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    Bankbescheinigung häufig unrichtig - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.09.06 10:49:01 von
    neuester Beitrag 22.09.06 11:41:04 von
    Beiträge: 2
    ID: 1.083.581
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      schrieb am 22.09.06 10:49:01
      Beitrag Nr. 1 ()
      Falsche Bankenbescheinigungen: Anleger müssen nachrechnen
      JOURNALISTEN Wer eine Jahresbescheinigung seiner Hausbank erhält, erwartet korrekte Angaben. Dabei sollte man wohl eher misstrauisch sein. Jetzt schaltete sich sogar das Bundesfinanzministerium ein, will Anleger auf mögliche Fehlerquellen in den Bescheiden hinweisen.

      von Ronald Tietjen

      Ronald Tietjen ist freier Wirtschaftsjournalist in Hamburg und Frankfurt/Main


      Erst im Vorjahr hatte das Bundesfinanzministerium den Banken die Jahresbescheinigungen zur Auflage gemacht: Sie sollten das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung deutlich vereinfachen und transparenter machen, hieß es. Ob Kapitalerträge (KAP), ausländische (AUS) oder sonstige Einkünfte, zu denen die Spekulationsgeschäfte gehören (SO) – Anleger sollten sofort erkennen können, wie viel Erträge sie erwirtschaftet und zu versteuern hätten. Doch aus dem vermeintlichen Kinderspiel ist ein Verwirrstück erster Klasse geworden. Die Jahresbescheinigungen der Banken sind eins zu eins nicht zu verwenden, sagen Steuerexperten. Selbst wenn sie faktisch keine Fehler enthalten, demnach korrekt berechnet seien, wären sie nicht mehr als ein erster Anhaltspunkt für den Steuerpflichtigen. Echte Hilfe sieht anders aus.

      >> Vorsicht nach Depotwechsel

      Grund für viele Missverständnisse: Den Banken fehlen etliche individuelle Daten des jeweiligen Anlegers. Sie zählen lediglich zusammen, was ihnen an Depotmaterial vorliegt, können aber nicht wissen, welche steuerlichen Wahlrechte – von denen es einige gibt – sich der Steuerpflichtige zunutze machen kann und will. „Eine Jahresbescheinigung ist eben keine Steuererklärung“, verteidigt der Bundesverband deutscher Banken. „Da muss jeder selbst noch einmal ran.“ Besonders dann, wenn Anleger im vergangenen Jahr das Depot gewechselt haben, sollten sie sich die Jahresbescheinigung noch einmal ganz genau anschauen, raten Steuerberater. Die alte Bank teilt dem neuen Finanzinstitut dann meistens nur die Anschaffungskosten der Papiere mit, nicht aber das Kaufdatum. Werden nun Papiere innerhalb von zwölf Monaten nach dem Wechsel zur neuen Bank verkauft, vermuten die EDV-Programme automatisch einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn. Dabei ist der Verkauf eigentlich steuerfrei, wenn die Papiere insgesamt länger als zwölf Monate dem Aktionär gehörten, egal auf welcher Bank er sie deponiert hatte. Ebenfalls im Blick haben sollten Anleger Indexzertifikate, Spin-offs, Bonus- oder Treueaktien sowie fusionierte Fonds und thesaurierte Beträge, die oftmals nicht gesondert ausgewiesen werden.

      >> Keine Zeit für Fehlersuche

      Die Finanzämter selbst beklagen Zeitmangel, der sie davon abhält, die Bescheinigungen auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Doch das ist nicht der einzige Grund. Sehr oft fehlt den Fiskus-Beamten einfach nur das notwendige Fachwissen, sagen Experten. Mittlerweile haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder des Problems angenommen, wie sich auf Internetseiten des Bundesfinanzministeriums nachlesen lässt. Zukünftig sollen alle Anleger mit der Jahresbescheinigung auch ein dreiseitiges Hinweisschreiben des BMF (Az.: IV C 1 - S 2252 a - 10/06) erhalten. Darin enthalten sind eine Reihe von Tipps, wo und was zu beachten ist und gegebenenfalls kontrolliert werden sollte. Unter anderem heißt es da, der Anleger solle prüfen, „ob Erträge, die nicht bar ausgeschüttet werden, in der Bescheinigung enthalten sind“. Das sei zum Beispiel bei Stockdividenden, Treue- und Bonusaktien sowie Freiaktien, die Bardividende ersetzen, der Fall. Auch Erträge aus Finanzinnovationen müssten besonders sorgfältig gegengecheckt werden.

      >> Cui bono?

      Wie weit von offizieller Seite das Misstrauen gegen die von Banken verschickten Jahresbescheinigungen geht, verdeutlicht auch die Bekräftigung eines Sprechers von Finanzminister Peer Steinbrück, man plane, künftig die Bescheinigungen direkt an der Quelle, also bei den Banken, überprüfen zu wollen.


      Danach soll der Fiskus ermächtigt werden, zu untersuchen, ob die Banken überhaupt adäquat ausgestattet seien, dass sie richtige Bankbescheinigungen erstellen können. Die Prüfung von Banksystemen stehe dabei im Vordergrund. Mit der Kontrolle der Bürger habe das nichts zu tun, heißt es. Das kann man nun glauben oder nicht. Es schadet aber nicht, zu fragen: Cui Bono? Wem nützt es? Vor allem wohl dem Fiskus selbst. Darum kommt aus der Richtung auch der lauteste Beifall. Die Finanzverwaltung befürwortet die neuen Ermittlungsbefugnisse ganz offen. „Sind die von der Bank bescheinigten Gewinne höher als die vom Anleger errechneten, teilen uns die Steuerzahler das schon ab und an mit“, sagt eine Berliner Finanzbeamtin. „Tritt jedoch der umgekehrte Fall ein, und die Bank hat sich zu Gunsten der Steuerzahler vertan, werden dies die Anleger sicherlich für sich behalten. Das werden wir in Zukunft leichter überprüfen können.“

      Der Bankenverband hält die angestrebten zusätzlichen Machtbefugnisse der Finanzämter zumindest für fragwürdig, besonders im Hinblick auf die bereits beschlossene Abgeltungssteuer. Sie soll 2008 das Steuersystem, so wie es derzeit existiert, über den Haufen werfen und macht eigentlich auch die jährlich zu verschickenden Jahresbescheinigungen überflüssig: "Die Abgeltungssteuer führt zu einer großen Vereinfachung. Kapitalerträge müssen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung erfasst werden. Was soll also diese neue Steuervorschrift?"
      http://www.yeald.de/Yeald/a/49431/falsche_bankenbescheinigun…
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      schrieb am 22.09.06 11:41:04
      Beitrag Nr. 2 ()
      Beispiel hierfür, wie sehr man aufpassen muß:

      Anrechnung ausländischer Steuern bei Investmentanteilen
      Nach § 4 Abs. 2 InvStG kann die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer angerechnet werden. Statt der Anrechnung kann die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden.

      Diese ist jedoch nach § 4 Abs. 3 InvStG nicht anrechnungsfähig oder abziehbar, soweit sie auf steuerfreie ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge entfällt.

      Demnach dürfen die ausländischen Steuern auf Dividenden in- und ausländischer Investmentanteile im Rahmen der Einkommensteuer auf Grund der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens nur hälftig berücksichtigt werden (Rz. 82 des BMF-Schreibens vom 02.06.2005, BStBl 2005 I S. 728).

      Hinweis: Im Gegensatz dazu sind die ausländischen Steuern auf (Direkt-)Dividenden nach § 34c EStG in voller Höhe zu berücksichtigen (R 34c Abs. 2 Satz 3 EStR 2005).

      Nach Feststellungen bescheinigen die Banken und Kreditinstitute bei Investmenterträgen für den VZ 2005 stets die vollen ausländischen Steuern, so dass im Veranlagungsverfahren eine entsprechende Kürzung vorzunehmen ist.


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