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    Einkommensteuererklärung: Abgabepflicht? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.10.06 13:21:02 von
    neuester Beitrag 19.10.06 15:37:13 von
    Beiträge: 11
    ID: 1.087.935
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      schrieb am 16.10.06 13:21:02
      Beitrag Nr. 1 ()
      Habe folgende BM erhalten:

      "meine Frau und ich haben da mal eine Frage zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung:

      Meine Frau und ich haben seit dem Jahre 2005 die Steuerklassen III und V. Davor hatten wir IV / IV. Bis zum Jahre 2004 kam es zu Steuererstattungen. Nun habe ich für das Jahr 2005 die Einkommensteuererklärung am Pc eingegeben und danach müßten wir für 2005 ca. 1550,-Euro zurückzahlen. Zur Abgabe sind wir bisher nicht aufgefordert worden. Nun unsere Frage: Gibt es eine Verjährung dieser Steuerschulden wenn die Erklärung nicht abgegeben wird oder tritt keine Verjährung ein, weil wir zur Abgabe verpflichet sind? "
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      schrieb am 16.10.06 13:23:10
      Beitrag Nr. 2 ()
      § 46 EStG

      Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

      (1) (weggefallen)


      (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

      1.


      wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder die Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;

      2.


      wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Abs. 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;

      3.


      wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Personenkreis des § 10c Abs. 3 gehört, die Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des Veranlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 zu erheben war;

      3a.


      wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist;

      4.


      wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 eingetragen worden ist; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 2 gehört, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung nach § 39c erfolgt sind;

      4a.


      wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,


      a)


      (weggefallen)


      b)


      (weggefallen)


      c)


      (weggefallen)


      d)


      im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 6 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder


      e)


      im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für behinderte Menschen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.


      <2>Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;

      5.


      wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 nach § 39b Abs. 3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Abs. 5 ermittelt wurde;

      5a.


      wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Abs. 3 Satz 2, § 41 Abs. 1 Satz 7, Großbuchstabe S);

      6.


      wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;

      7.


      wenn


      a)


      für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 auf der Lohnsteuerkarte ein Ehegatte im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt worden ist oder


      b)


      für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 oder des § 1a gehört, das Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 erteilt hat; dieses Finanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig;

      8.


      wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. <2>Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. <3>Wird der Antrag zur Berücksichtigung von Verlustabzügen nach § 10d gestellt, ist er für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten Kalenderjahres zu stellen. <4>Wird der Antrag zur Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 gestellt, ist er für den zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden vierten Kalenderjahres und für den ersten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten Kalenderjahres zu stellen.

      (2a) (weggefallen)

      (3) <1>In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. <2>Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser 40 vom Hundert des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 übersteigt, und um den nach § 13 Abs. 3 zu berücksichtigenden Betrag.

      (4) <1>Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. <2>§ 42b bleibt unberührt.

      (5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.
      Avatar
      schrieb am 16.10.06 13:25:18
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hieraus ergibt sich die Pflicht zur Abgabe einer ESt-Erklärung:

      3a.


      wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist;
      Avatar
      schrieb am 18.10.06 12:07:59
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo Nataly, ich hätte noch mal eine Frage zur Abgabepflicht der Steuererklärung. Im Grunde hab ich schon seit 4 Jahren keine mehr abgegeben und es wurde seitdem auch keine von mir eingefordert. Wahrscheinlich, da ich zumeist sowieso nie etwas bekommen habe oder zahlen musste.
      Habe ich etwas zu befürchten, wenn ich weiterhin keine Steuererklärung abgebe? In der USA steht darauf ja schon fast die Todesstrafe ;), na ja 1 Jahr Gefängnis für jede nicht abgegebene Erklärung. Wie ist es hierzulande? Ich kenne sogar jemanden, der seit 7 Jahren (direkt nach dem Studium) arbeitet und noch niemals eine Steuererklärung gemacht hat und auch noch nie Erinnerungs-Post vom Fianzamt bekommen hat.
      Vielen Dank für deine Antwort...
      Avatar
      schrieb am 18.10.06 13:15:45
      Beitrag Nr. 5 ()
      Was hast du für eine Steuerklasse??

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      Avatar
      schrieb am 18.10.06 13:49:01
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.699.581 von Long-John am 18.10.06 13:15:45Steuerklasse 1!

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 18.10.06 14:14:14
      Beitrag Nr. 7 ()
      @Nordfriese:
      Wenn du ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehst, von denen Lohnsteuer abgezogen wird und du LSt-Klasse 1 hast, gehe ich davon aus, dass du nicht zur Abgabe einer ESt-Erklärung verpflichtet bist.
      In § 46 ESt-Gesetz (siehe Posting #2) wird aufgezählt, in welchen Fällen Arbeitnehmer mit Lohnsteuerabzug eine Einkommensteuer-Erklärung abgeben müssen. Wenn du nicht unter einen dieser Fälle fällst, musst du auch keine ESt-Erklärung abgeben.
      Avatar
      schrieb am 18.10.06 14:20:02
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.700.685 von NATALY am 18.10.06 14:14:14@Nataly: Vielen Dank für Antwort!!! :)
      ...und noch einen schönen Tag,
      Gruß
      NF
      Avatar
      schrieb am 18.10.06 14:21:11
      Beitrag Nr. 9 ()
      @Nordfriese:
      In der USA steht darauf ja schon fast die Todesstrafe , na ja 1 Jahr Gefängnis für jede nicht abgegebene Erklärung.

      Stammt diese Erkenntnis von hier?:

      Wesley Snipes wird per Haftbefehl gesucht


      Bild großklicken
      Wesley Snipes (Foto: Reuters)
      Action-Star Wesley Snipes ist im US- Bundesstaat Florida wegen Steuerbetrugs angeklagt worden. Jetzt wird er per Haftbefehl gesucht, weil die Behörden seinen Aufenthaltsort nicht kennen. Wie die US-Zeitschrift "People" berichtet, droht dem 44-jährigen Schauspieler im Falle einer Verurteilung eine langjährige Gefängnisstrafe. Snipes und zwei Mitangeklagten werden unter anderem Steuerhinterziehung, falsche Ansprüche auf Rückzahlungen und fehlende Steuererklärungen vorgehalten. Unter anderem habe Snipes in den neunziger Jahren auf betrügerische Weise Rückzahlungen in Höhe von zwölf Millionen Dollar geltend gemacht. Insgesamt listet die Anklage acht Betrugsfälle auf, die jeweils mit bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden können. Zudem soll der Action-Darsteller sechs Jahre lang keine Steuererklärung abgegeben haben, worauf jeweils bis zu einem Jahr Haft steht.

      http://onunterhaltung.t-online.de/c/93/74/43/9374434.html
      Avatar
      schrieb am 19.10.06 15:35:18
      Beitrag Nr. 10 ()
      Oh Sorry, hatte dein weiteres Posting erst eben gelesen. Hast Recht, Nataly, daher meine "Erkenntnis". Und das hatte mich eben aufhorchen und neugierig werden lassen, ob ich etwas zu befürchten hätte, wenn ich hier in D keine Steuererklärung abgebe.

      Gruß
      NF
      Avatar
      schrieb am 19.10.06 15:37:13
      Beitrag Nr. 11 ()
      Aber du solltest schon eine machen. I.d.R. bekommt du ja etwas Geld zurück.


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