Jahressteuerbescheinigung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 14.09.06 19:47:47 von
neuester Beitrag 17.09.06 14:43:24 von
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Hallo,
Nachdem mir jetzt eingefallen ist das ich noch die Steuererklärung machen muss, habe ich mal ein genauen Blick auf die Jahresbescheinigung der DiBa geworfen. Dort ist mir aufgefallen dass alle meine Knockout-Zertifikate die ausgeknockt worden sind nicht in der JstB auftauchen Also hat jemand ähnliches Problem, und wie kann ich dies lösen?
Nachdem mir jetzt eingefallen ist das ich noch die Steuererklärung machen muss, habe ich mal ein genauen Blick auf die Jahresbescheinigung der DiBa geworfen. Dort ist mir aufgefallen dass alle meine Knockout-Zertifikate die ausgeknockt worden sind nicht in der JstB auftauchen Also hat jemand ähnliches Problem, und wie kann ich dies lösen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.937.234 von Quaresma am 14.09.06 19:47:47Das ist das Problem, dass keine Veräußerung gem. § 23 EStG vorliegt und deshalb keine verrechenbaren Spekulationsverluste. Gleiches Problem wie bei verfallenen Optionsscheinen.
Trotzdem angeben, vielleicht klappts.
Trotzdem angeben, vielleicht klappts.
Ergänzung:
Das Finanzgericht Münster hat sich der Verwaltungsauffassung im Urteil
vom 7.12.2005 nicht angeschlossen (Az. 10 K 5715/04 F) [1]. Danach sei auch bei Verfall einer Option ein privates Veräußerungsgeschäft gegeben und demzufolge die für die Anschaffung des Optionsrechtes getätigten Aufwendungen als (vergebliche) Werbungskosten zu berücksichtigen.
Die Verwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt, Az. beim BFH
IX R 11/06
Also Einspruch einlegen, wenn Negativbescheid mit Verweis auf dieses Urteil und Aussetzung der Vollziehung bis BFH entscheided.
Das Finanzgericht Münster hat sich der Verwaltungsauffassung im Urteil
vom 7.12.2005 nicht angeschlossen (Az. 10 K 5715/04 F) [1]. Danach sei auch bei Verfall einer Option ein privates Veräußerungsgeschäft gegeben und demzufolge die für die Anschaffung des Optionsrechtes getätigten Aufwendungen als (vergebliche) Werbungskosten zu berücksichtigen.
Die Verwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt, Az. beim BFH
IX R 11/06
Also Einspruch einlegen, wenn Negativbescheid mit Verweis auf dieses Urteil und Aussetzung der Vollziehung bis BFH entscheided.
Das Thema wurde hier schon öfter behandelt. Der Wortlaut des Gesetztes ist wohl so, daß derartige Gewinne bzw. Verluste steuerlich nicht relevant sind. Mit Logik und Transparenz hat das freilich nichts zu tun.
Ich hatte einen ähnlichen Fall (war allerdings ein bei der Comdirect):
Eine Anleihe, die ich zu einem Kurs kanpp über 100% gekauft hatte wurde innerhalb der Einjahresfrist fällig. Der Verlust (es waren glücklierweise nur ein paar €) tauchte in der Jahresstuerbescheinigung nicht auf. Rückfragen bei Comdirect und beim Steuerberater haben bestätigt, daß das alles seine Richtigkeit hat.
Ich hatte einen ähnlichen Fall (war allerdings ein bei der Comdirect):
Eine Anleihe, die ich zu einem Kurs kanpp über 100% gekauft hatte wurde innerhalb der Einjahresfrist fällig. Der Verlust (es waren glücklierweise nur ein paar €) tauchte in der Jahresstuerbescheinigung nicht auf. Rückfragen bei Comdirect und beim Steuerberater haben bestätigt, daß das alles seine Richtigkeit hat.
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.938.074 von quotiks am 14.09.06 20:30:30Die Gewinne sind als Spekulationsgewinne natürlich zu versteuern, insoweit wäre es ja absurd, wenn Spekulationsverluste in Form von Knock-Outs nicht verrechenbar wären. Da muss die Finanzverwaltung vor Gericht ja verlieren.
Ich habe neulich auch einen Schreck gekriegt, als ich erfuhr, dass das ausknocken noch nichtmals einen steuerlichen Verlust bringen soll- und die Gewinne bei Hebelprodukten auch noch voll versteuert werden. Man kann die ausgeknockten Dinger noch ein paar Tage über Stuttgart verticken, bevor der Emittend das Trostgeld zahlt. Vielleicht zählt das als Verlust- weiss ich aber nicht.
Erstmal angeben, ich dachte, es besteht ja keine Verpflichung, überhaupt die Jahresbescheinigung einzureichen. Außerdem müssen wohl auch zu verrechnende Verluste erst dann angegeben werden, wenn sie verrechnet werden sollen?!
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.937.525 von RackeRauchzart am 14.09.06 20:05:03Da könnte in der Tat ein großer Brocken auf die Verwaltung zukommen. Leider ist das Urteil in der Verwaltung relativ unbekannt.
Daher sollte wie bereits angesprochen der Verlust in jedem Fall angegeben werden. Ein Hinweis auf das Urteil erspart lästigen Schriftverkehr.
Ankaufsbeleg und die Ausbuchung beifügen und man ist erstmal auf der richtigen Seite.
Wer 100% richtig liegen möchte, gibt vorher den Verkaufsauftrag rein, auch wenn das aus der Sicht des Anlegers keinen Sinn macht.
Der zuständige Finanzbeamte/tin ist in jedem Fall erst einmal an das bestehende Recht gebunden und kann den Verlust ohne Gegengeschäft nicht anerkennen. Wie jedoch bereits geschrieben, wird nach eingelegtem Einspruch das Verfahren als ruhend bis zur Entscheidung an die Seite gelegt. Und das kann Jahre dauern.
Daher sollte wie bereits angesprochen der Verlust in jedem Fall angegeben werden. Ein Hinweis auf das Urteil erspart lästigen Schriftverkehr.
Ankaufsbeleg und die Ausbuchung beifügen und man ist erstmal auf der richtigen Seite.
Wer 100% richtig liegen möchte, gibt vorher den Verkaufsauftrag rein, auch wenn das aus der Sicht des Anlegers keinen Sinn macht.
Der zuständige Finanzbeamte/tin ist in jedem Fall erst einmal an das bestehende Recht gebunden und kann den Verlust ohne Gegengeschäft nicht anerkennen. Wie jedoch bereits geschrieben, wird nach eingelegtem Einspruch das Verfahren als ruhend bis zur Entscheidung an die Seite gelegt. Und das kann Jahre dauern.
Bei Termingeschäften, und dazu gehören nach ausdrücklicher Bestimmung in § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG auch Optioonsscheine, kommt es nicht auf eine "Veräußerung" an, sondern auf die "Beendigung des Rechts". Mit dem wertlosen Verfall ist das Recht aus dem Optionsschein beendet.
§ 23 Abs. 1 EStG:
4.
Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt. <2>Zertifikate, die Aktien vertreten, und Optionsscheine gelten als Termingeschäfte im Sinne des Satzes 1.
§ 23 Abs. 1 EStG:
4.
Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt. <2>Zertifikate, die Aktien vertreten, und Optionsscheine gelten als Termingeschäfte im Sinne des Satzes 1.
Siehe hierzu mein Thread: Verfallene Optionsscheine absetzbar
Wenn die Auffassung der Finanzverwaltung richtig wäre, wonach es auf eine "Veräußerung" ankommt, könnten Finanzprodukte kreiert werden, bei denen Gewinne "automatisch", ohne Veräußerung ausbezahlt werden. Das wäre dann ein klassischer Pyrrhussieg der Finanzer.
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.946.288 von NATALY am 15.09.06 10:28:18Der 23 (4) ist ja gerade der Knackpunkt. Der Verfall ist nicht explizit aufgeführt. Vgl. auch H 23.
Daher favorisiere ich lieber den generell den Verkauf.
Was die Banken in der Zukunft aus den Urteilen machen ist eine andere Sache.
Alles andere könnte aus heutiger Sicht voll in die Binsen gehen.
Daher favorisiere ich lieber den generell den Verkauf.
Was die Banken in der Zukunft aus den Urteilen machen ist eine andere Sache.
Alles andere könnte aus heutiger Sicht voll in die Binsen gehen.
Die Banken verhalten sich jedenfalls ziemlich jämmerlich, wie ich finde. Sie könnten doch leicht Erträgnisaufstellungen machen, in denen Ausbuchungen wie Verkäufe zu Null behandelt werden. Das ist logisch und wäre im Sinne des Kunden, von dem sie schließlich leben.
Durch ihre blödsinnigen Aufstellungen wird ein blödsinniger, rein formalistisch denkender Steuerbearbeiter doch nur bestärkt. Haben die Banken Angst, daß ihnen ein Steuerinspektor die Lizenz entzieht??
Durch ihre blödsinnigen Aufstellungen wird ein blödsinniger, rein formalistisch denkender Steuerbearbeiter doch nur bestärkt. Haben die Banken Angst, daß ihnen ein Steuerinspektor die Lizenz entzieht??
@kiska:
Das Gesetz spricht von "Beendigung des Rechts".
Welches Recht hast du denn nach dem Verfall des Optionsscheins noch?
Das Gesetz spricht von "Beendigung des Rechts".
Welches Recht hast du denn nach dem Verfall des Optionsscheins noch?
So ganz blicke ich nicht durch. Aber mir scheint, dass ich in meiner Depotrechnung den Verfall meiner Papiere sicherheitshalber nicht berücksichtigen sollte- so blöd das auch ist.
Daher favorisiere ich lieber den generell den Verkauf.
Ich meine auch, dass es einfacher ist, sich nach der Meinung der Finanzverwaltung zu richten, auch wenn diese falsch ist. Denn die Unrichtigkeit muss in diesem Fall erst durch die Finanzgerichtsbarkeit festgestellt werden. Das kann stressig werden.
Aber da im vorliegenden Fall ein Verfahren beim BFH anhängig ist, kann Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden. Geht das Verfahren beim BFH gut aus, dann wird der Verlust anerkannt, andernfalls halt nicht. Einen Nachteil hat man dadurch nicht.
Ich meine auch, dass es einfacher ist, sich nach der Meinung der Finanzverwaltung zu richten, auch wenn diese falsch ist. Denn die Unrichtigkeit muss in diesem Fall erst durch die Finanzgerichtsbarkeit festgestellt werden. Das kann stressig werden.
Aber da im vorliegenden Fall ein Verfahren beim BFH anhängig ist, kann Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden. Geht das Verfahren beim BFH gut aus, dann wird der Verlust anerkannt, andernfalls halt nicht. Einen Nachteil hat man dadurch nicht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.959.188 von NATALY am 15.09.06 21:05:55Denn verfallen die Papiere wertlos, akzeptiert die Finanzverwaltung mangels Verkauf kein privates Veräußerungsgeschäft, sondern sieht darin einen nichtsteuerbaren Vorgang auf der Vermögensebene.
Dieser Verwaltungsauffassung widerspricht nun das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG). Denn durch eine im Jahre 1999 eingefügte Gesetzesänderung zählen Optionsscheine zu den Termingeschäften. Somit ist nicht die Veräußerung Auslöser für die Besteuerung, sondern die ???Beendigung des Rechts“. Darunter kann auch der Verfall einer Option zu verstehen sein, so dass der dafür gezahlte Kaufpreis einen Aufwand für den verfallenen Optionsschein darstellt und zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führen kann. Im Urteilsfall war diese Sichtweise allerdings irrelevant, da es sich noch um Anschaffungsvorgänge aus dem Jahr 1998 handelte.
Hinweis: Die Finanzverwaltung geht aber weiterhin von nichtsteuerbaren Verlusten aus. Anleger müssen daher die Auffassung des Finanzgerichts auf dem Einspruchswege selbst durchsetzen. Sicherer ist es allerdings auch weiterhin, die nahezu wertlosen Optionsscheine binnen Jahresfrist mit Verlust über die Börse zu verkaufen. Dabei sollte der Verkaufserlös aber mindestens die Transaktionskosten überschreiten, um einen Gestaltungsmissbrauch auszuschließen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.5.2005, Az. 4 K 1678/02).
Das FG Münster sieht im Verfall nun doch die Beendigung des Rechts und danach könnte also eine steuerliche Anerkennung erfolgen.
Ist aber halt nur ein FG.
Wie der BFH sich entscheiden wird, weiss zur Zeit noch keiner.
Dieser Verwaltungsauffassung widerspricht nun das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG). Denn durch eine im Jahre 1999 eingefügte Gesetzesänderung zählen Optionsscheine zu den Termingeschäften. Somit ist nicht die Veräußerung Auslöser für die Besteuerung, sondern die ???Beendigung des Rechts“. Darunter kann auch der Verfall einer Option zu verstehen sein, so dass der dafür gezahlte Kaufpreis einen Aufwand für den verfallenen Optionsschein darstellt und zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führen kann. Im Urteilsfall war diese Sichtweise allerdings irrelevant, da es sich noch um Anschaffungsvorgänge aus dem Jahr 1998 handelte.
Hinweis: Die Finanzverwaltung geht aber weiterhin von nichtsteuerbaren Verlusten aus. Anleger müssen daher die Auffassung des Finanzgerichts auf dem Einspruchswege selbst durchsetzen. Sicherer ist es allerdings auch weiterhin, die nahezu wertlosen Optionsscheine binnen Jahresfrist mit Verlust über die Börse zu verkaufen. Dabei sollte der Verkaufserlös aber mindestens die Transaktionskosten überschreiten, um einen Gestaltungsmissbrauch auszuschließen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.5.2005, Az. 4 K 1678/02).
Das FG Münster sieht im Verfall nun doch die Beendigung des Rechts und danach könnte also eine steuerliche Anerkennung erfolgen.
Ist aber halt nur ein FG.
Wie der BFH sich entscheiden wird, weiss zur Zeit noch keiner.
@Kiska:
Die Finanzverwaltung übersieht dabei, dass das Gesetz zwischen "Veräußerungsgeschäften" und "Termingeschäften" unterscheidet und es bei "termingeschäften" nicht auf eine "Veräußerung" sondern aud die "Beendigung des Rechts" ankommt.
Aber, wie gesagt, wenn die Finanzverwaltung meint, es käme auf eine "Veräußerung" an, dann muss sie auch bei einem Gewinn ohne "Veräußerung" diesen als nichtsteuerbaren Vorgang auf der Vermögensebene ansehen.
Die Finanzverwaltung übersieht dabei, dass das Gesetz zwischen "Veräußerungsgeschäften" und "Termingeschäften" unterscheidet und es bei "termingeschäften" nicht auf eine "Veräußerung" sondern aud die "Beendigung des Rechts" ankommt.
Aber, wie gesagt, wenn die Finanzverwaltung meint, es käme auf eine "Veräußerung" an, dann muss sie auch bei einem Gewinn ohne "Veräußerung" diesen als nichtsteuerbaren Vorgang auf der Vermögensebene ansehen.
Es wäre doch gar kein Problem, die vertraglichen Vereinbarungen bei Optionsscheinen so zu gestalten, dass der Käufer bei Verlusten den Schein "automatisch" zum Endtermin an den Emittenten verkauft, während bei Gewinnen der Schein beim Käufer verbleibt (also keine Veräußerung) und lediglich der Gewinn an den Käufer ausgezahlt wird.
Wenn ich nun einen ausgeknockten Schein über Stuttgart verkaufe, wird das in der Jahresbescheinigung erwähnt ? Und gilt das als Verlust ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.984.272 von herbrichter am 17.09.06 01:10:23Uneingeschränkt: JA
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.984.272 von herbrichter am 17.09.06 01:10:23Wenn ich nun einen ausgeknockten Schein über Stuttgart verkaufe, wird das in der Jahresbescheinigung erwähnt ? Und gilt das als Verlust ?
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