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    Unfallkosten vom FA nicht anerkannt - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.09.06 11:01:29 von
    neuester Beitrag 06.11.06 14:22:24 von
    Beiträge: 14
    ID: 1.083.588
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      schrieb am 22.09.06 11:01:29
      Beitrag Nr. 1 ()
      Habe folgende BM erhalten:

      Hallo NATALY,

      habe vor kurzem meinen Steuerbescheid zurückbekommen mit der Ablehnung der angebenen Unfallkosten. FA begründet die Ablehnung mit dem Urteil vom FG München vom 29.11.2002 - 13 K 61/02 mit dem Wortlaut: "Aufwendungen für die Reparatur oder die Neubeschaffung eines unfallbeschädigten PKW sind keine Werbungskosten, wenn der Unfall sich auf einer Privatfahrt (privat veranlassten Umwegfahrt) ereignet hat; hierzu gehören auch Fahrten, die mit dem KFZ unmittelbar von der Arbeitsstätte zur Erledigung privater Angelegenheiten (Besorgungen, Arztbesuche u.ä.) unternommen werden"
      Meine Frau hat auf der Fahrt zur Arbeit den Kleinen noch in den Kindergarten gebracht und beim Ausparken die hintere Stoßstange ramponiert an einem Blumenkasten, der als Parkbegrenzung dient. Ist die Fahrt zum Kindergarten auch eine private Angelegenheit? Wie siehst Du das? Mit dem Spruch: "Kinderfreundliches Deutschland" hat dies ja wenig zu tun.
      Avatar
      schrieb am 22.09.06 11:06:38
      Beitrag Nr. 2 ()
      Für eine steuerliche Berücksichtigung der Unfallkosten gibt es keine Rechtsgrundlage.
      Als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit scheidet eine Berücksichtigung aus, weil der Unfall nicht auf dem Weg zur oder von der Arbeit erfolgte.
      Es gibt zwar diverse Vorschriften zur steuerlichen Förderung von Kindern, eine Berücksichtigung von Unfallkosten auf dem Weg vom oder zum Kindergarten gibt es aber nicht.
      Avatar
      schrieb am 22.09.06 11:47:56
      Beitrag Nr. 3 ()
      wie kann man beweisen das sich ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit ereignet hat wenn der Unfall nicht polizeilich aufgenommen wurde?
      Avatar
      schrieb am 22.09.06 12:31:55
      Beitrag Nr. 4 ()
      hallo nataly,

      das Problem kenne ich, ich hatte auch einen Unfal ( Totalschaden und 3 Wochen KH aufenthalt ).

      mein großes Glück war es, das ich schon jahrelang eine fahrgemeinschaft hatte sonst hätten die das auch nicht alsWegeunfall anerkannt, da ich einen kleinen Umweg von ca 2 km gefahren bin.

      ich sage nur BÜROKRATEN !!!

      hast du keine Rechtshcutzversicherung, einfach mal beim Anwalt nachfragen.

      Viel erfolg
      Avatar
      schrieb am 22.09.06 13:00:09
      Beitrag Nr. 5 ()
      also bei aller liebe... aber wenn nun

      1. eine fahrt zum kindergarten
      2. fahrt durch die ehefrau ( oh man)
      3. private besorgungsfahrten

      keine privatfahrt sein sollen, was soll dann eine privatfahrt sein?

      wie verhält es sich denn, wenn das dienstfahrzeug auch zur privaten nutzung überlassen wird. dann kommt doch die versicherung des arbeitgebers für den schaden sowieso auf...

      ansonsten das haushaltsgeld der hektischen ehefrau kürzen!

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      Avatar
      schrieb am 22.09.06 13:01:39
      Beitrag Nr. 6 ()
      @Mister X:
      Es ist nicht mein Problem. Ich sehe auch keine Erfolgsaussicht und würde einen Anwalt auch mit Rechtsschutzversicherung nicht einschalten. Ein ähnliches Problem gibt es übrigens auch mit der gesetzlichen Unfallversicherung. Die zahlt auch nur bei Wegeunfällen.
      Vorliegend hätte nur eine Vollkaskoversicherung für das Auto helfen können.
      Avatar
      schrieb am 23.09.06 18:35:59
      Beitrag Nr. 7 ()
      Meine Frau hat auf der Fahrt zur Arbeit den Kleinen noch in den Kindergarten gebracht und beim Ausparken die hintere Stoßstange ramponiert an einem Blumenkasten, der als Parkbegrenzung dient.

      Was ist mit folgender Argumentation: Klar die fahrt zum Kindergarten ist eine Privatfahrt. Der Arbeitsweg startet dann eben erst bei verlassen des Kindergartens. Wenn beim Ausparken dort der Unfall passiert, wäre das dann ja auf dem direkten Weg zur Arbeit passiert
      Avatar
      schrieb am 23.09.06 19:16:22
      Beitrag Nr. 8 ()
      Der Unfall ist wohl noch auf dem Gelände des Kindergartens passiert. Die Fahrt zur Arbeit wurde mE erst fortgesetzt, als das Fahrzeug wieder auf der Straße war.
      Avatar
      schrieb am 05.11.06 23:12:58
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.136.360 von NATALY am 23.09.06 19:16:22Meines erachtens nach müsste es aber anerkannt werden da die Abweichung vom unmittelbaren Weg nach dem Ort der Tätigkeit darauf beruht, dass die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit von Ihnen fremder Obhut anvertraut werden müssen.
      Avatar
      schrieb am 05.11.06 23:23:54
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.101.126 von NATALY am 22.09.06 13:01:39SGB 7 § 8 sagt dazu folgendes (im Zusammenhang mit der gesetzlichen Unfallversicherung)

      Arbeitsunfall/Wegeunfall
      § 8 SGB VII Arbeitsunfall
      (1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
      (2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
      1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
      2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem
      Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
      a) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
      b) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
      3. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, dass die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
      4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
      5. das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren,
      Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
      Avatar
      schrieb am 06.11.06 10:20:47
      Beitrag Nr. 11 ()
      @Lemming:
      Das Argument hat was für sich. Mit dieser Begründung könnte man die berufliche Veranlassung begründen, die für eine Anerkennung als Werbungskosten erforderlich ist.
      Avatar
      schrieb am 06.11.06 10:22:11
      Beitrag Nr. 12 ()
      Allerdings ist die Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid wahrscheinlich abgelaufen.
      Avatar
      schrieb am 06.11.06 14:12:56
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.171.071 von NATALY am 06.11.06 10:20:47Jup
      Avatar
      schrieb am 06.11.06 14:22:24
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.171.097 von NATALY am 06.11.06 10:22:11Da kann man immer noch einen Antrag auf Überprüfung eines Verwaltungsaktes (ist Intern und ohne Rechtsanspruch) stellen.


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