Besteuerung von Aktiengewinnen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 18.09.06 14:51:43 von
neuester Beitrag 04.10.06 13:20:14 von
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Wertpapierverkauf - Geschäftstag am 29.12.2005 - Valuta 02.01.2006
Frage: Ist der Gewinn in 2005 oder in 2006 zu versteuern ???
Bemerkung: Die comdirect hat den Wertpapierverkauf in der Jahresbescheinigung 2005 nicht erfaßt. Die Erfassung erfolgt aufgrund der Valutastellung erst in 2006.
Laut comdirect hat die Versteuerung in 2006, laut Steuerberater in 2005 zu erfolgen ???
Frage: Ist der Gewinn in 2005 oder in 2006 zu versteuern ???
Bemerkung: Die comdirect hat den Wertpapierverkauf in der Jahresbescheinigung 2005 nicht erfaßt. Die Erfassung erfolgt aufgrund der Valutastellung erst in 2006.
Laut comdirect hat die Versteuerung in 2006, laut Steuerberater in 2005 zu erfolgen ???
@Chiefguru
Meines Wissens ist immer das Verkaufsdatum entscheidend und nicht die Valutastellung. Mein zuständiges Finazamt hat dies immer so akzeptiert.
Meines Wissens ist immer das Verkaufsdatum entscheidend und nicht die Valutastellung. Mein zuständiges Finazamt hat dies immer so akzeptiert.
Für den Zeitpunkt der Besteuerung gilt das Zuflussprinzip.
Da du erst in 2006, nach Valuta, über den Betrag verfügen konntest, wird der Gewinn/Verlust 2006 versteuert.
Da du erst in 2006, nach Valuta, über den Betrag verfügen konntest, wird der Gewinn/Verlust 2006 versteuert.
Aus der Literatur hierzu:
Private Veräußerungsgewinne unterliegen als sonstige Einkünfte den für die Besteuerung der Überschusseinkünfte geltenden Grundsätzen. Ein Veräußerungsgewinn entsteht somit nicht bereits mit Abschluss des Veräußerungsgeschäfts, sondern wird erst mit dem tatsächlichen Zufluss (§ 11 Abs. 1 EStG) der Gegenleistung verwirklicht. Als Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses gilt der Tag, an dem der Steuerpflichtige über den Veräußerungserlös verfügen kann. Bei Wertpapierveräußerungsgeschäften ist dies regelmäßig der Tag der Gutschrift (Valutatag).
______________
Ich nehme für die Steuererklärung aber auch immer den Schlusstag.
Private Veräußerungsgewinne unterliegen als sonstige Einkünfte den für die Besteuerung der Überschusseinkünfte geltenden Grundsätzen. Ein Veräußerungsgewinn entsteht somit nicht bereits mit Abschluss des Veräußerungsgeschäfts, sondern wird erst mit dem tatsächlichen Zufluss (§ 11 Abs. 1 EStG) der Gegenleistung verwirklicht. Als Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses gilt der Tag, an dem der Steuerpflichtige über den Veräußerungserlös verfügen kann. Bei Wertpapierveräußerungsgeschäften ist dies regelmäßig der Tag der Gutschrift (Valutatag).
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Ich nehme für die Steuererklärung aber auch immer den Schlusstag.
Zwei Antworten - Zwei unterschiedliche Meinungen !!!
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Kann wirklich keiner diese Frage rechtsverbindlich beantworten?
Dann ruf doch mal beim Fianzamt an und frag Deinen Sachbearbeiter , der weiss das genau.
"Als Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses gilt der Tag, an dem der Steuerpflichtige über den Veräußerungserlös verfügen kann"
Also ich kann bei der Comdirect schon am Verkaufstag über den Verkaufserlös verfügen. Und nicht erst am Valutatag... Der "verfügbare Betrag" bei meiner Wertpaierkreditlinier ändert sich sofort!!
Also ich nehme immer den Handelstag. Aber nimm doch hier den Valutatag, dann musst Du erst ein Jahr später die Steuern zahlen
nd
"Als Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses gilt der Tag, an dem der Steuerpflichtige über den Veräußerungserlös verfügen kann"
Also ich kann bei der Comdirect schon am Verkaufstag über den Verkaufserlös verfügen. Und nicht erst am Valutatag... Der "verfügbare Betrag" bei meiner Wertpaierkreditlinier ändert sich sofort!!
Also ich nehme immer den Handelstag. Aber nimm doch hier den Valutatag, dann musst Du erst ein Jahr später die Steuern zahlen
nd
Für die Berechnung der Speku-Frist ist sowohl für den Kauf als auch für den Verkauf der Handelstag maßgeblich. Für die Frage, in welches Jahr der Speku-Gewinn gehört, ist § 11 EStG maßgeblich:
§ 11
(1) <1>Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. <2>Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. <3>Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. <4>Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 40 Abs. 3 Satz 2. <5>Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
(2) <1>Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. <2>Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. <3>Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird; § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. <4>Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
§ 11
(1) <1>Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. <2>Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. <3>Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. <4>Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 40 Abs. 3 Satz 2. <5>Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
(2) <1>Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. <2>Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. <3>Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird; § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. <4>Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.396.301 von NATALY am 04.10.06 13:10:36Sag ich doch.
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