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    Verkauf von Fonds vor oder nach der Ausschüttung? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.09.06 14:01:39 von
    neuester Beitrag 03.09.06 18:59:54 von
    Beiträge: 5
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      schrieb am 03.09.06 14:01:39
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich habe vor einige Renten- und Immobilienfonds zu verkaufen. Sollte man dieses vor oder nach der Ausschüttung tun?
      Avatar
      schrieb am 03.09.06 14:24:26
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.745.211 von Jim100 am 03.09.06 14:01:39ich würde es vorher tun, wenn Du schon über 1 Jahr hältst.

      sonst musst Du die Erträge aus den Ausschüttungen versteuern,
      wenn sie über den Freibeträgen liegen.
      Avatar
      schrieb am 03.09.06 15:41:59
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.745.620 von Heinz01 am 03.09.06 14:24:26Vorsicht !
      Wenn Du vor der Ausschüttung verkaufst, heißt das nicht das die volle Wertentwicklung nach der letzten Ausschüttung als steuerfreie Kursgewinne (nach einem Jahr) behandelt werden. Was bei Anleihen Stückzinsen sind, sind insbesondere bei Rentenfonds Zwischengewinne. Diese beinhalten die zwischen den Ausschüttungen auflaufenden Erträge und werden genau wie steuerpflichtige Ausschüttungen behandelt. Einfach mal die aufgelaufenen Zwischengewinne recherchieren. I.d.R. sollte der Verkaufszeitpunkt steuerlich keinen großen Unterschied machen.

      Gruß GoToX.
      Avatar
      schrieb am 03.09.06 17:30:59
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.745.620 von Heinz01 am 03.09.06 14:24:26Du bist mir ja so ein Heinz... oh man... wie kannst Du jemanden Tipps bei wichtigen steuerrelevanten Fragen geben, wenn Du keinen blassen Schimmer hast?

      Handelsblatt; 04.05.2005

      Fiskus achtet wieder auf den Zwischengewinn

      Neue Regelung hat Folgen für den Verkauf von Fonds. Für Anleger gibt es seit Jahresbeginn eine wichtige Änderung. Seit dem 1. Januar 2005 müssen sie wieder auf den Zwischengewinn achten. Nachdem die entsprechende Regelung zum 1. Januar 2004 abgeschafft worden war, wurde sie durch das so genannte Richtlinienumsetzungsgesetz vom 15. Dezember 2004 wieder eingeführt.

      Beim Zwischengewinn handelt es sich im Wesentlichen um die Zinseinkünfte, die seit Beginn des neuen Geschäftsjahres vom Fonds erwirtschaftet und noch nicht an den Anleger weitergereicht wurden. Folgen hat die neue Regelung für Privatanleger vor allem beim Verkauf von Fondsanteilen. Der war für den Anleger 2004 steuerfrei, wenn er die Anteile länger als ein Jahr gehalten hatte. Seit dem 1. Januar 2005 muss er beim Verkauf von Fondsanteilen die ausgewiesenen Zwischengewinne als Zinseinkünfte versteuern - und zwar unabhängig von der Haltedauer. Im Gegenzug können Anleger gezahlte Zwischengewinne beim Kauf der Fondsanteile als negative Zinseinkünfte ansetzen.

      Steuersystematisch hat die Regelung ihre Berechtigung. Sie verhindert, dass ein Verkäufer von Fondsanteilen vom Fonds erwirtschaftete Zinseinkünfte steuerfrei über den Veräußerungspreis vereinnahmen kann. Zugleich ist ausgeschlossen, dass ein Anleger die bis zum Kauf erwirtschafteten Zinsen bei der nachfolgenden Ausschüttung oder am Geschäftsjahresende versteuern muss, obwohl er diese im Preis des Fondsanteils mitbezahlt hat.

      Allerdings kam die Wiedereinführung des Zwischengewinns kurz nach seiner Abschaffung überraschend. Insbesondere für Fonds, die nach Einführung des Investmentsteuergesetzes (InvStG) neu am deutschen Fondsmarkt auftraten, stellen sich auf Grund der kurzfristigen Einführung praktische Probleme. Während Fonds, die bereits vor 2004 auf dem deutschen Markt aktiv waren, weitgehend auf alte Systeme zur Berechnung zurückgreifen können, mussten die Neueinsteiger kurzfristig spezielle Programme in ihrer Fondsbuchhaltung einführen. Wer die übliche Projektdauer eines größeren EDV-Projekts kennt, weiß, dass ein Monat dazu bei weitem nicht ausreicht. Dies dürfte einer der Hauptgründe sein, weshalb die mit dem Investmentgesetz ab 2004 zugelassenen Hedge-Fonds bis zum 31. Dezember 2005 von der Pflicht zur Berechnung des Zwischengewinns befreit sind.

      Neben der sehr kurzfristigen Einführung des Zwischengewinns belastet die Fondsbranche, dass einige Detailfragen noch ungeklärt sind. Auf ein ursprünglich für den Sommer 2004 angekündigtes Schreiben des Bundesfinanzministeriums zum InvStG wartet die Branche noch immer. Mittlerweile liegt zwar ein Entwurf vor. Er schafft aber keine endgültige Sicherheit und befasst sich nicht mit allen Fragen.

      Für den Fall, dass ein Fonds keinen Zwischengewinn veröffentlicht, sind sechs Prozent des Rücknahmepreises als Pauschal-Zwischengewinn zu versteuern. Ein negativer Einstandswert bei Kauf ist im Gesetz nicht vorgesehen. Um diese Folgen abzumildern, sieht der Entwurf des Einführungsschreibens vor, dass nur der anteilige, auf die tatsächliche Haltedauer des Anlegers entfallende Pauschal-Zwischengewinn zu versteuern ist, also sechs Prozent pro Jahr - berechnet auf die tatsächliche Haltedauer des Anlegers. Details sind jedoch unklar.

      Um negative Steuerfolgen zu vermeiden, sollten Privatanleger beim Fondskauf darauf achten, dass der Fonds einen Zwischengewinn ermittelt - mit Ausnahme der Hedge-Fonds, die bis Jahresende von der Pflicht zur Berechnung des Zwischengewinns befreit sind. Auch Fonds, die keine Zinseinkünfte haben, müssen einen Zwischengewinn - in diesem Fall von Null - ausweisen, um eine Pauschalbesteuerung ihrer Anleger zu verhindern.
      Avatar
      schrieb am 03.09.06 18:59:54
      Beitrag Nr. 5 ()
      Danke für den Artikel.
      Damit ist wohl alles gesagt.

      Gruß GoToX


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