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    Steuern bei erheblicher Beteiligung an einer AG ( >1% ) - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 26.08.06 10:03:39 von
    neuester Beitrag 06.10.06 19:13:19 von
    Beiträge: 18
    ID: 1.079.081
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      Avatar
      schrieb am 26.08.06 10:03:39
      Beitrag Nr. 1 ()
      Was ändert sich wenn man 1% des Grundkapitals einer AG überschreitet ?

      Wenn man z.B. Anfang 2006 2% an einem Unternehmen hält und dann wieder soviel verkauft, dass man unter die 1% Grenze kommt... Zahlt man dann nur für die verkaufe Position Speku- und Gewerbesteuer und der Rest ist dann trotzdem Anfang 2007 steuerfrei ?
      Wie hoch ist die Gewerbesteuer auf Aktiengewinnen in etwa ?

      Wäre super wenn ihr mir da mal helfen könntet :rolleyes:

      Thx
      Avatar
      schrieb am 26.08.06 10:11:58
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.620.520 von Alufoliengriller am 26.08.06 10:03:39also die Einkünfte aus wesentlichen Beteiligungen sind grundsätzlich in der Anlage GSE zu erklären (Einkünfte aus Gewerbe) - allerdings ist keine Gewerbesteuer fällig. Die Besteuerung gilt für die gesamte Position, auch wenn sie unter die 1%-Grenze abverkauft wird. Es gilt also kein HEV, dafür sind aber auch evtl. anfallende Verluste "flexibler" anwendbar.

      Art
      Avatar
      schrieb am 26.08.06 10:32:49
      Beitrag Nr. 3 ()
      entfällt also nur die Steuerfreiheit nach 1 Jahr ?

      Ich dachte da kommt dann noch zusätzlich eine extra Steuer dazu :confused:
      Avatar
      schrieb am 26.08.06 10:36:37
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.620.639 von Alufoliengriller am 26.08.06 10:32:49genau, die Spekulationsfrist entfällt und die Steuer könnte im Falle von Gewinnen aus der Beteiligung höher sein, weil das Halbeinkünfteverfahren nicht gilt.

      Art
      Avatar
      schrieb am 26.08.06 10:45:35
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.620.520 von Alufoliengriller am 26.08.06 10:03:39Prinzipiell gilt folgendes:

      Verkauft man einen Anteil an einer AG (egal wie hoch) innerhalb eines Jahres so gelten die Vorschriften des § 23 (1) S.1 Nr.2 EStG, also das HEV (somit geht § 23 EStG dem § 17 EStG vor gemäß § 23 (2) S.2 EStG).

      Verkauft man den Anteil aber nach einem Jahr, so greift § 17 EStG wenn die Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre irgendwann einmal die Grenze von 1% überschritten hat (§ 17 (1) EStG, H 17 (2) "Kurzfristige Beteiligung" EStH). Diese Einküntfe zählen dann zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, was wie schon von Art Bechstein geschrieben, die Anwendung des HEV ausschliesst, aber eine eventuelle Verlustverrechnung auch mit anderen Einkunftsarten ermöglicht.

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      Avatar
      schrieb am 26.08.06 10:49:14
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.620.720 von muhlan am 26.08.06 10:45:35man sollte vorbeugend noch ergänzen, dass eine nachträgliche Aufstockung der Aktienbeteiligung über 1% zum Zwecke der Erlangung eines Steuervorteils (Verlustanrechnung) von der Finanzverwaltung als Gestaltungsmißbrauch eingestuft wird. Es gab/gibt immer noch einige Leute, die günstig Aktien von Pleitefirmen zukaufen wollen, um sich mit den Verlusten aus der Erstbeteiligung einen Steuervorteil zu sichern - das geht aber eben nicht.

      Art
      Avatar
      schrieb am 26.08.06 10:56:13
      Beitrag Nr. 7 ()
      Wesentliche Beteiligung 1% und mehr

      - Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Gewerbesteuer fällt nicht an

      - es gilt das HEV !!!

      - es gilt die 5-Jahresfrist.

      5-Jahresfrist bedeutet, dass wenn eine wesentliche Beteiligung von 1% unterschritten wird, innerhalb der nächsten 5 Jahre Verkaüfe steuerplichtig sind. Danach wären Verkäufe steuerlich nicht mehr zu berücksichtigen. Das HEV findet Anwendung.
      Es werden nur 50% der Gewinne zum persönlichen Steuersatz besteuert. Eventuelle Verluste werden demzufolge auch nur zu 50% brücksichtigt.
      Avatar
      schrieb am 26.08.06 11:04:50
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.620.806 von Durchschnitt am 26.08.06 10:56:13Durchschnitt,

      prima, wieder was gelernt - das mit den 5 Jahren wußte ich noch nicht, aber macht ja irgendwie auch Sinn.

      Art
      Avatar
      schrieb am 26.08.06 11:40:51
      Beitrag Nr. 9 ()
      schön das unser steuersystem so einfach ist ;-)
      Avatar
      schrieb am 26.08.06 12:06:24
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.620.806 von Durchschnitt am 26.08.06 10:56:13- es gilt das HEV !!!
      Quelle: EStG § 3 Nr.40 S.1 Buchst. c

      - es gilt die 5-Jahresfrist.
      Quelle: EStG § 17 Abs. 1 Satz 1

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 26.08.06 13:37:33
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.620.720 von muhlan am 26.08.06 10:45:35Nur noch mal zur Klarstellung (weil es in der Überschrift und in #5 falsch steht):

      Nur unter 1% Beteiligung gilt die Beteiligung als nicht "wesentlich". Ab 1% oder mehr gilt die Beteiligung als "wesentlich" und die aufgeführten Konsequenzen ergeben sich.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 26.08.06 13:48:59
      Beitrag Nr. 12 ()
      super, vielen Dank für die schnellen Infos. :p
      Avatar
      schrieb am 26.08.06 14:03:22
      Beitrag Nr. 13 ()
      Das ungerechte an dieser Regelung ist allerdings, dass
      keinerlei Bezug zum tatsächlichen Wert der Beteiligung
      hergestellt wird.

      So wäre eine Beteiligung an der Allianz AG von 0,99% im
      Wert von 530.000.000 Euro keine wesentliche Beteiligung,
      eine Beteiligung von 1,1% an einer Gedys Internet AG im
      Wert von 2900 Euro aber schon.

      Hier sollte ein Komponente hinzugefügt werden, die
      prozentuale und wertmässige Beteiligungsgrösse in
      Relation setzt.

      Bei einer Anrufung könnte hier der Bundesfinanzhof
      für eine gerechte Bewertungsformel sorgen.
      Avatar
      schrieb am 26.08.06 15:14:56
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.620.720 von muhlan am 26.08.06 10:45:35Ergänzend sollte noch gesagt werden, dass der § 16 mit berücksichtigt werden sollte. Da kanns mitunter böse Überraschungen geben.
      Avatar
      schrieb am 25.09.06 17:45:39
      Beitrag Nr. 15 ()
      Im Rahmen dieser Thematik habe ich 2 Fragen an die Spezialisten hier in diesem Forum:

      Gilt das Überschreiten der 1%-Regel auch schon, wenn einzelne Familienmitglieder unter dem Schwellenwert investiert, aber zusammen darüber liegen (Bsp: 3 Depots: Ehemann: 0,7%, Ehefrau: 0,9%, minderjähriges Kind: 0,8%) ?

      Die Regelung lautet doch dahingehend, daß schon ab einer Beteiligung von 1% u. mehr am Grundkapital einer AG der Begriff der "erheblichen Beteiligung" greift. Gibt es bei einer Aufteilung des Grundkapitals in Stamm- u. Vorzugsaktien noch weitere Punkte zu beachten ? Beispiel: Eine AG hat ein 1 Mio Grundkapital (Nennwert: 1 €), aufgeteilt in 0,8 Mio Stammkatien u. 0,2 Mio Vorzüge. Halte ich nun z.B. 9500 Stammaktien, so wären dies ca. 1,19% der Stämme, aber nur 0,95% des gesamten GK und somit keine wesentliche Beteiligung. Korrekt ?

      Bitte um Aufklärung.
      Avatar
      schrieb am 28.09.06 19:32:23
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.189.564 von Syrah am 25.09.06 17:45:39Keiner der sich hier auskennt ?
      Avatar
      schrieb am 28.09.06 22:14:23
      Beitrag Nr. 17 ()
      Für mich ist klar, dass die Positionen der einzelnen Familienmitglieder nicht zusammengezählt werden... Sind ja 3 Depots auf unterschiedliche Namen, wobei die einzelnen Personen ja im Grunde auch eine eigene Steuererklärung abgeben.

      Das Finanzamt hat ja auch keine Möglichkeit festzustellen, ob Depotbestände anderer Leute (hier Familienmitglieder) den %-Anteil erhöhen.

      Ich bezweifele sogar ernsthaft, dass das FA überhaupt merkt dass jemand irgendwann in einem Tradingjahr oder einem anderen beliebigen Zeitraum mitbekommt, dass die 1% überschritten sind oder waren. :p:p

      Dazu müssen die nämlich den "Maximalbestand" ins Verhältnis der Gesamtaktienanzahl setzen. Da hab ich ja selber schon Schwierigkeiten rauszufinden, wieviel Aktien irgendeine Klitsche wie zB ESCOM, KRONES, GILDEMEISTER oder EASY hat...

      Als Grundlage wird sicherlich das (Gesamt)Grundkapital herangezogen, also Stamm + Vorzugsaktien. Das würde jedenfalls Sinn machen.

      Frag doch mal zum Spass Deinen Sachbearbeiter vom FA. Der weiss bestimt eine verbindliche Antwort. :D:D Oder den Steuerberater Deiner Familien-Holding. Weil den brauchst Du bestimmt, wenn Du deinem Kind 0,8% eine Firma schenkst, von wegen Schenkungssteuer und so. Und berichte hier...

      nd
      Avatar
      schrieb am 06.10.06 19:13:19
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.268.642 von nasdaqrules am 28.09.06 22:14:23Vielen Dank für die Einschätzung, die ich ja auch teile, nur 100%sicher bin ich mir da nicht, insbesondere was die "Verteilung" einer Investition auf verschiedene Familienmitglieder angeht (In unserem Land werden ja leider viele Entscheidungen wieder jeglicher Logik getroffen, daher bin ich vorsichtig).

      Nach unserer Logik könnte beispielsweise eine Familie mit 4 Kindern knapp 6% einer AG halten (jeder hält knapp unter 1%) und somit

      a) bei erfolgreicher Investition nach 12 Monaten den Gewinn steuerfrei vereinnahmen (solange bis evtl. die Abgeltungssteuer in Kraft tritt) und

      b) sogar damit einen möglichen Squeeze-Out verhindern.

      Hat jemand eine verbindliche Quelle zu dem Thema parat ? Ebenso was die Aufteilung des Stammkapitals angeht ? (Wobei ich mir hier auch - ebenso wie Du - ziemlich sicher bin, daß es nur auf den Anteil am Gesamtkapital ankommt).

      Zum Thema "Familienholding" : Wer u.a. gerne in kleine unterbewertete Unternehmen bis hin zu manchem Insolvenzwert investiert, kommt auch mit relativ kleinen Summen schnell an die "Schallgrenze" heran und überlegt, wie man - unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzgebeung - seine Strategie optimiert.


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