HEV beim Shorten von Aktien? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 24.08.06 15:20:51 von
neuester Beitrag 24.08.06 17:31:29 von
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Habe folgende BM erhalten:
Hallo Nataly,
werden short Käufe von Aktien auch nach dem HEV abgerechnet?
Antwort: Verkäufe von Aktien werden nach dem HEV versteuert.
Hallo Nataly,
werden short Käufe von Aktien auch nach dem HEV abgerechnet?
Antwort: Verkäufe von Aktien werden nach dem HEV versteuert.
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.595.166 von NATALY am 24.08.06 15:20:51also wenn du eine short posi zu machst und diese kürzer als nen jahr gehalten hast, wird der gewinn selbstverständlich nach halbeinkünfte versteuert
das finanzamt juckts doch nicht ob der gewinn aus ner short oder long posi stammt
das finanzamt juckts doch nicht ob der gewinn aus ner short oder long posi stammt
...also, da verstehe ich was nicht!
Was ist denn eine "Short posi"? Eine Put-Option, oder was?
Wenn Derrivate/Optionen gemeint sind , dann gilt das HEV natürlich nicht. Wenn ich Aktien verkaufe, dann nenne ich das nicht "Short Posi" , oder?
Verstehe ich da was falsch?
Was ist denn eine "Short posi"? Eine Put-Option, oder was?
Wenn Derrivate/Optionen gemeint sind , dann gilt das HEV natürlich nicht. Wenn ich Aktien verkaufe, dann nenne ich das nicht "Short Posi" , oder?
Verstehe ich da was falsch?
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.597.393 von dienstlich am 24.08.06 16:41:33ich meine aktien
short posi=short position=leerverkauf
bedeutet ich habe eine position von -X aktien
short posi=short position=leerverkauf
bedeutet ich habe eine position von -X aktien
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.597.551 von wisdomcapital am 24.08.06 16:46:16-X bedeutet MINUS
Der Verkauf der Aktien kann auch zeitlich vor dem Kauf der Aktien liegen. Siehe hierzu § 23 Abs. 1 Nr. 3 EStG:
§ 23
Private Veräußerungsgeschäfte
(1) <1>Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. <2>Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. <3>Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. <2>Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden. <3>Entsprechendes gilt bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb;
4.
Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt. <2>Zertifikate, die Aktien vertreten, und Optionsscheine gelten als Termingeschäfte im Sinne des Satzes 1.
§ 23
Private Veräußerungsgeschäfte
(1) <1>Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. <2>Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. <3>Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. <2>Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden. <3>Entsprechendes gilt bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb;
4.
Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt. <2>Zertifikate, die Aktien vertreten, und Optionsscheine gelten als Termingeschäfte im Sinne des Satzes 1.
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