Versicherung zur Zahlung verpflichtet? Wann müssen Versicherungen zahlen??? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 03.10.06 19:55:39 von
neuester Beitrag 08.01.07 01:28:35 von
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HANDELSBLATT, Sonntag, 1. Oktober 2006, 09:35 Uhr
Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen nach Todesfall
Versicherung zur Zahlung verpflichtet
Eine Lebensversicherung darf bei einem tödlichen Unfall ihre Leistungen nicht ohne weiteres bis zum Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zurückhalten. Dies gelte insbesondere, wenn keine Anhaltspunkte für eine Selbsttötung vorlägen.
SAARBRÜCKEN. Denn jede Versicherung sei grundsätzlich verpflichtet, den Versicherungsfall zügig zu prüfen und die Auszahlung nicht durch unnütze Erhebungen zu verzögern, urteilte das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az.: 5 U 286/05-26).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage zweier Vollwaisen gegen eine Lebensversicherung statt. Die Eltern der Kinder waren bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen, nachdem ihr Wagen auf regennasser Straße ins Schleudern geraten war. Obwohl ein weiteres Fahrzeug beteiligt war, weigerte sich die Versicherung, das Geld vor dem Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auszuzahlen. Das OLG sah für diese Verzögerung keinen Grund. Die gesamten Umstände ließen keinen Rückschluss auf eine Selbsttötung zu.
http://www.handelsblatt.com/news/Recht-Steuern/Meldungen/_pv…
PS. Müssen Unfall bzw. Lebensversicherungen im Selbsttöungsfall NICHT zahlen???
Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen nach Todesfall
Versicherung zur Zahlung verpflichtet
Eine Lebensversicherung darf bei einem tödlichen Unfall ihre Leistungen nicht ohne weiteres bis zum Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zurückhalten. Dies gelte insbesondere, wenn keine Anhaltspunkte für eine Selbsttötung vorlägen.
SAARBRÜCKEN. Denn jede Versicherung sei grundsätzlich verpflichtet, den Versicherungsfall zügig zu prüfen und die Auszahlung nicht durch unnütze Erhebungen zu verzögern, urteilte das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az.: 5 U 286/05-26).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage zweier Vollwaisen gegen eine Lebensversicherung statt. Die Eltern der Kinder waren bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen, nachdem ihr Wagen auf regennasser Straße ins Schleudern geraten war. Obwohl ein weiteres Fahrzeug beteiligt war, weigerte sich die Versicherung, das Geld vor dem Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auszuzahlen. Das OLG sah für diese Verzögerung keinen Grund. Die gesamten Umstände ließen keinen Rückschluss auf eine Selbsttötung zu.
http://www.handelsblatt.com/news/Recht-Steuern/Meldungen/_pv…
PS. Müssen Unfall bzw. Lebensversicherungen im Selbsttöungsfall NICHT zahlen???
- im ersten Versicherungsjahr müssen sie nicht zahlen.
Wenn beide Elternteile sterben und es für beide je eine
Versicherung gab, war die Sache klar, sonst geht es nach der Erbfolge.
Gibt es eine Versicherung für zwei verbundene Leben und snd die Kinder eingetragen für den Todesfall, geht das auch in Ordnung. Obwohl die Erben dann einen Vormund benötigen, der alles regelt.
- wenn nur einer gestorben wäre, geht das Geld an den andern Elternteil, evtl. auch für die Kinder.
- also, besser nicht zusammen im Auto fahren
:-)
Wenn beide Elternteile sterben und es für beide je eine
Versicherung gab, war die Sache klar, sonst geht es nach der Erbfolge.
Gibt es eine Versicherung für zwei verbundene Leben und snd die Kinder eingetragen für den Todesfall, geht das auch in Ordnung. Obwohl die Erben dann einen Vormund benötigen, der alles regelt.
- wenn nur einer gestorben wäre, geht das Geld an den andern Elternteil, evtl. auch für die Kinder.
- also, besser nicht zusammen im Auto fahren
:-)
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.385.377 von GueldnerG45S am 03.10.06 19:55:39Grundsätzlich gilt wohl, dass Versicherungen bei Selbsttötungen innerhalb der ersten drei Jahre des Versicherungsschutzes nicht zahlen. Danach muss die Versicherung zahlen.
Die Nichtzahlung kann nur dann verhindert werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Selbsttöter vollends nicht mehr geistig zurechnungsfähig war.
Die Nichtzahlung kann nur dann verhindert werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Selbsttöter vollends nicht mehr geistig zurechnungsfähig war.
Welche Fristen müssen denn bei Unfall u. Lebensversicherungen im Todesfall eingehalten werden, hinsichtlich der Todesmeldung???
Ein Vers. Makler erklärte mal in einer Versammlung das es öfters vorkommt das solch Fristen übersehen werden
Ein Vers. Makler erklärte mal in einer Versammlung das es öfters vorkommt das solch Fristen übersehen werden
Ich dachte bei Selbstmord wird generell nie bezahlt.
Finde ich auch verständlich.
Finde ich auch verständlich.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.391.577 von Michi301 am 04.10.06 08:50:28Selbstmord ist ab dem dritten Beitragsjahr mitversichert
Was nun??
gibt es da nicht auch noch die von den Versicherungen benutzten Kürzungen durch Fahrlässigkeit und grob Fahrlässig auf was sollte hier im Schadensfall geachtet werden
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.409.138 von GueldnerG45S am 04.10.06 22:04:41An Alle:
Fast immer gilt eine "Sperrfrist" von drei Jahren für Selbstmord. Leistungseinschränkungen kann es bei gewissen Sportarten geben - daher bitte darauf achten, daß solche nicht nachgemeldet werden müssen.
Im Unfallbereich gilt auch tot = tot. Bei der Invaliditätsabsicherung hingegen kann es auch mal 12 Monate bis zur Leistung dauern, wenn kein Todesfallschutz abgesichert ist. Man sollte sich dann eine Gesellschaft mit "Vorableistung" suchen.
Generell gilt:
Bei solchen Schadenfällen macht sich dann der gute und verantwortungsbewußte Berater bezahlt. Ich mußte das letztes Jahr bei einem Kunden (verstorben mit Ende 30, Familie etc. - ganz grausam) "mitmachen" und die Gesellschaft einige Male treten, damit auch gezahlt wird. Es wurde dann alles noch relativ zeitnah gezahlt und die Witwe hat nun zumindest finanziell ihr Auskommen!
Viele Grüße - interna
Fast immer gilt eine "Sperrfrist" von drei Jahren für Selbstmord. Leistungseinschränkungen kann es bei gewissen Sportarten geben - daher bitte darauf achten, daß solche nicht nachgemeldet werden müssen.
Im Unfallbereich gilt auch tot = tot. Bei der Invaliditätsabsicherung hingegen kann es auch mal 12 Monate bis zur Leistung dauern, wenn kein Todesfallschutz abgesichert ist. Man sollte sich dann eine Gesellschaft mit "Vorableistung" suchen.
Generell gilt:
Bei solchen Schadenfällen macht sich dann der gute und verantwortungsbewußte Berater bezahlt. Ich mußte das letztes Jahr bei einem Kunden (verstorben mit Ende 30, Familie etc. - ganz grausam) "mitmachen" und die Gesellschaft einige Male treten, damit auch gezahlt wird. Es wurde dann alles noch relativ zeitnah gezahlt und die Witwe hat nun zumindest finanziell ihr Auskommen!
Viele Grüße - interna
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Bei Neurologischen Erkrankungen---Wann muß BUZ zahlen
Wenn 2 BUZ vorhanden sind müssen dann beide zahlen oder kann es hier Unterschiede geben???
Wenn 2 BUZ vorhanden sind müssen dann beide zahlen oder kann es hier Unterschiede geben???
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.758.325 von GueldnerG45S am 07.01.07 21:16:47Gueldner45,
irgendwann verzeifelt auch der Letzte bei Dir!
1. was ist der Hintergrund Deiner Frage?? Reale Situation oder willst Du wieder einfach nur die Zeit Dritter verschwenden???
2. welche Gesellschaften?
3. welcher Vertragsstand?
4. welche Bedingung??
Das ist doch aus den Bedingungen ersichtlich, wann die Versicherung, und vor allem wie sie, die Definition festlegt!
Dann gibt es noch individuelle Vereinbarungen!
Deine Frage ist, wie fast immer, so nicht zu beantworten!
Thorulf Müller
irgendwann verzeifelt auch der Letzte bei Dir!
1. was ist der Hintergrund Deiner Frage?? Reale Situation oder willst Du wieder einfach nur die Zeit Dritter verschwenden???
2. welche Gesellschaften?
3. welcher Vertragsstand?
4. welche Bedingung??
Das ist doch aus den Bedingungen ersichtlich, wann die Versicherung, und vor allem wie sie, die Definition festlegt!
Dann gibt es noch individuelle Vereinbarungen!
Deine Frage ist, wie fast immer, so nicht zu beantworten!
Thorulf Müller
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.760.265 von CreInPhan am 07.01.07 23:46:32Naja --
1. wie lange muß jemand krank sein, wieviele Arztbesuche Atteste sind dann notwendig?
2. was ist dann für den versicherungsfall notwengig
3.bei Hausfrauen mit kindern--wann ist diese Berufsunfähig--d.h. wann muß Versicherung zahlen und dann wie lange??
4. wenn die Frau krank ist und der Mann dadurch nicht mehr voll seinem Beruf nachgehen kann, wird dieses auch berücksichtigt??
1. wie lange muß jemand krank sein, wieviele Arztbesuche Atteste sind dann notwendig?
2. was ist dann für den versicherungsfall notwengig
3.bei Hausfrauen mit kindern--wann ist diese Berufsunfähig--d.h. wann muß Versicherung zahlen und dann wie lange??
4. wenn die Frau krank ist und der Mann dadurch nicht mehr voll seinem Beruf nachgehen kann, wird dieses auch berücksichtigt??
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.760.353 von GueldnerG45S am 07.01.07 23:52:531. wie lange muß jemand krank sein, wieviele Arztbesuche Atteste sind dann notwendig?
steht in den bedingungen - es geht nicht um "krank sein" sondern um BU!
2. was ist dann für den versicherungsfall notwengig
Der Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Bedingungen
3.bei Hausfrauen mit kindern--wann ist diese Berufsunfähig--d.h. wann muß Versicherung zahlen und dann wie lange??
auch dies ist abhängig von den Bedingungen!
4. wenn die Frau krank ist und der Mann dadurch nicht mehr voll seinem Beruf nachgehen kann, wird dieses auch berücksichtigt??
Nein, wobei Bediingungen etwas Anders vorsehen könnten, es aber nicht tun!
Thorulf Müller
steht in den bedingungen - es geht nicht um "krank sein" sondern um BU!
2. was ist dann für den versicherungsfall notwengig
Der Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Bedingungen
3.bei Hausfrauen mit kindern--wann ist diese Berufsunfähig--d.h. wann muß Versicherung zahlen und dann wie lange??
auch dies ist abhängig von den Bedingungen!
4. wenn die Frau krank ist und der Mann dadurch nicht mehr voll seinem Beruf nachgehen kann, wird dieses auch berücksichtigt??
Nein, wobei Bediingungen etwas Anders vorsehen könnten, es aber nicht tun!
Thorulf Müller
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.760.353 von GueldnerG45S am 07.01.07 23:52:53P.S.: s.a. Beitrag Nr.: 26.760.265
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