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    Besteuerung von Aktiengewinnen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 18.09.06 14:51:43 von
    neuester Beitrag 04.10.06 13:20:14 von
    Beiträge: 9
    ID: 1.082.798
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      Avatar
      schrieb am 18.09.06 14:51:43
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wertpapierverkauf - Geschäftstag am 29.12.2005 - Valuta 02.01.2006

      Frage: Ist der Gewinn in 2005 oder in 2006 zu versteuern ???

      Bemerkung: Die comdirect hat den Wertpapierverkauf in der Jahresbescheinigung 2005 nicht erfaßt. Die Erfassung erfolgt aufgrund der Valutastellung erst in 2006.

      Laut comdirect hat die Versteuerung in 2006, laut Steuerberater in 2005 zu erfolgen ???
      Avatar
      schrieb am 18.09.06 15:05:21
      Beitrag Nr. 2 ()
      @Chiefguru

      Meines Wissens ist immer das Verkaufsdatum entscheidend und nicht die Valutastellung. Mein zuständiges Finazamt hat dies immer so akzeptiert.
      Avatar
      schrieb am 18.09.06 15:05:46
      Beitrag Nr. 3 ()
      Für den Zeitpunkt der Besteuerung gilt das Zuflussprinzip.

      Da du erst in 2006, nach Valuta, über den Betrag verfügen konntest, wird der Gewinn/Verlust 2006 versteuert.

      ;)
      Avatar
      schrieb am 18.09.06 15:08:26
      Beitrag Nr. 4 ()
      Aus der Literatur hierzu:

      Private Veräußerungsgewinne unterliegen als sonstige Einkünfte den für die Besteuerung der Überschusseinkünfte geltenden Grundsätzen. Ein Veräußerungsgewinn entsteht somit nicht bereits mit Abschluss des Veräußerungsgeschäfts, sondern wird erst mit dem tatsächlichen Zufluss (§ 11 Abs. 1 EStG) der Gegenleistung verwirklicht. Als Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses gilt der Tag, an dem der Steuerpflichtige über den Veräußerungserlös verfügen kann. Bei Wertpapierveräußerungsgeschäften ist dies regelmäßig der Tag der Gutschrift (Valutatag).

      ______________
      Ich nehme für die Steuererklärung aber auch immer den Schlusstag.

      ;)
      Avatar
      schrieb am 19.09.06 11:21:47
      Beitrag Nr. 5 ()
      Zwei Antworten - Zwei unterschiedliche Meinungen !!!

      ??????????????????????????????????????

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      Avatar
      schrieb am 04.10.06 11:51:56
      Beitrag Nr. 6 ()
      Kann wirklich keiner diese Frage rechtsverbindlich beantworten?
      Avatar
      schrieb am 04.10.06 12:25:55
      Beitrag Nr. 7 ()
      Dann ruf doch mal beim Fianzamt an und frag Deinen Sachbearbeiter :cry::cry: , der weiss das genau.

      "Als Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses gilt der Tag, an dem der Steuerpflichtige über den Veräußerungserlös verfügen kann"

      Also ich kann bei der Comdirect schon am Verkaufstag über den Verkaufserlös verfügen. Und nicht erst am Valutatag... Der "verfügbare Betrag" bei meiner Wertpaierkreditlinier ändert sich sofort!!:eek::eek::eek:

      Also ich nehme immer den Handelstag. Aber nimm doch hier den Valutatag, dann musst Du erst ein Jahr später die Steuern zahlen :p

      nd
      Avatar
      schrieb am 04.10.06 13:10:36
      Beitrag Nr. 8 ()
      Für die Berechnung der Speku-Frist ist sowohl für den Kauf als auch für den Verkauf der Handelstag maßgeblich. Für die Frage, in welches Jahr der Speku-Gewinn gehört, ist § 11 EStG maßgeblich:

      § 11

      (1) <1>Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. <2>Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. <3>Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. <4>Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 40 Abs. 3 Satz 2. <5>Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.

      (2) <1>Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. <2>Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. <3>Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird; § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. <4>Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
      Avatar
      schrieb am 04.10.06 13:20:14
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.396.301 von NATALY am 04.10.06 13:10:36Sag ich doch.


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