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    400 Euro-Jobs - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.10.06 21:59:31 von
    neuester Beitrag 06.10.06 13:56:03 von
    Beiträge: 5
    ID: 1.086.071
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      Avatar
      schrieb am 05.10.06 21:59:31
      Beitrag Nr. 1 ()
      @ all
      wieviele 400 Euro-Jobs darf man neben seiner Festanstellung haben, bzw. dürfen Entgelte unter 400 Euro nebeneinander erzielt werden ?
      Z.B. Festanstellung mit 1.800 Euro + zwei weitere Aushilfen von je ca. 250 Euro (variiert hin und wieder)
      Danke für Euro Meinungen.
      mfg
      gridmich
      Avatar
      schrieb am 06.10.06 01:14:54
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.428.944 von gridmich4847 am 05.10.06 21:59:31Die Jobs darfst Du alle haben und sogar noch mehr, aber Du musst Einkommensteuer auf die Summe Deiner Einkünfte zahlen. Mit dem Hauptberuf , der 1800€/Monat bringt, wird Dir nur die entsprechende Steuer abgezogen. In der Jahressteuererklärung musst Du die anderen dazuaddieren und das Finanzamt wird dann wohl eine Nachzahlung verlangen, wenn Du nicht durch Werbungskosten und Sonderausgaben wieder vom höheren Einkommen runterkommst.
      Avatar
      schrieb am 06.10.06 07:15:36
      Beitrag Nr. 3 ()
      Nur einer ist steuer- und sozialabgabenfrei.
      Für den zweiten mußt du zahlen, auch wenn beide miteinander unter 400 Euro sind.
      Avatar
      schrieb am 06.10.06 07:43:47
      Beitrag Nr. 4 ()
      du darfst 10-400€ jobs haben nur musst du eben zahlen sobald die addiert mehr als 400€ ergeben(was in dienem fall ja so ist)....dein hauptgehalt spielt dabei keine rolle...
      Avatar
      schrieb am 06.10.06 13:56:03
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die Arbeitsentgelte aus den beiden geringfügigen Beschäftigungen sind zu addieren (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Wird dabei die Grenze von 400 EUR überschritten, sind beide Beschäftiungen sozialversicherungspflichtig.


      § 8

      Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit

      (1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

      1.


      das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,

      2.


      die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.

      (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird bei der Zusammenrechnung nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein.

      (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.


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