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    wann bekomme ich die Mietkaution wieder zurück ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.11.06 00:44:03 von
    neuester Beitrag 12.11.06 23:42:58 von
    Beiträge: 38
    ID: 1.092.216
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      Avatar
      schrieb am 05.11.06 00:44:03
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo an Alle !

      Habe meine alte Wohnung fristgemäß zum 30.09.06 gekündigt.
      Die Übergabe(protokoll) war 27.09.06, ohne Befund und O.K.
      Nun wann bekomme ich die vorbezahlte Kaution wieder zurück?
      Überwiesen wurde es noch nicht.

      Bitte um Rat !

      Danke !

      Gruß !
      Avatar
      schrieb am 05.11.06 01:26:58
      Beitrag Nr. 2 ()
      Haste deinen Vermieter mal gefragt, wie er Dein Geld angelegt hat?
      Avatar
      schrieb am 05.11.06 02:05:33
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.144.216 von Doritos am 05.11.06 00:44:03Nach der neuen Merkelverordnung § 6 Absatz 3 muss der Mieter dir bei finanziellem Eigenbedarf die Mietkaution nicht zurückzahlen.

      Also wenn er selber finanzielle Engpässe hat oder seine alte Mutter oder behinderte Geschwister finanziell unterstützen muss. In dem Fall hat nach der Merkelverordung Eigenbedarf Vorrang. Das wäre dann auch ziemlich egoistisch und unethisch von dir, dann das Geld zurück zu verlangen.
      Avatar
      schrieb am 05.11.06 02:56:13
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.144.311 von renuener am 05.11.06 02:05:33Was das den?

      Kann sich die Hütte leisten, aber kann den Mieter nicht bezahlen?

      Ist ja wie bei der Regierung.
      Avatar
      schrieb am 05.11.06 06:52:51
      Beitrag Nr. 5 ()
      Abgezockt :laugh:

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      schrieb am 05.11.06 07:48:15
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.144.311 von renuener am 05.11.06 02:05:33muss der Mieter dir bei finanziellem Eigenbedarf die Mietkaution nicht zurückzahlen.



      :confused:
      Avatar
      schrieb am 05.11.06 08:47:20
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.144.216 von Doritos am 05.11.06 00:44:03Hallo. Geh mal bei bei GOOGLE rein und gib den Suchbegriff "Rückzahlung Mietkaution" ein, da kannst du alles nötige nachlesen. Oder schau gleich gleich unter ....

      http://www.haus-und-grund sh.de/Haus_und_Grund/Dienstleistungen/infoblaetter_mietkaution.htm

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 05.11.06 09:33:36
      Beitrag Nr. 8 ()
      Bis die letzte Nebenkostenabrechnung erstellt und bezahlt ist, kann der Vermieter die Kaution zurück halten.
      Avatar
      schrieb am 05.11.06 11:20:59
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.145.019 von Big Charly am 05.11.06 09:33:36FALSCH!

      Die Mietkaution darf nicht zur Begleichung von Nebenkosten verwendet werden!
      Avatar
      schrieb am 05.11.06 11:26:08
      Beitrag Nr. 10 ()
      LG Kiel

      10 S 5/00
      Rechtsbereich/Normen: § 551 BGB
      Einstellung in die Datenbank: 2002-08-13
      Bearbeitet von: Lars Breuer

      Kaution nach 6 Monaten zurückzahlen
      Spätestens nach 6 Monaten nach dem Auszug muss der Vermieter dem Mieter die Mietkaution nebst aufgelaufener Zinsen zurückzahlen.

      Dies gilt auch dann, wenn er keine rechtlich begründeten Beanstandungen hat. Allerdings darf der Vermieter dann die Kaution nicht mit etwaigen Aufrechnungsansprüche (Neben- bzw. Betriebskosten) verrechnen. Vielmehr muss der Vermieter seine finanziellen Ansprüche anderweitig durchsetzen.
      Avatar
      schrieb am 05.11.06 11:44:04
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.145.019 von Big Charly am 05.11.06 09:33:36wie kann man hier bewusst falsche angaben machen? langsam nervt das schlichte rausposaunen von dämlichkeiten.
      Avatar
      schrieb am 05.11.06 12:00:02
      Beitrag Nr. 12 ()
      Avatar
      schrieb am 05.11.06 12:24:47
      Beitrag Nr. 13 ()
      Avatar
      schrieb am 05.11.06 12:52:53
      Beitrag Nr. 14 ()
      Die Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem ietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben, und erstreckt sich damit auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.



      (Leitsatz BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 71/05)
      Avatar
      schrieb am 05.11.06 12:58:47
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.146.330 von NATALY am 05.11.06 12:52:53Hier das Urteil komplett:
      www.mieterschutzbund-berlin.de/data/downloads/91/BGH_VIII_ZR…
      Avatar
      schrieb am 05.11.06 13:01:15
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.146.465 von NATALY am 05.11.06 12:58:47Macht ja auch Sinn!

      @NATALY

      Wie immer kurz und kompetent;)
      Avatar
      schrieb am 05.11.06 13:01:30
      Beitrag Nr. 17 ()
      Die Aussagen in den Postings # 9, 10 und 11 treffen nicht zu.
      Avatar
      schrieb am 05.11.06 13:16:10
      Beitrag Nr. 18 ()
      In dem vom BGH entschiedenen Fall erfolgte die Betriebskostenabrechnung 11,5 Monate nach dem Auszug der Mieterin. Die Vermieterin bekam vom BGH in vollem Umfang Recht, während die Vorinstanzen der Mieterin noch teilweise Recht gegeben hatten.
      Durch das BGH-Urteil sind anderslautende Rechtsmeinungen unterer Gerichte, u.a. auch des LG Kiel, nicht mehr aktuell.
      Avatar
      schrieb am 05.11.06 13:56:42
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.146.868 von NATALY am 05.11.06 13:16:10was bekommt man hier einen schrott zu lesen. natürlich ist es so wie du es schreibst.
      allerdings hilft in fast allen fällen die nachfrage beim vermieter.
      bedürftigkeit des vermieters sollte sicher eher ein witz sein oder meinte der user renuener das wirklich ?
      selbstverständlich sollten die nebenkosten mit der kaution verrechnet werden wenn denn noch welche nachzuzahlen sind.
      die rechtslage ist meistens nicht so wichtig wenn sich beide parteien einigen. ich zumindest habe beim vermieten eher probleme mit zahlungsunfähigen mietern als mit der kaution.
      selbst die vorgeschriebene anlage der kaution wird selten durchgeführt weil es sich einfach nicht rechnet.
      die auszahlung und abrechnung sollte natürlich zeitnah also ca. 3 monate spätestens nach auszug erfolgen.
      das einfach nur mal von einem fairen vermieter ohne rechtliche bewertung.
      Avatar
      schrieb am 05.11.06 14:03:44
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.148.105 von plotz am 05.11.06 13:56:42Mit der Merkelverordnung ist nicht zu spaßen. :D
      Avatar
      schrieb am 05.11.06 14:22:30
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.148.333 von renuener am 05.11.06 14:03:44dann stellt sich natürlich auch die jeweilige bedürftigkeit von stadt, staat und komunen da ist es natürlich heutzutage auch immer häufiger das kautionen direckt abgezogen werden um deren kosten zu decken.
      je nach wohnort sieht der sowieso gar nicht.
      Avatar
      schrieb am 05.11.06 14:36:31
      Beitrag Nr. 22 ()
      @renuener:
      Eine "Merkelverordnung" ist mir nicht bekannt. Hast du den Text oder einen Link?
      Oder ist das ein Scherz?
      Avatar
      schrieb am 05.11.06 14:59:33
      Beitrag Nr. 23 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.149.357 von NATALY am 05.11.06 14:36:31natürlich meint er das als scherz.
      aber wußtest du schon das neuerdings verluste aus aktiengeschäften mit verlusten aus vermietung und verpachtung gegengerechnet werden können. ?
      Avatar
      schrieb am 05.11.06 16:10:30
      Beitrag Nr. 24 ()
      Interessant wäre nur eine Verechnung von Verlusten aus Aktiengeschäften mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung.
      Avatar
      schrieb am 05.11.06 16:15:48
      Beitrag Nr. 25 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.154.638 von NATALY am 05.11.06 16:10:30auch das war jetzt nicht so wirklich ernst gemeint. aber verluste mit verlusten zu verrechnen wäre doch für unsere regierung eine gute und kostenneutrale maßnahme uns alle zufrieden zu stellen.
      Avatar
      schrieb am 05.11.06 17:03:10
      Beitrag Nr. 26 ()
      an den Threaderöffner:

      Ich gehe davon aus, dass du deinem ehemaligen Vermieter in einem Schreiben deine Kontoverbindung mitgeteilt hast und auch schriftlich aufgefordert hast, den Betrag umgehend zu überweisen. Das ist erstmal die Grundlage. Von sich aus hat so ein Vermieter natürlich kein Eigeninteresse Geld zurückzuzahlen.

      1. Da jetzt mehr als ein Monat vergangen ist, würde ich den Vermieter ersteinmal anrufen und fragen, warum, wieso, weshalb deine Kaution noch nicht zurück gezahlt wurde. Schön rumnerven, aber noch nicht unfreundlich oder pampig werden und wichtig: eine konkrete Zeitspanne vorgeben (10 Tage), in der das Geld überwiesen sein muss Es sei denn, er nennt dir einen nachvollziehbaren Grund, warum sich die Zahlung kurzfristig noch weiter verzögert.

      2. Wenn nach Ablauf der vorgegebenen Zeitspanne dein Kontoauszug noch keine Überweisung anzeigt: eine letzte schriftliche Aufforderung zur Überweisung senden und unbedingt einen Stichtag nennen, bis zu dem Tag der Betrag überwiesen werden muss. Schreib auch, dass es deine letzte Aufforderung ist und dass du nach Ablauf des Datums und ausgebliebener Überweisung andere, rechtliche Schritte einleiten wirst. Schön dick auftragen mit Inkasso und Anwalt drohen. Wenn du ihm noch klarmachst, dass dadurch Mehrkosten wie Gebühren auf ihn zukommen, sollte er eigentlich einlenken.

      3. Hast du dann immer noch nichts bekommen, ist dein Ex Vermieter entweder asozial oder bereits verstorben. ;) Dann musst du halt zum Anwalt oder dich schlaumachen, ob private Geldeintreiber (Inkasso) in Frage kommen.

      Abschliessend, du musst auf jeden Fall eine Drohkulisse aufbauen, erst telefonisch dann schriftlich.
      Avatar
      schrieb am 05.11.06 18:19:05
      Beitrag Nr. 27 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.158.466 von renuener am 05.11.06 17:03:10ich würde gar nichts sagen !!
      soll der doch die kohle behalten, geld macht nicht glücklich !
      wenn man doch noch ein wenig haben will kann man ja auch eine ratenzahlung vereinbaren.
      bei anschreiben (immer unfrei ) sollte man der freundlichkeit halber als zahlungstermin "irgentwann"angeben.
      letzte möglich wäre sonst noch das der vermieter das geld abarbeitet z.b für den umzug in die neue wohnung.
      Avatar
      schrieb am 05.11.06 18:51:36
      Beitrag Nr. 28 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.161.465 von plotz am 05.11.06 18:19:05Nach der Steinmeierdoktrin § 8 Absatz 5 hat jeder Bundesbürger das Recht auf einen Präventivschlag. Somit kann auch mit militärischen Maßnahmen, z.B. Belagerung die Rückgabe der Kaution erzwungen werden. Anwendung ist aber auf eigene Gefahr !
      Avatar
      schrieb am 05.11.06 19:59:17
      Beitrag Nr. 29 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.162.394 von renuener am 05.11.06 18:51:36auch noch ein wertvoller tip.
      ich denke mittlerweise ist der kautionsbettler richtig gut beraten aber sicherheitshalber noch der hinweis das nach STGb § 178 absatzb7vz der vermieter bei der belagerung auch das recht hat zurückzuschlagen wenn er eine nahrungsmitelknappheit vorhersehen kann.
      Avatar
      schrieb am 05.11.06 20:14:50
      Beitrag Nr. 30 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.164.280 von plotz am 05.11.06 19:59:17Ja, über schlechte Beratung kann sich hier keiner beschweren. LOL.
      Avatar
      schrieb am 05.11.06 20:38:17
      Beitrag Nr. 31 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.164.641 von renuener am 05.11.06 20:14:50ja nun, man hilft sich wo man nur kann.
      leider vermisse ich hier allerdings die dankesworte des threaderöffners.
      ich denke mal das dank uns der vermieter sein wichtiges geld behalten kann und deshalb sollte der threaderöffner zumindest ein dankeschön für die umfassende beratung rüberkommen lassen.
      bares wäre mir natürlich lieber aber ohne die kaution wird das natürlich schlecht sein.
      als letzten noch kostenlosen rat würde ich allen empfehlen motorenprobleme bei antiken fahrzeugen in einem börsenforum zu besprechen.
      in diesem sinne, mich hats gefreut einfach mal helfen zu können :laugh:
      Avatar
      schrieb am 06.11.06 07:49:03
      Beitrag Nr. 32 ()
      So da bin ich wieder :) , auch wenns etwas dauerte (Nachtschicht)

      und möchte euch vielen Dank aussprechen für die zahlreichen Antworten.
      ich werde erstmals tel. mit dem Vermieter in Verbindung setzen und euch Infos geben.

      Nochmals Danke !
      Avatar
      schrieb am 06.11.06 09:31:13
      Beitrag Nr. 33 ()
      Hey !

      Eine Frage hätte ich noch :

      Bei Beendigung des Mietverhältniss wurde eine Wohnungsabnahmeprotokoll erstellt.Die Übergabe der Mietwohnung erfolgte ohne Vorbehalt.

      Sagen wir mal der Vermieter hätte an dem Tag ein Mängel übersehen und bemerkte es später (innerhalb der Abrechnungszeit in der Regel bis 6 Monate).
      Könnte er dann die Kosten vom Kautionsgeld abziehen ?
      Oder werden nach der Übergabe nur die Neben-und Betriebskosten abgerechnet ?

      Vielen Dank nochmal :)

      gruß
      Avatar
      schrieb am 06.11.06 09:40:54
      Beitrag Nr. 34 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.170.230 von Doritos am 06.11.06 09:31:13
      Sagen wir mal der Vermieter hätte an dem Tag ein Mängel übersehen und bemerkte es später (innerhalb der Abrechnungszeit in der Regel bis 6 Monate).
      Könnte er dann die Kosten vom Kautionsgeld abziehen ?


      Genau dafür ist die Kaution eigentlich gedacht. Dem Mieter wird bis zur Übergabe ja Zeit gegeben Mängel zu beseitigen. Wenn dann der Tag X gekommen ist und er seiner vertraglichen Verpflichtung nicht oder nur unvollständig nachkam, kann der Vermieter mit Geld aus der Kaution die Mängel beseitigen lassen.
      Avatar
      schrieb am 06.11.06 10:03:10
      Beitrag Nr. 35 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.170.386 von Graf_Voelsing am 06.11.06 09:40:54ich meinte auch wenn die Wohnung schon sauber übergeben worden ist, ob der Vermieter noch im nachhinein doch Mängel reklamieren kann ?
      Avatar
      schrieb am 10.11.06 18:53:16
      Beitrag Nr. 36 ()
      @35

      die beanstandungslose rückgabe begründet i.d.r. die tatsächliche vermutung, dass keine (offensichtlichen) mängel vorhanden waren. bei erkennbaren mängeln hat der vermieter dann erhebliche beweisschwierigkeiten, während ansonsten grundsätzlich den mieter die volle beweislast dafür trifft, dass er jeglichen mangel/schaden nicht verschuldet hat. einem rückgabeprotokoll kommt in diesem zusammenhang die wirkung einer quittung zu.

      es gibt aber immer wieder mal verdeckte mängel, bei denen man gemeinhin nicht erwarten kann, dass sie bei einer - ggf. auch ausführlichen - begutachtung der wohnung ohne weiteres erkannt werden. für diese haftet der mieter unter umständen bis zu 6 monate nach auszug. auf genau diese 6monatige verjährungsfrist für wohnungsmängel stellt die rechtsprechung ab, wenn sie diesen zeitraum "als angemessen lange zurückbehaltungsdauer" einstuft.

      @26

      der reine schwachsinn: wer vor der zeit fordert, fordert zu unrecht. rennt der vermieter zum anwalt, um sich schlau machen zu lassen, können dessen gebühren als notwendige rechtsverteidigungskosten auf den mieter abgewälzt werden. und eben diese auslagen wird der vermieter später an der kaution abziehen, wenn er sich nicht ins bockshorn jagen ließ.

      haftungsausschluss: jegliche statements zum dargestellten sachverhalt erheben keinerlei anspruch auf richtigkeit und vollständigkeit. eine individuelle beratung ist nicht beabsichtigt.
      Avatar
      schrieb am 11.11.06 13:48:28
      Beitrag Nr. 37 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.265.803 von Essjot am 10.11.06 18:53:16Danke Essjot,

      Seit meinem Auszug 30-09-2006 kam heute die Betriebskostenanbrechnung von 2005, wo ich auch ein Guthaben habe :)

      Muß ich jetzt noch Betriebskostenabrechnung von 2006 abwarten, denn der wäre im nächsten Jahr (vermutlich) um diese Zeit abzurechnen.

      Noch habe ich die Mietkaution nicht verlangt, weder schriftlich oder telefonisch.

      Soll ich ein Schreiben an meinem alten Vermieter schicken, daß er mein Mietkaution jetzt überwiesen soll oder ruhig diese Frist von 6 Monaten abwarten und es erst dann verlangen :confused:.


      Gruß
      Avatar
      schrieb am 12.11.06 23:42:58
      Beitrag Nr. 38 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.289.157 von Doritos am 11.11.06 13:48:28Du musst ihm logischerweise schon schreiben, mit Angabe deiner Kontoverbindung und einer Frist, hättest du schon gleich nach Abnahme der Wohnung machen sollen. Wer wartet denn 6 Monate ?


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