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    Verwarnungsgeld wg. Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.09.06 16:37:32 von
    neuester Beitrag 06.01.07 19:20:55 von
    Beiträge: 45
    ID: 1.083.446
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     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 21.09.06 16:37:32
      Beitrag Nr. 1 ()
      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich bin heute nachmittag von einem Polizisten angehalten worden. Er hat meinen Personalausweis verlangt und mir ein Verwarnungsgeld iHv Euro 15 angeboten. Ich sei mit dem Fahrrad entgegen der Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße gefahren. Ich habe das Angebot abgelehnt, da ich lediglich im Schritttempo gerollt bin und dabei habe ich niemanden behindert. Habe die Verwarnung nicht unterschrieben. Bis morgen 12 Uhr kann ich bei der Polizei vorsprechen, dann wird die Verwaltungsbehörde eingeschaltet, die mir Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geben wird. Habe ich da noch mehr Kosten zu erwarten? Was kann ich an Rechtsmitteln einlegen? Muss ich sowieso zahlen? Kann ich abstreiten?

      Wer kennt sich mit Verwaltungsrecht/Ordnungswidrigkeitsrecht aus?

      Vielen Dank.

      MfG
      Der Strohmann
      Avatar
      schrieb am 21.09.06 16:49:36
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.085.574 von DerStrohmann am 21.09.06 16:37:32Ja, hinter den Fahrradfahren sind sie jetzt auch her, war im TV. Du hast dich mit einem Fahrrad, genauso an die Verkehsregeln zu halten wie mit dem PKW etc.
      Nur wenn du das Fahrrad schiebst zählst du als Fußgänger.
      Ich gebe dir den Rat zahle die 15 Euro, denn das nächste was du bekommst ist dann ein Bußgeldbescheid und der ist noch teuerer.
      Avatar
      schrieb am 21.09.06 17:03:53
      Beitrag Nr. 3 ()
      Dann fahr ich in Zukunft mit meinem PKW auch nur Schritttempo in die verkehrte Richtung - solange ich damit niemanden behindere :confused:

      Ansonsten schließ ich mich Bommel an: 15 EUR zahlen.
      Avatar
      schrieb am 21.09.06 17:05:37
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.085.574 von DerStrohmann am 21.09.06 16:37:32"Im Schritttempo gerollt..."
      Das spielt keine Rolle, du hast ja keine Verwarnung wegen überhöhter Geschwindigkeit am Hals,
      sondern wegen fahren entgegen der Fahrtrichtung.

      Ich würde die 15 Euro zahlen - ist der Stress nicht wert - und beim nächsten mal nicht so trödeln!
      Ist doch klar, dass du dann erwischt wirst. :rolleyes:

      Viele Grüsse
      Mysti

      PS: Und untersteh dich Nachts das Licht einzuschalten, dann sehen dich die Orndungshüter nämlich noch eher. . . :laugh:
      Avatar
      schrieb am 21.09.06 17:06:41
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.085.574 von DerStrohmann am 21.09.06 16:37:32...und mir ein Verwarnungsgeld iHv Euro 15 angeboten.

      Und warum hast du das Geld nicht genommen?

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      Avatar
      schrieb am 21.09.06 17:07:38
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.085.574 von DerStrohmann am 21.09.06 16:37:32Ich kenn mich nur bisschen mit der StVO aus:

      Wenn Du das Fahrrad geschoben hast, bist Du Fussgänger, wenn Du drauf sahst, bist Du Verkehrsteilnehmer! (Im Gegensatz zum Motorrad, der ist immer Verkehrsteilnehmer)

      Da gibt es aber bei Einbahnstrassen ein spezielles Schild:
      Zusatzzeichen zur Einbahnstrasse
      Fahrrad auf weißem Grund mit jeweils einen Pfeil nach oben und unten:

      Fahrradverkehr ist in der Gegenrichtung zugelassen. Das Zusatzschild ist dann auch bei Zeichen 353 anzubringen. Aus der entgegengesetzten Richtung ist dann bei Zeichen 267 das Zusatzschild "Radfahrer (Sinnbild) frei" anzubringen.

      Ich würd´s zahlen weil,
      1. Du in der Sache - bei Nichtzahlen - noch viel Adrenalin ausschütten wirst
      2. Time is Money

      Nehm es als Lehre, beim nächsten Mal die Umgebung nach Grünkitteln abzuscannen!
      Avatar
      schrieb am 21.09.06 17:07:49
      Beitrag Nr. 7 ()
      Avatar
      schrieb am 21.09.06 17:10:22
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.086.220 von Heavytrade am 21.09.06 17:07:49http://www.fahrtipps.de/verkehrsregeln/fahrrad-einbahnstrass…
      Avatar
      schrieb am 21.09.06 17:11:56
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.085.574 von DerStrohmann am 21.09.06 16:37:32Mit dem Fahrrad darf man in der Einbahnstr. entgegen der Fahrtrichtung fahren. Hier gibt es eindeutige Urteile.
      Auf keinen Fall bezahlen.
      Avatar
      schrieb am 21.09.06 17:15:06
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.086.233 von Heavytrade am 21.09.06 17:10:22Warum hast Du den Schupo nicht auf einen Kaffee eingeladen? Da stehn die im Moment drauf. Er hätte ja dann vielleicht die Zeche übernommen, wenn er die 15 EUR bekommen hätte.
      Avatar
      schrieb am 21.09.06 17:16:29
      Beitrag Nr. 11 ()
      Sehe ich auch so.
      Avatar
      schrieb am 21.09.06 17:37:46
      Beitrag Nr. 12 ()
      Ich hätte dich nach deinen Führerschein gefragt und dir noch ein paar Punkte gegeben.
      Natascha:laugh:
      Avatar
      schrieb am 21.09.06 17:38:44
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.086.289 von hugenotte am 21.09.06 17:11:56Das ist Unsinn, ist generell verboten. Die Gemeinden können es aber erlauben und müssen dann entsprechende Schilder aufhängen, damit Autofahrer auch wissen das Radfahrer aus beiden Richtungen auftauchen können.
      Avatar
      schrieb am 21.09.06 17:38:55
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.085.574 von DerStrohmann am 21.09.06 16:37:32Hattest du getrunken?
      Avatar
      schrieb am 21.09.06 17:42:12
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.086.371 von DerStrohmann am 21.09.06 17:16:29Wenn du den Polizisten noch über den Haufen gefahren hättest, hätte dich das nur 10 Euro mehr gekostet . . . :D
      http://www.2rad-jung.de/inhalte/service.html#§§§
      (In der Mitte unter "Bußgelder".)

      Viele Grüsse
      Mysti
      Avatar
      schrieb am 21.09.06 18:01:04
      Beitrag Nr. 16 ()
      ;);)Wenn,s ne Politesse war-nicht zahlen, sondern leg die ....Mal flach und besorg,s ihr richtig. Diese Weiber in Uniform gehören eh ge.... das ihnen hören und sehen vergeht. Lauter frustrierte Tussies die eh keiner haben will. Wenn,s ein Mann war dann.... Stop. Sonst mach ich mich strafbar. Ähhh, viel Spass bei der Identitätsfeststellung, liebe Stasis (BND,ler).:kiss::kiss::kiss:
      Avatar
      schrieb am 21.09.06 18:04:17
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.085.574 von DerStrohmann am 21.09.06 16:37:32Hattest du Warndreieck und Verbandskasten dabei?
      Avatar
      schrieb am 21.09.06 18:48:10
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.087.365 von bakerfriend am 21.09.06 18:01:04Bakerfriend:
      Du bist doch nur neidisch weil du so eine nicht abbekommst... ;)

      Ansonsten geb ich dir auch den Tip: Zahlen!

      Wenn an dem Einbahnstrassenschild nicht das Zusatzschild hängt darfst du da nicht langfahren.

      Hingegen weitläufiger Meinung ist das Radfahren entgegengesetzt der Einbahnstrasse nicht generell erlaubt!

      Du kannst widerspruch einlegen, schriftlich, aber wenn da kein Schild hängt,kommst du nicht drumherum und dann zahlst du mit allen Gebühren locker zwischen 50 und 100 euro, die Zeit für den Gerichtstermin, an dem zu erscheinen hast, nicht mit eingerechnet!


      Und: hol dir keine Rechtsinfos in nem öffentlichen Forum...
      Avatar
      schrieb am 21.09.06 19:04:38
      Beitrag Nr. 19 ()
      Es war kein "Fahrräder frei" Schild vorhanden, leider. Allerdings war der Vorfall in einer 30er-Zone. Ändert das etwas?

      Vielen Dank.
      Avatar
      schrieb am 21.09.06 19:37:47
      Beitrag Nr. 20 ()
      Falsches Fahrzeug, falsches Bundesland und vermutlich nüchtern.

      Wenn du in Bayern mit nem Auto besoffen jemanden umbringst, wirst du Verkehrsminister.
      (Leider kein Scherz).
      Avatar
      schrieb am 21.09.06 22:22:52
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.086.952 von Mystifikator am 21.09.06 17:42:12Fußgänger- und andere gesperrte Bereiche befahren + Unfall 25,00 €

      Cool! Als Fußgänger gelte ich als gesperrter Bereich :D

      Nicht 10€ sondern 25€ wenn du ihn richtig triffst. :D


      Sosa
      Avatar
      schrieb am 22.09.06 19:08:58
      Beitrag Nr. 22 ()
      Das Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt) nicht beachtet. Lt. Bußgeldkatalog 15 Euro fällig. Da kann ich wohl nichts machen. Soll ich wahrheitswidrig behaupten, dass ich nicht dort wahr oder das Rad geschoben habe, oder bringt das nichts und ich sollte zahlen?

      Kommt dann als nächstes ein Bußgeldbescheid oder ist das kein Automatismus?

      Verjährung ist 3 Monate bis Bußgeldbescheid kommt.... mal abwarten.
      Avatar
      schrieb am 02.10.06 19:21:11
      Beitrag Nr. 23 ()
      Noch kein Schreiben bekommen.
      Avatar
      schrieb am 10.10.06 11:58:16
      Beitrag Nr. 24 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.349.733 von DerStrohmann am 02.10.06 19:21:11Bezahl einfach! Ist besser!

      Ich hab ein Parkticket für 10 Euro auch einfach mal ignoriert weil ich mich im Recht gefühlt hab... daraus wurden dann mit allen Mahngebühren 90 Euro!


      Im enteffekt sitzt du am kürzeren Hebel...
      Avatar
      schrieb am 10.10.06 12:19:16
      Beitrag Nr. 25 ()
      Ja, werde ich wohl auch machen, wenn sie mir nicht wieder vorwerfen, ich wäre mit Handy gefahren, obwohl ich gar keines habe. :laugh:
      Avatar
      schrieb am 01.11.06 20:58:36
      Beitrag Nr. 26 ()
      Am Montag wurde mir eine schriftliche Verwarnung mit der Erhebung eines Verwarnungsgeldes iHv 15 Euro zugestellt. Das Schreiben datiert vom 24.10.2006.

      Wann gilt es mir als bekannt gegeben? 3 Tage nach Absendung, glaube ich??

      Heute, am 01.11.2006 habe ich mich schriftlich geäußert. Mir wird eine OWi gemäß § 41 (3) Nr. 4 StVO - Zeichen 220 - vorgeworfen. In der fraglichen Straße befindet sich aber nirgends das Zeichen 220. Stattdessen hängt dort das Zeichen 267. Ich habe also geschrieben, dass mir der mir vorgeworfene Verstoß gar nicht begangen worden sein kann. Das Schreiben habe ich kopiert.

      Hat nun der vorgetragene Vorwurf bindenden Charakter iSd Rechtsstaatsprinzips/103 (3) GG? Kann mir jetzt nicht noch mal der Verstoß gegen Zeichen 267 vorgeworfen werden? Oder kann in einem Bußgeldbescheid ein abgeänderter Vorwurf auftauchen?


      Danke für fundierte Antwort.
      Avatar
      schrieb am 01.11.06 21:07:51
      Beitrag Nr. 27 ()
      Erste Frage: § 41 (2) VwVfG
      Avatar
      schrieb am 01.11.06 21:20:10
      Beitrag Nr. 28 ()
      bzw. § 4 (2) 2 VwZG
      Avatar
      schrieb am 01.11.06 22:10:30
      Beitrag Nr. 29 ()
      Montier das Schild ab und behaupte, es ist kein Schild da gewesen. :laugh:
      Avatar
      schrieb am 01.11.06 22:15:50
      Beitrag Nr. 30 ()
      Wie soll ich das Schild abmontieren, wenn das, was da stehen soll, gar nicht da steht?
      Avatar
      schrieb am 01.11.06 23:27:17
      Beitrag Nr. 31 ()
      Naja, ich bin jedenfalls gespannt, wie die darauf reagieren. Wie blöd sind die Polizisten eigentlich? Können nicht mal Verkehrsschilder unterscheiden??? Mein Name war auch falsch geschrieben!
      Avatar
      schrieb am 08.11.06 21:13:09
      Beitrag Nr. 32 ()
      Heute Mail: "Ihre Angaben werden überprüft." :D
      Avatar
      schrieb am 10.11.06 21:52:46
      Beitrag Nr. 33 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.109.068 von DerStrohmann am 22.09.06 19:08:58Soll ich wahrheitswidrig behaupten, dass ich nicht dort wahr oder das Rad geschoben habe, oder bringt das nichts und ich sollte zahlen?

      Ja, mach das, wenn Du auf freies Essen und Logie auf Staatskosten stehst. Das könnte Dir eine juristische Falschaussage einbringen. :D
      Avatar
      schrieb am 10.11.06 22:00:17
      !
      Dieser Beitrag wurde vom System automatisch gesperrt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an feedback@wallstreet-online.de
      Avatar
      schrieb am 10.11.06 22:01:31
      Beitrag Nr. 35 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.272.564 von Verkaufrausch am 10.11.06 21:52:46Als Beschuldigter kann man lügen, bis der Himmel sich biegt.
      Avatar
      schrieb am 17.11.06 22:27:50
      Beitrag Nr. 36 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.272.868 von DerStrohmann am 10.11.06 22:01:31am besten du verkaufst deine energulf, solange die noch 15 euro wert sind......

      :laugh::laugh::laugh::laugh:


      zahl am besten und mach keinen auf schwabe....
      Avatar
      schrieb am 17.11.06 22:43:27
      Beitrag Nr. 37 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.272.868 von DerStrohmann am 10.11.06 22:01:31Hallo

      @Stroh..

      Wenn Du im realen Leben auch so heisst wie hier, hats sowieso keinen Sinn. Strohmänner sind bei den grünnen eh sehr gängig!

      Gruss Kalle
      Avatar
      schrieb am 06.01.07 13:19:35
      Beitrag Nr. 38 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.272.868 von DerStrohmann am 10.11.06 22:01:31Als Beschuldigter kann man lügen, bis der Himmel sich biegt.

      Ja klar kann man das und Du kannst das ganz besonders gut, scheints. :D

      Wenn Du irgendwann in Stammheim landest, dann schick mir ne Ansichtskarte. Bei Deiner Rechts- und Realitätsrenitenz schließe ich das gar nicht mal aus. :laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 06.01.07 15:06:59
      Beitrag Nr. 39 ()
      Zu #33 und #37:
      Es trifft zu, dass ein Beschuldigter nicht wegen einer Falschaussage bestraft werden kann, anders ist es bei Zeugen.
      Avatar
      schrieb am 06.01.07 16:37:33
      Beitrag Nr. 40 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.717.577 von NATALY am 06.01.07 15:06:59Jupp, aber es steht ja nirgendwo geschrieben, dass er "Beschuldigter" ist. Er könnte durchaus als "Zeuge" geladen werden, right? ;)
      Avatar
      schrieb am 06.01.07 16:49:33
      Beitrag Nr. 41 ()
      Aus Posting #1 ergibt sich, dass Strohmann Beschuldigter ist. Er kann daher straflos lügen. Ob er letzlich erfolgreich lügen kann, ist eine andere Frage.
      Avatar
      schrieb am 06.01.07 17:14:03
      Beitrag Nr. 42 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.719.984 von NATALY am 06.01.07 16:49:33Hmm, also ich will jetzt hier keine Erbsen (und tue es doch :laugh: ) zählen, aber IMHO könnte er auch als Zeuge geladen werden, denn er hat ja bislang nichts Schriftliches in der Hand.

      Nur mal angenommen, der bearbeitende Beamte zweifelt an der Aussage des aufnehmenden Polizeibeamten, dann kann er ja in der Ermangelung eines konkreten Beschuldigten die Sache ans Gericht verweisen und der Richter beide als Zeugen vernehmen und erst dann eine Verwarnung aussprechen, wenn die Sache geklärt ist (für ihn). Es ergibt sich nirgendwo aus dem Sräd, dass er tatsächlich faktisch "Beschuldigter" im Sinne von § 136 StPO sein muss.

      Wird wahrscheinlich zu 99,99% alles so nicht passieren, wäre aber IMHO rechtlich durchaus im Rahmen des Möglichen. Es ging mir in #33,37 auch eher um ironische Anmerkungen, denn die 15 Euro wird er sowieso zahlen müssen, IMHO und da täte ich nicht so einen Aufriss deswegen machen. Die Aussagen von Polizeibeamten wiegen nun mal in der Regel schwerer.

      Dass er sowieso so gut wie gar keine Chancen hat, mit seiner Falschaussage durchzukommen, da sind wir uns aber wahrscheinlich einig. :look:
      Avatar
      schrieb am 06.01.07 18:16:44
      Beitrag Nr. 43 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.720.927 von Verkaufrausch am 06.01.07 17:14:03http://www.stvkr.de/Strafrecht/indexstraf.htm

      Oft erfährt man erst durch eine behördliche Ladung, dass man Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens ist. Die Behörden sind nicht verpflichtet, dem Beschuldigten sofort bekannt zu geben, dass gegen ihn ermittelt wird. Wenn sich ein Vorwurf nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als haltlos erweist, kann das Verfahren eingestellt werden ohne das man als Beschuldigter überhaupt erfährt, dass ein Verfahren anhängig war.

      Falls sich der Verdacht jedoch erhärtet, werden die Behörden an den Beschuldigten herantreten und ihn zu einer Stellungnahme auffordern.

      Wenn man eine Ladung der Polizei erhält, ist zunächst darauf zu achten, ob man als Beschuldigter/Betroffener oder als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren vernommen werden soll
      . Die Stellung des Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens ist nämlich eine völlig andere als diejenige eines Zeugen. Dementsprechend bestimmen sich die Rechte und Pflichten des Beschuldigten und diejenigen des Zeugen nach unterschiedlichen Vorschriften.

      Eine Beschuldigtenladung der Polizei kann folgendermaßen aussehen:

      Polizeipräsidium
      Polizeiinspektion I
      Schnellverfahrensstelle

      Herrn
      XY
      Strasse
      PLZ Wohnort

      Sehr geehrter Herr XY,

      in Ihrer Verkehrsangelegeneit vom 01.01.2001 werden Sie gebeten,
      am (Datum) um (Uhrzeit)
      auf der obengenannten Dienststelle vorstellig zu werden.

      Belehrung gemäß § 163 a StPO: Soweit sie als Betroffener oder Beschuldigter vernommen werden sollen, weise ich jetzt schon darauf hin, dass es Ihnen nach dem Gesetz freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Sie können außerdem zuvor und jederzeit einen von Ihnen zu wählenden Verteidiger befragen sowie einzelne Beweiserhebungen zu Ihrer Entlastung beantragen.

      Hier läßt sich aus der Belehung entnehmen, dass man offenbar als Beschuldigter vernommen werden soll. Jedoch ist es nicht immer eindeutig zu erkennen, ob man nun als Beschuldigter oder als Zeuge vernommen werden soll. In solchen Fällen sollte zunächst der eigene Status im Verfahren geklärt werden. Man sollte daher bei der Polizei nachfragen, gegen wen sich das Ermittlungsverfahren richtet.

      Als Beschuldigter ist man - abgesehen von den seltenen Fällen, in denen ausnahmsweise die Polizei selbst Bußgeldbehörde ist - nicht verpflichtet, einer polizeilichen Ladung Folge zu leisten. Zu dem in der Ladung festgesetzten Termin braucht man also nicht bei der Polizei zu erscheinen. Es ist eine Frage der Höflichkeit, den von der Polizei festgesetzten Termin abzusagen. Will man den Termin absagen, sollte man jedoch deutlich machen, dass man nur den Termin nicht wahrnehmen möchte, damit aber noch nichts über seine grundsätzliche Bereitschaft, zur Sache Stellung zu nehmen, sagen will.

      Eine Erscheinenspflicht besteht allein bei einer Ladung zur Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht (§§ 163a StPO). Erscheint man dort nicht, muss man mit einer zwangsweisen Vorführung rechnen. Kann man zu dem Termin nicht erscheinen, sollte man sich daher rechtzeitig um eine Verlegung des Termins bemühen.

      Man ist als Beschuldigter nicht verpflichtet, gegenüber den Ermittlungsbehörden eine Aussage zur Sache abzugeben. Muß man also bei der Staatsanwaltschaft oder vor einem Ermittlungsrichter erscheinen, kann man dort auch zum Tatvorwurf schweigen.

      Man ist lediglich verpflichtet, gegenüber den Behöden - auch gegenüber der Polizei - richtige Angaben zur Person zu machen. Diese Angaben können der nachfragenden Behörde auch schrifltich mitgeteilt werden. Angaben zur Person sind diejenigen Angaben, die zur Identitätsfeststellung erforderlich sind. Hierzu reichen in aller Regel folgende Angaben aus: Vor- und Nachname, Geburtsname, Ort und Tag der Geburt. Oft werden von den Behörden noch weitergehende Fragen gestellt, wie z.B. zum Familienstand, Beruf, Staatsangehörigkeit oder zur Höhe des Einkommens. Diese Angaben gehören jedoch bereits "zur Sache" und müssen daher vom Beschuldigten nicht beantwortet werden.

      Auch als Zeuge muß man einer polizeilichen Ladung nicht Folge leisten. Leider geht dies meist nicht aus dem Text der Ladung hervor. Ebenso wie der Beschuldigte muss der Zeuge jedoch auf eine Ladung der Staatsanwaltschaft oder eine richterliche Ladung erscheinen, § 51 StPO. Falls er dort ausbleibt, können ihm die Kosten für den ausgefallenen Termin auferlegt werden und außerdem Ordnungsmittel verhängt werden. In der Praxis wird oft ein Ordnungsgeld (meist um 100 Euro, es kann jedoch auch wesentlich höher ausfallen) verhängt, verbunden mit der Festsetzung eines neuen Termins und Androhung der zwangsweisen Vorführung. Wenn man mit dem von der Staatsanwaltschaft festgesetzten Ordnungsgeld nicht einverstanden ist, kann man dort einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über das Ordnungsgeld stellen. Ein solcher Antrag kann erfolgreich sein, wenn man z.B. die Ladung zum Termin nicht erhalten hat oder sich rechtzeitig mit einem anerkannten Grund entschuldigt hatte.

      Im Gegensatz zum Beschuldigten ist der Zeuge verpflichtet, gegenüber den Behörden wahrheitsgemäß auszusagen, sofern kein Zeugnisverweigerungsrecht oder ein Auskunftsverweigerungsrecht eingreift. Die Vernehmung beginnt gem. § 68 StPO mit der Befragung über die Personalien, und zwar Vor- und Zuname, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohnort. Unter bestimmten Umständen kann der Zeuge statt des Wohnortes eine andere ladungsfähige Anschrift angeben.

      Zur Terminologie: Derjenige, gegen den sich ein Bußgeldverfahren richtet, heißt "Betroffener". Eine Person, gegen die strafrechtlich ermittelt wird heißt im allgemeinen "Beschuldigter". Dies ist der Oberbegriff. Je nach dem Stand des Strafverfahrens ändert sich die Bezeichnung des Beschuldigten. § 157 StPO bestimmt, dass ein Beschuldigter, gegen den die öffentliche Klage erhoben wurde, als "Angeschuldigter" zu bezeichnen ist. Wenn das Hauptverfahren eröffnet wurde, ändert sich die Bezeichnung in "Angeklagter". Soweit dieser rechtskräftig verurteilt wurde, wird er "Verurteilter" genannt. Die Äußerungen eines Zeugen heißen im Verfahren "Aussage", diejenigen des Beschuldigten oder des Betroffenen werden "Einlassung" genannt.

      Also, Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Unbekannt eröffnen und Strohmann und aufnehmenden Beamten als Zeuge laden.

      Ich würde ohne rechtlich kompetenten Vertreter (Anwalt, ...) gar nichts aussagen, denn man kann sich in dem Fall nur selbst belasten, in keinem Fall als Beschuldigter entlasten. Lügen erhöht vielleicht die Geldbuße wegen Uneinsichtigkeit oder weiß der Kuckuk, was der Richter grad für nen Tag hat. :D
      Avatar
      schrieb am 06.01.07 19:13:30
      Beitrag Nr. 44 ()
      @Verkaufsrausch:
      Ich würde in dem vorliegenden Fall an Stelle von Strohmann die 15 EUR bezahlen. Keinesfalls würde ich wegen eines Betrages in Höhe von 15 EUR ein Owi-Verfahren in Gang setzen. Ich würde nicht einmal einen Thread im Forum Steuern und Recht eröffnen.
      Avatar
      schrieb am 06.01.07 19:20:55
      Beitrag Nr. 45 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.725.908 von NATALY am 06.01.07 19:13:30Auch da gehen wir konform. :D

      Ich wollte das halt hier nur mal auch für andere Leser mit aufklären, bei denen es nicht um 15 Euro, sondern um etwas mehr geht. ;)

      Meine Erfahrungen mit der Justiz sind halt die, dass man recht viel verbiegen kann und wenn der Appel erst mal vom Baum gefallen ist, kann man ihn nur schwer wieder drankleben.

      Ich wünsche Dir nen schönes WE! :)


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