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    Eltern schenken Kind Haus (Wert 1Mio€). Wieviel Gebühr erhält Steuerberater ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.08.06 19:28:28 von
    neuester Beitrag 14.08.06 15:00:37 von
    Beiträge: 48
    ID: 1.075.990
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      Avatar
      schrieb am 09.08.06 19:28:28
      Beitrag Nr. 1 ()
      :confused:
      Avatar
      schrieb am 09.08.06 19:39:24
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.373.501 von JoePESCI am 09.08.06 19:28:28wieso der sb ???
      Avatar
      schrieb am 09.08.06 19:40:33
      Beitrag Nr. 3 ()
      weil er den wert des hauses berechnen muss.....
      Avatar
      schrieb am 09.08.06 19:44:39
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.373.649 von JoePESCI am 09.08.06 19:40:33wieso macht das ein sb ??? das ist doch kein immo-sachverständiger.
      Avatar
      schrieb am 09.08.06 19:54:54
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.373.701 von dreigeh am 09.08.06 19:44:39weil für die schenkung nnumal nicht der verkehrswert als steuerwert massgebend ist.....aber warum denn so kompliziert....warum fragt man nicht einfach den steuerberater, was er für seine tätigkeit haben will...ist das denn so schwer???

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      schrieb am 09.08.06 20:31:02
      Beitrag Nr. 6 ()
      Der Steuerberater erhält nach der Steuerberatergebührenverordnung für die Fertigung der
      Schenkungsteuererklärung 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
      Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 12 500 Euro;
      Avatar
      schrieb am 09.08.06 20:50:15
      Beitrag Nr. 7 ()
      http://bundesrecht.juris.de/stbgebv/anlage_1_61.html

      Wer die Schenkungsteuererklärung ohne Hilfe eines Steuerberaters fertigt, spart viel Geld.
      Avatar
      schrieb am 09.08.06 20:50:39
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.373.501 von JoePESCI am 09.08.06 19:28:28Wozu um alles in der Welt braucht man dazu einen Steuerberater???
      Avatar
      schrieb am 09.08.06 21:20:08
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.374.272 von NATALY am 09.08.06 20:31:02danke, aber lt. der tabelle müsste es doch deutlich weniger als 12.500 sein !?

      :confused:
      Avatar
      schrieb am 09.08.06 21:20:41
      Beitrag Nr. 10 ()
      armes deutschland:keks:
      Avatar
      schrieb am 09.08.06 21:34:46
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.375.047 von JoePESCI am 09.08.06 21:20:08Der Mindestwert von 12500€ ist der Wert der Schenkung, der anzusetzen ist, nicht die Mindestgebühr (so habe ich es zumindest verstanden).
      Avatar
      schrieb am 09.08.06 22:34:21
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.375.307 von quotiks am 09.08.06 21:34:46Ist richtig (verstanden).
      Avatar
      schrieb am 09.08.06 22:46:11
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.374.559 von pappenheimer2010 am 09.08.06 20:50:39Das kommt - wie immer - im Leben darauf an, was man sich selbst zutraut. Genauso wie jeder in einen Baumarkt gehen und sich das notwendige Handwerkszeug für einen Teilabriss besorgen kann, kann jeder die eigene Steuererklärung machen.

      Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzt (ErbStG, Quelle siehe u.a. Link von NATALY) und damit nach dem BewG.

      Ferner sind die steuerlichen Freibeträge z.B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge nur alle 10 Jahre zu nutzen. Wer das z.B. nicht weiß, wird nach Abgabe einer Eklärung in Unkenntnis (s)ein (blaues) Wunder erleben.

      Wie gesagt, StB ist kein Muss...
      Avatar
      schrieb am 09.08.06 22:50:47
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.376.096 von crude_facts am 09.08.06 22:46:11Weia,

      Bratspfanne...

      Also, noch ein Versuch: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz...
      Avatar
      schrieb am 09.08.06 23:04:40
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.376.151 von crude_facts am 09.08.06 22:50:47Jou, ich kenne die Rechtslage.

      Ich halte es nur für ungewöhnlich, dass jemand nach einem 08/15 - Überlassungsvertrag sofort vom Notar zum Steuerberater rennt.

      Den Hinweis auf das BewG könnte man auch vom Notar erwarten.
      Avatar
      schrieb am 10.08.06 00:08:09
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.376.370 von pappenheimer2010 am 09.08.06 23:04:40Nichts für ungut,

      aber die Reihenfolge - wenn man denn die Hilfe in Anspruch nähme - ist die falsche: zuerst zum Steuerberater, dann zum Notar.

      Sonst ist das Kind schon in den Brunnen gefallen, nicht nur in Sachen Schenkung/ (vorweggenommene) Erbschaft, sondern ggf. auch in Sachen Grunderwerbsteuer, wenn diese denn anfiele, weil die Grunderwerbsteuerpflicht z.B. an das Verpflichtungsgeschäft anknüpft, also den Vertrag, und nicht an den tatsächlichen Übergang von Nutzen und Lasten.

      Bzgl. vorweggenommene Erbfolge gibt es mehrere Erlasse der Finanzverwaltung in Sachen Zweifelsfragen. Diese lesen sich für einen Normalbürger in etwa so wie die mittels Übersetzungsprogramm vorgenommene deutsche Übersetzung einer taiwanesischen Betriebsanleitung für eine komplizierte Küchenmaschine. Darin werden Fragen abgehandelt, wie eine teilentgeltliche Schenkung oder Schenkung unter Auflagen zu beurteilen ist, wenn z.B. ein Nießbrauch/ Wohnrecht bei den übertragenden Eltern bestellt/ verbleiben soll, oder wenn die geschenkte Immobilie nicht gänzlich lastenfrei ist, z.B. wegen einer Finanzierung usw. usf.

      Ein Notar weist in der Regel deutlich darauf hin, dass seine Aufklärungspflichten sich nicht auf die steuerliche Beurteilung des Vorgangs als solches erstrecken, sondern nur auf die steuerlichen Folgen des Vorgangs selbst dem Grunde nach, also ggf. die USt-Pflicht bei Grundstücken im Betriebsvermögen (bei Option), die Grunderwerbsteuerpflicht oder die Schenkung-Erbschaftsteuerpflicht oder die Grunderwerbsteuerpflicht sowie ggf. auf die Verpflichtung des Notars, eine Durschschrift des Vertrages unmittelbar an das zuständige Finanzamt weiterleiten zu müssen.

      Alles andere könnte er aus dem isolierten Vorgang heraus gar nicht beurteilen, einmal von der fachlichen Qualifikation abgesehen.

      Aber auch andere Aspekte könen den Gang zu einem Fachmann lohnenswert machen, z.B. der Umstand, dass die Wenigsten wissen, welches Verwandtschaftsverhältnis welchem Grad im Sinne des ErbStG entspricht - und welcher Freibetrag bzw. welcher Steuersatz dadurch zur Anwendung käme bzgl. der über den Freibetrag hinausgehenden Bemessungsgrundlage.

      Wollen wir mal einen kleinen Test machen? Wie sieht es z.B. mit Geschwistern aus? Oder deren Kinder (Neffen/ Nichten)? Wer erbt eigentlich, wenn es keine Kinder gibt - die Eltern oder der Bruder? Wie hoch sind die Freibeträge bei Immobilien? Gibt es da einen Unterschied zwischen einer Privatimmobilie und einer Betriebsimmobilie? Wie sieht es aus bei mehreren Schenkunegn innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums? Wie verhält es sich bei mehreren Berechtigten/Empfängern? Ist der Freibetrag aufzuteilen? Und was ist, wenn eines der Kinder schon vorher innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums Teil-Vermögen übertragen bekommen hat? Sind eigentlich alle Schenkungen notariell zu beurkunden? Sind nicht beurkundete und nicht auch tatsächlich vollzogene Schenkungen eigentlich wirksam? Kommt der Fiskus dennoch irgendwann einmal in ein paar Jahren auf den Beschenkten zu? Haftet der Schenkende eigentlich ebenfalls für die Erbschaft-/Schenkungsteuer?

      Die Fälle sind so vielfältig wie das Leben. Ob man dazu Hilfe braucht, muss letztlich jeder selbst entscheiden.

      Das thread-Thema lautete auf Haus (Wert € 1 Mio.) an ein Kind. Na denn mal los...
      Avatar
      schrieb am 10.08.06 08:06:25
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.374.559 von pappenheimer2010 am 09.08.06 20:50:39Wie Pappenheimer2010
      schon treffend schrieb:

      "Wozu um alles in der Welt braucht man dazu einen Steuerberater???"


      Nur Dumme rennen wegen ihrer Steuererklärung und sonstigen Finanz-Vermögensangelegenheiten zu Steuerberatern.

      Dabei wäre alles so einfach , wenn man nur lesen und verstehen könnte.
      ;):);)

      Wenn ich jemandem was verschenke , egal wie hoch der derzeitige Wert ist, dann braucht man keinen Steuerberater.
      Das meinen nur Dumme und denen erklärt der Steuerberater (den solche ja haben) dass sie unbedingt dazu notwendig wären, weil alles so kompliziert sei.
      :laugh::laugh::laugh:
      Immos haben einen steuerlichen Einheitswert, nachdem das FA im nachhinein Schenkungssteuer berechnet.
      (Die Schenkung kommt beim FA automatisch auf)
      Dazu braucht es keine besserwisserische Schriftstücke von irgendwelchen Wichtigtuern.:cool:
      Avatar
      schrieb am 10.08.06 09:21:52
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.378.625 von stockchecker2 am 10.08.06 08:06:25Autsch, das tut weh.

      Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist nicht der Einheitswert, sondern der sog. Steuerwert des Grundstücks, der je nach Art des Grundstücks auch unterscheidlich ermittelt wird. Dieser richtet sich z.B. bei unbebauten Grundstücken nach dem Bodenrichtwert, bei bebauten Grundstücken kommt ein modifiziertes Ertragswertverfahren zur Anwendung. Im Ergebnis liegt der Wert erfahrungsgemäß bei etwa der Hälfte des Verkehrswertes und deutlich über dem Einheitswert.

      Hier wurden in der Aussage offensichtlich die gesetzlichen Änderungen der letzten etwa 10 Jahre nicht berücksichtigt.

      So viel zum Thema "besserwisserische Wichtigtuer"...:laugh:
      Avatar
      schrieb am 10.08.06 10:45:55
      Beitrag Nr. 19 ()
      Es ist deshalb so kompliziert, weil das Grunstück mit 2 Häusern an 2 Kinder übertragen werden soll. Es sind ca. 7k qm + ca. 2. Mios wert. Aber auf dem Grundstücksplan ist alles eine Einheit. Ich hatte vorab mal beim Steuerberater angefragt, ob man es erstmal durch eine Vermessung aufteilen soll und er sagte, dass dies sehr schädlich wäre und die Steuer deutlich erhöhen würde. Es läge wohl daran, dass auf dem Grundstück noch 2 weitere Häuser gebaut werden könnten. Jetzt würde man es als Garten deklarieren können, nach der Aufteilung wären es Baugrundstücke. Man sollte besser das ganze Anwesen in einem auf beide Kinder übertragen und erst nachher aufteilen!?

      Außerdem soll Nießbrauchrecht der Eltern eingetragen werden. Auf einem Haus ist noch eine Hypothek. Außerdem gehts um die Überlegung, jetzt erst die Hälfte und in 10 Jahren nochmal die andere Hälfte zu verschenken, um den doppelten Freibetrag auszunutzen.

      Ich finde das alles nicht so einfach. Allerdings haben wir auch keine Lust eventuell unnütz Geld an den Berater zu verbrennen, deshalb frage ich hier mal.

      Wie erfährt man den steuerlichen Einheitswert wonach sich das Finanzamt richtet ?
      Avatar
      schrieb am 10.08.06 11:43:33
      Beitrag Nr. 20 ()
      § 138

      Feststellung von Grundbesitzwerten

      (1) Einheitswerte, die für Grundbesitz nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 oder 1. Januar 1964 festgestellt worden sind, sowie Ersatzwirtschaftswerte (§§ 125 und 126) werden bei der Erbschaftsteuer ab 1. Januar 1996 und bei der Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997 nicht mehr angewendet. Anstelle dieser Einheitswerte und Ersatzwirtschaftswerte werden abweichend von § 19 Abs. 1 und § 126 Abs. 2 land- und forstwirtschaftliche Grundbesitzwerte für das in Absatz 2 und Grundstückswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt und der Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996 festgestellt.

      (2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 139 bis 144 zu ermitteln.

      (3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind Grundstückswerte abweichend von § 9 mit einem typisierenden Wert unter Anwendung der §§ 68, 69 und 99 Abs. 2 und der §§ 139 und 145 bis 150 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, daß der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

      (4) Die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996 gelten für Feststellungen von Grundbesitzwerten bis zum 31. Dezember 2006.

      (5) Die Grundbesitzwerte sind gesondert festzustellen, wenn sie für die Erbschaftsteuer oder Grunderwerbsteuer erforderlich sind (Bedarfsbewertung). In dem Feststellungsbescheid sind auch Feststellungen zu treffen

      1.


      über die Art der wirtschaftlichen Einheit, bei Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören (wirtschaftliche Untereinheit), auch über den Gewerbebetrieb;

      2.


      über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils, für dessen Besteuerung ein Anteil am Grundbesitzwert erforderlich ist.

      Für die Feststellung von Grundbesitzwerten gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes sinngemäß.

      (6) Das für die Feststellung von Grundbesitzwerten zuständige Finanzamt kann von jedem, für dessen Besteuerung eine Bedarfsbewertung erforderlich ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die Frist muß mindestens einen Monat betragen.
      Avatar
      schrieb am 10.08.06 11:44:49
      Beitrag Nr. 21 ()
      § 145

      Unbebaute Grundstücke

      (1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden oder zur Nutzung vorgesehene Gebäude im Bau befindlich sind. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. Im Bau befindlich ist ein Gebäude, wenn auf dem Grundstück Abgrabungen begonnen worden sind oder Baustoffe eingebracht worden sind, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen.

      (2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut; als unbedeutend gilt eine Nutzung, wenn die hierfür erzielte Jahresmiete (§ 146 Abs. 2) oder die übliche Miete (§ 146 Abs. 3) weniger als 1 vom Hundert des nach Absatz 3 anzusetzenden Werts beträgt. Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.

      (3) Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich nach ihrer Fläche und den um 20 vom Hundert ermäßigten Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986, BGBl. I S. 2253, das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996, BGBl. I S. 2049, geändert worden ist). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch auf den 1. Januar 1996 zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Weist der Steuerpflichtige nach, daß der gemeine Wert des unbebauten Grundstücks niedriger als der nach Satz 1 ermittelte Wert ist, ist der gemeine Wert festzustellen.
      Avatar
      schrieb am 10.08.06 11:46:57
      Beitrag Nr. 22 ()
      § 146

      Bebaute Grundstücke

      (1) Grundstücke, auf die die in § 145 Abs. 1 genannten Merkmale nicht zutreffen, sind bebaute Grundstücke.

      (2) Der Wert eines bebauten Grundstücks ist das 12,5fache der für dieses im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielten Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes (Absatz 4). Jahresmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Nutzung der bebauten Grundstücke auf Grund vertraglicher Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen haben. Betriebskosten (§ 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung) sind nicht einzubeziehen; für Grundstücke, die nicht oder nur zum Teil Wohnzwecken dienen, ist diese Vorschrift entsprechend anzuwenden. Ist das Grundstück vor dem Besteuerungszeitpunkt weniger als drei Jahre vermietet worden, ist die Jahresmiete aus dem kürzeren Zeitraum zu ermitteln.

      (3) Wurde ein bebautes Grundstück oder Teile hiervon nicht oder vom Eigentümer oder dessen Familie selbst genutzt, anderen unentgeltlich zur Nutzung überlassen oder an Angehörige (§ 15 der Abgabenordnung) oder Arbeitnehmer des Eigentümers vermietet, tritt an die Stelle der Jahresmiete die übliche Miete. Die übliche Miete ist die Miete, die für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichbare, nicht preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern bezahlt wird; Betriebskosten (Absatz 2 Satz 3) sind hierbei nicht einzubeziehen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben dabei außer Betracht.

      (4) Die Wertminderung wegen Alters des Gebäudes beträgt für jedes Jahr, das seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes bis zum Besteuerungszeitpunkt vollendet worden ist, 0,5 vom Hundert, höchstens jedoch 25 vom Hundert des Werts nach den Absätzen 2 und 3. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes bauliche Maßnahmen durchgeführt worden, die die gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes um mindestens 25 Jahre verlängert haben, ist bei der Wertminderung wegen Alters von einer der Verlängerung der gewöhnlichen Nutzungsdauer entsprechenden Bezugsfertigkeit auszugehen.

      (5) Enthält ein bebautes Grundstück, das ausschließlich Wohnzwecken dient, nicht mehr als zwei Wohnungen, ist der nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Wert um 20 vom Hundert zu erhöhen.

      (6) Der für ein bebautes Grundstück nach den Absätzen 2 bis 5 anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3 zu bewerten wäre.

      (7) Ein niedrigerer Grundstückswert ist festzustellen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß der gemeine Wert des Grundstücks niedriger als der nach den Absätzen 2 bis 6 ermittelte Wert ist.

      (8) Die Vorschriften gelten entsprechend für Wohnungseigentum und Teileigentum.
      Avatar
      schrieb am 10.08.06 11:47:34
      Beitrag Nr. 23 ()
      § 147

      Sonderfälle

      (1) Läßt sich für bebaute Grundstücke die übliche Miete (§ 146 Abs. 3) nicht ermitteln, bestimmt sich der Wert abweichend von § 146 nach der Summe des Werts des Grund und Bodens und des Werts der Gebäude. Dies gilt insbesondere, wenn die Gebäude zur Durchführung bestimmter Fertigungsverfahren, zu Spezialnutzungen oder zur Aufnahme bestimmter technischer Einrichtungen errichtet worden sind und nicht oder nur mit erheblichem Aufwand für andere Zwecke nutzbar gemacht werden können.

      (2) Der Wert des Grund und Bodens ist gemäß § 145 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß an Stelle des in § 145 Abs. 3 vorgesehenen Abschlags von 20 vom Hundert ein solcher von 30 vom Hundert tritt. Der Wert der Gebäude bestimmt sich nach den ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften; maßgebend ist der Wert im Besteuerungszeitpunkt.
      Avatar
      schrieb am 10.08.06 11:52:09
      Beitrag Nr. 24 ()
      Die Schenkungsteuer wird nicht nach einem Einheitswert berechnet, sondern nach dem Grundbesitzwert, der speziell für die Erbschaft- und Schenkungsteuer festgesetzt wird.
      Da es in dem vorliegenden Fall nicht nur um die Schenkungsteuer geht, sondern steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, halte ich es für zweckmäßig, den Steuerberater einzuschalten.
      Wenn dieser seinen Rat erteilt und es sich herausstellen sollte, dass der Rat steuerlich nachteilig ist, haftet er. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, sich das Konzept schriftlich geben zu lassen.
      Avatar
      schrieb am 10.08.06 12:14:18
      Beitrag Nr. 25 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.382.790 von NATALY am 10.08.06 11:52:09Vielen Dank Nataly.

      Ich glaube diesmal ist ausnahmsweise mal der Steuerberater notwendig.

      Aber noch eine wichtige Frage:

      Wenn man das Grundstück jetzt überschrieben bekommt mit dem lebenslagen Nießbrauchrecht der Eltern, wird dann jetzt sofort die Schenkungssteuer fällig oder erst nach dem Erhalt (Ableben der Eltern) des Haus/Grundstückes?

      :confused:
      Avatar
      schrieb am 10.08.06 12:28:53
      Beitrag Nr. 26 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.381.749 von JoePESCI am 10.08.06 10:45:55Na also,

      hätte mich auch gewundert, wenn man mal eine Frage zum ErbStG im Vorbeigehen hätte beantworten können...
      Avatar
      schrieb am 10.08.06 12:35:06
      Beitrag Nr. 27 ()
      Der Wert der Schenkung verringert sich durch die Belastung mit dem Nießbrauch. Bei lebenslangem Nießbrauch kommt es auf das Lebensalter der Nießbraucher an. Die Schenkungsteuer fällt zwar sofort an, verringert sich aber:
      Immobilienrecht

      Nießbrauch

      Übertragung von Immobilienvermögen unter gleichzeitiger Nießbrauchsbestellung.

      Die Übertragung von Immobilien bei gleichzeitiger Bestellung des Nießbrauchs zu Gunsten des früheren Eigentümers, gewährt aus schenkungssteuerlicher und erbschaftsteuerlicher Sicht interessante Gestaltungsmöglichkeiten. So können unter Umständen die steuerlichen Freibeträge gemäß § 16 Erbschaftsteuergesetz (z. B. Ehegatten 307.000 Euro, Kinder 205.000 Euro) gegebenenfalls mehrfach ausgenutzt werden, ohne dass sich eine Steuerbelastung ergibt.

      Beim sogenannten Vorbehaltsnießbrauch behält sich der bisherige Eigentümer einer Immobilie bei der Übertragung auf einen anderen (insbesondere nahen Angehörigen) ein Nutzungsrecht an der Immobilie vor. Aus zivilrechtlicher Sicht wird damit von dem neuen Eigentümer dem alten Eigentümer ein Wohnrecht oder der Nießbrauch eingeräumt. Nießbrauch bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der alte Eigentümer den wirtschaftlichen Nutzen an der Immobilie (z. B. Mieteinnahmen) weiterhin behält, aber auch die Belastungen, die im Zusammenhang mit der Immobilie stehen (z. B. Erhaltungsaufwendungen), weiterhin zu tragen hat.

      Zivil- und steuerrechtlich handelt es sich damit bei dem Vorbehaltsnießbrauch regelmäßig um vorweggenommene Erbregelungen.

      Der Übertragende behält sich dabei sämtliche Rechte an der übertragenen Immobilie vor, bzw. nutzt diese weiterhin selbst. Schenkungs- und erbschaftsteuerrechtlich wird diese Gestaltung für den Erwerber vor allem deshalb interessant, da die ihm überlassene Immobilie mit dem Nießbrauchsrecht belastet ist, was die Höhe des steuerlichen Erwerbs durch den Schenker mindert. Sollten daher im Rahmen der Übertragung der Immobilie bereits alle Freibeträge ausgenutzt sein, fällt durch die Belastung mit dem Nießbrauch weniger oder gar keine Schenkungsteuer an.

      Für den neuen Eigentümer der Immobilie bedeutet die Übertragung, dass er in das Grundbuch eingetragen wird, ansonsten aber während der Laufzeit des Nießbrauchs keine steuerlich relevanten Einkünfte erzielt.

      Der Überträger der Immobilie verliert durch die Einräumung des Nießbrauchs nicht gleichzeitig die Berechtigung zum Abzug der Abschreibung für die Immobilie und kann auch weiterhin die von ihm getragenen Aufwendungen für die Immobilie steuerlich geltend machen.

      Die Gestaltung von Überlassungsverträgen mit gleichzeitiger Einräumung eines Nießbrauchrechtes sollte nur von einem Fachmann vorgenommen werden.

      Sie muss dann notariell beurkundet werden und sollte vorher auf jeden Fall mit einem kompetenten Steuerberater besprochen worden sein.

      Stand: 12.04.2006
      http://n-tv.advogarant.de/index.jsp?Navi=inreimalniessbr&ID=…
      Avatar
      schrieb am 10.08.06 12:44:36
      Beitrag Nr. 28 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.383.144 von JoePESCI am 10.08.06 12:14:18Wenn es sich um eine vorweggenommene Erbfolge handelt, dann wird im Gegensatz zum sog. Erbfall ein Teil des Vermögens eben vor dem Ableben durch Vertrag übertragen und eben nicht - wie im Erbfall - das gesamte Vermögen auf einmal nach dem Ableben im Rahmen der gesetzlichen Regelungen auf den Erben bzw. eine Erbengemeinschaft. Deshalb gehört das vorab übertragene Vermögen auch nicht mehr im Erbfall zum Vermögen des Erblassers.

      Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer handelt es sich um eine stichtagsbezogene Steuer. Der Stichtag wäre dann in Bezug auf das übertragene Vermögen die jetzige (vorweggenommene) Übertragung. Da man alle 10 Jahre erneut den Steuerfreibetrag in Anspruch nehmen kann, überträgt man am besten sein (beträchtliches) Vermögen geplant über einen längeren Zeitraum, so dass sich der Umfang des steuerfrei übertragbaren Vermögens effektiv vervielfacht.

      Von Relevanz ist das immer bei beträchtlichen Vermögen und vor allem bei der Unternehmensnachfolge.
      Avatar
      schrieb am 10.08.06 12:52:14
      Beitrag Nr. 29 ()
      Zu ## 20-23

      Die von NATALY völlig zutreffend zitierten §§ stammen aus dem BewG. Denn hierauf verweist das ErbStG, siehe auch #13.
      Avatar
      schrieb am 10.08.06 13:07:14
      Beitrag Nr. 30 ()
      @ JoePESCI

      Der Fall scheint schwieriger gelagert zu sein, weil eben genau die Punkte berührt werden, die in den Erlassen zur vorweggenommenen Erbfolge angesprochen sind.

      Zunächst kommt es ganz wesentlich auf die Ausgestaltung des Nießbrauchs an sowie die Art und Höhe der Hypothek (Akzessorietät (!), anders als bei Grundschulden).

      Ferner sind ggf. alternative Gestaltungen möglich (Schenkung unter Auflagen, Teilentgeltlichkeit etc. pp.).

      Zudem sind bei einheitlicher Übertragung auf beide Kinder (Erbengemeinschaft) wieder Besonderheiten zu berücksichtigen, die in der Natur einer Erbengemeinschaft (= Gesamthandsgemeinschaft, kein Erbe kann über einenen Vermögensgegenstand aus dem Erbe alleine verfügen) liegen. Nicht umsonst sind Erbauseinandersetzungen bei Erbengemeinschaften innerhalb der Familie eines der (Rechts-)streitintensivsten Themen überhaupt.

      Insgesamt ein Themenkomplex, der sich nicht ergoogleln lässt.
      Avatar
      schrieb am 10.08.06 13:54:30
      Beitrag Nr. 31 ()
      Ergänzung zu meinem Posting #27:

      § 25

      Besteuerung bei Nutzungs- und Rentenlast

      (1) Der Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen dem Schenker oder dem Ehegatten des Erblassers (Schenkers) zustehen oder das mit einer Rentenverpflichtung oder mit der Verpflichtung zu sonstigen wiederkehrenden Leistungen zugunsten dieser Personen belastet ist, wird ohne Berücksichtigung dieser Belastungen besteuert. Die Steuer, die auf den Kapitalwert dieser Belastungen entfällt, ist jedoch bis zu deren Erlöschen zinslos zu stunden. Die gestundete Steuer kann auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes abgelöst werden.

      (2) Veräußert der Erwerber das belastete Vermögen vor dem Erlöschen der Belastung ganz oder teilweise, endet insoweit die Stundung mit dem Zeitpunkt der Veräußerung.
      Avatar
      schrieb am 10.08.06 13:59:41
      Beitrag Nr. 32 ()
      Das heißt im Klartext:
      Zunächst wird nur die Schenkungsteuer erhoben, die sich ergibt, wenn man den Barwert des Nießbrauchs vom Wert des Grundstücks abzieht. Der Rest wird zinslos gestundet, bis der Nießbrauch erlischt.
      Avatar
      schrieb am 10.08.06 14:14:56
      Beitrag Nr. 33 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.384.703 von NATALY am 10.08.06 13:59:41Klartext zum Klartext:

      Es wird nur die Steuer auf den Barwert des Nießbrauchs gestundet!
      Avatar
      schrieb am 10.08.06 20:22:56
      Beitrag Nr. 34 ()
      das mit den 12.500 kann nicht sein. niiiiiemals. wenn sich tatsächlichb der sterberater und nicht seine tippse dransetzt braucht der eine halbe stunde. was ist das denn für ein stundenlohn????

      lass dir vom finanzamt die erklärung zusenden und dann siehst du ja, ob du damt klarkommst.
      Avatar
      schrieb am 10.08.06 21:10:37
      Beitrag Nr. 35 ()
      Manche Ratschläge und Anmerkungen erinnern mich eklatant an einen Ärztekongress ...

      Der Gegenstandswert ist nicht das Honorar.
      Avatar
      schrieb am 11.08.06 15:02:17
      Beitrag Nr. 36 ()
      die kosten für die beratung sind sind schlicht wucher. so ist kalr, das hier nicht nur eine dummensteuer erhoben wird, sondern auch noch bei der steuerlichen beratung abgezockt wird. das ist ein einfacher 0-8-15 fall. wenn sich keiner in der familie auskennt oder die verantwortung übernehmen kann, kommst du wohl nicht um einen steuerberater rum (typisch familie viele köche verderben den brei). aber das ist wider mal sowas von zum kotzen...
      Avatar
      schrieb am 11.08.06 18:44:40
      Beitrag Nr. 37 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.400.616 von 2fast4you am 11.08.06 15:02:17Wie ich schon schrieb,
      es bedarf keinen steuerberater, den sollte man unr nehmen wenn man mit dem Steuerbescheid nicht einverstanden ist.
      In jedem Steuerbescheid ist die Berechnung kurz erleutert.

      Das FA weiss den Jahresmietertrag unter Berücksichtigung von Erhaltungsaufwendugen aus den letzten Steuererklärungen des Schenkenden, es kennt das Alter usw.
      So kann es nach wie vor seine Berechnung anstellen.

      Diese kann man sich dann anschauen und die betreffend angewandten § nachlesen und nachrechnen.
      Dann kann man immer noch zu so einem Typen rennen, man hat ja Einspruchsfrist.

      Wie hoch ist denn die Schenkungssteuer für den überschießenden Wert,
      dann die Sache abwägen mit dem eventuell anfallendem Steuerberaterhonorar+16% .
      Es ist doch dumm, wegen 5000Euro niedrigerer Steuerschuld, 12000Euro für so einen Typen auszugeben.

      Im Übrigen:
      Wenn das keine Immo zur alleinigen Selbstnutzung ist, dann ist es immer klüger, dass der Altbesitzer den Kasten verkauft und das Bargeld sukzessive, die Freigrenzen ausschöpfend, verteilt, wenn dann noch was über ist, wird das als Bargeld inoffiziell ausgegeben (schrittweise !!!) und real im Ausland angelegt.
      Denke, das FA weiss von dem Verkaufserlös und will wissen, was mit der Kohle danach immer so passiert.;)
      Mietobjekte sind in d. die schlechteste Kapitalanlage!!!!!!!!!!!!!

      Alles klar?
      Avatar
      schrieb am 11.08.06 18:57:40
      Beitrag Nr. 38 ()
      Nochmal: Der Gegenstandswert ist nicht das Honorar, siehe letztes posting von crude-facts.

      Die mehrfach erwähnten 12500 € sind der Mindestgegenstandswert, aus dem der StB seine Gebühren erhält (s.posting 6 v. NATALY).

      Ich hab keine StB-Gebührenordnung, das Honorar aus Gegenstandswert 12500 € ist aber sicherlich ein sehr kleiner Bruchteil davon.

      Ansonsten wären wir wohl alle besser StB geworden.
      Avatar
      schrieb am 11.08.06 19:54:03
      Beitrag Nr. 39 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.400.616 von 2fast4you am 11.08.06 15:02:17Beruhige dich doch endlich. Zum 4. oder 5. Mal in diesem thread: der Gegenstandswert ist nicht das Honorar.
      Avatar
      schrieb am 11.08.06 20:23:50
      Beitrag Nr. 40 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.404.095 von pappenheimer2010 am 11.08.06 18:57:40Sorry,
      ich habe nicht alles gelesen hier,
      du hat vollkommen Recht, den nataly, schrieb genau:

      Der Steuerberater erhält nach der Steuerberatergebührenverordnung für die Fertigung der
      Schenkungsteuererklärung 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
      Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 12 500 Euro
      ;

      Ich bin jetzt zu Faul in de bücher zu glotzen.
      Wenn ca. 200000,-E Freibetrag bei 1.Grad
      dann von dem überschießenden Wert gestaffelt ab 0 bis...,
      ab ... bis ...

      Aber nochmal . der Schenker soll die zwei kästen verkaufen.

      Die hier vom Problemsteller angeführten Marktwerte sind womöglich sowieso fern der Realität.
      Das geht den meisten Immobesitzern so,dass diese ihre Bunker viel höher einschätzen als real am Markt erzielbar wäre, z.B. blos weil sie in der Zeitung mit ähnlichen Preisen versehene Inserate ähnlicher Immos gelesen haben, aber ob diese anderen je diesen inserierten Wunschpreis auch mal bekommen ist meist fraglich, oft müssen die nach 3/4 Jahr dann 10-30% runter gehen.:laugh::laugh:
      Oder sie gehen von den Gestehungskosten aus, wenn das gute Stück jungerem Baudatum ist, eine ebenso aberwitzige Realitätsferne.
      :laugh::laugh:

      Gestehungskosten haben nichts mit dem Marktwert zu tun.
      ;)
      Der Anfrager soll doch mal hier schreiben, wie alt die Häuser sind, Nutzungsart (Büros, Ladenlokale,Wohnungen, prod. Gewerbe) und reine Jahreskaltmiete.
      Dann kann man schon den tatsächlichen Marktwert ca. erkennen.

      Die Realität kann mann fast täglich bei den amtlichen Versteigerungen sehen,
      die Wertgutachten sind das Papier nicht wert.

      Wohlgemerkt, die dort erzielten Preise sind keine Schnäppchen, sondern die üblichen Marktpreise !!!!!!!!!!!!!!!!!!!

      ;):eek:;)
      Avatar
      schrieb am 11.08.06 23:14:18
      Beitrag Nr. 41 ()
      und 2500 sind kein grund sich aufzuregen??? womit verdient ihr eigentlich euer geld? von beruf frau oder sohn, beamte, politiker???

      wenn ihr mal kosten und nutzen in verhältnis setzen könnt, können wir ja mal weiterreden.
      Avatar
      schrieb am 12.08.06 08:05:48
      Beitrag Nr. 42 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.408.814 von 2fast4you am 11.08.06 23:14:18... das war ein sehr guter Kommentar.
      :kiss::kiss::kiss:


      "von Beruf Sohn, Tochter, Ehefrau, Politiker..."
      nicht zu vergessen die Pädagogen!:laugh:
      Davon gibts viele hier im Board, habe ich den Eindruck.

      Hoch gebildet aber brauchen wegen jedem Käse einen Steuerberater oder RA.
      Da fragt man sich , wo ist die "Bildung"?
      :laugh::laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 12.08.06 10:45:17
      Beitrag Nr. 43 ()
      Der Steuer berater hat sich gestern auf unglaublich geringe 1k Euro festgelegt. Das ist es uns wert.

      Vielen Dank aber an alle.:)
      Avatar
      schrieb am 12.08.06 16:37:40
      Beitrag Nr. 44 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.410.563 von JoePESCI am 12.08.06 10:45:17Trotzdem,
      mein goldener Rat
      und der ist kostenlos hier:

      Verkaufen !!!
      ;):kiss:;)
      Avatar
      schrieb am 14.08.06 13:15:45
      Beitrag Nr. 45 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.403.939 von stockchecker2 am 11.08.06 18:44:40Wenn man nur die Hälfte dieser Ratschläge berücksichtigen würde, dann wäre man schon als Nichtschwimmer mit einer Nussschale auf hoher See. In Bezug auf die steuerlichen Wirkungen und in Bezug auf die zivilrechtlichen Probleme bei Deiner kleinen entgeltlichen Übertragung und inoffiziellem Bargeld, am besten noch in Zusammenhang mit einer Übertragung auf ein ggf. minderjähriges Kind. Empfehle dringend die Lektüre der §§ 104 ff., 116 ff. BGB.

      Viel Glück allen, die diesen Empfehlungen folgen. Sie werden es dringend brauchen.
      Avatar
      schrieb am 14.08.06 13:25:50
      Beitrag Nr. 46 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.415.856 von stockchecker2 am 12.08.06 16:37:40Dieser Rat ist kosten -, aber leider nicht folgenlos...
      Avatar
      schrieb am 14.08.06 14:25:14
      Beitrag Nr. 47 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.437.656 von crude_facts am 14.08.06 13:15:45Hallo,

      sag mal , hast Du gelesen und verstanden was ich schrieb ????
      :eek:

      Weißt Du wo wir leben, was das Ziel von 99,99% der Bevölkerung ist?
      Kannst Du Dich in die Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten der FA versetzen?
      Anscheinend nicht.
      Ziel ist doch , sein Vermögen möglichst zu 100% zu behalten (wenig oder garnichts an Berater und FA abzudrücken und (jetzt kommts) das Vermögen bestens anzulegen.
      Immobilien sind in D. gegenüber anderen Assets, die letzten 50Jahre, die glatten Underperformer gewesen (noch dazu mit überdurchschnittlichen Verwaltungsaufwand und Ärger), die zukünftige Entwicklung wird diesen Umstand nur noch verstärken.

      Deinen Rat kannst Du in die Tonne treten.
      :laugh::laugh::laugh:

      Selbst die bisherige steuerfreie Anlage von Geld in Lux. oder Schweiz mittels mind. 6%igen- ausländischen Staatsanleihen, hat kumuliert mehr gebracht, als einen Kasten in D. zu besitzen und zu vermieten.
      Neue steuerfreie solide Bankenplätze gibt es mittlerweile genügend, in den die bisherigen Kunden luxemburger/schweizer Banken
      nun ihre Konten und Depots transferieren.
      ;)
      Avatar
      schrieb am 14.08.06 15:00:37
      Beitrag Nr. 48 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.438.403 von stockchecker2 am 14.08.06 14:25:14Ich lese, bevor ich schreibe.

      Schaue mal auf das Thema des Threads. Deine allgemeinen Investitions-/Desinvestitionsempfehlungen gehen am Thema vorbei, Deine steuerlichen und rechtlichen Empfehlungen an der Sach- und Rechtslage.

      Aber wenigstens hast Du die Smiley-Tasten gefunden...


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