 178 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.153.835 von Kalchas am 28.07.06 17:42:44Ich danke dir!
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 17:52:02
      Beitrag Nr. 179 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.153.793 von Horseman1 am 28.07.06 17:40:49Nimm einfach mal ein Unternehmen mit einem Mehrheitsaktionär von über 75%. Es besteht keine Pflicht, einen Beherrschungsvertrag abzuschließen. Auch ohne Beherrschungsvertrag werden Entscheidungen zugunsten des Großaktionärs ausfallen. Es muß keine Abfindung angeboten werden. In der Praxis kann so eine Konstellation zu denselben Folgen wie bei der DEWB führen. Das soll dann verfassungskonform sein, während der Abschluß und die spätere Kündigung eines Beherrschungsvertrags trotz später gerichtlich festgelegter Abfindung verfassungswidrig sein soll? Also bitte.
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 18:03:09
      Beitrag Nr. 180 ()
      ist ja gut..wollen wir jetzt alle möglichen fälle aufführen, die mit dem konkreten gar nichts zu tun haben?
      erst mietrecht und nun mehrheitsaktionär?

      schönes wochenende.
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 18:06:24
      Beitrag Nr. 181 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.153.793 von Horseman1 am 28.07.06 17:40:49müssten

      so ist es klar ;)

      vorher hatte ich den Konjunktiv in deinen postings nicht wahrgenommen. :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 18:16:29
      Beitrag Nr. 182 ()
      ja müssten,
      auch der bgh hätte anders urteilen müssen.

      ich zweifle in diesem konkreten fall an der objektivität des urteils und ich denke es gibt keinen, der dies nicht tut. auch nicht im hause jo.
      ich versteh allerdings auch die entscheidungsgründe der richter...aber es gibt nunmal gewisse rechtliche verpflichtungen, die eingehalten werden sollten und die höher stellen sollten, als emotionen oder ents´chedungen aus einem persönlichen beziehungsgeflecht heraus.

      einlandgericht hat es da einfacher. es weiss, es ist nicht die letzte instanz. hier kann ich ein emotionales urteil verstehen. bei bgh menschlich auch, in der sache aber nicht, dafür hängt zu vieles dran.
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 18:34:53
      Beitrag Nr. 183 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.154.151 von Horseman1 am 28.07.06 18:03:09Und Du redest von Fällen, bei denen der Abfindungsanspruch absichtlich niedrig angesetzt werden soll. War das hier der Fall? Natürlich nicht. Der Abfindungsanspruch wurde vom Geicht von 26,51 auf 26,98 Euro angehoben. Sollen bei diesen Relationen die außenstehenden Aktionäre ausgeplündert worden sein?
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 18:44:17
      Beitrag Nr. 184 ()
      ähm,

      bei einer verfassungsklage geht es darum, ob ein vorliegendes urteil allgemeingültigkeiten aufstellt, die eine beurteilung durch das verfassungsgericht rechtfertigen.

      es geht hier nicht um 26, 50 oder 1 euro.

      nehmen wir an die abfindung hätte 100 euro betragen müssen nach dem spruchverfahren..

      es geht hier um allgemeingültigkeiten, die den aktionär einschränken, nicht um zahlen.
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 22:04:09
      Beitrag Nr. 185 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.153.186 von barabo am 28.07.06 17:05:15Zitat barabo: "Mal ganz davon abgesehen , dass sie gar nicht erst angenommen wird."

      Das werden wir ja dann sehen, versuchen kann man es auf jeden Fall. Als konsequenter Mensch muss man es sogar versuchen. Ich möchte mir hinterher auf keinen Fall vorwerfen, nicht alles in meiner Macht stehende versucht zu haben...

      Der Rest Deines Postings ist ebenfalls gequirlter Unfug. Man bekommt den starken Verdacht, dass hier manche alles versuchen, um die letzten verbliebenen Halter potentiell abfindungsberechtigter DEWB-Aktien davon zu überzeugen, die Sache nicht weiterzuverfolgen...
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 23:12:22
      Beitrag Nr. 186 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.159.205 von LordofShares am 28.07.06 22:04:09LordofShares, du enttäuschst mich.

      Was du als gequirlten Unfug bezeichnest, ist leider bittere Realität, wie auch das BGH-Urteil.

      Ich kann ja verstehen, dass du bereit bist, nach jedem Strohhalm zu greifen, aber es wird dir leider nichts nützen.

      Mit deinem letzten Satz : " Man bekommt den starken Verdacht, dass hier manche alles versuchen, um die letzten verbliebenen Halter potentiell abfindungsberechtigter DEWB-Aktien davon zu überzeugen, die Sache nicht weiterzuverfolgen... " offenbarst du deine große Verbitterung. Ich möchte dir empfehlen, dass du Dr. Götz anrufst und bitte hier berichtest.

      Persönlich habe ich mich mit der Situation abgefunden (was bleibt einem auch anderes übrig) und verfolge DEWB nur noch fundamental und sehe da viel Raum für deutlich höhere Kurse. ;)


      Hatte ich hier bei w-o aufgeschnappt und weil´s jetzt passt :

      von Konfuzius
      Der Meister sagte: Über das, was vorbei ist, streitet man nicht.
      Das was geschehen ist, kritisiert man nicht;
      das, was längst der Vergangenheit angehört,
      richtet man nicht mehr.
      Avatar
      schrieb am 29.07.06 01:07:58
      Beitrag Nr. 187 ()
      dr. götz hat eine ganz andere argumentation vorgebracht, die nicht zwangsläufig zum ziel führen musste, da sie sich eben nur auf das recht der abfindung (aktie oder aktionär=) bezog.

      seit beginn des ganzen denken aber einige schon viel weiter und nicht so monokausal.

      konfuzius mag ein netter kerl gewesen sein, aber dieser satz passt absolut nicht zum thema.
      Avatar
      schrieb am 31.07.06 11:51:28
      Beitrag Nr. 188 ()
      von Dr. Götz´ homepage http://www.aktionaere-wehrt-euch.de/

      Allerneuestens – wenn auch nicht mehr ganz neu

      Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bekanntlich am 08.05.2006 zu Az.
      II ZR 27/05 das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 22.12.2004 aufgehoben und die Klage des von mir vertretenen Klägers abgewiesen.

      Die Urteilsbegründung ist jetzt auch allgemein zugänglich. Es handelt sich danach um eine sehr, sehr bemerkenswerte Entscheidung in wertpapierrechtlicher, aktienrechtlicher und kapitalmarktrechtlicher Hinsicht.

      Besonders ins Auge sticht der Ausgangspunkt des Urteils, dass der Abfindungsanspruch aus § 305 AktG gar kein aktienrechtliches Recht verkörpert. Der Anspruch geht schon während der Dauer des Unternehmensvertrages nicht etwa mit der Aktie auf einen Erwerber über, - vor allem für alle börsennotierten Aktien ein außergewöhnlich bemerkenswerter Ansatzpunkt: Der Aktionär, der sich nach bisheriger und ganz sicher zutreffender Ansicht allein aus dem Erwerb und dann aus der Innehabung des Wertpapiers Aktie definierte, er erwirbt im Fall der Fälle einen wesentlichen Teil seiner Rechte, und das muss ja dann z.B. bei Bestehen eines Ausgleichsanspruchs aus § 304 AktG eigentlich auch für diesen gelten, überhaupt nicht mehr aus der Aktie. Nur in seiner Person, rein begrifflich natürlich, als außenstehender Aktionär erwirbt er eventuell Ansprüche, die mit dem börsenmäßigen Erwerb von aktienrechtlichen Rechten aber rein gar nichts jemals zu tun haben und hatten.

      Die entsprechenden Argumente waren auch schon vor dem Thüringer Oberlandegericht von der Beklagtenseite kolportiert worden. Ich hatte sie dort unter dem Stichwort der „Stehaufmännchen-Theorie“ der Abfindung karikiert. Denn ein rein vertraglich-schuldrechtlicher Anspruch, der nur in der Person des Veräußerers als außenstehender Aktionär bestand, rein begrifflich natürlich, erlischt nunmehr bei einer Veräußerung des Wertpapiers Aktie in dessen Person und entsteht dann und nur dann, wenn der Erwerber aus sich heraus den Begriff des außenstehenden Aktionärs wiederum erfüllt, in seiner Person gänzlich neu aus dem Nährboden des Unternehmensvertrages, gerade so wie ein Stehaufmännchen. Und bei jedem einzelnen Veräußerungsakt an der Börse, kein Börsenteilnehmer konnte es je auch nur erahnen, vollzieht sich dieses spannende Spiel vom Untergang des Anspruchs beim Veräußerer und seinem eventuellen Neuaufstehen beim Erwerber, - eine überaus feinsinnige rechtstheoretische Vorstellung.

      Den Konzernherren eröffnen sich da auf breiter Front ganz neue Möglichkeiten, die während der vergangenen Jahrzehnte niemand gesehen hatte. Sie werden von nun an die Rechtspraxis bereichern.

      Auch der wertpapierrechtliche, aktienrechtliche und kapitalmarktrechtliche Blätterwald wird an dem Urteil noch viele Jahre seine reine Freude haben. Und das Schönste, was ich selbst einigermaßen stolz von jenem Rechtsstreit sagen kann, der unter dem 08.05.2006 entschieden worden ist, ist dieses:

      Der II. Senat des Bundesgerichtshofs hat mit seinem Urteil vom 08.05.2006 wesentliche Elemente des deutschen Wertpapier-, Aktien- und Kapitalmarktrechts geradewegs auf den Kopf stellen müssen, nur um eine von mir in den Vorinstanzen vertretene Klage abweisen zu können.

      Wer sonst kann Ähnliches für sich schon in Anspruch nehmen ??

      (26.07.2006)
      Avatar
      schrieb am 31.07.06 12:35:46
      Beitrag Nr. 189 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.252.679 von barabo am 31.07.06 11:51:28Wenn dem so ist, dann frage ich mich warum z. Bsp die SDK nun gegen dieses Urteil nicht Klage erhebt.

      Hier noch einmal das Schreiben der SDK vom 23.06.2005


      Abfindungsanspruch
      bei über 32 Euro
      Deutsche Effecten- und Wechsel-Beteiligungsgesellschaft AG
      WKN: 804100
      ISIN: DE0008041005
      Obwohl das Urteil in zweiter Instanz des Oberlandesgerichts
      Thüringen in Sachen Deutsche Effecten- und Wechsel-Beteiligungsgesellschaft (DEWB) schon am 22. Dezember 2004 gefällt wurde und bereits in zahlreichen Presseveröffentlichungen über die möglichen Folgen berichtet wurde, erhält die SdK noch beinahe täglich Anfragen von Aktionären zu den Hintergründen. Grund genug also, um die Fragen unserer Mitglieder in dieser Ausgabe „SdK
      exclusiv“ zu beantworten und unsere Einschätzung und mögliche Chancen darzustellen.

      Wer ist die DEWB?
      Die DEWB ist eine große börsennotierte Beteiligungsgesellschaft.
      Die Gesellschaft konzentriert sich auf Biotechnologie und optiknahe Technologien, die zu den wichtigsten Innovationstreibern der nächsten Jahre zählen werden. Zum 31. März 2005 verwaltete die DEWB ein Vermögen von rund 90 Mio. Euro und ist an rund 20 Gesellschaften beteiligt. Die 15,2 Mio. Inhaberaktien der DEWB werden unter der WKN 804100 gehandelt.

      Worum geht es im Urteil vom 22. Dezember 2004?
      Ausgangspunkt für den Rechtsstreit ist die Übernahme der DEWB durch Jenoptik im Jahr 1997. Jenoptik hatte damals die DEWB von der traditionsreichen Heidenheimer Industriellenfamilie Voith erworben, die 99% der DEWBAnteile hielt. Zu diesem Zeitpunkt bestand zwischen Voith und der DEWB bereits seit vier Jahren ein so genannter Beherrschungsvertrag gemäß §291 Aktiengesetz. Beim
      Abschluss eines derartigen Vertrages ist es gesetzlich vorgeschrieben, allen Minderheitsaktionären einen Ausgleich
      anzubieten. Dieser Abfindungsanspruch betrug beim Abschluss des relevanten Beherrschungsvertrags 26,51 Euro. Seitdem verfügen die freien Aktionäre über einen Anspruch von 26,51 Euro Abfindung je Aktie – was in etwa auch dem damaligen Kurs entsprach. Das Problem:
      Die Zahlung wurde nicht von allen Eignern unverzüglich angenommen. Einigen Aktionären fiel dieses Angebot zu gering aus, sie klagten in einem Spruchstellenverfahren auf eine höhere Abfindung. Dieses Verfahren läuft noch heute. Weil das Geschäft glänzend lief und die Bewertung der DEWB hoch war, weitete die Jenoptik durch Kapitalerhöhungen den Streubesitz auf inzwischen knapp 35% beziehungsweise etwa 5,22 Mio. Aktien aus, ohne darauf zu achten, die neu ausgegebenen Aktien von denen, die aus dem damaligen Beherrschungsvertrag anspruchsberechtigt sind, zu trennen. Die Jenoptik und der damalige Vorstandschef Lothar Späth haben es also versäumt, die Aktien von jenen unterscheidbar zu machen, die abfindungsberechtigt sind. Durch eine eigene Wertpapierkennnummer wäre dies leicht möglich gewesen, und in ähnlichen Fällen wurde es
      auch so gehandhabt. Bei DEWB tragen nun alle Aktien die WKN 804100. Nun verlangte ein Aktionär die Abfindungszahlung von Jenoptik und verklagte diese, nachdem Jenoptik seinem Abfindungsverlangen nicht nachkam. Das OLG Jena hat in diesem
      Verfahren entschieden, dass die Beweislast dafür, dass ein Aktionär nicht anspruchsberechtigt ist, bei der Jenoptik liegt. Dies führt zu dem zugegebenenmaßen abstrusen Ergebnis, dass es denkbar ist, dass sich alle Aktionäre der DEWB nun mit einer Abfindungszahlung an die Jenoptik wenden, obwohl feststeht, dass nur ein kleiner Teil der Aktien abfindungsberechtigt sein kann. So könnte auf Jenoptik eine Flut von Abfindungsprozessen zukommen, die
      den Konzern in dreistelliger Millionenhöhe belasten würden. Ist es nicht möglich, den Beweis dadurch zu führen, dass die einzelnen Aktionären verpflichtet werden, ihre Depotauszüge vorzulegen?
      Nein, denn die Abfindungsansprüche sind „verkehrsfähig“, das heißt, sie gehen bei einem Verkauf mit dem in der Aktie verbrieften Anteilsrecht auf den Erwerber der Aktie über. Da der Handel an der Börse anonym erfolgt und die neuen von den alten Aktien nicht unterscheidbar sind, kann der neue Aktionär nicht beweisen, dass er die Ansprüche hat. Das ist in etwa so vergleichbar:
      Die Jenoptik hat zugelassen, dass zu 99 Kilogramm Zucker ein weiteres Kilo geschüttet und diese 100 Kilo jahrelang durchgemischt wurden. Jetzt ist es unmöglich, gerade das eine, zusätzliche Kilogramm wieder herauszufiltern. Den Beweis, dass ein Aktionär, der seine DEWB-Aktien vielleicht erst letzte Woche gekauft hat, keine anspruchsberechtigten Aktien erworben hat, kann allerdings auch Jenoptik nicht führen.

      Und die Konsequenz?
      Jenoptik hat gegen die Entscheidung des OLG Jena Revision eingelegt. Unterliegt Jenoptik vor dem Bundesgerichtshof, ist damit zu rechnen, dass alle DEWB-Aktionäre im Streubesitz einen Abfindungsanspruch von mindestens 26,51 Euro zzgl. Zinsen einklagen werden. Dann müsste zwar jeder Aktionär individuell klagen, doch mit der BGHEntscheidung im Rücken werden das auch viele tun. Warum „mindestens“ 26,51 Euro zzgl. Zinsen? Wie schon weiter oben gesagt, läuft parallel noch das Spruchstellenverfahren. Dieses Verfahren wird geführt, weil Aktionäre unzufrieden mit der Abfindungshöhe von 26,51 Euro waren. Aufgrund der aufwendigen Gutachten dauern diese Verfahren in Deutschland leider extrem lange. Dabei ist eines sicher: Egal wie das Verfahren ausgeht, unter den Anspruch von 26,51 Euro Abfindung je Aktie kann die Abfindung nicht fallen – daher „mindestens“.
      Das Verfahren hat nichts mit dem hier besprochenen Sachverhalt zu tun, außer dass bei einer Erhöhung der Abfindung sich dann der Betrag zzgl. Zinsen für alle nach dem BGH-Urteil Abfindungsberechtigten erhöht. Woher kommt der Anspruch auf Zinsen?
      Der Abfindungsanspruch ist gemäß § 305 Abs. 3 S. 3 AktG mit 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Frist läuft ab 01. Januar 2000, insgesamt ist bereits ein Zinsanspruch von 6,43 Euro aufgelaufen. Der Abfindungsanspruch beläuft sich also aktuell auf 32,94 Euro und steigt täglich um 0,0023 Euro. Wer hat das Urteil erstritten?

      Erstritten hat das OLG-Urteil der Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Dr. jur. Hans Norbert Götz. Bei ihm handelt es sich um einen der renommiertesten Anwälte, wenn es um die Vertretung von Aktionärsrechten in Deutschland geht. Der in Baden-Baden ansässige Einzelkämpfer vertritt regelmäßig die Interessen der SdK und kann auf eine große Zahl gewonnener Prozesse verweisen. Vor dem BGH hat Götz beispielsweise die Macrotron-Entscheidung erstritten. Aber auch der Kläger ist kein Unbekannter. Richard „Richi“ Mayer hat Götz beauftragt, seine Interessen bei DEWB wahrzunehmen. Mayer ist SdK-Mitglied und streitbarer Aktionär aus Leidenschaft. Mit seinem ungeniert bayerischen Auftreten hat sich Mayer schon auf zahlreichen Hauptversammlungen und bei manch einem anfänglich
      arrogant auftretenden Unternehmenslenker gehörigen Respekt verschafft. Mayer ist dafür bekannt, dass er Angelegenheiten konsequent bis zum Ende verfolgt.

      Was sollten Aktionäre der Jenoptik machen?
      Bei Jenoptik gibt man sich betont gelassen. Obwohl durch das Urteil eine potenzielle Belastung mit Beträgen von über 170 Mio. Euro droht (dieser Betrag errechnet sich aus den 5,22 Mio. freien Aktien multipliziert mit der Mindestabfindung zzgl. Zinsen von 32,94 Euro), wurde die Tatsache, dass Jenoptik vor dem OLG unterlag, noch nicht einmal ad hoc gemeldet. Auch wurden keinerlei Rückstellungen gebildet. Die Ruhe ist wohl nur vordergründig. Zahlreiche Aktienanalysten haben den Wert aufgrund der Klage
      zurückgestuft. Auch internationale Rating-Agenturen stuften den Konzern in seiner Kreditwürdigkeit zurück. Der Kurs der Jenoptik hat bereits unter dem DEWB-Urteil gelitten. Aber noch ist es für Jenoptik-Aktionäre nicht zu spät.

      Wir empfehlen Aktionären, darüber nachzudenken, einen Teil ihres Investments in DEWB-Aktien zu diversifizieren. Sollte Jenoptik vor dem BGH unterliegen, kann das Minus auf der einen Seite durch Zuwächse bei DEWB ausgeglichen werden. Die DEWB-Beteiligung ist durch Substanz unterfüttert, so dass die Aktie auch ohne die Klage Phantasie birgt.

      Wie wird es weitergehen?
      Wir rechnen mit einer BGH-Entscheidung gegen Ende 2005. Das Urteil des OLG ist aus unserer Sicht schlüssig und gut begründet. Unterliegt Jenoptik auch vor dem BGH – und davon gehen wir aus –, wird man sehr schnell eine Einigung mit allen Aktionären suchen. Anderenfalls droht Jenoptik eine Klagewelle, durch die die Sache noch teurer würde.
      Der DEWB-Kurs wird dann wohl nur gering unter dem dann aktuellen
      Abfindungspreis von 26,51 Euro zzgl. Zinsen stehen. Der Abschlag ist durch die Lästigkeit begründet, selbst eine Klage zu führen. Da
      Klagewillige durch das BGH-Urteil aber praktisch kein Prozessrisiko haben und für beliebig viele DEWB-Aktien klagen
      können, wird der Abschlag nur gering sein. Spätestens dann wird Jenoptik an einer schnellen Lösung für alle interessiert sein. Denn dann besteht für das Unternehmen immer noch das Risiko, dass
      beim Spruchstellenverfahren ein deutlich höherer Abfindungsbetrag erstritten werden könnte. Und wie sieht es operativ bei DEWB aus?
      DEWB ist keineswegs nur ein Zockerpapier auf den Abfindungspreis.
      Abseits des Rechtsstreits konnte die Gesellschaft Anfang April von Erfolgen im operativen Geschäft berichten. Im Zuge der Veräußerung der Beteiligung an der Oasis SiliconSystems fließen etwa 30 Mio. Dollar in die Kasse der Beteiligungsfirma. Seit 1998 wurden von der
      DEWB insgesamt 22 Exits durchgeführt (davon 8 Börsengänge) und dabei Erlöse von 297 Mio. Euro erzielt. Dabei wurde von 1998-2003 ein kumuliertes EBIT von 154,14 Mio. Euro erzielt. DEWB verfügt über ein aussichtsreiches Beteiligungsportfolio. Darunter befinden sich Biotechwerte wie zum Beispiel die 75,2-prozentige Beteiligung an Integrated Genomics. Die Gesellschaft hat eine einzigartige
      Plattform-Technologie für funktionale Genomanalyse entwickelt, die mit Hilfe von Bioinformatik-Tools durchgeführt wird. Gelingt der Börsengang des Unternehmens, dürften erhebliche Werte gehoben werden. Der Wert des Eigenkapitals derartiger Beteiligungsunternehmen ist immer schwer zu bestimmen, da er erheblich von den Marktbewertungen abhängt – und die zeigen sich nur bei Exits. Sollte die Börsenstimmung weiter freundlich bleiben und der IPO-Markt breiter anspringen, ist es gut möglich, dass die Bewertung von DEWB auch ohne Rücksicht auf die Klage deutlich ansteigt. Vor Jahren notierte der Wert zeitweise bei über 90 Euro. Damals machte Jenoptik, die sich durch die Situation jetzt gerne als ungerechtfertigt betroffen sehen, mit den DEWB-Aktienverkäufen ordentlich Kasse.
      Avatar
      schrieb am 31.07.06 13:12:30
      Beitrag Nr. 190 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.253.192 von hansa0815 am 31.07.06 12:35:46In dem Schreiben fehlt ein wichtiger Punkt, nämlich die Kündigung des Beherrschungsvertrags. Damit sind Kapitalerhöhungen, die nach der Beendigung des Unternehmensvertrags durchgeführt wurden, für die Beurteilung irrelevant.

      Es gibt übrigens auch keine Trennung des Anspruchs von der Aktie. Außenstehender Aktionär wurde man halt, wenn man die Aktie vor der Beendigung des Beherrschungsvertrag erworben hat. Diejenigen Aktionäre können diese Eigenschaft auch leicht nachweisen. Die sind von dem Urteil überhaupt nicht betroffen.
      Avatar
      schrieb am 31.07.06 13:32:09
      Beitrag Nr. 191 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.253.567 von Kalchas am 31.07.06 13:12:30Dann hat die SDK hier aber ganz böse daneben gelegen.

      Haben die denn keine Juristen?
      Avatar
      schrieb am 31.07.06 13:46:57
      Beitrag Nr. 192 ()
      die sdk wa rnicht i unrecht und götz auch nicht.

      ich teile seine sicht der dinge. aber es ist nunmal so, dass es hier nicht nur um das "an wem hängt das recht" geht.

      man kann, will man eine situation beurteilen, nicht nur teilaspekte beleuchten, sondern muss das ganze wirtschaftlich und rechtlich umfassend betrachten.

      insofern spielt es auch keine rolle, dass der u-vertrag gekündigt war.

      den u-vertrag wird jedes unternehmen logischerweise kündigen, dann eine abfindung anbieten und dann machen was sie will.
      da das urteil ja eben freie hand lässt. es sagt ganz einfach: sobald der vertrag gegekündigt wurde, kann es keine aussenstehdnen aktionäre mehr neu geben und jeder verkauf eines alten aktionärs hat zur folge, dass ein personelles abfindungsrecht weniger vorhanden ist.

      die folge daraus ist ganz klar eine verfassungsrechtlich bedenklich benachteiligung des aktionärs.

      aber das hatten wir ja nun j schon mehrmals.
      Avatar
      schrieb am 31.07.06 13:51:21
      Beitrag Nr. 193 ()
      Das war eine falsche Einschätzung des Sachverhalts. Nach dem Urteil des BGH gibt es neue Einschätzung. "Klagen von Aktionären, die ihre Aktien der Jenoptik AG rechtzeitig angedient haben, diese aber nach Beendigung des Gewinn- und Beherrschungsvertrages erworben haben, sind auf Basis dieses Urteils kaum Erfolgschancen zuzutrauen." Warum sollte die SdK dann klagen? Das kostet doch nur Geld, zumal diejenigen, die geschützt werden sollen, nämlich die außenstehenden Aktionäre, gar nicht geschädigt wurden.
      Avatar
      schrieb am 31.07.06 17:57:08
      Beitrag Nr. 194 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.253.958 von Horseman1 am 31.07.06 13:46:57Na dann gute Nacht im deutschen Aktienrecht, speziell bei Abfindungsansprüchen!
      Avatar
      schrieb am 31.07.06 18:20:54
      Beitrag Nr. 195 ()
      nicht das aktienrecht hat verloren, sondern das land. der bgh hat sich ganz offensichtlich nicht objektiv zum sachverhalt verhalten, sondern einzig den allumfassenden freispruch der jenoptik und seiner funktionäre in den vordergrund gestellt.

      das ein witzleben oder späth in keinster weise zur haftung gezogen werden, ist der glaubwürdigkeit des rechtsstaates leider in keinster weise zuträglich.
      Avatar
      schrieb am 31.07.06 18:36:06
      Beitrag Nr. 196 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.258.034 von Horseman1 am 31.07.06 18:20:54und deswegen wäre es doch für alle von Vorteil gegen dieses Witzurteil Anfechtungsklage zu erheben............
      Avatar
      schrieb am 31.07.06 18:46:17
      Beitrag Nr. 197 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.258.034 von Horseman1 am 31.07.06 18:20:54Es steht Dir doch frei, Strafanzeige, wegen was auch immer, gegen Witzleben und Späth zu stellen. Du riskierst halt, eine Gegenanzeige wegen Verleumdung, wenn Deine Behauptungen nicht stimmen sollten. Damit jemand zur Rechenschaft gezogen werden kann, mußt Du halt mal Beweise bringen. Außer pauschalen Behauptungen kommt hier allerdings nichts von Dir. Für was sollen denn Witzleben und Späth zur Rechenschaft gezogen werden?
      Avatar
      schrieb am 01.08.06 00:11:42
      Beitrag Nr. 198 ()
      Für die Ausbeutung der DEWB und seiner Aktionäre..lach
      Avatar
      schrieb am 01.08.06 07:42:40
      Beitrag Nr. 199 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.262.079 von Horseman1 am 01.08.06 00:11:42Sag ich doch. Konkret kannst Du gar nichts vorweisen.
      Avatar
      schrieb am 01.08.06 08:47:12
      Beitrag Nr. 200 ()
      Es ist mir auch schlicht egal, ob man nun die Herren zur Verantwortung zieht oder nicht, zumindest in personenbezogener Weise.

      Es geht ja hier um den Fall und das Urteil als solches.
      Und in Bezug darauf liegen vielerlei Fakten und Argumente vor, die an dem Urteil in verfassungsrechtlicher Betrachtungsweise Zweifel aufkommen lassen.

      Aber lieber Kalchas, da wir das Dir alles schon über nun Monate erklären, sprich den komplexen Zusammenhang von Vertrag, Kündigung und Abfindung, solltest Du Dich nun mit dem Lesen dieser alten Beiträge beschäftigen.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.

      Investoren beobachten auch:

      WertpapierPerf. %
      -1,79
      +3,39
      -1,05
      -0,11
      +1,29
      -0,36
      -0,99
      -0,59
      -10,48
      +0,81
      DEWB - Konsequenzen des BGH-Urteils