Vorläufige Steuerfestsetzung: Vorsicht ist geboten - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 24.08.06 20:24:36 von
neuester Beitrag 29.08.06 13:19:14 von
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Vorschrift(en):
AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, AO 1977 § 165 Abs. 2 Satz 2, EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2
Gericht:
BFH
Urteil vom:
31.05.2006
Aktenzeichen:
X R 9/05
Rechtsgebiet(e):
AO 1977, EStG
Eingestellt am:
24.08.2006
Abrufnummer:
1. Ist eine Steuer "im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. andere gerichtliche Verfahren" vorläufig festgesetzt, so bezieht sich der Vorläufigkeitsvermerk nur auf solche Verfahren, die bereits im Zeitpunkt der Festsetzung beim EuGH, beim BVerfG, beim BFH oder bei einem anderen obersten Bundesgericht anhängig sind.
2. Die Vorläufigkeit eines Einkommensteuerbescheids "hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)" erstreckt sich, soweit sie im Hinblick auf die gegen den BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2000 XI B 75/99 (BFH/NV 2001, 773) erhobene Verfassungsbeschwerde (Az. des BVerfG: 2 BvR 587/01) verfügt worden ist, nur auf die Frage, ob auch bei zusammenveranlagten Ehegatten eine individuelle Kürzung des Vorwegabzugs dergestalt möglich ist, dass jedenfalls demjenigen Ehegatten, der nicht durch vorwegabzugschädliche Arbeitgeberleistungen begünstigt worden ist, ein eigener Vorwegabzug von 3.068 Euro verbleibt.
Weiterer Text unter:
http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?062534
AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, AO 1977 § 165 Abs. 2 Satz 2, EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2
Gericht:
BFH
Urteil vom:
31.05.2006
Aktenzeichen:
X R 9/05
Rechtsgebiet(e):
AO 1977, EStG
Eingestellt am:
24.08.2006
Abrufnummer:
1. Ist eine Steuer "im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. andere gerichtliche Verfahren" vorläufig festgesetzt, so bezieht sich der Vorläufigkeitsvermerk nur auf solche Verfahren, die bereits im Zeitpunkt der Festsetzung beim EuGH, beim BVerfG, beim BFH oder bei einem anderen obersten Bundesgericht anhängig sind.
2. Die Vorläufigkeit eines Einkommensteuerbescheids "hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)" erstreckt sich, soweit sie im Hinblick auf die gegen den BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2000 XI B 75/99 (BFH/NV 2001, 773) erhobene Verfassungsbeschwerde (Az. des BVerfG: 2 BvR 587/01) verfügt worden ist, nur auf die Frage, ob auch bei zusammenveranlagten Ehegatten eine individuelle Kürzung des Vorwegabzugs dergestalt möglich ist, dass jedenfalls demjenigen Ehegatten, der nicht durch vorwegabzugschädliche Arbeitgeberleistungen begünstigt worden ist, ein eigener Vorwegabzug von 3.068 Euro verbleibt.
Weiterer Text unter:
http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?062534
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.602.138 von NATALY am 24.08.06 20:24:36Siehe auch Thread: Minderungsbetrag vom Vorwegabzug bei Sonderausgaben.
Die Entscheidung ist m.E. eine ziemlich fiese Masche und die Finanzämter sollten sich nicht wundern, wenn es trotz Vorläufigkeitsvermerk immer mehr Einzeleinsprüche gibt.
Besonders belustigend finde ich in der Urteilsbegründung folgende Passage:
Ferner sind "andere gerichtliche Verfahren" im Sinne des streitigen Vorläufigkeitsvermerks nur solche Streitigkeiten, die bei Ergehen des Steuerverwaltungsakts bereits beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, beim BVerfG, beim BFH oder bei einem anderen obersten Bundesgericht anhängig waren. Die Anhängigkeit bei einem FG oder bei einem anderen Gericht der unteren Instanzen genügt insoweit nicht (anderer Auffassung: Paus, DStZ 2005, 487, 488).
Anmerkung K1: Klar Rechtsstreitigkeiten an Finanzgerichten sind keine "gerichtlichen Verfahren"
Grüße K1
Die Entscheidung ist m.E. eine ziemlich fiese Masche und die Finanzämter sollten sich nicht wundern, wenn es trotz Vorläufigkeitsvermerk immer mehr Einzeleinsprüche gibt.
Besonders belustigend finde ich in der Urteilsbegründung folgende Passage:
Ferner sind "andere gerichtliche Verfahren" im Sinne des streitigen Vorläufigkeitsvermerks nur solche Streitigkeiten, die bei Ergehen des Steuerverwaltungsakts bereits beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, beim BVerfG, beim BFH oder bei einem anderen obersten Bundesgericht anhängig waren. Die Anhängigkeit bei einem FG oder bei einem anderen Gericht der unteren Instanzen genügt insoweit nicht (anderer Auffassung: Paus, DStZ 2005, 487, 488).
Anmerkung K1: Klar Rechtsstreitigkeiten an Finanzgerichten sind keine "gerichtlichen Verfahren"
Grüße K1
Im Zivilrecht würde man von arglistiger Täuschung sprechen.:O:O
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.608.516 von NATALY am 25.08.06 12:05:32ja der Vorläufigkeitsvermerk ist eine Betrugsmasche des Finanzministeriums. Es gibt einem Steuerpflichtigen das Defühl Einspruch wäre nicht erforderlich.
Und in den meisten Fällen ist der Vormerk völlig nutzlos.
Und dass schlime ist dass sehr viele Steuerberater sich mit diesen prozesstechnischen Aspekten der AO nicht auskennen und glauben dann auch an den Vormerk !
Und in den meisten Fällen ist der Vormerk völlig nutzlos.
Und dass schlime ist dass sehr viele Steuerberater sich mit diesen prozesstechnischen Aspekten der AO nicht auskennen und glauben dann auch an den Vormerk !
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.615.392 von jewg am 25.08.06 19:08:41U.a. der Steuerberaterverband hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass der Vorläufigkeitsvermerk zum begrenzten Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen in mehrerer Hinsicht nicht ausreichend ist und empfohlen, in jedem Falle Einspruch einzulegen. Dem ist leider wirklich so.
Kann man nicht immer einfach pauschal Einspruch gegen den Bescheid einlegen mit der Begründung "offen halten, bis alle für meine in der Erklärung angegebenen Einnahmen und sich die darauf beziehenden Gerichtsverfahren aller Finanzgerichte geklärt sind...." ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.626.812 von JoePESCI am 26.08.06 22:35:41"AO 1977 § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
1. ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die
Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2. das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist oder
3. die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden."
Normale FG-Verfahren reichen nicht.
Man muss also spätestens nach Aufforderung eine qualifizierte Begründung zu Einspruch liefern, d.h. auch rechtlich materiell sein Argument vorbringen. Bloßes "Offenhalten" ist kein Argument, sondern aus Sicht der Finanzverwaltung eher eine Unverschämtheit.
Da die Vorschrift des § 165 AO die explizit aufgezählten Sachverhalte nur "auch" bzw. "insbesondere" enthält, sollte auch eine steuersystematische Begründung unter Aufzählung beispielhaft anhängiger Verfahren zu zumindest vergleichbaren Sachverhalten eigentlich genügen. Das empfliehlt sich z.B. bei den Angehörigen der sog. verkammerten Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater etc.), die i.d.R. nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern Pflichtmitglieder in Versorgungswerken sind. Die Beiträge hierzu unterliegen auch dem begrenzten Sonderausgabenabzug und werden nicht als vorweggenommene Werbungskosten behandelt. Ob der formelhafte Vorläufigkeitsvermerk sich auch auf diese bezieht, ist derzeit unklar. Deshalb Einspruch einlegen und gleich mit dem Einspruch die Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens bis zum Entscheid in den vergleichbaren Fällen erteilen. Dann stellt sich die Einspruchsabteilung auch nicht direkt quer.
Meint
crude_facts[/B]
(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
1. ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die
Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2. das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist oder
3. die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden."
Normale FG-Verfahren reichen nicht.
Man muss also spätestens nach Aufforderung eine qualifizierte Begründung zu Einspruch liefern, d.h. auch rechtlich materiell sein Argument vorbringen. Bloßes "Offenhalten" ist kein Argument, sondern aus Sicht der Finanzverwaltung eher eine Unverschämtheit.
Da die Vorschrift des § 165 AO die explizit aufgezählten Sachverhalte nur "auch" bzw. "insbesondere" enthält, sollte auch eine steuersystematische Begründung unter Aufzählung beispielhaft anhängiger Verfahren zu zumindest vergleichbaren Sachverhalten eigentlich genügen. Das empfliehlt sich z.B. bei den Angehörigen der sog. verkammerten Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater etc.), die i.d.R. nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern Pflichtmitglieder in Versorgungswerken sind. Die Beiträge hierzu unterliegen auch dem begrenzten Sonderausgabenabzug und werden nicht als vorweggenommene Werbungskosten behandelt. Ob der formelhafte Vorläufigkeitsvermerk sich auch auf diese bezieht, ist derzeit unklar. Deshalb Einspruch einlegen und gleich mit dem Einspruch die Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens bis zum Entscheid in den vergleichbaren Fällen erteilen. Dann stellt sich die Einspruchsabteilung auch nicht direkt quer.
Meint
crude_facts[/B]
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.666.323 von crude_facts am 29.08.06 13:18:06Ooops,
ab dem "Normale FG-Verfahren..." sollte es eigentlich nicht mehr kursiv sein. Also bitte wegdenken.
ab dem "Normale FG-Verfahren..." sollte es eigentlich nicht mehr kursiv sein. Also bitte wegdenken.
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