Steuern sparen im Urlaubsparadies - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 12.09.06 20:42:52 von
neuester Beitrag 13.09.06 11:50:29 von
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Dieser BILD-mäßige Threadtitel sollte aber ehrlicherweise noch durch einen Hinweis ergänzt werden, daß dies auch nur unter solchen Voraussetzungen möglich sein wird, die die typische Nutzung solcher Immobilien ausschließen, nämlich mehr oder weniger viel selbstnutzen und nur gelegentlich vermieten.
Steuern sparen im Urlaubsparadies
Andraxt an der Westküste gehört zu den teuersten Immobilienstandorten Mallorcas. (Foto:dpa)
Wer ein Ferienhaus im europäischen Ausland besitzt, profitiert davon nicht nur in der Urlaubszeit. Manche Anleger sparen damit sogar Steuern – und das nicht zu knapp. Darauf haben Hunderttausende Bundesbürger gewartet: Deutschlands Fiskus muss Ferienimmobilienbesitzern aufgelaufene Verluste für das eigene Häuschen in Spanien oder Schweden steuermindernd anerkennen. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof entschieden (Aktenzeichen: C-152/03).
Viele Deutsche haben Auslands-Ferienimmobilien
Damit sorgen die obersten EU-Richter für eine kleine Steuerrevolution. Denn nach Expertenmeinung besitzen derzeit mehr als eine Million Bundesbürger allein eine Immobilie in Italien, Spanien oder Frankreich. Und bisher hat der deutsche Gesetzgeber seinen Steuerbeamten ausdrücklich vorgeschrieben, deren Mietgeschäfte nicht Steuer sparend anzuerkennen. Verluste aus Vermietung und Verpachtung ausländischer Immobilien oder Grundstücke durften bei der Festsetzung des Steuerbescheides bisher keine Rolle spielen. Jetzt aber muss sich die Bundesregierung dem Druck der EU-Richter beugen und die eigenen Gesetze ändern.
Besitzer können Einspruch erheben
Bis die neuen Steuerregeln verabschiedet sind, kann es zwar noch dauern. Immobilienbesitzer haben aber die Möglichkeit, ihre Finanzbeamten bei der Bearbeitung noch offener Steuerbescheide auf die neue Lage hinzuweisen – und Einspruch wegen Nichtberücksichtigung der Auslandsverluste einzulegen sowie eine neue Steuerberechnung zu fordern.
Andraxt an der Westküste gehört zu den teuersten Immobilienstandorten Mallorcas. (Foto:dpa)
Wer ein Ferienhaus im europäischen Ausland besitzt, profitiert davon nicht nur in der Urlaubszeit. Manche Anleger sparen damit sogar Steuern – und das nicht zu knapp. Darauf haben Hunderttausende Bundesbürger gewartet: Deutschlands Fiskus muss Ferienimmobilienbesitzern aufgelaufene Verluste für das eigene Häuschen in Spanien oder Schweden steuermindernd anerkennen. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof entschieden (Aktenzeichen: C-152/03).
Viele Deutsche haben Auslands-Ferienimmobilien
Damit sorgen die obersten EU-Richter für eine kleine Steuerrevolution. Denn nach Expertenmeinung besitzen derzeit mehr als eine Million Bundesbürger allein eine Immobilie in Italien, Spanien oder Frankreich. Und bisher hat der deutsche Gesetzgeber seinen Steuerbeamten ausdrücklich vorgeschrieben, deren Mietgeschäfte nicht Steuer sparend anzuerkennen. Verluste aus Vermietung und Verpachtung ausländischer Immobilien oder Grundstücke durften bei der Festsetzung des Steuerbescheides bisher keine Rolle spielen. Jetzt aber muss sich die Bundesregierung dem Druck der EU-Richter beugen und die eigenen Gesetze ändern.
Besitzer können Einspruch erheben
Bis die neuen Steuerregeln verabschiedet sind, kann es zwar noch dauern. Immobilienbesitzer haben aber die Möglichkeit, ihre Finanzbeamten bei der Bearbeitung noch offener Steuerbescheide auf die neue Lage hinzuweisen – und Einspruch wegen Nichtberücksichtigung der Auslandsverluste einzulegen sowie eine neue Steuerberechnung zu fordern.
Wer sich für das Urteil interssiert, kann es hier nachlesen:
http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&Submit…
http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&Submit…
In dem Streitjahr 1987 war in Deutschland der Nutzungswert der eigenen Wohnung zu versteuern. Diese Rechtslage gilt heute nicht mehr, auch die "große Übergangsregelung", wonach der Nutzungswert weiter versteuert werden konnte, ist mit dem 31.12.1998 abgelaufen.
Für selbstgenutzte Ferienhäuser ist daher das Urteil nicht mehr anwendbar.
Das Urteil ist aber mE auf vermietete Ferienhäuser anwendbar.
Für selbstgenutzte Ferienhäuser ist daher das Urteil nicht mehr anwendbar.
Das Urteil ist aber mE auf vermietete Ferienhäuser anwendbar.
Die Aussage des Artikels, dass Verluste aus der Vermietung von Ferienhäusern im EU-Ausland vom deutschen Fiskus steuermindernd zu berücksichtigen sind, trifft zu. Der Titel des Artikels ist aus meiner Sicht ebenfalls nicht zu beanstanden.
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