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    Spekulationsverluste können nachträglich verrechnet werden - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.07.06 17:26:32 von
    neuester Beitrag 14.09.06 15:54:55 von
    Beiträge: 52
    ID: 1.069.180
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      schrieb am 03.07.06 17:26:32
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hall Freunde:)

      folgenden artikel habe ich in einem anderen forum gefunden. hat jemand davon kenntniss, hier habe ich noch nicht darüber gefunden:confused:

      03. Juli 2006
      Gute Nachricht für Anleger, die zum Beispiel in der Baisse der Jahre 2000 bis 2003 große Verluste verbuchen mußten: Sie können ihre Spekulationsverluste auch Jahre später mit Spekulationsgewinnen verrechnen, wenn sie das bisher versäumt haben.

      Kursverluste innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist sparen nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs nämlich auch dann Steuern, wenn sie der Anleger nicht in einer der Steuererklärungen vergangener Jahre offiziell ans Finanzamt gemeldet hat (Aktenzeichen: IX R 21/04).

      „Neuerung spart leicht vier- bis fünfstellige Beträge“

      „Selbst wer erst jetzt die entsprechenden Depotunterlagen zusammensucht, müßte vom Fiskus zuvorkommend behandelt werden“, schreibt die ING Diba in ihrer jüngsten Ausgabe der „Infos für kritische Bankkunden“. Eine zeitnahe formale Dokumentation, die beim Sachbearbeiter eingereicht wurde, sei nach dem BFH-Urteil nicht mehr erforderlich.

      „Diese Neuerung spart vielen Anlegern leicht vier- bis fünfstellige Beträge“, heißt es weiter. Denn erfahrungsgemäß versäumten sie es häufig, Verluste ordnungsgemäß zu dokumentieren. Entweder war ihnen diese Vorschrift nicht bekannt oder die Aktionäre waren in den Verlustjahren so frustriert, daß sie sich gar nicht mehr vorstellen konnten, daß es auch mal wieder bessere Börsenzeiten geben würde.

      „Verluste mit eigenen guten Börsenjahren verrechnen“

      Vor allem in den Jahren 2000 bis 2003 sammelten sich die roten Zahlen in den Anlegerbilanzen nur so an, als etwa der Dax von über 8.000 Punkten auf zwischenzeitlich fast 2.000 Punkte abstürzte. „Viele Aktionäre verdrängten das tiefrote Minus ihrer Depots - und damit auch ihre steuerlichen Pflichten“, schriebt die ING Diba.

      Jetzt sorgt aber der BFH nicht nur dafür, daß dieses Versäumnis ohne negative Folgen bleibt. „Die Richter legten sogar fest, daß die Anleger die Verluste beliebig mit allen Jahren seit 1999 verrechnen können, selbst wenn für diese Zeiträume bereits ein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt. Die Betroffenen sollten diese Wahlmöglichkeit nutzen und die Verluste mit eigenen guten Börsenjahren verrechnen, in denen ihre insgesamt zu versteuernden Einnahmen und damit auch der Grenzsteuersatz hoch waren.“
      Avatar
      schrieb am 03.07.06 18:27:59
      Beitrag Nr. 2 ()
      Und gleich noch ne Frage:
      Weiss einer wielange ein Kreditinstitute Unterlagen über Börsengeschäfte aufbewahren muß ??
      Habe nämlich vor lauter Frust sämtliche Unterlagen aus den betr. Jahren vernichtet :mad::(

      Maigret
      Avatar
      schrieb am 03.07.06 18:35:17
      Beitrag Nr. 3 ()
      das fettgedruckte geht meines erarchtens leider NICHT aus dem unten angehangenen urteilstext hervor oder hab ich was übersehen ?

      Jetzt sorgt aber der BFH nicht nur dafür, daß dieses Versäumnis ohne negative Folgen bleibt. „Die Richter legten sogar fest, daß die Anleger die Verluste beliebig mit allen Jahren seit 1999 verrechnen können, selbst wenn für diese Zeiträume bereits ein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt. Die Betroffenen sollten diese Wahlmöglichkeit nutzen und die Verluste mit eigenen guten Börsenjahren verrechnen, in denen ihre insgesamt zu versteuernden Einnahmen und damit auch der Grenzsteuersatz hoch waren.“

      BUNDESFINANZHOF
      Über die Verrechenbarkeit von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG, die im Entstehungsjahr nicht ausgeglichen werden können, ist im Jahr der Verrechnung zu entscheiden; ein gesondertes Feststellungsverfahren sieht die Vorschrift nicht vor (entgegen BMF vom 5. Oktober 2000 IV C 3 -S 2256- 263/00, BStBl I 2000, 1383, Tz. 42).




      EStG § 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3


      Urteil vom 22. September 2005 IX R 21/04


      Vorinstanz: FG München vom 20. April 2004 12 K 4579/02
      (EFG 2004, 1370)





      Gründe

      I.

      Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gab in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 an, neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von weniger als 1 000 DM erzielt zu haben.

      Nachdem ihn der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erklärungsgemäß veranlagt hatte und der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig geworden war, legte der Kläger eine Verlustaufstellung für das Streitjahr mit dem Antrag vor, den ausgewiesenen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 5 036 DM festzustellen. Diesen Antrag lehnte das FA unter Hinweis auf die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2000 ab.

      Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1370 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab: Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG könne in entsprechender Anwendung des § 10d EStG ein Feststellungsbescheid über im Verlustentstehungsjahr nicht ausgleichsfähige Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht mehr ergehen, wenn der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr wie im Streitfall wegen Eintritts der Bestandskraft nicht mehr geändert werden könne. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 10d Abs. 4 EStG.

      Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung des § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG. Die Vorschrift regele zwar die Vortragsfähigkeit der hier streitigen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, setze aber nicht voraus, dass der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahrs noch geändert werden könne. Dies folge schon aus der fehlenden Berücksichtigung dieser Verluste bei den Besteuerungsgrundlagen der Einkommensteuerfestsetzung für das Verlustentstehungsjahr.

      Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Streitjahr 2000 in Höhe von 5 036 DM (= 2 575 €) festzustellen.

      Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

      Mit dem FG sei davon auszugehen, dass die Rechtsprechung zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG ausweislich der Verweisung in § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG auch für den Vortrag von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften gelte. Danach sei eine Verlustfeststellung ausgeschlossen, wenn der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr noch keinen Verlust ausweise und insoweit nicht mehr geändert werden könne.


      II.

      Die Revision ist unbegründet und deshalb nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

      Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der im Streitjahr nicht ausgleichbaren Verluste aus seinen Einkünften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, weil die Vorschrift ein solches Feststellungsverfahren nicht vorsieht. Über die Berücksichtigung solcher Verluste ist erst in denjenigen Veranlagungszeiträumen zu entscheiden, in denen der Steuerpflichtige --sei es im Vorjahr des Verlustentstehungsjahrs oder in den Folgejahren-- positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt.

      1. Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, dass im Entstehungsjahr nicht ausgleichbare Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG) ebenso wie der verbleibende Verlustabzug i.S. des § 10d Abs. 4 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung gesondert festzustellen sind.

      a) Nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG dürfen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur bis zur Höhe des Gewinns, den ein Steuerpflichtiger im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG "m i n d e r n" diese Verluste nach Maßgabe des § 10d EStG die (positiven) Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat oder erzielt.

      Der Wortlaut der Regelung ordnet damit lediglich an, dass die im Entstehungsjahr nicht ausgleichsfähigen Verluste als Minderungsposten bei positiven Einkünften aus solchen Geschäften in anderen Veranlagungszeiträumen zu berücksichtigen sind. "Nach Maßgabe des § 10d" erfolgt eine solche Minderung schon dann, wenn der Verlust bis zu einem Betrag von 2 Millionen DM im Vorjahr der Verlustentstehung bei entsprechend positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften angesetzt wird (entsprechend der Regelung für den Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung) und im Übrigen vorgetragen wird (vgl. § 10d Abs. 2 EStG für Verluste aus anderen Einkunftsarten). Ein gesondertes Feststellungsverfahren für negative Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ist im Übrigen --anders als in § 15a Abs. 4 EStG für Verluste bei beschränkter Haftung-- weder in § 23 EStG noch in § 10d EStG geregelt.

      Somit kann dem Wortlaut der Vorschrift --auch nicht im Wege teleologischer Auslegung-- keine Entscheidung des Gesetzgebers für ein gesondertes Feststellungsverfahren über noch ausgleichsfähige Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften entnommen werden. Eine solche positive Entscheidung des Gesetzgebers wäre aber Voraussetzung für die Berechtigung eines Feststellungsverfahrens (vgl. Großer Senat des BFH, Beschluss vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C. 4.).

      b) Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen.

      Mit der Neufassung des § 23 Abs. 3 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wollte der Gesetzgeber lediglich die V e r l u s t v e r r e c h u n g bei sonstigen Leistungen für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle erweitern, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91 (BVerfGE 99, 88) das frühere Verlustausgleichsverbot des § 22 Nr. 3 EStG für verfassungswidrig erklärt hatte (vgl. BTDrucks 14/23, S. 180; 14/265, S. 181; 14/443, S. 4). Dies unterstreicht die weitere Gesetzesbegründung, "im Übrigen solle es dabei bleiben, dass Verluste aus sonstigen Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG künftig nur mit positiven Einkünften aus dieser Untereinkunftsart verrechnet werden dürfen" (BTDrucks. 14/443, S. 34).

      c) Für die Annahme eines gesonderten Feststellungsverfahrens im Rahmen des § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG ist danach kein Raum (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2000 IX B 128/99, BFHE 194, 157, BStBl II 2001, 411, der die Frage als offen angesehen hat; wie hier Kohlrust-Schulz, Neue Wirtschaftsbriefe, Fach 3, S. 10775, 10783 (1999); a.A. --unter ausschließlichem Hinweis auf die Formulierung "nach Maßgabe des § 10d"-- Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Oktober 2000 IV C 3 -S 2256- 263/00, BStBl I 2000, 1383, Tz. 42; Herzig/Lutterbach, Deutsches Steuerrecht 1999, 521, 524; Bachem in Bordewin/Brandt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 23 EStG Rz. 232; Carlé in Korn, Einkommensteuergesetz, § 23 Rz. 86; Jacobs-Soyka in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 23 EStG, Rn. 189; Jansen in Hermann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 23 EStG, Anm. 321; Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 23 Rz. 97; ebenso unter Hinweis auf § 15 Abs. 4 EStG: FG Münster, Urteil vom 2. Mai 1995 7 K 5815/92 F, EFG 1995, 973; Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 9. September 2002, S 2119 A-5-St II 20, Einkommensteuer-Kartei § 15 Fach 1 Karte 6). Folglich muss über die Verrechnung nicht ausgleichsfähiger Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG in dem Veranlagungszeitraum entschieden werden, in dem verrechenbare positive Einkünfte aus solchen Geschäften erzielt werden (vgl. zur entsprechenden Rechtslage beim Verlustabzug nach § 10d EStG vor Einführung des gesonderten Feststellungsverfahrens durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988, BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224: BFH-Urteil vom 27. September 1988 VIII R 432/83, BFHE 155, 83, BStBl II 1989, 225, m.w.N.).

      2. Soweit eine Verrechnung nicht ausgleichsfähiger Verluste mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Hinblick auf die von den Beteiligten angenommene Notwendigkeit eines gesonderten Feststellungsverfahrens in bereits abgelaufenen Veranlagungszeiträumen unterblieben ist, kann dies trotz ggf. eingetretener Bestandskraft von Einkommensteuerbescheiden nach Maßgabe des § 174 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) nachgeholt werden.

      Nach dieser Vorschrift kann eine Steuerfestsetzung geändert werden, wenn bei ihr ein Sachverhalt in der erkennbaren Annahme nicht berücksichtigt wurde, dass dieser in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei. Ein solcher Widerstreit ist auch zwischen einem Feststellungsbescheid und einem Einkommensteuerbescheid als Folgebescheid möglich (BFH-Urteil vom 9. April 2003 X R 38/00, BFH/NV 2003, 1035, m.w.N.; Klein/ Rüsken, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 174 Rz. 14; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, AO, § 174, Rz. 24; Frotscher in Schwarz, Abgabenordnung, 11. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 174 Rz. 17). Er ist gegeben, soweit die streitigen Verluste wegen der von den Beteiligten zu Unrecht angenommenen Notwendigkeit eines gesonderten Feststellungsverfahrens nicht angesetzt worden sein sollten.
      Avatar
      schrieb am 03.07.06 19:08:35
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.397.837 von Maigret am 03.07.06 18:27:59Bin mir nicht sicher!
      Denke aber 10 Jahre!
      Avatar
      schrieb am 03.07.06 19:27:46
      Beitrag Nr. 5 ()
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      schrieb am 03.07.06 19:50:22
      Beitrag Nr. 6 ()
      #4 olibaer2006
      #5 chachabings

      wäre prima. das würde ein paar TEU Steuerersparnis dieses Jahr bedeuten. :D
      Avatar
      schrieb am 03.07.06 20:36:26
      Beitrag Nr. 7 ()
      :eek:
      Avatar
      schrieb am 03.07.06 23:52:59
      Beitrag Nr. 8 ()
      :cool:
      Avatar
      schrieb am 04.07.06 00:11:15
      Beitrag Nr. 9 ()
      habe auch versucht, meine Verluste gegen zu rechnen. wurde aber abgelehnt, mit der Begründung, dass ich die Verlust-Aktien länger, als 1 Jahr gehalten hatte. (also irgendwann um das Jahr 2000 rum gekauft und in 2005 verkauft) :( :confused:

      ich hab noch nie irgendwo gelesen, dass für die Verluste auch die 1-Jahr-haltefrist gilt.

      kann das jemand bestätigen?
      Avatar
      schrieb am 04.07.06 11:05:33
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.401.720 von fry2 am 04.07.06 00:11:15Ja natürlich. Alles was nach Ablauf der "Spekfrist" anfällt is für die steuer nicht relevant. Gilt natürlich für Gewinn und Verluste.
      Avatar
      schrieb am 07.07.06 12:16:33
      Beitrag Nr. 11 ()
      Man kann aber keine Verluste aus dem Jahr 2003 oder 2004 mit dem Gewinn aus dem Jahre 2000 verrechnen.

      Es geht doch immer nur ein Jahr zurück, oder hat sich da ewas verändert ?

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 07.07.06 12:19:16
      Beitrag Nr. 12 ()
      :confused:
      Avatar
      schrieb am 07.07.06 16:43:32
      Beitrag Nr. 13 ()
      @myral

      genau das war meine frage aus #3

      meiner meinung nach geht dies aus KEINEM punkt des urteils hervor und ist somit von der journalie wieder mal falsch recherchiert worden ....

      sollte das gegenteil der fall sein bitte ich um richtigstellung
      Avatar
      schrieb am 09.07.06 07:35:44
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.448.514 von Myral am 07.07.06 12:16:33Soweit ich gehört habe darf man seit Einführung der einjährigen
      Spekulationsfrist (glaube das war 1999 oder 2000) Spekulationsverluste in die Folgejahre beliebig vortragen und mit Gewinnen verrechnen
      Avatar
      schrieb am 09.07.06 07:41:08
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.448.514 von Myral am 07.07.06 12:16:33Sie dürfen aber nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden
      Avatar
      schrieb am 09.07.06 08:26:12
      Beitrag Nr. 16 ()
      @passaubaer

      richtig - im eingangsartikel wird aber davon gesprochen VERLUSTE beliebig mit Gewinnjahren zu verrechnen - also ZURÜCK ZU TRAGEN (von z.b. 2003 auf 2000)- und das ist eigentlich nur für des Vorjahr möglich - also nur für ein Jahr zurück ....

      Daher nochmal die Frage - gibt es hierzu neue Erkenntnisse ?
      Avatar
      schrieb am 10.07.06 04:01:41
      Beitrag Nr. 17 ()
      anscheinend keine neuen erkenntnisse und wie befürchtet ein fehler des journalisten
      Avatar
      schrieb am 10.07.06 10:54:12
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.495.919 von ElBosso am 10.07.06 04:01:41Ist eigentlich auch eine Frage für das Verfassungsgericht.

      Gerecht ist das auf jeden Fall nicht.

      Warum sollte man denn Verluste nicht weiter als ein Jahr zurücktragen, nach vorne geht es ja auch.
      Avatar
      schrieb am 10.07.06 22:10:58
      Beitrag Nr. 19 ()
      Da habt Ihr mich an meine Met@box und Biotech Blasen erinnert, die ich schon fast verdrängt hatte :mad:

      Naja Verluste könnt ich grad gut brauchen, danke für den Tip. :D
      Mal gucken ob Comdirect dass noch ausgraben kann, habs nämlich auch weggeschmissen.
      Avatar
      schrieb am 23.07.06 14:40:59
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.495.919 von ElBosso am 10.07.06 04:01:41ich sehe in der Bedeutung dieses Urteils keinen Fehler des Journalisten. Zitat Urteil:
      Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der im Streitjahr nicht ausgleichbaren Verluste aus seinen Einkünften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, weil die Vorschrift ein solches Feststellungsverfahren nicht vorsieht. Über die Berücksichtigung solcher Verluste ist erst in denjenigen Veranlagungszeiträumen zu entscheiden, in denen der Steuerpflichtige --sei es im Vorjahr des Verlustentstehungsjahrs oder in den Folgejahren-- positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt.

      D.h. es geht eben nicht nur um den Rücktrag von Verlusten, sondern auch um den Vortrag in künftige Jahre. Und damit ist genau das erfüllt, was der Journalisten-Artikel aussagt.
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 07:29:22
      Beitrag Nr. 21 ()
      Im Artikel steht:

      Jetzt sorgt aber der BFH nicht nur dafür, daß dieses Versäumnis ohne negative Folgen bleibt. „Die Richter legten sogar fest, daß die Anleger die Verluste beliebig mit allen Jahren seit 1999 verrechnen können, selbst wenn für diese Zeiträume bereits ein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt. Die Betroffenen sollten diese Wahlmöglichkeit nutzen und die Verluste mit eigenen guten Börsenjahren verrechnen, in denen ihre insgesamt zu versteuernden Einnahmen und damit auch der Grenzsteuersatz hoch waren.“

      und das ist falsch.

      Verluste können nicht BELIEBIG mit Jahren seit 1999 verrechnet werden sondern nur mit den Gewinnen des Vorjahres !
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 09:28:23
      Beitrag Nr. 22 ()
      @ElBosso:
      Die gefettete Passage in Posting #20 sagt ja genau dies:
      Verrechnung mit Gewinne des Vorjahres (Verlustrücktrag in das Vorjahr) und Verlustverrechnung mit Gewinnen nachfolgender Jahre ust zulässig. Ich sehe keinen Widerspruch zur Gesetzeslage.
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 09:42:41
      Beitrag Nr. 23 ()
      schon richtig, in dem Urteil ging es aber darum, ob man Verluste (bei Geschäften innerhalb der Spekufrist) in einem Veranlagungsjahr,die man NICHT in der entsprechenden EK-Erklärung angegeben hatte, nachträglich in späteren Veranlagungsjahren geltend machen kann. Aus dem Urteil geht hervor, dass das geht, allerdings nur in Jahren, in denen man Gewinne erzielt. Ein Rechtsanspruch auf gesonderte Feststellung des Verlustvortrags besteht laut BFH dagegen nicht. Für mich ist das neu.
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 10:16:31
      Beitrag Nr. 24 ()
      Folgender Fall:

      für 1999 wurde eine Strabeg über 30k Spekugewinne abgegeben und Einspruch wegen Verfassungswidirgkeit erhoben. 2000 wurden 50k Spekuverluste erzielt, diese wurden aber in der Steuererklärung nicht angegeben. Der Steuerbescheid 2000 wurde bestandskräftig, Einspruch wurde gegen den 2000er Bescheid nicht eingelegt.

      Ist es jetzt möglich, die 2000er Verluste nachträglich zu erklären und mit der Strabeg 1999 zu verrechnen ? Wenn ja, wie geht man vor ?
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 10:39:18
      Beitrag Nr. 25 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.005.929 von JoePESCI am 24.07.06 10:16:31das Urteil sgt nur, dass man die nicht angegebenen Verluste aus 2000 noch mit zukünftigen Gewinnen verrechnen darf. Nachdem die Verluste in der 00-Erklärung nicht angegeben wurden dürfte ein Rücktrag nach 1999 nicht mehr möglich sein. Allerdings ist wohl die Spekusteuer in 1999 ohnehin verfassungswidrig, so dass es sinnvoller ist die 00-Verluste mit aktuell erzielten Gewinnen zu verrechnen (was natürlich nur solange geht, bis die Verfassungswidrigkeit auch für 2000 festgestellt wird)
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 11:17:44
      Beitrag Nr. 26 ()
      Zu #25:
      Das trifft nicht zu:
      "Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der im Streitjahr nicht ausgleichbaren Verluste aus seinen Einkünften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, weil die Vorschrift ein solches Feststellungsverfahren nicht vorsieht. Über die Berücksichtigung solcher Verluste ist erst in denjenigen Veranlagungszeiträumen zu entscheiden, in denen der Steuerpflichtige --sei es im Vorjahr des Verlustentstehungsjahrs oder in den Folgejahren-- positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt.

      Eine Berücksichtigung im Vorjahr des Verlustentstehungsjahres ist nach diesem Urteil ebenso möglich wie eine Berücksichtigung in den Folgejahren.
      Dies entspricht auch der gesetzlichen Regelung
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 11:19:53
      Beitrag Nr. 27 ()
      @DOBY:
      Allerdings ist wohl die Spekusteuer in 1999 ohnehin verfassungswidrig,

      Der BFH ist da aber anderer Meinung. Ob das BVerfG zur Verfassungswidrigkeit kommen wird, steht noch lange nicht fest.
      Ich würde im Fall von Pesci den Rücktrag nach 1999 empfehlen.
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 11:21:57
      Beitrag Nr. 28 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.006.749 von NATALY am 24.07.06 11:19:53Danke Nataly, aber wie soll man technisch vorgehen bei einem Rücktrag auf 1999 ?
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 11:29:55
      Beitrag Nr. 29 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.006.722 von NATALY am 24.07.06 11:17:44schon richtig, dass beim Fall von JoePesci auch ein Rücktrag nach 1999 möglich war. Dazu hätte er aber in 2000 dieses beantragen müssen. In EK-Erklärungen nach 2000 ein Rücktrag nach 1999 zu beantragen sehen alleine schon die Formulare nicht vor. Insofern ist seine Frage, wie er das technisch machen soll, berechtigt.
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 11:41:48
      Beitrag Nr. 30 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.006.896 von DOBY am 24.07.06 11:29:55Doby, da hast du nicht Recht. Das man Verluste nachträglich erklären kann, wenn ein überjähriger zu Verrechnender Gewinn vorhanden ist, wurde durch das Gerichtsurteil ja möglich. Im Normalfall würde das Finanzamt nach der Feststellung der Verluste in 2000 die Verluste automatisch rücktragen und mit den Gewinnen aus 1999 verrechnen. Das Problem ist nur, das dies kein "Normalfall" ist, da ja für 1999 die Spekugewinne in einer Strabeg abgegeben wurde und in der Einkommensteuererklärung.
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 11:43:21
      Beitrag Nr. 31 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.007.031 von JoePESCI am 24.07.06 11:41:48korrigiere:

      "....und NICHT in der Einkommensteuererklärung"
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 12:46:33
      Beitrag Nr. 32 ()
      @JoePesci:
      Ich würde so vorgehen:

      Du teilst dem Finanzamt mit, dass du in 2000 Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften lt. Anlage erzielt hast. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. September 2005 -IX R 21/04- beantragst du den Rücktrag des Verlustes nach 1999.

      Anlagen:
      1. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.09.2005, -IX R 21/04-
      Das Urteil kannst du von der website www.bundesfinanzhof.de runterladen.
      2. Aufstellung deiner privaten Veräußerungsgeschäfte in 2000, aus der der Verlust hervorgeht.
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 12:49:21
      Beitrag Nr. 33 ()
      Hier kannst du es auch bekommen:
      http://www.iww.de/quellenmaterial/print.php?061171
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 21:54:49
      Beitrag Nr. 34 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.007.945 von NATALY am 24.07.06 12:49:21Danke Nataly.

      Allerdings sehe ich ein Problem darin, dass bei der Strabeg ja unterjährige Verlustverrechnung ausgeschlossen wurde und sich deshalb das Finanzamt querstellen wird.

      Andererseits, wäre die unterjährige Verlustverrechnung jetzt möglich geworden, wenn man für 99 eine Selbstanzeige abgegeben hätte. Man müsste also jetzt nachträglich die Strabeg in eine Selbstanzeige tauschen, um eine Verlustverrechnung möglich zu machen. Mich würde nicht wundern, wenn das Finanzamt erstmal alles ablehnen würde, um die Sache durch das Finanzgericht klären zu lassen.

      Wie siehst du das ? :confused:
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 22:06:54
      Beitrag Nr. 35 ()
      @Joe:
      Allerdings sehe ich ein Problem darin, dass bei der Strabeg ja unterjährige Verlustverrechnung ausgeschlossen wurde und sich deshalb das Finanzamt querstellen wird.

      An der Strabeg ändert sich ja gar nichts. Dies sollte also kein Grund sein.
      Es könnte aber gut sein, dass das FA zunächst nicht mitspielen will. Wenn ja, kannst du das posten.
      Avatar
      schrieb am 24.07.06 22:15:43
      Beitrag Nr. 36 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.015.951 von NATALY am 24.07.06 22:06:54Danke.

      Ich denke eher, man sollte erstmal das Urteil vom BVFG abwarten, bevor man ein solch kompliziertes Gebilde durchsetzen will bei den Beamtenschädeln.

      Weglaufen kann einem eigentlich doch nichts oder ?

      P.S. Würden eigentlich auch Erstattungszinsen fällig ?
      Avatar
      schrieb am 25.07.06 00:53:00
      Beitrag Nr. 37 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.016.267 von JoePESCI am 24.07.06 22:15:43das sehe ich genauso, warum sollte man seinen Verlustvortrag vorschnell verbrauchen, wenn noch gar keine entgültige Entscheidung über die Steuerpflicht 1999 gefallen ist. Nach der Entscheidung - sofern sie negativ ist - kann man das ja immer noch versuchen. Zur Schonung eines Verlustvortrags könnte man eigentlich pauschal für alle Jahre, in denen ein steuerpfl. Gewinn entstanden ist, Widerspruch einlegen, während man die Verlustjahre nicht beanstandet (und somit der festgestellte Verlustvortrag rechtswirksam ist). Auf diese Weise könnte man seinen Verlustvortrag ins Jahr 2008 retten, wo er wohl gut gebraucht werden kann (wegen Aufhebung der Spekufrist)..
      Avatar
      schrieb am 25.07.06 01:08:16
      Beitrag Nr. 38 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.021.968 von DOBY am 25.07.06 00:53:00mit rechtswirksam ist gemeint:
      obwohl der Verlust ev. in Jahren angefallen ist, bei denen das BVG später feststellt, dass die Erhebung der Spekusteuer nicht verfassungsgemäss war, müsste der Verlustvortrag vorhanden bleiben, wenn es sich um einen endgültigen Steuerbescheid handelt.
      Möglicherweise ist ein endgültiger Steuerbescheid nicht mal die Voraussetzung. Es wäre ein interessanter Versuch jetzt nachträglich mit Verlusten aus 1997/98 zu kommen für die ja höchstrichterlich schon das Prädikat "nicht verfassungsgemäss" für die Spekusteuer vergeben wurde, zur Anrechenbarkeit von Verlusten aus diesen Jahren wurde dagegen keine Aussage seitens des BVG gemacht, oder ?
      Avatar
      schrieb am 25.07.06 08:34:25
      Beitrag Nr. 39 ()
      zur Anrechenbarkeit von Verlusten aus diesen Jahren wurde dagegen keine Aussage seitens des BVG gemacht, oder ?

      Das Finanzamt erkennt für 1997 und 1998 keine Verluste mehr an.
      Avatar
      schrieb am 25.07.06 10:42:23
      Beitrag Nr. 40 ()
      Danke, das wusste ich nicht. Das bedeutet, man sollte für die vergangenen Jahre seine Verluste möglichst früh beim FA einreichen, sonst besteht die Gefahr, dass sie wegen entspr. BVG Urteilen bzgl. Verfassungswidrigkeit der Spekusteuer für die betreffenden Jahre nicht mehr berücksichtigt werden. Die Aufhebung eines amtlich bestätigten Verlustvortrags dürfte für das FA dagegen schwer werden...
      (möglicherweise ist das auch der Grund, warum dem Kläger in dem diesem Thread zugrundeliegenenden BFH -Urteil die Feststellung eines Verlustvortrags verweigert wurde...Der BFH war ja schon immer sehr FA-freundlich gestimmt). Zwingen zur Feststellung des Verlustvortrags kann man das FA gemäss diesem Urteil, wenn man einen kleinen Jahresgewinn realisiert und dann die Verrechnung mit alten Verlusten beantragt... (mein FA hatte in der Vergangenheit (1999-2002) den Verlustvortrag auch festgestellt, obwohl gar keine Gewinnverrechnung beantragt worden war). Das werden die FA nach diesem Urteil wohl kaum noch tun.
      Avatar
      schrieb am 27.07.06 17:08:33
      Beitrag Nr. 41 ()
      Hallo

      habe alles gelesen aber von steuern keine ahnung und verstehe nicht alles.

      ein bekannter (ist auch egal) hat seit 1999 alle verluste und gewinne beim fa angegeben,
      1999 erzielte er hohe gewinne auf die er steuern bezahlte, in den folgejahren gabs auch verluste , welche er beim finanzamt angab, er bekam einen extrabescheid über die verluste, er beendete seine spekulationstätigkeit und hat nun einen bescheid, den er nicht mehr mit eventuellen gewinnen verrechnen kann

      kann er jetzt hingehen und mit seinen verlustbescheid sich die spekusteuern aus 1999 zurück holen?

      wie gesagt, er hat immer alles angegeben, gewinne und verluste
      Avatar
      schrieb am 27.07.06 17:24:42
      Beitrag Nr. 42 ()
      Hallo

      ich verstehe nichts (keine ahnung von steuern)

      wenn man alle gewinne und verluste immer beim finanzamt angegeben hat und einen verlustbescheid hat, kann man jetzt gewinne aus 1999 ff (spekusteuern gezahlt) zurück holen

      wie gesagt, immer alles angegeben, gewinne und verluste, wer nämlich an der börse nichts mehr macht, kann doch auch mit dem verlustbescheid nichts mehr anfangen, der hat 1999 und 2000 spekusteurn auf gewinne entricht und guckt jetzt dumm oder warte aufs verfassungsgericht
      Avatar
      schrieb am 27.07.06 17:27:10
      Beitrag Nr. 43 ()
      entschuldigung fürs doppelposting, dachte das erste hätte nicht geklappt
      Avatar
      schrieb am 28.07.06 05:51:35
      Beitrag Nr. 44 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.117.199 von kosto8 am 27.07.06 17:24:42bzgl. der gezahlten Steuern 1999 könnte er sich nur Hoffnungen machen, wenn sein Steuerbescheid 1999 diesbezüglich vom FA als "vorläufig" gekennzeichnet wurde oder er Einspruch erhoben hat und der Bescheid deshalb noch nicht endgültig rechtskräftig ist. Ist das nicht der Fall, so wird er die gezahlte Steuer nicht zurückerhalten, selbst wenn das BVG feststellen sollte, dass die Spekusteuer 1999 verfassungswidrig war.
      Das Gesetz sieht vor, dass Speku-Jahresverluste mit dem Vorjahr oder beliebigen Folgejahren verrechnet werden dürfen. Es war also maximal zulässig, Verluste aus 2000 mit den Gewinnen 1999 zu verrechnen nicht aber später angefallene Verluste.
      Die Handhabung von Verlustvorträgen bei der Steuerreform 2008 ist noch ungeklärt. Manche rechnen sogar damit, dass man Verlustvorträge ab 2008 mit anderem Einkommen (z.B. Arbeitnehmerlohn) verrechnen darf (was ich allerdings nicht glaube).
      Wenn man nicht mehr spekulieren, aber trotzdem den Verlustvortrag nutzen will, bieten sich z.B. extrem risikoarme Discountzertifikate an (z.B. mit Dax-Cap 3000), die allerdings trotzdem ein Restrisiko (z.B. DAX < 3000) beinhalten. Eine andere Möglichkeit sind z.B. Genussscheine, bei denen die Stückzinsen Teil des Kurses sind. Kauft man z.B. einen solchen Schein mit einer Restlaufzeit von 1 Jahr kurz nach seiner vorletzten Zinsausschüttung und verkauft ihn dann kurz vor der nächsten Ausschüttung, so können die erzielten Kursgewinne (die Folge der aufgelaufenen Stückzinsen sind) mit den Verlustvortrag verrechnet werden, obwohl man hier recht wenig Risiken hat(ein Risiko ist z.B. der Emitent erzielt Jahresverlust und zahlt deshalb keine Zinsen).
      Avatar
      schrieb am 15.08.06 11:36:20
      Beitrag Nr. 45 ()
      Wieder so ein Bericht ! ( unten rot )


      STEUERN & FINANZEN
      14.8.2006 11:32 Uhr
      Steuertipp: Spekulationsverluste vergangener Jahre können nachträglich mit Gewinnen verrechnet werden
      Das Börsenjahr 2005 war extrem erfolgreich. Der Dax legte um 27 Prozent zu, der M-Dax sogar um 36 Prozent, der Euro Stoxx 50 um 21 Prozent. Viele Anleger haben sich einen Teil der üppigen Kursgewinne rasch gesichert und Aktien innerhalb eines Jahres nach dem Kauf wieder veräußert. Diese Spekulationsgewinne müssen die Anleger in der fälligen Steuererklärung 2005 melden. Das trübt die Freude nicht unerheblich. Bis zu 42 Prozent Einkommensteuer und zusätzlich noch der Solidaritätszuschlag und eventuell auch Kirchensteuer fließen an das Finanzamt.



      Den staatlichen Zugriff können die Anleger mildern, wenn sie in den Jahren zuvor Kursverluste innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist verbuchten. Diese dürfen mit den Gewinnen in 2005 verrechnet werden. Erfreulich: Diese roten Zahlen sparen nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann Steuern, wenn sie der Anleger nicht - im Rahmen der Steuererklärungen vergangener Jahre - offiziell ans Finanzamt gemeldet hat (Aktenzeichen: IX R 21/04). Selbst wer erst jetzt die entsprechenden Depotunterlagen zusammensucht, müsste vom Fiskus zuvorkommend behandelt werden. Eine zeitnahe formale Dokumentation, die beim Sachbearbeiter eingereicht wurde, ist nach dem BFH-Urteil nicht mehr erforderlich.

      Diese Neuerung spart vielen Anlegern leicht vier- bis fünfstellige Beträge. Denn erfahrungsgemäß versäumten sie es häufig, Verluste ordnungsgemäß zu dokumentieren. Entweder war ihnen diese Vorschrift nicht bekannt oder die Aktionäre waren in den Verlustjahren so frustriert, dass sie sich gar nicht mehr vorstellen konnten, dass es auch mal wieder bessere Börsenzeiten geben würde.

      Vor allem in den Jahren 2000 bis 2003 sammelten sich die roten Zahlen in den Anlegerbilanzen nur so an, als etwa der Dax von über 8.000 Punkten auf zwischenzeitlich fast 2.000 Punkte abstürzte. Viele Aktionäre verdrängten das tiefrote Minus ihrer Depots - und damit auch ihre steuerlichen Pflichten.

      Jetzt sorgt aber der BFH nicht nur dafür, dass dieses Versäumnis ohne negative Folgen bleibt. Die Richter legten sogar fest, dass die Anleger die Verluste beliebig mit allen Jahren seit 1999 verrechnen können, selbst wenn für diese Zeiträume bereits ein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt. Die Betroffenen sollten diese Wahlmöglichkeit nutzen und die Verluste mit eigenen guten Börsenjahren verrechnen, in denen ihre insgesamt zu versteuernden Einnahmen und damit auch der Grenzsteuersatz hoch waren. (mf)
      Avatar
      schrieb am 15.08.06 12:30:10
      Beitrag Nr. 46 ()
      die journalisten sind unfähig - mehr gibts dazu nich zu sagen ...
      Avatar
      schrieb am 17.08.06 11:37:08
      Beitrag Nr. 47 ()
      Verlustverrechnung: Für Privatanleger gilt ja die 1 Jahresfrist für Rückverechnung. Was ist bei Gewerblichen? Rückrechnungen ist da doch auch über mehrere Jahre zurück möglich, oder?
      Zur Gewerblichkeit: Es gibt ja Fälle, wo Trader vom FA in die Gewerblichkeit gezogen wurden. Kann das nicht sogar vorteilhaft aus dem o.g. Grunde sein? Und wenn: Wie sind die Kriterien für Gewerblichkeit?
      Avatar
      schrieb am 28.08.06 11:07:15
      Beitrag Nr. 48 ()
      Avatar
      schrieb am 28.08.06 15:49:24
      Beitrag Nr. 49 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.647.395 von K1K1 am 28.08.06 11:07:15thx.
      Avatar
      schrieb am 14.09.06 11:00:15
      Beitrag Nr. 50 ()
      Hätte auch eine Frage.
      Ich kaufte z.B. 2004 , 100 BMW. Aktien die bereits Spekulationsfrei sind.Vor 3 Monaten kaufte ich wieder 100 BMW. Aktien.Jetzt will ich 100 Stück verkaufen.Wie wird dieser Verkauf
      vom FA. gewertet? Meines Wissens werden die 100 Stück mit den von vor 3 Monat gekauften verechnet.Stimmt das so,oder liege ich falsch.
      Avatar
      schrieb am 14.09.06 11:32:09
      Beitrag Nr. 51 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.927.635 von Antoniopreto am 14.09.06 11:00:15Der Verkauf ist steuerfrei, da angenommen wird, dass die zuerst (also in 2004) gekauften Aktien verkauft werden.
      Avatar
      schrieb am 14.09.06 15:54:55
      Beitrag Nr. 52 ()
      Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG:

      § 23

      Private Veräußerungsgeschäfte

      (1) <1>Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind

      1.


      Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. <2>Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. <3>Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;

      2.


      Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. <2>Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden. <3>Entsprechendes gilt bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge;


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      Spekulationsverluste können nachträglich verrechnet werden