Elternunterhalt: Kinder müssen private Altersvorsorge nicht opfern ... - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 30.08.06 19:34:33 von
neuester Beitrag 30.08.06 22:42:01 von
neuester Beitrag 30.08.06 22:42:01 von
Beiträge: 4
ID: 1.079.833
ID: 1.079.833
Aufrufe heute: 0
Gesamt: 1.943
Gesamt: 1.943
Aktive User: 0
Top-Diskussionen
Titel | letzter Beitrag | Aufrufe |
---|---|---|
gestern 12:15 | 731 | |
20.04.24, 12:11 | 388 | |
06.03.17, 11:10 | 254 | |
gestern 23:15 | 235 | |
heute 03:00 | 181 | |
15.05.11, 11:34 | 179 | |
22.04.08, 12:27 | 170 | |
heute 01:20 | 160 |
Meistdiskutierte Wertpapiere
Platz | vorher | Wertpapier | Kurs | Perf. % | Anzahl | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | 1. | 18.015,00 | -0,90 | 204 | |||
2. | 2. | 9,6900 | -33,06 | 190 | |||
3. | 3. | 162,13 | +12,06 | 147 | |||
4. | 4. | 0,1940 | +1,57 | 69 | |||
5. | 5. | 6,7090 | -2,94 | 32 | |||
6. | 7. | 1,3500 | -0,74 | 29 | |||
7. | 6. | 0,0211 | -32,59 | 29 | |||
8. | 10. | 0,1915 | -1,54 | 26 |
Der BGH setzt Grenzen beim Elternunterhalt
30. August 2006
Kinder müssen für den Unterhalt ihrer bedürftigen Eltern nicht ihre private Altersvorsorge opfern. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch entschieden (Az.: XII ZR 98/04). Danach müsse dem Unterhaltspflichtigen das Vermögen belassen werden, das er für eine angemessene eigene Altersvorsorge vorgesehen habe. Dies gelte auch für Erspartes in Höhe von rund 100.000 Euro. Auf die Art der Anlage komme es dabei nicht an, betonten die Karlsruher Richter. Jedem stehe es frei zu entscheiden, wie er Vorsorge treffen möchte.
Im Streitfall hatte eine pflegebedürftige Frau Sozialhilfe bekommen, weil sie ihren Aufenthalt in einem Seniorenheim nicht aus eigener Tasche bezahlen konnte. Das zuständige Sozialamt wollte sich deshalb die Auslagen zumindest teilweise von dem Sohn der Frau wieder zurückholen. Das monatliche Nettoeinkommen des Mannes lag zwar nach Abzug seiner berufsbedingten Ausgaben unter der damals gültigen Grenze von monatlich 1250 Euro (mittlerweile 1400 Euro), ab der der Unterhaltspflichtige für seine Eltern aufkommen muß.
Geld für Auto und Eigentumswohnung
Allerdings verfügte er über ein Vermögen von insgesamt rund 113.400 Euro, das er in Lebensversicherungen, Wertpapieren, Gold und Schmuck sowie auf Girokonten angelegt hatte. Für dieses Vermögen wollte er sich ein neues Auto für die Fahrt zum Arbeitsplatz und eine Eigentumswohnung kaufen.
Beides billigte der Bundesgerichtshof dem Mann nun zu. Den neuen Wagen benötige er für die eigene allgemeine Lebensführung. Darüber hinaus diene das Angesparte einer angemessenen eigenen Altersvorsorge und müsse deshalb nicht eingesetzt werden.
Konsequente Fortführung
Mit diesem Urteil hat der Familiensenat seine Rechtsprechung zum Elternunterhalt weiter präzisiert. Bereits in früheren Entscheidungen haben die Richter klargestellt, daß der Unterhaltspflichtige berechtigt ist, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu 5 Prozent seines Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersversorgung einzusetzen.
„Deshalb ist es nur konsequent, ihm auch ein Vermögen in der Höhe zu belassen, wie er es mit diesen Aufwendungen im Laufe eines Erwerbslebens ansparen könnte“, entschieden die Richter nun. Im vorliegenden Fall hat der Senat diesen Betrag auf rund 100.000 Euro festgelegt.
Keine unvertretbaren Nachteile
Grundsätzlich muß jeder für den Unterhalt seiner Verwandten auch den Stamm seines Vermögens einsetzen. Allerdings müsse der Unterhaltspflichtige seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden, unterstrich das Gericht.
Den Stamm müsse er dann nicht verwerten, wenn ihn dies von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde oder ein wirtschaftlich nicht mehr vertretbarer Nachteil einträte. Auch die Verwertung eines angemessenen, selbst genutzten Immobilienbesitzes kann regelmäßig nicht gefordert werden.
30. August 2006
Kinder müssen für den Unterhalt ihrer bedürftigen Eltern nicht ihre private Altersvorsorge opfern. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch entschieden (Az.: XII ZR 98/04). Danach müsse dem Unterhaltspflichtigen das Vermögen belassen werden, das er für eine angemessene eigene Altersvorsorge vorgesehen habe. Dies gelte auch für Erspartes in Höhe von rund 100.000 Euro. Auf die Art der Anlage komme es dabei nicht an, betonten die Karlsruher Richter. Jedem stehe es frei zu entscheiden, wie er Vorsorge treffen möchte.
Im Streitfall hatte eine pflegebedürftige Frau Sozialhilfe bekommen, weil sie ihren Aufenthalt in einem Seniorenheim nicht aus eigener Tasche bezahlen konnte. Das zuständige Sozialamt wollte sich deshalb die Auslagen zumindest teilweise von dem Sohn der Frau wieder zurückholen. Das monatliche Nettoeinkommen des Mannes lag zwar nach Abzug seiner berufsbedingten Ausgaben unter der damals gültigen Grenze von monatlich 1250 Euro (mittlerweile 1400 Euro), ab der der Unterhaltspflichtige für seine Eltern aufkommen muß.
Geld für Auto und Eigentumswohnung
Allerdings verfügte er über ein Vermögen von insgesamt rund 113.400 Euro, das er in Lebensversicherungen, Wertpapieren, Gold und Schmuck sowie auf Girokonten angelegt hatte. Für dieses Vermögen wollte er sich ein neues Auto für die Fahrt zum Arbeitsplatz und eine Eigentumswohnung kaufen.
Beides billigte der Bundesgerichtshof dem Mann nun zu. Den neuen Wagen benötige er für die eigene allgemeine Lebensführung. Darüber hinaus diene das Angesparte einer angemessenen eigenen Altersvorsorge und müsse deshalb nicht eingesetzt werden.
Konsequente Fortführung
Mit diesem Urteil hat der Familiensenat seine Rechtsprechung zum Elternunterhalt weiter präzisiert. Bereits in früheren Entscheidungen haben die Richter klargestellt, daß der Unterhaltspflichtige berechtigt ist, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu 5 Prozent seines Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersversorgung einzusetzen.
„Deshalb ist es nur konsequent, ihm auch ein Vermögen in der Höhe zu belassen, wie er es mit diesen Aufwendungen im Laufe eines Erwerbslebens ansparen könnte“, entschieden die Richter nun. Im vorliegenden Fall hat der Senat diesen Betrag auf rund 100.000 Euro festgelegt.
Keine unvertretbaren Nachteile
Grundsätzlich muß jeder für den Unterhalt seiner Verwandten auch den Stamm seines Vermögens einsetzen. Allerdings müsse der Unterhaltspflichtige seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden, unterstrich das Gericht.
Den Stamm müsse er dann nicht verwerten, wenn ihn dies von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde oder ein wirtschaftlich nicht mehr vertretbarer Nachteil einträte. Auch die Verwertung eines angemessenen, selbst genutzten Immobilienbesitzes kann regelmäßig nicht gefordert werden.
Feines Urteil
Amtsschimmel bähhh -
Amtsschimmel bähhh -
trifft für mich nicht zu
Habe leider keine Eltern mehr
Habe leider keine Eltern mehr
bezahlen müssen wir letztendlich alle für dieses urteil ... - aber es ist schritt weg vom enteignungsstaat - vielleicht wieder richtung sozialstaat.
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie eine neue Diskussion.
Meistdiskutiert
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
204 | ||
190 | ||
147 | ||
69 | ||
32 | ||
29 | ||
29 | ||
26 | ||
26 | ||
25 |
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
25 | ||
23 | ||
23 | ||
23 | ||
23 | ||
22 | ||
22 | ||
21 | ||
20 | ||
20 |