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    Kündigungsfristen bei Verträgen. Wer kann es erläutern - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.09.06 23:05:53 von
    neuester Beitrag 30.09.06 13:36:10 von
    Beiträge: 11
    ID: 1.085.118
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      Avatar
      schrieb am 29.09.06 23:05:53
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich würde gerne von euch wissen wie es um die Kündigungsfristen aussieht.

      Was heisst eine 4 Wochen kündigungsfrist?

      Wenn der Vertrag mal angenommen ab dem 01.09.06 anfängt zu laufen und das 1 Jahr lang. 4 Wochen kündigungsfrist.

      Heisst das das ich bis 31.07.07 kündigen kann. Also hätte ich damit 11 Monate zeit zu kündigen? Oder heisst das das ich zwischen 01.08.07 und 31.08.07 kündigen muss?

      Nichtmal in der Wikipedia findet man Infos hierzu. Ich denke 90% wissen dies nicht.

      Wer kann es erläutern.

      Danke
      Avatar
      schrieb am 29.09.06 23:11:30
      Beitrag Nr. 2 ()
      Also wenn die Vertragslaufzeit 1 Jahr beträgt und 4 Wochen zum Vertragsende gekündigt werden muss, dann musst du eben 4 Wochen
      vor dem Vertragsablauf kündigen bzw. dein Vertragspartner muss das
      Schreiben 4 Wochen vor dem 01.09.07 in Händen halten.
      Avatar
      schrieb am 29.09.06 23:16:55
      Beitrag Nr. 3 ()
      Da muss ich aber nochmal nachhacken

      Ich habe mal in der Zeit zwischen 01.08.07 und 31.08.07 gekündigt und es wurde nicht angenommen. (Habe zwar zukünftiges Datum genannt aber ich will bei dem Datum bleiben damits einfacher ist)

      D.h. habe zu spät gekündigt und der Vertrag lief ein Jahr länger. Aber die Kündigung wurde angenommen so das nach dem verlängertem Jahr der Vertrag auslief.

      D.h. ich kann ich diesem Falle wenn Vertrag am 01.09.06 anfängt schon heute kündigen und zum 31.08.07 ist der Vertrag beendet.
      Avatar
      schrieb am 29.09.06 23:22:22
      Beitrag Nr. 4 ()
      Du kannst jederzeit die Kündigung schreiben, auch direkt nach Vertragsabschluss, musst sie aber spätestens 4 Wochen vor Vertragsende geschrieben haben:rolleyes:;)
      Avatar
      schrieb am 29.09.06 23:22:38
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.296.442 von ChidGord am 29.09.06 23:05:53Um was handelt es sich? Dann kann man ggf. direkt im Gesetzestext nachlesen.

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      schrieb am 29.09.06 23:25:53
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.297.315 von ANOM am 29.09.06 23:22:22Nütz aber nix, wenn sie dann auf einem blattel papier steht und an der wand eingerahmt hängt:D
      Avatar
      schrieb am 29.09.06 23:29:01
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.297.503 von Kaltental am 29.09.06 23:25:53Er beantweortet sich die Frage in #3 doch schon selbst...

      Aber du hast Recht, ein Anwalt kann in diesem kompliziertem Fall nicht schaden:D
      Avatar
      schrieb am 29.09.06 23:36:52
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.297.661 von ANOM am 29.09.06 23:29:01Sieht so aus. Wird wohl ein Dienstvertrag gewesen sein.

      Bis heute ist die Hilfestllung in Deutschland in Bezug auf Rechtssachen nur den Anwälten vorbehalten. Wir dürften ihm eigentlich keine Hilfestllung geben:eek::eek::eek:

      Das Gesetz soll sich ja ändern. Macht vielleicht auch Sinn, denn es wird ja eh dauernd umgangen. Dann darf jeder Depp, in Bezug auf seine Haupttätigkeit jedem Unwissenden helfen und ihn dafür auch vielleicht abzocken.:confused::(:D
      Avatar
      schrieb am 29.09.06 23:57:46
      Beitrag Nr. 9 ()
      Oh man was für eine dumme Frage!

      Also wenn man 4 Wochen kündigungsfrist hat, heißt das generell, daß man 4 Wochen vor dem gewünschten Kündigungstermin kündigen muss.

      Wenn man nun im Vertrag noch Mindestlaufzeiten udn Mindestanschlusslaufzeiten hat, muss man diese berücksichtigen!

      Wenn man z.B einen Mietvertrag mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monahten (1Jahr) hat, dann muss man, wenn man nur diese 12 Monate dort wohnen möchte, eine Kündigung schreiben, die bis spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Mindestlaufzeit ankommt. Im falle eines Mietvertrages mit 1 Jahr Mindestlaufzeit ab 1.1.06 heißt das, daß die Kündigung bis spätestens zum 1.12.06 (sicherheitshalber bis zu 30.11.06) eingegangen sein muss. Im Falle von mietverträgen im Privatbereich ergeben sich i.d.R. keine Mindesterestlaufzeiten. Es kann also jederzeit nach diesem einen jahr gekündigt werden und man kann vier Wochen später auszuehen, ohne Probleme. Allerdings sind im mietwesen in der Regel 3 monate üblich ;)

      Im geschäftlichen Vertragswesen ist es etwas anders. Dort gibt es oft Mindestnachlaufzeiten. Man vereinbar t z.B. eine Laufzeit und eine Mindestnachlaufzeit, wenn man einer Kündigung bis zu einem geewissen Ablaufzeitpunkt nicht nachgekommen ist. Das ist, je nach vertragslage und rechtsgut durchaus unterschiedlich. Erläutere ich jetzt mal nicht genauer...

      Aber prinzipiell heißt Kündigungsfrist, daß mn innerhalb dieser Frist vor dem zeitpunkt des gewünschten Kündigungstermins kündigen muss bzw. die Kündigung eingegangen sein muss......gute nacht :D
      Avatar
      schrieb am 30.09.06 00:11:21
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.297.947 von Kaltental am 29.09.06 23:36:52#9 ist klingt schon nach Anwalt:look:

      Viel Geschwätz, aber nix neues Nützliches:D
      Avatar
      schrieb am 30.09.06 13:36:10
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.298.561 von ANOM am 30.09.06 00:11:21Posting 9 hat absolut recht.
      Vor allem weil es klarstellt, dass das Zugangsdatum der Kündigung (Eingang beim Empfänger) maßgeblich ist.


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