Mietrecht: Schönheitsreparaturen bei Auszug - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 15.09.06 23:51:35 von
neuester Beitrag 02.11.06 15:06:57 von
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Hallo, Rechtskundige!
Ich ziehe Ende November aus meiner jetzigen Wohnung aus. Habe ein Schreiben zur Bestätigung der Kündigung bekommen, dem als Anlage beigefügt war, dass ich u. a. die Wände zu streichen hätte. Im Mietvertrag ist, glaube ich, die Pflicht für Schönheitsreparaturen grds. auf mich abgewälzt. Ich habe dann 14 Monate in dieser Wohnung gewohnt, keine Verschmutzungen verursacht und bin in nicht-renoviertem Zustand eingezogen. Es gab aber kein Übergabeprotokoll bei Einzug, deshalb habe ich keinen Beleg für den Zustand der Wohnung bei Einzug.
Frage: Muss ich die Wohnung streichen?
Vielen Dank im voraus für Eure Antworten.
MfG
Der Strohmann
Ich ziehe Ende November aus meiner jetzigen Wohnung aus. Habe ein Schreiben zur Bestätigung der Kündigung bekommen, dem als Anlage beigefügt war, dass ich u. a. die Wände zu streichen hätte. Im Mietvertrag ist, glaube ich, die Pflicht für Schönheitsreparaturen grds. auf mich abgewälzt. Ich habe dann 14 Monate in dieser Wohnung gewohnt, keine Verschmutzungen verursacht und bin in nicht-renoviertem Zustand eingezogen. Es gab aber kein Übergabeprotokoll bei Einzug, deshalb habe ich keinen Beleg für den Zustand der Wohnung bei Einzug.
Frage: Muss ich die Wohnung streichen?
Vielen Dank im voraus für Eure Antworten.
MfG
Der Strohmann
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.962.952 von DerStrohmann am 15.09.06 23:51:35@ DerStrohmann
Hier noch ein wenig Lektüre
http://www.bmgev.de/mietrecht/bgh-urteile/
Gruss Olanda
Hier noch ein wenig Lektüre
http://www.bmgev.de/mietrecht/bgh-urteile/
Gruss Olanda
@Strohmann:
Auf Grund neuerer Rechtsprechung des BGH sind die Bestimmungen über Schönheitsreparaturen in vielen Fällen unwirksam, so dass der Vermieter sich nicht darauf berufen kann. Betroffen sind insbesondere "starre Fristen". Poste bitte den genauen Wortlaut der Bestimmungen, dann kann ich Dir sagen, ob die Schönheitsreparaturen von Dir oder (entgegen den Bestimmungen im Mietvertrag) vom Vermieter durchzuführen sind.
Auf Grund neuerer Rechtsprechung des BGH sind die Bestimmungen über Schönheitsreparaturen in vielen Fällen unwirksam, so dass der Vermieter sich nicht darauf berufen kann. Betroffen sind insbesondere "starre Fristen". Poste bitte den genauen Wortlaut der Bestimmungen, dann kann ich Dir sagen, ob die Schönheitsreparaturen von Dir oder (entgegen den Bestimmungen im Mietvertrag) vom Vermieter durchzuführen sind.
Im Mietvertrag ist, glaube ich
Du solltest schon ganz genau wissen (und posten) was im Mietvertrag dazu steht.
Du solltest schon ganz genau wissen (und posten) was im Mietvertrag dazu steht.
Man könnte ja vielleicht auch erwägen, eventuell die Möglichkeit in Betracht zu ziehen dem Mieterschutzverein beizutreten und damit für wenig Geld nicht nur kompetente Ansprechpartner sondern echten juristischen Beistand zu bekommen
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.962.952 von DerStrohmann am 15.09.06 23:51:35Hallo Strohmann,
laut deiner Aussage hast Du die Wohnung unrenoviert übernommen, dann brauchst Du bei Auszug auch nicht renovieren.
Und selbst wenn Du in eine renovierte Wohnung eingezogen wärst,so wäre nach nur 14!!!Monaten noch keine Renovierung fällig!!
Übrigens: Mieterfreundliche Übergabeprotokolle für den Umzug
bekommst Du beim Mieterschutzverein.
laut deiner Aussage hast Du die Wohnung unrenoviert übernommen, dann brauchst Du bei Auszug auch nicht renovieren.
Und selbst wenn Du in eine renovierte Wohnung eingezogen wärst,so wäre nach nur 14!!!Monaten noch keine Renovierung fällig!!
Übrigens: Mieterfreundliche Übergabeprotokolle für den Umzug
bekommst Du beim Mieterschutzverein.
Hallo, liebe Leute,
nochmal danke für Eure Antworten.
Im Mietvertrag steht, dass ich "spätestens" bei Auszug zu streichen hätte. Außerdem wird die Aussage getroffen, dass ich im "neu renovierten Zustand" eingezogen wäre. Das ist wahrheitswidrig. Ich habe Zeugen dafür, dass die Wohnung nicht "neu renoviert" war, als ich eingezogen bin.
Was tun?
nochmal danke für Eure Antworten.
Im Mietvertrag steht, dass ich "spätestens" bei Auszug zu streichen hätte. Außerdem wird die Aussage getroffen, dass ich im "neu renovierten Zustand" eingezogen wäre. Das ist wahrheitswidrig. Ich habe Zeugen dafür, dass die Wohnung nicht "neu renoviert" war, als ich eingezogen bin.
Was tun?
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.969.646 von DerStrohmann am 16.09.06 15:28:30Die Frage nach den starren Fristen von oben, zielt darauf ab, dass wenn einem formularmässigen Mietvertrag zum Beispiel drin steht, dass man alle 3 Jahre das Bad und die Küche und alle 5 Jahre das Wohnzimmer streichen muss, und vielleicht noch zusätzlich drinsteht, dass bei einem Auszug in jedem Fall die Wohnung komplett zu renovieren ist, dass dann die entsprechenden Klauseln im Mietvertrag unwirksam sind und es im Ergebnis bei der gesetzlichen Regelung bleibt, nach der der Vermieter dafür verantwortlich ist und man eben gar nichts machen muss.
Auf die Frage ob die Wohnung tatsächlich unrenoviert war oder nicht, kommt´s dabei nicht an, wobei man insgesamt darauf achten sollt, dass das was in einem Vertrag niedergelegt ist, und auch so unterschrieben wird auch den Tatsachen entspricht, da man sich sonst manchmal schwer tut, das Gegenteil zu beweisen.
Jetzt stellt sich halt die Frage, wie sieht der Mietvertrag genau aus, was steht genau drin, wurde irgendwas noch individuell ausgehandelt etc, oder handelt es sich um ein Standardformular, das so in einer Vielzahl von Fällen benutzt wird.
Ansonsten kann man mit ein wenig googeln im Netz auch entsprechenden Erklärungen zur oben angeführten (neueren)Rechtssprechung finden(Anwaltshomepage/Diverse Mietervereine)
Auf die Frage ob die Wohnung tatsächlich unrenoviert war oder nicht, kommt´s dabei nicht an, wobei man insgesamt darauf achten sollt, dass das was in einem Vertrag niedergelegt ist, und auch so unterschrieben wird auch den Tatsachen entspricht, da man sich sonst manchmal schwer tut, das Gegenteil zu beweisen.
Jetzt stellt sich halt die Frage, wie sieht der Mietvertrag genau aus, was steht genau drin, wurde irgendwas noch individuell ausgehandelt etc, oder handelt es sich um ein Standardformular, das so in einer Vielzahl von Fällen benutzt wird.
Ansonsten kann man mit ein wenig googeln im Netz auch entsprechenden Erklärungen zur oben angeführten (neueren)Rechtssprechung finden(Anwaltshomepage/Diverse Mietervereine)
Selbstverständlich gilt das alles natürlich nur für die normale Nutzung(Abnutzung) einer Wohnung, selbst wenn man demnach "nix machen müsste" gilt dies natürlich nicht für etwaige rote Wände oder Beschädigungen, wobei man für letztere ja gegebenfall die Haftpflichtversicherung bemühen kann.
@Strohmann:
Ich bitte darum, sämtliche Bestimmungen des Mietvertrages im vollen und exakten Wortlaut zu posten. Bitte nichts weglassen, weil du meinst, es sei nicht wichtig oder gehöre nicht dazu.
Dann, und nur dann, ist eine verbindliche Auskunft möglich, ob nach den Kriterien der BFH-Rechtsprechung die Bestimmungen über Schönheitsreparaturen wirksam sind.
Wenn sie nicht wirksam sind, muss dere Mieter überhaupt nicht renovieren.
Ich bitte darum, sämtliche Bestimmungen des Mietvertrages im vollen und exakten Wortlaut zu posten. Bitte nichts weglassen, weil du meinst, es sei nicht wichtig oder gehöre nicht dazu.
Dann, und nur dann, ist eine verbindliche Auskunft möglich, ob nach den Kriterien der BFH-Rechtsprechung die Bestimmungen über Schönheitsreparaturen wirksam sind.
Wenn sie nicht wirksam sind, muss dere Mieter überhaupt nicht renovieren.
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.971.403 von NATALY am 16.09.06 17:29:08Dann, und nur dann, ist eine verbindliche Auskunft möglich, ob nach den Kriterien der BFH-Rechtsprechung die Bestimmungen über Schönheitsreparaturen wirksam sind.
Naja, ich denke mal Du meinst nicht "verbindliche" sondern eher "unverbindliche" Antwort, denn Haftungsrechtlich wollen wir ja hier nicht in irgendwelche Fallen treten. Aber wie Nataly schreibt: Ohne vollständigen Text gibt es keine Beurteilungsmöglichkeit.
Grüße K1
Naja, ich denke mal Du meinst nicht "verbindliche" sondern eher "unverbindliche" Antwort, denn Haftungsrechtlich wollen wir ja hier nicht in irgendwelche Fallen treten. Aber wie Nataly schreibt: Ohne vollständigen Text gibt es keine Beurteilungsmöglichkeit.
Grüße K1
Hier die entsprechenden Passagen des Mietvertrages im O-Ton:
"§ 8 Schönheitsreparaturen
1. Umfang
Der Mieter verpflichtet sich während der Mietdauer, jedoch spätestens bei Auszug, die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, den Innenanstrich der Fenster, die sachgemäße Pflege der Fußböden, das Streichen der Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen sowie sämtliche anderen Anstriche innerhalb der gemieteten Räume.
2. Schönheitsreparaturen bei Auszug
Die Mietsache wird in neu renoviertem Zustand übergeben. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die in Anlage 2 dieses Vertrages aufgeführten Tätigkeiten fachgerecht vom Mieter zu erbringen.
--------------------------------------
Anlage "Arbeiten bei Beendigung"
Bei Beendigung des Mietverhältnisses bitten wir Sie, folgende Hinweise zu beachten:
Die Wohnung muss mit einer gut deckenden, waschfesten Markenbinderfarbe homogen und streifenfrei gestrichen werden."
------------------------------------------------
Desweiteren sind in der Anlage zum Mietvertrag Hinweise zur Durchführung der Renovierung enthalten.
"§ 8 Schönheitsreparaturen
1. Umfang
Der Mieter verpflichtet sich während der Mietdauer, jedoch spätestens bei Auszug, die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, den Innenanstrich der Fenster, die sachgemäße Pflege der Fußböden, das Streichen der Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen sowie sämtliche anderen Anstriche innerhalb der gemieteten Räume.
2. Schönheitsreparaturen bei Auszug
Die Mietsache wird in neu renoviertem Zustand übergeben. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die in Anlage 2 dieses Vertrages aufgeführten Tätigkeiten fachgerecht vom Mieter zu erbringen.
--------------------------------------
Anlage "Arbeiten bei Beendigung"
Bei Beendigung des Mietverhältnisses bitten wir Sie, folgende Hinweise zu beachten:
Die Wohnung muss mit einer gut deckenden, waschfesten Markenbinderfarbe homogen und streifenfrei gestrichen werden."
------------------------------------------------
Desweiteren sind in der Anlage zum Mietvertrag Hinweise zur Durchführung der Renovierung enthalten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.085.185 von DerStrohmann am 21.09.06 16:21:02@Strohmann:
Über die Fristen, innerhalb derer die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit durchzuführen sind, steht im Mietvertrag nichts?
Über die Fristen, innerhalb derer die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit durchzuführen sind, steht im Mietvertrag nichts?
Handelt es sich bei dem Vertrag um einen vorgedruckten Formularvertrag? Ist irgendwo ein Vermerk, von welcher Stelle das Formular stammt (z.B. Haus- und Grundeigentümerverein)? Aus welchem Jahr stammt der Vertrag?
Das ist alles, was ich zum Vertrag zu sagen habe.
Wat is nu?
Mehr als den Original-Vertrags-Text reinzustellen, kann ich nicht machen.
Ich werde wohl vorsichtshalber streichen.
Mehr als den Original-Vertrags-Text reinzustellen, kann ich nicht machen.
Ich werde wohl vorsichtshalber streichen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.198.017 von DerStrohmann am 26.09.06 01:58:32Ich würde auch streichen ;-)
Die Nichtigkeit der Klauseln der Formularmietverträge wurde im übrigen hauptsächlich damit begründet, dass es starre Fristen (z.B. Küche alle 3 Jahre) gab - und zwar unabhängig davon, ob ein streichen nun notwendig war oder nicht.
Grüße K1
Die Nichtigkeit der Klauseln der Formularmietverträge wurde im übrigen hauptsächlich damit begründet, dass es starre Fristen (z.B. Küche alle 3 Jahre) gab - und zwar unabhängig davon, ob ein streichen nun notwendig war oder nicht.
Grüße K1
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.206.629 von K1K1 am 26.09.06 13:00:21Warum würdest Du auch streichen?
Mehr als den Original-Vertrags-Text reinzustellen, kann ich nicht machen.
Die Fragen in #14 und #15 möchtest du nicht beantworten?
Die Fragen in #14 und #15 möchtest du nicht beantworten?
Hallo, liebe Nataly,
ich kann sie nicht beantworten. Wie gesagt, alles, was ich zum Vertrag sagen konnte, habe ich getan und wie verlangt den Original-Text reingestellt. Fristen sind nicht genannt, wie Du dem Original-Vertragstext entnehmen kannst. Und ob der Vertrag ein Formularvertrag oder sonstwas ist, ist aus meiner Sicht vollkommen unerheblich. Willst Du auf AGB abstellen? Zum Jahr: Der Vertrag ist im Oktober 2005 unterschrieben worden.
Konnte ich Dir weiterhelfen?
ich kann sie nicht beantworten. Wie gesagt, alles, was ich zum Vertrag sagen konnte, habe ich getan und wie verlangt den Original-Text reingestellt. Fristen sind nicht genannt, wie Du dem Original-Vertragstext entnehmen kannst. Und ob der Vertrag ein Formularvertrag oder sonstwas ist, ist aus meiner Sicht vollkommen unerheblich. Willst Du auf AGB abstellen? Zum Jahr: Der Vertrag ist im Oktober 2005 unterschrieben worden.
Konnte ich Dir weiterhelfen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.340.280 von DerStrohmann am 02.10.06 12:18:40Weil mir das kein Formularmietvertrag zu sein scheint (das kannst nur Du beurteilen, ob es ein Formular ist oder nicht) und da keine rein Fristenabhängige Renovierungsklausel vorhanden zu sein scheint.
@Strohmann:
Ja, ich würde gerne wissen, ob es sich um AGBs handelt. Wenn ja, gehe ich auf jeden Fall davon aus, dass die Bestimmung über die Schönheitsreparaturen unwirksam ist, da sie dazu führt,dass (in deinem Fall) eine Renovierung bereits nach 14 Monaten anfällt. Diese Frist ist bei weitem zu kurz.
Ja, ich würde gerne wissen, ob es sich um AGBs handelt. Wenn ja, gehe ich auf jeden Fall davon aus, dass die Bestimmung über die Schönheitsreparaturen unwirksam ist, da sie dazu führt,dass (in deinem Fall) eine Renovierung bereits nach 14 Monaten anfällt. Diese Frist ist bei weitem zu kurz.
@Nataly,
also nach § 305 BGB sind ja AGB für eine große Zahl von Verträgen vorformulierte Bestimmungen.
Es handelt sich um eine von einer größeren Hausverwaltung ( http://www.goehv.de ) verwandten Vertragsform. Da ich davon ausgehe, dass die Verträge nicht bei jedem Mieter neu ausgehandelt werden, sind es wohl AGB. Also ich habe auf den Vertrag auch keinen Einfluss genommen, hätte ich etwas ändern wollen, wäre der Vertrag nicht zustande gekommmen. Insofern wurde mir der Inhalt schon diktiert. Insbesondere trifft die Aussage nicht zu, dass das Mietobjekt "neu renoviert" von mir übernommen wurde. Auch konnte ich an der Staffelmiete nichts ändern. "Die wollen das aber so.", sagte mir die Frau im Büro. Viele Passagen deuten darauf hin, dass der Vertragstext für viele verschiedene Objekte verwendet wird. So ist z.B. die Rede von "falls eine Tiefgarage vorhanden ist", "falls von uns vor Ort ein Hausmeisterservice angeboten wird" etc.
also nach § 305 BGB sind ja AGB für eine große Zahl von Verträgen vorformulierte Bestimmungen.
Es handelt sich um eine von einer größeren Hausverwaltung ( http://www.goehv.de ) verwandten Vertragsform. Da ich davon ausgehe, dass die Verträge nicht bei jedem Mieter neu ausgehandelt werden, sind es wohl AGB. Also ich habe auf den Vertrag auch keinen Einfluss genommen, hätte ich etwas ändern wollen, wäre der Vertrag nicht zustande gekommmen. Insofern wurde mir der Inhalt schon diktiert. Insbesondere trifft die Aussage nicht zu, dass das Mietobjekt "neu renoviert" von mir übernommen wurde. Auch konnte ich an der Staffelmiete nichts ändern. "Die wollen das aber so.", sagte mir die Frau im Büro. Viele Passagen deuten darauf hin, dass der Vertragstext für viele verschiedene Objekte verwendet wird. So ist z.B. die Rede von "falls eine Tiefgarage vorhanden ist", "falls von uns vor Ort ein Hausmeisterservice angeboten wird" etc.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.348.958 von DerStrohmann am 02.10.06 18:50:12Es handelt sich um eine von einer größeren Hausverwaltung ( http://www.goehv.de ) verwandten Vertragsform. Da ich davon ausgehe, dass die Verträge nicht bei jedem Mieter neu ausgehandelt werden, sind es wohl AGB
Warum schreibst Du das nicht gleich? So wie Du es bisher formuliert hast musste man davon ausgehen, dass es ein individueller Vertrag ist. Wenn man irreführende Angaben zum Sachverhalt macht muss man sich nicht wundern, wenn die Antworten dann ebenso irreführend sind.
Warum schreibst Du das nicht gleich? So wie Du es bisher formuliert hast musste man davon ausgehen, dass es ein individueller Vertrag ist. Wenn man irreführende Angaben zum Sachverhalt macht muss man sich nicht wundern, wenn die Antworten dann ebenso irreführend sind.
Wusste nicht, was ihr mit "Formularvertrag" meint! AGB hätte ich verstanden!
Ändert das jetzt etwas? Was ergäbe die Kontrolle?
Ändert das jetzt etwas? Was ergäbe die Kontrolle?
Unter "Formularvertrag" verstehe ich eien vorgedruckten Vertrag. Bekommt man z.B. im Schreibwarenhandel oder bei Haus- und Grundeigentümervereinen oder Mietervereinen. Der Herausgeber steht irgendwo (meist in Fußzeile in kleiner Schrift mit Copyrightvermerk und Jahreszahl). Hier ist es wohl so, dass der Vertragstext als Datei im PC der Hausverwaltung gespeichert ist und die individuellen Angaben (z.B. Name des Mieters) eingefügt wird. Möglicherweise findest du irendwo )z.B. in einer Fisszeile) den Namen der Datei.
Wenn es sich bei den Vorschriften über die Schönheitsreparaturen um AGBs handelt, ist das jedenfalls vorteilhaft für dich. Wenn es so ist, dass nach dem Mietvertrag in jedem Fall beim Auszug renoviert werden muss, egal, wie lange die Mietdauer war, was in deinem Fall dazu führt, dass die Renovierung bei Auszug 14 Monate nach Einzug erfolgen soll, dann halte ich diese Bestimmung für unwirksam, du musst also nicht streichen.
Wenn es sich bei den Vorschriften über die Schönheitsreparaturen um AGBs handelt, ist das jedenfalls vorteilhaft für dich. Wenn es so ist, dass nach dem Mietvertrag in jedem Fall beim Auszug renoviert werden muss, egal, wie lange die Mietdauer war, was in deinem Fall dazu führt, dass die Renovierung bei Auszug 14 Monate nach Einzug erfolgen soll, dann halte ich diese Bestimmung für unwirksam, du musst also nicht streichen.
Genauso sieht das aus, Nataly! Danke schon mal.
"Eine Formularklausel, nach der der Mieter die Wohnung unabhängig von der seit der letzten Renovierung verstrichenen Zeit in jedem Fall bei Auszug zu renovieren habe, ist nach § 307 BGB nichtig."
Heintzmann - Soergel § 535, 536 Rn. 314 ´
Heintzmann - Soergel § 535, 536 Rn. 314 ´
Nach § 310 (3) BGB ist es vollkommen unerheblich, ob AGB vorliegen oder nicht, solange ich als Verbraucher die Klausel nicht in den Vertrag eingebracht habe. Außerdem ist das Verbot geltungserhaltender Auslegung zu beachten, wonach gemäß § 306 (2) BGB die jeweilige Klausel unwirksam und Gesetzesrecht gilt. D.h. hier der Vermieter hat die Schönheitsreparaturen zu tragen. Der BGH hatte in diesem Jahr mehrere Entscheidungen zu dieser Frage und hat bei starren Fristenplänen einen Fall des § 307 BGB gesehen.
Ich werde also nicht renovieren. Der Vermieter akzeptiert aber diese Rechtsauffassung auch.
Fall erledigt.
Ich werde also nicht renovieren. Der Vermieter akzeptiert aber diese Rechtsauffassung auch.
Fall erledigt.
§ 310
Anwendungsbereich
(1) § 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 308 und 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
Anwendungsbereich
(1) § 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 308 und 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
§ 307
Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
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