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    Arbeitslosenversicherung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.08.06 22:49:32 von
    neuester Beitrag 30.08.06 17:34:28 von
    Beiträge: 17
    ID: 1.079.621
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      schrieb am 29.08.06 22:49:32
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich habe Zeit meines Lebens ausschliesslich im Ausland gearbeitet und kenne mich daher nur begrenzt mit Deutschen Arbeitsgesetzen, Sozialleistungen, etc. aus. Meine Frage mag daher ein wenig ueberraschen.

      Ich vermute mal, dass nur derjenige Arbeitslosengeld im Falle der Arbeitslosigkeit erhaelt, dessen Vermoegenswerte (ggf. abzueglich bestimmten Richtlinien entsprechenden Wohneigentums) einen Betrag X nicht ueberschreiten. Da stellt sich spontan die Frage, warum dieser Mensch ueberhaupt in die Arbeitslosenversicherung einzahlen sollte, wenn er bei Arbeitslosigkeit ohnehin keine Leistung aus dieser "Versicherung" erhielte.

      Noch unsinniger sind solche Beitraege, wenn der Beitragzahler nachweisen koennte, dass er von seinen Ersparnissen ohne jedwede Einkuenfte aus selbstaendiger oder nicht selbstaendiger Arbeit bis zu seinem Tode gut leben kann und folglich niemals selbst im Falle der Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld vom Staat erhielte.

      Nun kann argumentiert werden, dass dieses Vermoegen an Wert verlieren kann und sich die Sachlage aendern koennte. Doch dann muessten solche Szenarien mit entsprechenden geschaetzten Wahrscheinlichkeiten gewichtet werden und folglich der Arbeitnehmer mit hohen Ersparnissen entsprechend weniger in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, als der Durchschnitt.

      Gibt es irgendeine gesetzliche Moeglichkeit, eine Art Sockelzahlung (unabhaengig vom Einkommen) in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen, so dass man im Gegenzug auch nur eine entsprechend niedrige Sockelzahlung vom Staat erhielte, wenn saemtliche Voraussetzungen fuer den Erhalt von Arbeitslosengeld eintraeten?

      Der Staat hat doch nicht das Recht, mir einen Lebensstandard deutlich oberhalb des Existenzminimums im Falle der Arbeitslosigkeit quasi "vorzuschreiben", nur um so auch von solchen Buergern hohe Arbeitslosenversicherungsbeitraege einzufordern, die a) sowieso ueber zu hohe Ersparnisse verfuegen und b) beruflich zu gut aufgestellt sind, als dass sie je mit einer relevanten Wahrscheinlichkeit Arbeitslosengeld erhielten bzw. arbeitslos werden wuerden.


      Natuerlich hat er das Recht - aber gibt es vielleicht gesetzliche Ansaetze, um zumindest eine minimale Sockelzahlung bei gleichzeitig minimaler sockelleistung durchzusetzen?

      mfG
      Avatar
      schrieb am 29.08.06 22:57:41
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.676.516 von steuer_inc. am 29.08.06 22:49:32Ich vermute mal, dass nur derjenige Arbeitslosengeld im Falle der Arbeitslosigkeit erhaelt, dessen Vermoegenswerte (ggf. abzueglich bestimmten Richtlinien entsprechenden Wohneigentums) einen Betrag X nicht ueberschreiten. Da stellt sich spontan die Frage, warum dieser Mensch ueberhaupt in die Arbeitslosenversicherung einzahlen sollte, wenn er bei Arbeitslosigkeit ohnehin keine Leistung aus dieser "Versicherung" erhielte.


      häää?
      wer hat dir den das erzählt?
      Jeder, der Arbeitslosenversicherung zahlt, kriegt auch Arbeitslosengeld, unabhängig von irgendwelchen Vermögenswerten!
      Avatar
      schrieb am 29.08.06 22:59:29
      Beitrag Nr. 3 ()
      seit hartz IV ist das doch aber bissle anders - oder nicht?!
      Avatar
      schrieb am 29.08.06 23:00:50
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.676.590 von lisa46 am 29.08.06 22:59:29
      ich glaube hartz IV ist nicht das gleiche wie arbeitslosengeld...

      das mit der vermögensgrenze gilt für hartz IV.

      korrigiert mich wenn ich irre
      Avatar
      schrieb am 29.08.06 23:03:04
      Beitrag Nr. 5 ()
      #2:

      Wie lange erhaelt man denn welche Leistung im Falle der Arbeitslosigkeit und welche Leistung folgt gestaffelt danach?

      Die Kernfrage duerfte davon unberuehrt sein, dass ggf. gewisse Zahlungen ueber einen kurzen Zeitraum unabhaengig vom Vermoegen gezahlt werden.

      (wie gesagt, habe noch nie in Deutschland gearbeitet... daher die Unkenntnis)

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      schrieb am 29.08.06 23:09:43
      Beitrag Nr. 6 ()
      Avatar
      schrieb am 29.08.06 23:11:34
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.676.618 von steuer_inc. am 29.08.06 23:03:04ähhh, du kennst sicher http://www.google.de??:eek:

      http://www.sozialhilfe24.de/arbeitslosengeld.html

      http://www.arbeitsagentur.de/
      Avatar
      schrieb am 30.08.06 07:02:46
      Beitrag Nr. 8 ()
      ich dacht grundsätzlich ist nur der versichert der eine deutschestaatbürgerschaft hat , und arbeitslosen geld bekommt auch nur der , der in deutschland eingezahlt hat .

      gesetzt den fall du bist deutscher , arbeitest dein leben lang im ausland , so das kein geld in die ALV gezahlt wird und du kommst zurück nach deutschland besteht kein anspruch auf arbeitslosen geld , nur auf harz4 und die staatlichs sozialversicherung . wenn dein wohnsitz in deutschland ist.
      Avatar
      schrieb am 30.08.06 07:27:01
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.676.516 von steuer_inc. am 29.08.06 22:49:32"Da stellt sich spontan die Frage, warum dieser Mensch ueberhaupt in die Arbeitslosenversicherung einzahlen sollte, wenn er bei Arbeitslosigkeit ohnehin keine Leistung aus dieser "Versicherung" erhielte. "

      Antwort: Solidaritätsprinzip.

      Mit Versicherungen im wörtlichen Sinn haben Sozialabgaben nicht mehr viel zu tun.
      Avatar
      schrieb am 30.08.06 08:14:34
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.677.256 von vivian19 am 30.08.06 07:02:46ich dacht grundsätzlich ist nur der versichert der eine deutsche staatbürgerschaft hat

      du meinst, die die für euch die drecksarbeit machen, sollen durch die finger schauen?

      nene du, jeder der ALV einzahlt, kriegt auch ALG raus, dass hat gottseidank mit staatsbürgerschaft nix zu tun !
      Avatar
      schrieb am 30.08.06 08:24:14
      Beitrag Nr. 11 ()
      Wer mindestens 12/24 Monate in Deutschland eingezahlt hat, bekommt auch mindestens 12 Monate Arbeitslosengeld. Hartz IV ist nachgelagert, sprich Arbeitslosengeld 2, sprich Anrechnung Vermögenswerte, oder irre ich mich?
      Avatar
      schrieb am 30.08.06 08:31:40
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.677.644 von ballard1 am 30.08.06 08:24:14stimmt so nicht ganz:

      Die Zeit, in der Arbeitslosengeld gezahlt wird, hängt davon ab, wie lange in den letzten 7 Jahren bei der Bundesagentur für Arbeit Versicherungsbeiträge eingezahlt wurden, und zwar:

      12 Monate eingezahlt => 6 Monate ALG

      16 Monate eingezahlt => 8 Monate ALG

      20 Monate eingezahlt => 10 Monate ALG

      24 Monate eingezahlt => 12´Monate ALG
      Avatar
      schrieb am 30.08.06 12:13:45
      Beitrag Nr. 13 ()
      Ein gewisses Wahlrecht bei der Zahlungshoehe und entsprechend der Leistungshoehe im Bedarffall waere m.E. sinnvoll und vor allem fair.

      Die Leistungen im Bedarffall sind also gestaffelt - zunaechst Arbeitslosenheld fuer Zeitraum X, dann ggf. Hartz IV "open end".

      Demnach sollte logischerweise jeder unabhaengig vom Einkommen einen gleichhohen Betrag an Arbeitslosenversicherung zahlen, sofern man Arbeitslosengeld mal aus der Betrachtung ausklammerte und nicht nach Risikogruppen und Alter unterschieden wird.

      Der Zwang, fuer eine potentielle Leistung zu zahlen, die man gar nicht haben moechte (Arbeitslosengeld) erinnert stark an GEZ Gebuehren. Gegen eben diese wurde ja bereits mehrfach (wenn auch erfolglos) geklagt. Gibt es aehnliche Klagen gegen die Zwangsabfuehrung von Arbeitslosengeld?

      Eine Basisabsicherung durch den Sockelbetrag nach Hartz IV sollte doch ausreichend sein. Wer mehr Schutz haben moechte, kann ja gerne freiwillig hoehere Beitraege bezahlen. Gibt es eine rechtliche Moeglichkeit, Klage zu fuehren / Einspruch einzulegen?


      mfG
      Avatar
      schrieb am 30.08.06 12:19:04
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.681.471 von steuer_inc. am 30.08.06 12:13:45Myriaden von Bürokraten warten nur auf Schreiben:laugh:

      Zu doof geht nicht:cry: beantwortet wird alles:laugh:

      Also :eek: LOS
      Avatar
      schrieb am 30.08.06 14:35:32
      Beitrag Nr. 15 ()
      Wird ein Bescheid zur Abfuehrung der Arbeitslosenversicherungsbeitraege erlassen, gegen den man Einspruch einlegen und im 2. Schritt Klage einreichen kann?

      #14: Du weisst sicher die Antwort, oder?
      Avatar
      schrieb am 30.08.06 14:38:29
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.684.074 von steuer_inc. am 30.08.06 14:35:32Der Bescheid fehlt diesem Land noch, sonst läuft die Bürokratie ihre Hochkonjunktur
      Avatar
      schrieb am 30.08.06 17:34:28
      Beitrag Nr. 17 ()
      Arbeitslosengeld (ALG I) wird an jeden bezahlt, der arbeitslos wird und mindestens 360 Tage in der Rahmenfrist von drei Jahren versicherungspflichtig beschäftigt war. Ob Bedürftigkeit vorliegt, wird nicht geprüft, es ist egal, ob Vermögen vorhanden ist.
      Dagegen kommt es bei ALG II auf Bedürftigkeit an.


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