kundendatenklau - wie bescheuert muss man eigentlich sein? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 18.07.06 20:48:12 von
neuester Beitrag 19.07.06 10:57:20 von
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mag man sich mal folgende situation vorstellen:
mein kollege besucht einen geschäftspartner aus seiner früheren tätigkeit. er trifft sich mit einem mitarbeiter und bekommt gleichzeitig eine kundenliste ausgehändigt, die wohl für seine jetzige tätigkeit von bedeutung sein könnte. er hat sich sozusagen "akquisitionsadressen" beschafft.
tage später bedankt sich mein kollege schriftlich bei seinem gesprächspartner für das "intensive gespräch" und gleichzeitig für die "interessante kundenliste" (!!!), die er ihm ausgehändigt hat.
möge man sich gar nicht vorstellen, dass dieser brief von der sekretärin oder poststelle der anderen firma geöffnet wird und in die postverteilung gelangt.
ich frage mich nicht nur, wie bescheuert man eigentlich sein muss, sondern welche rechtliche konsequenzen und risiken daraus entstehen mögen/können...
und es ging hierbei nicht um eine kundenliste der obst-und gemüsehändler, sondern um eine echte kunden- bzw. referenzliste.
mein kollege besucht einen geschäftspartner aus seiner früheren tätigkeit. er trifft sich mit einem mitarbeiter und bekommt gleichzeitig eine kundenliste ausgehändigt, die wohl für seine jetzige tätigkeit von bedeutung sein könnte. er hat sich sozusagen "akquisitionsadressen" beschafft.
tage später bedankt sich mein kollege schriftlich bei seinem gesprächspartner für das "intensive gespräch" und gleichzeitig für die "interessante kundenliste" (!!!), die er ihm ausgehändigt hat.
möge man sich gar nicht vorstellen, dass dieser brief von der sekretärin oder poststelle der anderen firma geöffnet wird und in die postverteilung gelangt.
ich frage mich nicht nur, wie bescheuert man eigentlich sein muss, sondern welche rechtliche konsequenzen und risiken daraus entstehen mögen/können...
und es ging hierbei nicht um eine kundenliste der obst-und gemüsehändler, sondern um eine echte kunden- bzw. referenzliste.
Antwort auf Beitrag Nr.: 22.709.413 von Rosenberger am 18.07.06 20:48:12Na dann hoffen wir doch, dass ihn die volle Härte des Gesetzes trifft! So etwas ist ja auch höchst unanständig…
Antwort auf Beitrag Nr.: 22.710.390 von Seroblade am 18.07.06 21:12:05
Antwort auf Beitrag Nr.: 22.709.413 von Rosenberger am 18.07.06 20:48:12Deinem Kollegen passiert zunächst einmal nicht viel, wenn er den Gesprächspartner nicht dazu veranlasst hat, vertrauliche Daten zu beschaffen und diesem dafür irgendeinen Vorteil gewährt hat.
Der Gesprächspartner hingegen wird ein Problem bekommen, denn die Pflicht zur Vertraulichkeit betriebsinterner Daten ergibt sich allein schon aus dem Anstellungsverhältnis. Die meisten Dienst- und Arbeitsverträge enthalten hierzu zusätzlich gesonderte Bestimmungen. Das ist der arbeits- und zivilrechtliche Teil (Schadensersatz).
Ob und inwieweit der Sachverhalt auch Verdachtsmomente auf eine strafbare Handlung hergibt, kann man anhand der wenigen Angaben nicht sagen, das kommt eben auf die Umstände des Einzelfalls an. In Frage kämen beispielsweise
§ 202a StGB Ausspähen von Daten
§ 204 StGB Verwertung fremder Geheimnisse
ggf. je nach Art der Informationsbeschaffung i.V.m. § 206 StGB Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
Hinzu kommen je nach dem noch Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (BDSG, UWG).
Wie gesagt, ist nur ein überschlägiger Überblick ohne konkrete rechtliche Würdigung etc.
Grüße
crude_facts
Der Gesprächspartner hingegen wird ein Problem bekommen, denn die Pflicht zur Vertraulichkeit betriebsinterner Daten ergibt sich allein schon aus dem Anstellungsverhältnis. Die meisten Dienst- und Arbeitsverträge enthalten hierzu zusätzlich gesonderte Bestimmungen. Das ist der arbeits- und zivilrechtliche Teil (Schadensersatz).
Ob und inwieweit der Sachverhalt auch Verdachtsmomente auf eine strafbare Handlung hergibt, kann man anhand der wenigen Angaben nicht sagen, das kommt eben auf die Umstände des Einzelfalls an. In Frage kämen beispielsweise
§ 202a StGB Ausspähen von Daten
§ 204 StGB Verwertung fremder Geheimnisse
ggf. je nach Art der Informationsbeschaffung i.V.m. § 206 StGB Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
Hinzu kommen je nach dem noch Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (BDSG, UWG).
Wie gesagt, ist nur ein überschlägiger Überblick ohne konkrete rechtliche Würdigung etc.
Grüße
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