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    Mietwohnung: Kostenaufteilung Reinigungsfirma für Außenbereiche - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.10.06 09:45:33 von
    neuester Beitrag 11.04.07 10:54:25 von
    Beiträge: 11
    ID: 1.090.718
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      schrieb am 29.10.06 09:45:33
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo !

      Bei uns im Wohnblock (8 Parteien) hat der Vermieter eine Firma mit der wöchentlichen Reinigung der Außenbereiche (Hof kehren, im Winter Schnee schippen, etc.) beauftragt.

      Frage:
      Werden die Kosten für die Reinigungsfirma abh. von der Wohnungsgröße auf die Mieter aufgeteilt, oder werden die Kosten einfach durch 8 dividiert (unabh. von der Größe der Wohnungen)?

      gruß,
      WFV.
      Avatar
      schrieb am 29.10.06 10:00:02
      Beitrag Nr. 2 ()
      @Wurst:
      Was steht denn im Mietvertrag?
      Avatar
      schrieb am 29.10.06 10:17:33
      Beitrag Nr. 3 ()
      kann man beides machen.. schau mal auf deine letzte betriebskostenabrechnung da steht der umlageschlüssel drauf
      Avatar
      schrieb am 29.10.06 10:26:55
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.960.791 von NATALY am 29.10.06 10:00:02hast recht. im mietvertrag stehts drinnen. :look:

      "falls nichts anderes vereibart, werden die betriebskosten nach dem anteil der wohnflächen umgelegt ..."

      gem. anlage zum MV zählen zu den betriebskosten auch außenreinigung, gartenpflege, usw.
      Avatar
      schrieb am 29.10.06 13:57:22
      Beitrag Nr. 5 ()
      Wenn der Umlegungsschlüssel im Mietvertrag nicht festgelegt ist, greift § 556 a BGB:

      § 556a

      Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten

      (1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.

      (2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.

      (3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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      schrieb am 10.04.07 12:14:17
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ich haette auch eine Frage zum Thema Mietvertrag und Kostenumlegung durch den Vermieter.

      Unser Balkon ist mit Holzbohlen ausgelegt. Diese wurden jahrelang nicht gepflegt und nun endlich mal gereinigt und gestrichen. Dieser Anstrich bzw. einoelen ist jaehrlich zu erneuern - lt. Dachdecker.

      Wir sind letztes Jahr in diese Wohnung eingezogen. Im Mietvertrag steht nichts von der Pflege der Holzbohlen drinnen - kann nun der Vermieter diese Kosten einfach auf uns umlegen bzw. von uns diese Arbeit fordern?

      Vielen Dank fuer eine Auskunft!
      Avatar
      schrieb am 10.04.07 19:49:04
      Beitrag Nr. 7 ()
      @angkor:
      Ist die Frage akut, hat der Vermieter entsprechende Forderungen gestellt?
      Avatar
      schrieb am 10.04.07 23:00:31
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.737.481 von angkorwat am 10.04.07 12:14:17Kann nicht umgelegt werden.
      Das sind typische Instandhaltungsarbeiten,wie z.B. Fenster
      streichen.Vermieterpflichten!
      Avatar
      schrieb am 11.04.07 06:36:29
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.737.481 von angkorwat am 10.04.07 12:14:17Wenn es nicht im Mietvertrag wirksam auf den Mieter übergewälzt worden ist, gilt der Grundsatz, dass die Instandhaltung für vertragsgemäße Abnutzung der Mietsache der Vermieter zu vertreten hat. Da im Vertrag keine wirksame Schönheitsreparaturen-Klausel enthalten ist, sind die Kosten also vom Vermieter zu tragen. Außerdem ist nach einem Jahr Mietdauer ohnehin noch keine tatsächliche Abnutzung gegeben.
      Avatar
      schrieb am 11.04.07 09:16:23
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.745.567 von NATALY am 10.04.07 19:49:04@Nataly

      Die Frage ist insofern "akut", da der Hausverwalter heute nachmittag vorbeikommt um die Arbeit der Handwerker zu begutachten.

      Und lt. Handwerker dient das Einoelen der Instandhaltung, damit das Holz besser vor Witterungseinfluessen geschuetzt ist. Eine Abnutzung entsteht nicht, wie sollen auch dicke Holzbohlen abgenutzt werden, wenn man lediglich darauf herumgeht.

      Danke nochmal fuer die Muehe!
      Avatar
      schrieb am 11.04.07 10:54:25
      Beitrag Nr. 11 ()
      @angkor:
      Ich neige ebenfalls zu der Ansicht, dass die Instandhaltung der Holzbohlen nicht zu den "Schönheitsreparaturen" gehört.


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