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    Neues BMF Schreiben zur Jahresbescheinigung über private Veräußerungsgeschäfte - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.09.06 13:56:44 von
    neuester Beitrag 25.09.06 16:12:42 von
    Beiträge: 7
    ID: 1.083.404
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      Avatar
      schrieb am 21.09.06 13:56:44
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      wenn ich das neue BMF Schreiben nebst Muster und Hinweise richtig verstehe, soll ab jetzt zur Einkommenssteuererklärung jeder Trade in eine genau vorgebene Tabelle eingetragen werden. Wenn dem so sein sollte, kann ich mich schon mal nach einer Ganztagskraft umsehen, die nichts anderes macht, als Trades einzutragen. Durch eigenes Handeln und einige managed accounts kommen sicherlich mehr als 1000 Trades im Jahr zustande. Bis jetzt habe ich immer nur die Monats- bzw. Jahresauszüge der diversen Broker beim FA eingereicht. Wenn das nicht mehr reichen sollte, wird es bitter.

      http://www.steuerlinks.de/download/bmf/bmf-06-09-2006-jahres…

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      Oder habe ich das falsch gedeutet?
      Gruß
      348
      Avatar
      schrieb am 21.09.06 14:13:29
      Beitrag Nr. 2 ()
      die schreiben sind von 2004 gültig ab 2006
      was kommt kann ich nicht sagen aber ich mache das schon immer so auf einer exel tabelle für meinen steuerberater fertig
      so habe ich die best möglich kontrolle
      Avatar
      schrieb am 21.09.06 21:29:41
      Beitrag Nr. 3 ()
      Moins 348,

      ich mache es genauso wie Lalli, neben der Auflistung der G/V kann man ja damit auch ein Trading-Tagebuch führen a la "Trade xyz gut/schlecht gelaufen, weil ..." - also nicht nur negativ sehen.
      Avatar
      schrieb am 21.09.06 21:37:21
      Beitrag Nr. 4 ()
      Die Jahresbescheingung ist von den Banken auszustellen, betrifft also die Trader nicht unmittelbar.
      Avatar
      schrieb am 25.09.06 08:30:31
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.091.908 von NATALY am 21.09.06 21:37:21Im Prinzip richtig.
      Als Anleger mußt Du aber in jedem Fall die Trades abgleichen.
      Die Banken können schon aus technischen Möglichkeiten keine FIFO Geschäfte richtig bescheinigen.
      Das gleiche Problem besteht bei Depotübertragungen u.a. Fällen.
      Die Bescheinigung ist nur eine Hilfe.
      Bei tausend Trades besteht außerdem die Gefahr, dass ein gewerbsmäßiger Handel unterstellt wird. Und das mit allen steuerlichen Konsequenzen.;)

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      Avatar
      schrieb am 25.09.06 14:07:40
      Beitrag Nr. 6 ()
      Bei tausend Trades besteht außerdem die Gefahr, dass ein gewerbsmäßiger Handel unterstellt wird. Und das mit allen steuerlichen Konsequenzen.

      Welche steuerlichen Konsequnzen würde dies implizieren?

      Meiner Meinung nach gibt es Urteile, in denen festgelegt wurde, dass ein gewebsmäßiger Handel zwinged die Verwaltung fremden Geldes miteinschließt. Selbst ein sehr hohes Tradeaufkommen ist noch der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen.
      Avatar
      schrieb am 25.09.06 16:12:42
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.184.881 von 348 am 25.09.06 14:07:40Die Grenzen sind recht schwammig. Da gebe ich Dir Recht.

      Gewerbliche Einkünfte liegen nur dann vor, wenn neben den Kriterien - Gewinnerzielungsabsicht, Nachhaltigkeit, Selbständigkeit und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr - auch der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten wird. Die Grenze zur gewerblichen Betätigung wird dann überschritten, wenn die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht (siehe BFH, BStBl 1999 II, 448). Folgende Aspekte können hierzu als Anhaltspunkte dienen:

      Unterhalten eines Büros
      Unterhalten einer Organisation zur Durchführung der Wertpapiergeschäfte
      Ausnutzung des Markts durch Branchenkenntnisse und Know-how
      Die Wertpapiergeschäfte werden gegenüber der breiten Öffentlichkeit angeboten.
      andere Verhaltensweisen, die im Vergleich zur Vermögensverwaltung ungewöhnlich sind.
      sämtliche Geschäfte erfordern eine umfangreiche Tätigkeit
      Im vorliegenden Fall hat der Steuerpflichtige kein Büro unterhalten. Außerdem hat er die Wertpapiergeschäfte nur über eine Bank abgewickelt. Die Tätigkeit ist daher nicht mit der einer Bank vergleichbar. Es fehlt daher auch an einer selbst unterhaltenen Organisation zur Durchführung der Wertpapiergeschäfte. Darüber hinaus fehlt es dem Stpfl. an den erforderlichen Branchenkenntnissen, da diese nicht in der nötigen Breite und Tiefe durch Marktbeobachtung oder autodidaktische Fortbildung erlangt werden können. Des weiteren wird der Stpfl. nicht gegenüber der breiten Öffentlichkeit tätig, sondern nur gegenüber seinen Angehörigen. Schließlich ist seine ausgeübte Tätigkeit nicht so umfangreich, dass sie im Vergleich zur Vermögensverwaltung ungewöhnlich ist, da ein Privatmann in gleichem Umfang tätig würde. Wertpapiergeschäfte gehören nämlich selbst in größerem Umfang im Allgemeinen noch zur privaten Vermögensvorsorge und – verwaltung und damit nicht zum Bereich gewerblicher Betätigung, auch wenn die sonstigen Merkmale dafür ( z.B. Nachhaltigkeit, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) gegeben sind ( BFH, BStBl 1999 II,448). So geht der BFH z.B. davon aus, dass sich die Anzahl von 96 Wertpapierkäufen und 90 Wertpapierverkäufen in einem Jahr in dem für Wertpapiergeschäften von Privaten üblichen Rahmen bewegt ( BFH-Urteil vom 20.12.2000 – X R 67/98, n.v., zitiert nach Steuern und Bilanzen 2001, Seite 610).



      Anzumerken ist, dass nach Auffassung der Verwaltung nicht alle Kriterien gleichzeitig erfüllt werden müssen. Als Anleger könntest Du Dich u.U. jedoch auf einen langfristigen Streit mit der Behörde einstellen.


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