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    Spekulationsgewinn und Kirchensteuer - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 25.10.06 10:14:10 von
    neuester Beitrag 25.02.07 15:08:23 von
    Beiträge: 33
    ID: 1.089.876
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      schrieb am 25.10.06 10:14:10
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo, wer kennt sich hier so gut aus, dass er mir folgende Fragen beantworten kann. Ich habe aus Wertpapierveräußerungen Spekulationsgewinne erzielt und diese auch - wie immer - beim Finanzamt angegeben. Diese wurden mit den vorgetragenen Verlusten aus dem Vorjahr verrechnet: z.B. Halbeinkunft 20.000,-- ./. Verlustvortrag 20.000,--. Für die Einkommenssteuer wird Null Euro hinzugerechnet. Bis dahin alles klar. Aber jetzt kommts: Was wird für die Ermittlung der Kirchensteuer hinzugerechnet: 40.000,-- Euro oder 20.000,-- Euro oder Null Euro. Finanzamt macht auf § 51 aufmerksam. Bin aber ein kompletter Laie/Greenhorn...nur sehr steuerehrlich. Kann mir jemand helfen (außer Kirchenaustritt, das hab ich umgehend gemacht)???Das Kirchensteueramt hält sich an die Vorgaben des Finanzamtes. Das Finanzamt beruft sich auf § 51...und ich steh reichlich belämmert da....eigentlich Null Einkommen aus Veräußerungsgeschäften und trotzdem hohe Kirchensteuer...Danke für Eure Hilfe ..Moosy
      Avatar
      schrieb am 25.10.06 10:27:58
      Beitrag Nr. 2 ()
      die Kirche wendet jedenfalls kein Halbeinkünfteverfahren an.

      d.h beanspruchen voll dein Aktiengewinne. Würde mich nicht wundern
      wenn die trotz deinem Verlustvortrag ihre Steuer von den 40000 Euro abziehen

      ich bin jedenfalls ausgetreten hatte 2x fettest Kirchensteuer bezahlt.


      gruß
      Avatar
      schrieb am 25.10.06 10:29:01
      Beitrag Nr. 3 ()
      Die Kirchensteuer bemißt sich prozentual aus der Einkommensteuer, und noch so viele Prozente (so viele sind's gar nicht) aus einer Null bleiben null.
      Avatar
      schrieb am 25.10.06 11:13:48
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.838.710 von antonazubi am 25.10.06 10:29:01Falsch in Hinsicht auf die Frage aus #1.
      Avatar
      schrieb am 25.10.06 11:14:36
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.838.419 von moosy am 25.10.06 10:14:10Bei der Berechnung der KiSt. werden weder das HEV noch eventuell vorhandene Verlustvorträge berücksichtig.

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      schrieb am 25.10.06 11:57:54
      Beitrag Nr. 6 ()
      Auswirkungen auf die Kirchensteuer [Bearbeiten]

      Hat der Steuerpflichtige Einkünfte, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, ist für die Kirchensteuer dennoch der volle Betrag dieser Einkünfte Bemessungsgrundlage. Zur Berechnung der Kirchensteuer wird eine zweite Steuerberechnung durchgeführt, aus der eine fiktive Einkommensteuer berechnet wird. Die Kirchensteuer beträgt dann 8% oder 9% der so berechneten fiktiven Einkommensteuer.
      http://de.wikipedia.org/wiki/Halbeink%C3%BCnfteverfahren
      Avatar
      schrieb am 25.10.06 12:07:50
      Beitrag Nr. 7 ()
      Kirchensteuer und § 51a EStG i.d.F. des Gesetzes zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21.12.2000 (BStBl. I S. 1978)

      I. Einführung

      Mit dem Gesetz zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern hat der für Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer wichtige § 51a EStG einen neuen Inhalt bekommen. Neben der bisherigen gesonderten Berechnung der Kirchensteuer bei Steuerpflichtigen mit Kindern sind durch die steuersystematischen Neuregelungen der Unternehmensteuerreform Konsequenzen für die Kirchensteuer zu ziehen gewesen, sofern das Halbeinkünfteverfahren und die Anrechnung des 1,8-fachen Gewerbesteuermeßbetrages zur Anwendung kommen. Die nachstehenden Ausführungen (Basis 2001/2002) werden zeigen, dass die Grundsätze der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit gewahrt geblieben sind.

      Insbesondere ist durch die Änderung des § 51a EStG keine "versteckte" Erhöhung der Kirchensteuer erfolgt! Wie bei vielen anderen Dingen auch kommt es aber entscheidend auf den Blickwinkel des Betrachters an. Um eine zutreffende Relation zur Kirchensteuer herzustellen, reicht es nicht aus, nur die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Größen miteinander zu vergleichen. Entscheidend ist der Vergleich der Gesamtbelastung von Ertragsteuer und Kirchensteuer.

      II. Höhe des Zuschlags zur staatlichen Steuer

      Die Kirchensteuer bemißt sich nach der Einkommensteuer; sie beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8% und in den anderen Bundesländern 9% der Einkommensteuerschuld. Dieses Prinzip der Akzessorietät der Kirchensteuer von der Einkommensteuer wird seit der Einführung der Kirchensteuer i.w. eingehalten. Die Kirchensteuer teilt hinsichtlich ihres Aufkommens nicht nur das Schicksal der Einkommensteuer, sondern folgt ihr auch hinsichtlich einer Reihe von Subventions- und Lenkungstatbeständen, die dem der Finanzierung kirchlicher Aufgaben durch die Kirchensteuer nicht entsprechen.

      III. Korrekturen der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kirchensteuer (§ 51a EStG)

      Die Kirchensteuer wird bei zwei Fallgestaltungen abweichen berechnet. Sind Kinder vorhanden und/oder hat der Steuerpflichtige Dividendeneinkünfte bzw. solche aus Gewerbebetrieb, wird die Bemessungsgrundlage korrigiert (§ 51a Abs. 2 und 2a EStG).

      1. Berücksichtigung von Kindern

      Mit der Abschaffung des Kinderfreibetrages und der Einführung des Kindergeld im Jahr 1975 suchten die Kirchen nach einer Lösung, weiterhin die kindbedingten Lasten bei der Berechnung der Kirchensteuer zu berücksichtigen. Mit dem neu eingeführten § 51a EStG, der für die Kirchensteuer über den Verweis in den Kirchensteuergesetzen der Länder Anwendung findet, wurde zunächst ein Kinderabzugsbetrag normiert, welcher vor Berechnung der Kirchensteuer von der Einkommensteuer abgezogen wurde. Die durch das Jahressteuergesetz 1996 eingeführte Kombination von steuerlichem Kinderfreibetrag und Kindergeld erforderte eine Änderung. Der Kinderfreibetrag wirkt sich nur im oberen Progressionsbereich günstiger als das Kindergeld aus. Mit der Änderung des § 51a EStG wurde erreicht, daß nunmehr für Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer für jedes beim Steuerpflichtigen zu berücksichtigen Kind die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abgezogen werden (auch wenn er Kindergeld erhält).

      Sofern also beim Steuerpflichtigen Kinder zu berücksichtigen sind, wird die ursprüngliche Bemessungsgröße für den Steuertarif noch um die Kinderfreibeträge vermindert und erst dann - fiktiv - die Einkommensteuer und hiervon die Kirchensteuer berechnet.

      Beispiel:

      Ein verheirateter Arbeitnehmer mit 2 Kindern hat im Jahr 2006 ein zu versteuerndes Einkommen (zvE) in Höhe von 35.000 €

      2. Zur teilweisen Korrektur der Unternehmensteuerreform

      Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz beabsichtigt der Gesetzgeber u.a. eine europataugliche Besteuerung der Dividendeneinkünfte und eine Förderung der gewerblichen Wirtschaft, indem er das Anrechnungsverfahren durch das sog. Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) und die Kappung der Besteuerung gewerblicher Einkünfte (§ 35 EStG) durch die Anrechnung des 1,8-fachen Gewerbesteuermessbetrages auf die Einkommensteuer ersetzte. Die hiermit für die Ertragsbesteuerung verbundenen Folgerungen sollen nicht weiter erörtert werden. Für Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer war diese Änderung jedoch ein Systembruch, der zur Änderung des § 51a EStG führen mußte.

      2.1.1 Korrektur bei der Berechnung der Kirchensteuer

      Die Kirchensteuer bemisst sich nach der Einkommensteuer, teilt somit deren Schicksal (s.o.). Durch diese Anbindung entsprach sie mithin i.w. der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz wäre dieser Grundsatz aufgehoben und Kirchensteuerpflichtige mit unterschiedlichen Einkunftsarten aber gleicher Leistungsfähigkeit ungleich mit Kirchensteuern belastet worden.

      Vom Halbeinkünfteverfahren sind erfaßt u.a. die Dividendeneinkünfte. Nach dem alten Recht (Anrechnungsverfahren) erhielt der Steuerpflichtige neben der Dividendenbarausschüttung eine Gutschrift über den Körperschaftsteuerbetrag, den das Unternehmen bereits als Steuer abgeführt hatte. Dies Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer setzte sich somit aus der Barausschüttung und der Körperschaftsteuergutschrift zusammen (100%). Nunmehr entfällt diese Anrechnung, die gezahlte Körperschaftsteuer (25%) ist definitiv. Von den ausgeschütteten 75% wird nur noch die Hälfte für die Berechnung der Einkommensteuer herangezogen.

      Der Systemwechsel bei der Besteuerung der Dividendeneinkünfte führt bei der Kirchensteuer zu gleichheitswidrigen Verzerrungen. Der Dividendenempfänger entrichtet Kirchensteuer auf 37,5% der Dividende, der Arbeitnehmer auf 100% seiner Lohns. Die Korrektur erfolgt nach § 51a Abs. 2 und 2a EStG, indem nicht die Hälfte der Ausschüttung, sondern der volle Ausschüttungsbetrag für Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer herangezogen wird. Dies führt durch die Tarifabsenkung und die definitive Vorbelastung mit Körperschaftsteuer i.d.R. zu keiner absoluten Mehrbelastung mit Kirchensteuer. Dieses Verfahren gewährleistet nur, das Steuerpflichtige mit unterschiedlichen Einkunftsarten aber gleicher Leistungsfähigkeit auch gleichmäßig mit Kirchensteuer belastet werden. Nachfolgende Beispiele machen die Rechtsänderung transparent.

      Beispiel 1: Dividendeneinkünfte nach altem Anrechnungs- und neuem Halbeinkünfteverfahren (vereinfacht)



      Beispiel 2: korrigierte Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer (abstrakt, vereinfacht)




      Die Ermittlung der Kirchensteuer nach Maßgabe der Einkommensteuer unter Anwendung des § 51a EStG erfolgt somit nach folgendem, vereinfachten Schema (auf der Ebene des zu versteuernden Einkommens):



      Für einen aussagekräftigen Vergleich zwischen Ertragsteuner und Kirchensteuer ist nicht die Relation der im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkommen- und Kirchensteuer maßgebend. Abzustellen ist auf die Gesamt-Ertragsteuer-Belastung des Steuerpflichtigen, d.h. der definiven KSt von 25% zuzüglich der ESt.

      Für die Nichtberücksichtigung des 1,8-fachen Gewerbesteuermessbetrages bei der Berechnung der Kirchensteuer gelten die vorstehend genannten steuersystematischen Erwägungen entsprechend. Mit dem Ansatz der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ist dem objektiven Nettoprinzip entsprochen. Die hieran ansetzende Berechnung der Kirchensteuer entspricht somit dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Als Steuerabzugsbetrag ausgestaltete Subventionstatbestände haben zu den mit der Kirchensteuer verbundenen Leistungsfähigkeitskriterien keinen Bezug und dürfen sie folglich auch nicht betreffen.

      2.1.2 Besonderheit: Verlustverrechnungsfälle

      Durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 ist § 51a EStG um die Korrekturberechnung für Halbeinkünfte erweitert worden.

      § 51a EStG Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern (Ausazug)
      (2) Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 in allen Fällen des § 32 festzusetzen wäre. Zur Ermittlung der Einkommensteuer im Sinne des Satzes 1 ist das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nr. 40 steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge zu mindern.

      Das Tatbestandsmerkmal "zu erhöhen" ist dabei im Sinne von "zu korrigieren" zu verstehen, d.h. die Bemessungsgrundlage wird um diese positiven oder negativen Beträge korrigiert.

      Die Gesetzesänderng war notwendig zur Korrektur der für die Kirchensteuer systemfremden Änderung der Ertragsbesteuerung (Halbeinkünfteverfahren), damit weiterhin die Kirchenmitglieder - unabhängig von ihrer Einkunftsart - nach gleich Maßstäben besteuert werden können.

      In Verlust- bzw. Verlustverrechnungsfällen kann es bei isolierter Betrachtung eines Veranlagungsjahres zu Ergebnissen kommen, die für den Kirchensteuerpflichtigen nachteilig erscheinen. Dies ist bedingt durch die fehlende und nicht gewollte Schattenveranlagung für Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer und der fehlenden Festsetzung von Verlustvor- bzw. Rückträgen nur für die Kirchensteuer.

      Maßgebend für die Beurteilung ist zunächst der Wortlaut des Gesetzes. Danach ist das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Beträge zu korrigieren (positiv als auch negativ). Die so ermittelte neue Bemessungsgrundlage dient der Berechnung für die Kirchensteuer.

      Bei gewissen Einkunftsarten wie z.B. bei § 23 EStG sind die Verlustverrechnungen auf diese beschränkt. Die Beschränkung wirkt sich bei der Berechung der Einkommensteuer nur auf der Ebene der Berechnung dieser Einkünfte aus. Die Korrektur für die Kirchensteuer wird aber auf der Ebene des zu versteuernden Einkommens vorgenommen. Für Zwecke der Kirchensteuer wird - da es keine Schattenveranlagung und gesonderte Verlustfeststellung gibt (s.o.) - diese Grenze dann durchbrochen, indem die Bemessungsgrundlage um sie korrigiert wird (Beispiel 1). Im Laufe der Jahre gleicht sich dies dann aus und führt zu denselben Ergebnissen, als wenn ein gesonderter Verlustvortrag für Kirchensteuerzwecke geschaffen worden wäre.

      Bei Einkünften nach z.B. §§ 17, 20, 23 EStG kann es in einem Veranlagungszeitraum dazu kommen, daß sich Verluste auf die Kirchensteuer nicht voll auswirken. Dies wird in den folgenden Veranlagungszeiträumen korriegiert, so daß über die Jahre die Kirchensteuer nach der zutreffenden Bemessungsgrundlage berechnet wird (Beispiel 2).

      Nur für die Fälle, in denen ein Verlust für Zwecke der Kirchensteuerberechnung "verloren geht", sollte ein Erlaß aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen; diese Fälle sind durch die Gesetzesänderung nicht beabsichtigt worden.

      Beispiel 1:




      Beispiel 2:

      Den Ausgangsfall schildert Hofmann in Der Betrieb 2005 S. 2158. Zwei Steuerpflichtige haben eine Leistungsfähigkeit von je 100 und identische, ausreichende Verlustvorträge. Sie erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.v. § 16 EStG (Veräußerung Kommanditanteil) bzw. i.S.v. §§ 17, 3 Nr. 40c EStG (Veräußerng Geschäftsanteil GmbH). Die Berechnung der Kirchensteuer für dieses Jahr ergibt:


      Diese auf ein Jahr isolierte Betrachtung relativiert sich im Folgejahr und führt - mit den dargestellten Annahmen - zu einer gleichen Kirchensteuer für beide Einkunftsarten.


      2.2 Korrektur der Kirchensteuer in Fällen der glaubensverschiedenen Ehe

      Gehört nur ein Ehegatte einer in dem betreffenden Bundesland steuererhebenden Kirche an, der andere Ehegatte dagegen keiner Religionsgemeinschaft oder einer Religionsgemeinschaft, die keine Steuern erhebt, handelt es sich um eine glaubensverschiedene Ehe.

      Beispiel:

      Ehemann/Arbeitnehmer rk, Ehefrau gehört keiner Religionsgemeinschaft an. Die Kirchensteuer des Ehemanns errechnet sich wenn Halbeinkünften erzielt werden wie folgt:



      IV. Schlussbemerkung

      Immer wenn bei den Einkünften des Steuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, wird die Kirhensteuer entsprechend den vorgenannten Grundsätzen berechnet, d.h. auf der Ebene des zu versteuernden Einkommens wird die Bemessungsgrundlage um diese korrigiert (positiv wie negativ). Damit wird das Prinzip der Gleichmäßigkeit und der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen gewahrt. Ein Vergleich der Gesamtbelastung von Ertragsteuer und Kirchensteuer vermitteln eine zutreffende Relation. Obige Beispiele verdeutlichen, dass die systemnotwendige Änderung des § 51a EStG keineswegs zu unangemessenen Ergebnissen geführt hat.
      http://www.steuer-forum-kirche.de/info-51a-neu.htm
      Avatar
      schrieb am 25.10.06 12:14:30
      Beitrag Nr. 8 ()
      Kirchensteuer:
      Klerus ignoriert Halbeinkünfteverfahren

      Viele Steuerzahler werden es kaum glauben: Bei der Berechnung der Kirchensteuer verzichtet der Klerus auf das geltende Halbeinkünfteverfahren für Dividendenerträge und Spekulationsgewinne. Auf diese Weise erhöht die Kirche ihre Einnahmen – zu Lasten der Steuerzahler. Bald werden sich die Gerichte der Thematik annehmen. Normalerweise richtet sich Kirchensteuer nach der Einkommensteuer. Können Kapitalanleger Verlustvorträge geltend machen, lassen sich steuerpflichtige Kapitalerträge klein rechnen. Nicht so bei der Kirchensteuer. Hier rechnet die Kirche die Gewinne immer voll an, weswegen sie zu 100 Prozent zur Steuerermittlung herangezogen werden.

      Doch es besteht Hoffnung für Anleger. Das Finanzgericht Düsseldorf wird demnächst entscheiden, ob diese Praxis rechtens ist. Um von einer positiven Entscheidung des Gerichts zu profitieren, sollten Anleger Einspruch gegen noch offene Kirchensteuerbescheide einlegen und gleichzeitig unter Hinweis auf das offene Verfahren Ruhen des Vollzugs beantragen (Az. 1 K 1102/05 Ki)
      http://biallo.lycos.de/content/text.php?tid=verb&textid=555
      Avatar
      schrieb am 25.10.06 12:39:23
      Beitrag Nr. 9 ()
      § 51a EStG

      Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern

      (1) Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

      (2) <1>Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 in allen Fällen des § 32 festzusetzen wäre. <2>Zur Ermittlung der Einkommensteuer im Sinne des Satzes 1 ist das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nr. 40 steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge zu mindern. <3>§ 35 ist bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nach Satz 1 nicht anzuwenden.

      (2a) <1>Vorbehaltlich des § 40a Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 6 zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den Kinderfreibetrag von 3.648 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.160 Euro und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag von 1.824 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.080 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt. <2>Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.

      (3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies für die Zuschlagsteuer entsprechend.

      (4) <1>Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. <2>Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern geltenden Vorschriften zu entrichten. <3>§ 240 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß.

      (5) <1>Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden. <2>Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich die Zuschlagsteuer entsprechend.
      Avatar
      schrieb am 25.10.06 13:06:12
      Beitrag Nr. 10 ()
      @moosy:
      Die Nichtanwendung des Halbeinkünfteverfahrens bedeutet, dass auch deine Verluste aus Aktiengeschäften nicht halbiert werden dürfen; sie sind in voller Höhe anzusetzen.. Die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften auch intertemporal gegen Gewinne aufgerechnet werden können. Ein Ausschluss der Verrechnungsmöglichkeit ist § 51 a Abs. 2 EStG nicht zu entnehmen und wäre im Übrigen auch verfassungswidrig.
      Avatar
      schrieb am 25.10.06 17:57:50
      Beitrag Nr. 11 ()
      Hallo, zuerst einmal danke für Euer Interesse und ganz besonders möchte ich Dir Nataly danken für die kompetenten und umfangreichen Informationen. Wie Du schreibst, befasst sich bereits das Finanzgericht Düsseldorf mit der Problematik, d.h. die Ungerechtigkeit hier ist auch anderen aufgefallen. Die Hinweise, dass sich diese vorübergehende Ungleichheit im Laufe der Jahre relativiert bzw. ausgleicht, kann ich nicht nachvollziehen. Ich sehe hier nicht nur eine "gleichheitswidrige Verzerrung", bei mir ist es schlicht und einfach ausgedrückt eine Erhöhung der Kirchensteuer, denn die jetzt von mir geschilderte Situation kann jedes Jahr wieder auftreten. Das Kirchensteueramt hat mich gefragt, ob ich einen Kirchenaustritt mit meinem Gewissen vereinbaren kann, also in diesem Fall fällt mir dies nicht schwer. Also nochmals vielen Dank..danke für Eure Zeit und die Mühe, die Ihr Euch gemacht habt....Moosy
      Avatar
      schrieb am 26.10.06 18:26:51
      Beitrag Nr. 12 ()
      @moosy:


      Das Kirchensteueramt hat mich gefragt, ob ich einen Kirchenaustritt mit meinem Gewissen vereinbaren kann,

      Frag doch mal beim Kirchensteueramt nach, ob sie es mit ihrem Gewissen vereinbaren können, Gewinne zu besteuern, die es unterm Strich gar nicht gibt.

      Im Übrigen empfehle ich dringend Einspruch.
      Avatar
      schrieb am 14.11.06 11:51:39
      Beitrag Nr. 13 ()
      Hallo, brauche dringend Hilfe!

      Ich habe im Jahr 2006 für die Einkommenssteuererklärung 2004 wegen Spekulationsgewinnen fast 2000 EUR an Kirchensteuer nachgezahlt.:cry:

      Gibt es eventuell die Möglichkeit diese Kirchensteuer als Sonderausgabe in der Einkommenserklärung 2005 zu deklarieren? Die normale Kirchensteuer aus der Anlage N wird ja auch als Sonderausgabe eingetragen.


      Grüße cristrader:cool:
      Avatar
      schrieb am 14.11.06 12:03:28
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.380.870 von cristrader am 14.11.06 11:51:39Soweit ich weiß, wird der Sonderausgabenabzug für das Jahr berücksichtig, in dem Du gezahlt hast. Also 2006!
      Avatar
      schrieb am 14.11.06 12:06:51
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.380.870 von cristrader am 14.11.06 11:51:39Die in 2006 gezahlte Kirchensteuer für 2004 kannst Du in der Einkommensteuererklärung 2006 als Sonderausgaben absetzen (im 2005er Formular ist es die Zeile 81).

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 14.11.06 12:21:46
      Beitrag Nr. 16 ()
      Danke für eure Antworten! :)

      Prima das ich die Kirchensteuer wenigstens als Sonderausgabe absetzen kann. Die Möglichkeit den Kirchensteuerbetrag bereits in meiner 2005er Einkommenserklärung anzugeben besteht also nicht.

      Grüße cristrader:)
      Avatar
      schrieb am 16.11.06 08:29:35
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.381.484 von cristrader am 14.11.06 12:21:46Weiß jeamnd, wie die Handhabung der Kirchensteuer bei der neuen Abgeltungssteuer geplant ist?
      Ich lese immer 25% plus Solidaritätszuschlag plus Kirchensteuer.
      Heißt das, das man der Bank gebenüber seine Kirchenzugehörigkeit nachweisen muß, oder soll das so gehandhabt werden wie bei den Minijobs, wo jeder pauschal Kirchensteuer zu zahlen hat, ob er nun Atheist, Christ oder Muslim ist?
      Mich würden jedenfalls beide Varianten nicht gerade begeistern.
      Avatar
      schrieb am 16.11.06 08:55:20
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.452.612 von quotiks am 16.11.06 08:29:35Das ist eine gute Frage, steht aber nach meinem Kenntnisstand noch überhaupt nicht in der Diskussion. Bin mir aber sicher, dass der Staat nichts unversucht lassen wird, die Einnahmebasis der Kirchen mindestens nicht zu schmälern. Siehe hier auch den aktuellen Umgang mit dem Halbeinkünfteverfahren.
      Avatar
      schrieb am 16.11.06 09:31:51
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.452.612 von quotiks am 16.11.06 08:29:35Nach derzeitiger Planungslage müsste der Bank die Konfession mitgeteilt werden. Ich halte diese Vorgehensweise auch für problematisch, denn es müsste dann ja eine irgendwie geartete "Konfessionskontrolle" seitens der Banken geben.
      Avatar
      schrieb am 16.11.06 09:34:08
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.453.578 von K1K1 am 16.11.06 09:31:51Bist Du etwa Steuerberater von Haus aus?

      Grüße
      Kalabaaki
      Avatar
      schrieb am 16.11.06 09:56:24
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.453.625 von Kalabaaki am 16.11.06 09:34:08Nö, aber auch als "Normalbüger" muss man sich ja gezwungenermaßen ;) mit solchen Thema befassen...
      Avatar
      schrieb am 22.01.07 12:00:34
      Beitrag Nr. 22 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.841.257 von NATALY am 25.10.06 12:14:30hallo Nataly....unter Hinweis auf das laufende Verfahren beim Finanzgericht Düsseldorf wurde bis zur Entscheidung der entsprechende Anteil an der Kirchensteuer gestundet. Danke!
      Avatar
      schrieb am 22.01.07 12:06:17
      Beitrag Nr. 23 ()
      Hallo Nataly und alle anderen!


      Wie kann mann eine Kappung der Kirchensteuer beantragen und ab wann ist diese dann gültig?! Ich muss nämlich sehr sehr hohe Kirchensteuer zahlen wegen der hohen Spekulationsgewinne. Nun möchte ich ne Kappung beantragen. Kennt sich da jemand aus?

      Grüße Chewi
      Avatar
      schrieb am 29.01.07 10:00:09
      Beitrag Nr. 24 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 27.107.473 von Chewi am 22.01.07 12:06:17:confused:
      Avatar
      schrieb am 29.01.07 10:33:34
      Beitrag Nr. 25 ()
      @Chevi:
      In welchem Bundesland lebst du?
      Avatar
      schrieb am 29.01.07 15:32:48
      Beitrag Nr. 26 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 27.268.079 von NATALY am 29.01.07 10:33:34NRW
      Avatar
      schrieb am 29.01.07 18:59:12
      Beitrag Nr. 27 ()
      @Chevi:
      Siehe nachfolgenden Link auf Seite 8:
      http://www.ekd.de/download/kirchensteuer_petersen.pdf
      Avatar
      schrieb am 29.01.07 19:01:24
      Beitrag Nr. 28 ()
      @Chevi:
      Leider gilt bei der Berechnung der Speku-Kirchensteuer das Halbeinkünfteverfahren nicht. Falls du auch künftig hohe Gewinne erzielen solltest, bleibt nur die Kappung durch Kirchenaustritt.
      Avatar
      schrieb am 29.01.07 19:25:18
      Beitrag Nr. 29 ()
      Hier das Kirchensteuergesetz NRW:
      http://www.steuer-forum-kirche.de/kistg-l-nrw.htm
      Avatar
      schrieb am 29.01.07 19:30:48
      Beitrag Nr. 30 ()
      Neben dem Kirchensteuergesetz des Landes NRW gibt es noch Kirchensteuerordnungen der diversen Kirchen in NRW, die in den kirchlichen Amtsblättern veröffentlicht wurden.
      Avatar
      schrieb am 29.01.07 20:30:48
      Beitrag Nr. 31 ()
      Holla, bei Verlusten hört wohl die Nächstenliebe auf ?

      Tss, tss.
      Avatar
      schrieb am 30.01.07 11:22:46
      Beitrag Nr. 32 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 27.278.985 von NATALY am 29.01.07 19:01:24Hallo Nataly!

      Das mit dem HEV-Verfahren bei der Kirchensteuer ist mir bekannt, doch sollte es durch die Kapppung doch eine Obergrenze geben, oder? Ich möchte ja nicht austreten, doch irgendwo muss es auch möglich sein eine Höchstgrenze festzulegen. Steuerberater ist auch schon dran, aber bsiher keine Infos. Danke für die Links!!

      Grüße Chewi
      Avatar
      schrieb am 25.02.07 15:08:23
      Beitrag Nr. 33 ()
      Hat jemand schon damit Erfahrungen gemacht?:rolleyes:


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      Spekulationsgewinn und Kirchensteuer