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    BFH: Spekulationsverluste werden im Entstehungsjahr festgesetzt - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 14.10.06 11:21:54 von
    neuester Beitrag 26.10.06 22:02:46 von
    Beiträge: 29
    ID: 1.087.725
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      Avatar
      schrieb am 14.10.06 11:21:54
      Beitrag Nr. 1 ()
      http://www.axerpartnerschaft.de/spezielles/steuerentscheidun…


      Ich blicke jetzt nicht ganz durch.

      Fall: Verluste wurden in 2000 nicht angegeben, Bescheid ist bereits bestandskräftig. 2001 wurden Gewinne gemacht.

      Es hieß doch in den vergangenen Monaten, dass die Verluste nun trotz bestandskräftigem Einkommenssteuerbescheid nacherklärt werden können, geht die nun doch nicht mehr?
      Avatar
      schrieb am 14.10.06 11:49:15
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ich interpretiere den Gesetzesvorschlag des Bundesrates so, dass auch für vergangene Steuerjahre, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, nunmehr ein gesetzlicher Anspruch auf Fesstellung des verbleibenden Verlustvortrags geschaffen werden soll.
      Avatar
      schrieb am 14.10.06 11:59:08
      Beitrag Nr. 3 ()
      Dies entspricht auch dem Urteil des BFH vom 01.03.2006

      Aktenzeichen:
      XI R 33/04



      Siehe hierzu mein Thread: BFH: Nachträgliche Feststellung von Spekuverlusten möglich
      Avatar
      schrieb am 14.10.06 15:19:24
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.614.413 von NATALY am 14.10.06 11:59:08Aber sagt denn der letzte satz nicht etwas anderes aus?

      "Auf der anderen Seite bringt das Vorhaben eine Rückwirkung mit sich. Denn die Börsenverluste
      alter Jahre können nun doch nicht gemäß den BFH-Urteilen nachträglich berücksichtigt werden.

      Denn die Änderung soll ja alle noch nicht verjährten Bescheide gelten."
      Avatar
      schrieb am 14.10.06 15:23:24
      Beitrag Nr. 5 ()
      Der letzte Satz von Axer sagt in der Tat etwas anderes. Entscheidend ist aber der Gesetzestext. Und der sagt, dass der Anspruch auf einen Feststellungsbescheid rückwirkend für noch nicht festsetzungsverjährte Jahre gilt.

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      Avatar
      schrieb am 14.10.06 23:24:54
      Beitrag Nr. 6 ()
      IdiesemZusammehagistauchauf die im Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 vorgesehene Änderung des $ 10 d EStG hinzuweisen, in nachfolgendem Link auf Seite 74f:

      http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/A…
      Avatar
      schrieb am 15.10.06 09:47:19
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.627.097 von NATALY am 14.10.06 23:24:54Der Link geht nicht. :(
      Avatar
      schrieb am 15.10.06 12:40:07
      Beitrag Nr. 8 ()
      bei mir geht der link ...
      Avatar
      schrieb am 15.10.06 12:44:43
      Beitrag Nr. 9 ()
      http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/A…

      Versuchs mal mit Kopieren und Einfügen in das Browswerfenster
      Avatar
      schrieb am 15.10.06 12:48:28
      Beitrag Nr. 10 ()
      Du kannst auch auf die Website des BMF gehen
      www.bundesfinanzministerium.de
      und dich über "Aktuelles" bis zum Entwurf des Jahressteuergesetzes durchklicken.
      Avatar
      schrieb am 15.10.06 12:52:49
      Beitrag Nr. 11 ()
      Ohne Adobe Reader klappt es auf keinen Fall, weil es sich um ein PDF-Dokument handelt.
      Avatar
      schrieb am 15.10.06 13:48:09
      Beitrag Nr. 12 ()
      @Joe:
      Auf der nachfolgenden Seite findet sich ein Link zu "Jahressteuergesetz 2007":

      http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/nn_54/DE/Aktuel…
      Avatar
      schrieb am 15.10.06 14:12:52
      Beitrag Nr. 13 ()
      Avatar
      schrieb am 15.10.06 15:08:49
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.631.803 von NATALY am 15.10.06 12:48:28Danke, hört sich aber mal wieder alles sehr verwirrend an :cry::cry:



      Zu Nummer 9 (§ 10d Abs. 4 Satz 6 – neu –)
      Mit der Änderung wird sichergestellt, dass bei der Feststellung des Verlustvortrags eine Feststellungsverjährung eintritt.
      Der am Schluss eines jeden Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag wird durch einen Feststellungsbescheid festgestellt, § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG. In diesem Verlustfeststellungsbescheid wird bindend über die Höhe des zu diesem Zeitpunkt verbleibenden Verlustvortrags entschieden.
      Soweit der Verlust in dem nachfolgenden Veranlagungszeitraum nicht abgezogen werden kann, wird er – gegebenenfalls zusammen mit neu entstehenden Verlusten dieses Veranlagungszeitraums – in dem darauf folgenden Verlustfeststellungsbescheid erneut festgestellt. Dies Verfahren setzt sich in weiteren Perioden fort, bis der Verlust aufgezehrt worden ist. Ein Verlustfeststellungsbescheid stellt daher einen Grundlagenbescheid entweder für die nachfolgende Steuerfestsetzung oder für einen nachfolgenden Verlustfeststellungsbescheid dar, R 10d Abs. 8 Satz 4 EStR 2005.
      Das Verlustfeststellungsverfahren wurde durch das Steuerreformgesetz 1990 mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1990 an eingeführt, um eine zeitnahe verbindliche Entscheidung über die Höhe des in zukünftigen Veranlagungszeiträumen abzuziehenden Verlustes herbeizuführen und damit der Steuervereinfachung und dem Rechtsfrieden zu dienen (BGBl. 1988 I S. 1093, BStBl 1988 I S. 224, BT-Drs. 11/2536, S. 78). In dem Gesetz wurde die Begrenzung des Verlustvortrags auf einen Zeitraum von fünf Jahren aufgehoben. Vorher war über die Höhe des Verlustvortrags erst im Steuerfestsetzungsverfahren für denjenigen – späteren – Veranlagungszeitraum entschieden worden, in dem der Abzug durchzuführen war. Die Beibehaltung dieses Verfahren hätte zu praktischen Schwierigkeiten geführt, weil sich der zeitliche Abstand zwischen dem Verlustentstehungsjahr und dem Abzugsjahr nach der Aufhebung der 5-Jahresfrist unabsehbar weit ausdehnen konnte.
      Die Feststellung des Verlustvortrags unterliegt gemäß § 181 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 169, 170 AO der Feststellungsverjährung. Nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 1. März 2006 XI R 33/04 und vom 12. Juni 2002 XI R 26/01, BStBl 2002 II S. 681 ist auf die Feststellung des Verlustvortrags § 181 Abs. 5 AO anzuwenden. Nach dieser Vorschrift kann eine Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist erfolgen, wenn sie für
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      eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der Feststellung noch nicht abgelaufen ist. Entsprechendes gilt, wenn die Feststellung einen Grundlagenbescheid für einen anderen Feststellungsbescheid darstellt. Diese Voraussetzungen liegen nach den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs bei der Feststellung des Verlustvortrags vor. Entweder werden die Verluste im unmittelbar darauf nachfolgenden Veranlagungszeitraum abgezogen und haben somit einen Einfluss auf die Steuerfestsetzung oder sie wirken sich auf die nachfolgende Verlustfeststellung aus. Diese Rechtsprechung führt letztlich dazu, dass bei der Verlustfeststellung des § 10d Abs. 4 EStG die Feststellungsfrist nicht endet, also grundsätzlich keine Feststellungsverjährung eintritt.
      Eine Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG ist nur durchzuführen, soweit sich die für den Verlustvortrag maßgeblichen Beträge ändern und der entsprechende Einkommensteuerbescheid noch zu erlassen, aufzuheben oder zu korrigieren ist, oder diese Folgerungen mangels steuerlicher Auswirkungen unterbleiben. Der Bundesfinanzhof geht in dem Urteil vom 1. März 2006 XI R 33/04 davon aus, dass diese Vorschriften nur eingreifen, wenn sich die Bezugsgröße für die Bemessung des Verlustvortrags – also der Betrag der negativen Einkünfte – ändert. Nach dem Urteil soll § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG Widersprüche zwischen der Steuerfestsetzung und dem Feststellungsbescheid verhindern. Liegt für das Verlustentstehungsjahr kein Einkommensteuerbescheid vor, und kann dieser auch nicht mehr erlassen werden, weil die für Steuerbescheide geltende Festsetzungsverjährung eingetreten ist, können solche Widersprüche nicht entstehen. Entsprechendes gilt, wenn der Einkommensteuerbescheid nicht mehr ergehen kann, weil die zweijährige Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG abgelaufen ist. Innerhalb dieser Frist können Arbeitnehmer, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen und nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, eine Einkommensteuerveranlagung beantragen.
      Wird in derartigen Fällen später erstmals die Feststellung eines verbleibenden Verlustes geltend gemacht, bleibt nach den genannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs die Verpflichtung zum Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids zeitlich unbegrenzt bestehen, da die Feststellungsfrist wegen § 181 Abs. 5 AO nicht endet und die Regeln des § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG nicht eingreifen.
      Dies Ergebnis ist mit dem bei der Einführung der Verlustfeststellung verfolgten Ziel einer zeitnahen Entscheidung über die Höhe des Verlustabzugs nicht vereinbar. Infolgedessen wird § 181 Abs. 5 AO in § 10d Abs. 4 EStG ausdrücklich ausgeschlossen. Damit können Verlustfeststellungsbescheide grundsätzlich nur innerhalb der auch für Einkommensteuerbescheide geltenden allgemeinen Verjährungsfrist ergehen (regelmäßig 7 Jahre, § 181 Abs. 1 AO i. V.m. §§ 169, 170 AO).
      § 181 Abs. 5 AO bleibt allerdings anwendbar, wenn das Finanzamt keinen Verlustfeststellungsbescheid erlassen hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, weil ihm die Verluste aus einer Steuererklärung bekannt waren. Die Verlustfeststellung ist von Amts wegen vorzunehmen. Damit wird verhindert, dass den Steuerpflichtigen die Folgen einer pflichtwidrigen Unterlassung treffen. Das Finanzamt kann praktischen Schwierigkeiten wegen des zunehmenden Zeitablaufs jederzeit dadurch entgehen, dass es die pflichtgemäße Feststellung nachholt, BFH vom 12. Juni 2002 XI R 26/01, BStBl II 2002 S. 681.
      Avatar
      schrieb am 15.10.06 16:26:47
      Beitrag Nr. 15 ()
      Lager Rede kurzer Sinn: Nach den BFH-Urteilen kann der Verlust aus Speku-Geschäften zeitlich unbegrenzt festgestellt werden, die Ergänzung von § 10 d EStG soll bewirken, dass die Feststellung des Speku-Verlustes nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht mehr möglich ist.
      Avatar
      schrieb am 15.10.06 17:30:41
      Beitrag Nr. 16 ()
      Wirklich verwirrend.

      1. Behauptet Axer jetzt, daß nach Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2007 mit den vom Bundesrat intendierten Änderungen zum §23 die Festellung bisher nicht festgestellter Verluste aus Jahren mit bestandskräftigen Bescheiden nicht mehr möglich ist?

      2. Stimmt das, kann der Gesetzgeber das einfach rückwirkend trotz BFH-Urteil so bestimmen?

      Und 3. Heißt das nicht in der Konsequenz, daß sich Leute mit bisher noch nicht festgestellten Verlusten aus früheren Jahren mit deren Feststellung beeilen müssen, also vor Inkrafttreten des Gesetzes diese beim Finanzamt geltend machen müssen?

      Wenn man also noch Verluste festzustellen hat hat, kann man damit nicht mehr warten bis z.B. zur nächsten Steuererklärung (um dort diese Verluste mit Gewinnen aus 2006 zu verrechnen), sondern man muß sie noch vor Jahresende (Inkrafttreten des Gesetzes) durchs FA festgestellt haben, danach gehts nicht mehr. Richtig?
      Avatar
      schrieb am 15.10.06 19:18:08
      Beitrag Nr. 17 ()
      @wagaja:
      Ehrlich gesagt:
      Ich bin mir da nicht ganz sicher. Ich bin froh, dass ich meine Verluste in den ESt-Erklärungen geltend gemacht habe und über einen Bescheid über den Verlustvortrag in Händen habe.
      Avatar
      schrieb am 15.10.06 19:54:00
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.642.211 von NATALY am 15.10.06 19:18:08Hmmm, wenn schon Nataly sich nicht sicher ist...

      Ich hätte nämlich in der Tat noch ein paar Verluste aus früheren Jahren (1999 und 2001), die sich feststellen ließen. Das BFH-Urteil (bzw. meine Wahrnehmung dieses Urteils) kam für mich zu spät für die Steuererklärung 2005, deswegen hatte ich eigentlich vor, diese Verluste im Rahmen der nächsten Erklärung für 2006 mit anzugeben und gegen die Gewinne in 06 zu verrechnen. Eben das scheint der Gesetzgeber jetzt verhindern zu wollen...

      @Nataly, kann ich auch jetzt unabhängig von einer Steuererklärung einen entsprechenden Antrag auf Verlustfeststellung beim FA einreichen, oder muß ich da mit Schwierigkeiten rechnen? Und kann man dafür einfach Mantelbogen und Anlage SO aus 2005 nehmen?
      Avatar
      schrieb am 16.10.06 10:55:49
      Beitrag Nr. 19 ()
      Wenn man also noch Verluste festzustellen hat hat, kann man damit nicht mehr warten bis z.B. zur nächsten Steuererklärung (um dort diese Verluste mit Gewinnen aus 2006 zu verrechnen), sondern man muß sie noch vor Jahresende (Inkrafttreten des Gesetzes) durchs FA festgestellt haben, danach gehts nicht mehr. Richtig?

      So sehe ich das nicht. Ziel der Gesetzesänderung ist nicht die Verhinderung von Verlustfeststellungen. Es soll lediglich erreicht werden, dass die Verluste vor der Feststellungsverjährung festgestellt werden.
      Avatar
      schrieb am 16.10.06 14:20:55
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.652.869 von NATALY am 16.10.06 10:55:49Um das Ganze mal auf den Punkt zu bringe:

      Wie ist denn nun die Frist für die Feststellungsverjährung,
      3 Jahre oder 30 Jahre? :cry:
      Avatar
      schrieb am 26.10.06 14:38:16
      Beitrag Nr. 21 ()
      Ich habe im Jahr 2000 keine Steuererklärung abgegeben, obwohl ich größere Spekulationsverluste realisiert habe. Sonst nur wenig Einkommen. Kann ich jetzt eine Steuererklärung noch abgeben?
      Avatar
      schrieb am 26.10.06 18:20:03
      Beitrag Nr. 22 ()
      @Fokker:
      Ich würde auf jeden Fall einen Antrag auf Verlustfesstellung abgeben.
      Avatar
      schrieb am 26.10.06 18:21:19
      Beitrag Nr. 23 ()
      @Fokker:
      Ich würde auf jeden Fall einen Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgeben und zwar bald.
      Avatar
      schrieb am 26.10.06 19:54:30
      Beitrag Nr. 24 ()
      Gibt es dafür ein spezielles Formular?
      Avatar
      schrieb am 26.10.06 20:26:43
      Beitrag Nr. 25 ()
      @Joe:
      Ja, dazu ist der Mantelbogen zu verwenden. Ganz oben auf Seite 1 des Mantelbogens ist das Kästchen:
      "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags"
      anzukreuzen.
      Zur Erklärung der Speku-Verluste ist dazu noch die Anlage SO beizufügen.
      Avatar
      schrieb am 26.10.06 20:32:17
      Beitrag Nr. 26 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.875.054 von NATALY am 26.10.06 20:26:43Danke. Wenn die Verluste in 2000 gemacht wurden, meinst du, man muß dann den Mantelbogen von 2000 nehmen?

      Die Einkommenssteuererklärung 2000 wurde damals abgegeben ohne Einspruch.
      Avatar
      schrieb am 26.10.06 21:58:03
      Beitrag Nr. 27 ()
      @Fokker zu #21:
      Wenn die Speku-Verluste 2000 den Betrag von 800 DM überstiegen haben, ist von Amts wegen eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchzuführen:

      BUNDESFINANZHOF














      Beträgt die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a EStG, jeweils mehr als 800 DM (410 €), ist nach einem Urteil des BFH vom 26.09.06 eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vom Amts wegen durchzuführen:


      BUNDESFINANZHOF

      Beträgt die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a EStG, jeweils mehr als 800 DM (410 €), ist eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vom Amts wegen durchzuführen.




      EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1


      Urteil vom 21. September 2006 VI R 47/05


      Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 3. November 2003 16 K 2522/01 E
      (EFG 2005, 1875)
      Avatar
      schrieb am 26.10.06 22:00:27
      Beitrag Nr. 28 ()
      @Fokker:
      Ich empfehle in deinem Fall, die Einkommensteuererklärung 2000 abzugeben.Hol dir beim Finanzamt die Formulare für 2000.
      Avatar
      schrieb am 26.10.06 22:02:46
      Beitrag Nr. 29 ()
      @Joe:
      Besorge dir den Mantelbogen 2000 und die Anlage KSO 2000.


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