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    Frage zum (Ver)Mieterrecht - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.05.06 07:31:55 von
    neuester Beitrag 26.05.06 08:41:27 von
    Beiträge: 16
    ID: 1.061.977
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      Avatar
      schrieb am 24.05.06 07:31:55
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      folgende Situation:
      Mieter X hat eine Wohnung für ein Jahr gemietet.

      Nach 6 Monaten findet er eine andere Wohnung.

      Für die urspr. Wohnung besorgt er einen Nachmieter Y.

      Dieser unterschreibt mit der Vermieter einen neuen Mietvertrag,
      tritt aber 5 Tage vor dem Umzug vom Mietvertrag zurück.

      Frage: zahlt der Mieter X oder der neue Mieter Y nun die Miete?

      Lasst euch Zeit mit der Antwort,
      ich komme erst um 13 Uhr wieder ins Board ;)
      Avatar
      schrieb am 24.05.06 07:52:29
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.768.752 von BonMala am 24.05.06 07:31:55Mit Mieter X besteht nach der Einigung über den vorzeitigen Auszug, der Stellung eines Nachmieters und der Unterzeichnung eines neuen Mietvertrags durch Y kein Vertragsverhältnis mehr. Der Mietvertrag mit Y ist gültig.
      Es gibt kein gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen, Mieter Y muss den Vertrag kündigen und solange (gesetzl. Kündigungsfrist) für die Mietzahlungen gerade stehen.
      Avatar
      schrieb am 24.05.06 07:54:37
      !
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      Avatar
      schrieb am 24.05.06 07:55:01
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.769.162 von ohshit am 24.05.06 07:52:29richtig

      jura studdent oder??
      Avatar
      schrieb am 24.05.06 08:24:07
      Beitrag Nr. 5 ()
      ohsit hat recht !!!

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      Avatar
      schrieb am 24.05.06 08:25:17
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ja aber wenn der neue Mieter nicht auch ein 1 Jahres Vertrag hat sondern die Gesetzliche Kündigungsfrist gilt dann kann man so zumindest ein paar Monate umgehen. Oder ?

      Ich müsste noch 6 Monate zahlen bringe ein "Freund" der macht neuen Vertrag aber mit normaler Kündigungsfrist und somit habe ich ??? Monate gespart.

      Kann man doch machen, oder?

      Weil nicht für jede Wohnung findet man wirklich Nachmieter.
      Avatar
      schrieb am 24.05.06 08:36:40
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.769.211 von champYio am 24.05.06 07:55:01Nein, Vermieter ;)
      Avatar
      schrieb am 24.05.06 08:46:40
      Beitrag Nr. 8 ()
      Für Wohnraum gibt es m.E. nach nur unbefristete Mietverhältnisse.

      Hier müsste geprüft werden ob der Vertrag für ein Jahr überhaupt gültig ist.

      Ansonsten gilt die gesetzliche Kündigungsfrist für ein unbefristetes Mietverhältnis.

      Fakt ist aber, der neue Mieter Y muss ordentlich (fristgerecht) kündigen, es sei denn er hat einen wichtigen Grund für eine ausserordentliche Kündigung (z.B. Schimmelbefall)..

      Gruss, Hats..
      Avatar
      schrieb am 24.05.06 08:52:31
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.768.752 von BonMala am 24.05.06 07:31:55Der Y ist Vertragspartner geworden, da er seitens des Vermieters als Nachmieter akzeptiert worden ist. Gegen X bestehen keine Ansprüche auf Mietzins mehr. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht gegen Y ein Anspruch auf Mietzinszahlung.

      Alles bisher Geschriebene ist richtig; ist ja auch ein simpler Fall.
      Avatar
      schrieb am 24.05.06 09:04:40
      Beitrag Nr. 10 ()
      Die vorstehenden Ausführungen sind insofern korrekt, wenn der Vermieter dem Mieter X bestätigt hat, daß ein Vertrag mit Nachmieter Y zustandegekommen ist und der Vermieter deshalb den bestehenden Mietvertrag mit Mieter X vorzeitig und einvernehmlich auflöst (beendet).

      Fehlt diese Auflösungsvereinbarung, besteht der Mietvertrag mit Mieter X unverändert fort und Mieter X hat die Miete bis Vertragsablauf zu leisten.
      Avatar
      schrieb am 24.05.06 09:11:15
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.770.837 von KonservativerZocker am 24.05.06 09:04:40Die Auflösung des Vertrages mit X erfolgte konkludent (Schriftform ist nicht erforderlich), denn nur unter dieser Voraussetzung konnte ein Vertrag mit Y wirksam zustande kommen. Oder um es noch korrekter zu sagen: Die Wohnung kann nur einem zur Verfügung gestellt werden, dennoch können mit X und Y Verträge bestehen, aber nur gegenüber einem erfüllt werden. Die Umstände der Vertragsunterzeichnung durch Y (Nachmieter des X !) lassen jedoch keine Zweifel daran aufkommen, dass hiermit gleichzeitig eine stillschweigende vorzeitige Auflösung des Vertrages mit X bezweckt worden war ! ;)
      Avatar
      schrieb am 24.05.06 13:00:55
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.771.036 von RealJoker am 24.05.06 09:11:15Laut BGH gibt es im Miet- und Immobilienrecht keine stillschweigende Vertragsauflösung.

      Urteil ist bei einem vergleichbaren Fall gefällt worden.

      Musst Du mal nach Googlen, ich habe leider das Aktenzeichen nicht mehr.
      Avatar
      schrieb am 24.05.06 13:48:37
      Beitrag Nr. 13 ()
      Hallo,
      vielen Dank für die Erläuterungen, die freundlicherweise in einem für Laien verständlichen Deutsch abgefasst sind.;):) Für RealJokers Text musste ich zwar ein paar Gehirnwindungen mehr aktivieren, aber es reicht noch so gerade.:O:cool:


      Was die Vermutungen von shit-Champ anbetrifft:
      weder noch. :laugh:
      In meinem zarten Alter fragt man schon mal für einen Sohn,
      die sich in der Situation des Bezeichneten X befindet.
      Der Vermieter hat einige Wochen nach Vertragsabschluss
      plötzlich seine Meinung geändert und möchte die Nachmieterinnen nicht in der Wohnung aufnehmen. Die Nachmieterinnen haben ihrerseits bereits ihr altes Mietverhältnis aufgelöst und wollen in ein paar Tagen umziehen.....

      Falls der Vermieter nun die Kaution von X einbehält,
      wird X sie einklagen müssen....

      Thanks for all
      BM :)
      Avatar
      schrieb am 24.05.06 13:58:00
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.778.681 von BonMala am 24.05.06 13:48:37Hallo BonMala,

      ich werde mich um einen verständlicheren Ausdruck bemühen ;) .

      Die Nachmieterinnen haben gegen den Vermieter einen nicht unerheblichen Schadensersatzanspruch, nachdem dieser ohne wichtigen Grund vom Vertrag zurückgetreten ist. An sich wäre der Anspruch auf Erfüllung des Mietverhältnisses noch realisierbar, aber nur bis zur Neuvermietung, danach -wie gesagt- nur noch Schadensersatz. Der beinhaltet im wesentlichen die Kosten einer teueren Ersatzwohnung (Differenz der Mieten) sowie sonstige Mehraufwendungen. Umzugskosten nicht, da diese ohnehin angefallen wären. Im einzelnen müßte man genauer hinsehen, welche Schadenspositionen ersatzfähig wären.

      Was die Kaution angeht:
      Gibt es ein Übergabeprotokoll ?
      Avatar
      schrieb am 24.05.06 19:23:33
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.778.955 von RealJoker am 24.05.06 13:58:00Hallo RealJoker,
      danke für Dein Mitgefühl :laugh:

      die Jungs werden die Wohnung erst gegen Ende dieses Monats übergeben.
      Deiner Frage entnehme ich, dass es sinnvoll ist, vorsichtshalber ein Übergabeprotokoll anzufertigen und von beiden Seiten unterschreiben zu lassen?!

      Da ich zufällig am WE bzw. Anfang kommender Woche vor Ort sein werde,
      trage ich mich gerade mit dem Gedanken,
      einen Auftritt zu wagen :D
      Avatar
      schrieb am 26.05.06 08:41:27
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 21.785.210 von BonMala am 24.05.06 19:23:33Um den größten Ärger hinsichtlich der Rückzahlung der Mietkaution zu vermeiden, ist ein Übergabeprotokoll ein MUSS . Wichtig insbesondere: Übergabe der Wohnung in mangelfreiem Zustand , ansonsten kommen später sämtliche Einwände !

      Ciao, Joker


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