Steueramnestie / Verluste nachtragen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 14.11.06 14:40:18 von
neuester Beitrag 14.11.06 18:25:33 von
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Ich hatte für 99 eine Strabeg mit Spekugewinnen abgegeben. Darin habe ich "nur" die Gewinntrades angegeben. Weiterhin habe ich jedoch auch viele Verlusttrades in 99 gemacht.
Jetzt stellt sich mir die Frage, ob ich jetzt noch die Verlusttrades aus 99 nachträglich erklären soll/kann?
Ich würde dann eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages für 1999 abgeben. Dabei kann ja eigentlich nichts schiefgehen. Ein Versuch wäre es doch wert.
Einerseits hätte ich einen Verlustvortrag für zukünftige Gewinne, andererseits besteht ja auch noch Unklarheit darüber, ob ich die Verluste aus 99 nicht sogar mit den Gewinnen von 99 innerhalb der Strabeg verrechnen kann.
Was meint ihr?
Jetzt stellt sich mir die Frage, ob ich jetzt noch die Verlusttrades aus 99 nachträglich erklären soll/kann?
Ich würde dann eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages für 1999 abgeben. Dabei kann ja eigentlich nichts schiefgehen. Ein Versuch wäre es doch wert.
Einerseits hätte ich einen Verlustvortrag für zukünftige Gewinne, andererseits besteht ja auch noch Unklarheit darüber, ob ich die Verluste aus 99 nicht sogar mit den Gewinnen von 99 innerhalb der Strabeg verrechnen kann.
Was meint ihr?
@Joe:
Interessanter Einfall. Einen Versuch wäre es wert.
Im Übrigen kann ich mich noch gut erinnern, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung im Rahmen der Strabeg nur Gewinntrades anzugeben waren. Ich war und bin der Meinung, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes die "Einnahmen" anzugeben waren. Unter den Begriff "Einnahmen" fallen jedoch im EStG auch Verluste.
Das hat der BFH erst vor kurzem in zwei Urteilen zum Begriff "Einkünfte" in § 46 Abs. Abs. 2 Nr. 1 EStG entschieden.
Interessanter Einfall. Einen Versuch wäre es wert.
Im Übrigen kann ich mich noch gut erinnern, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung im Rahmen der Strabeg nur Gewinntrades anzugeben waren. Ich war und bin der Meinung, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes die "Einnahmen" anzugeben waren. Unter den Begriff "Einnahmen" fallen jedoch im EStG auch Verluste.
Das hat der BFH erst vor kurzem in zwei Urteilen zum Begriff "Einkünfte" in § 46 Abs. Abs. 2 Nr. 1 EStG entschieden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.384.192 von JoePESCI am 14.11.06 14:40:18@JOE
Das stimmt ja alles, aber wenn der EST-Bescheid von 99 endgültig ist und nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, dann ist es aus.
Nach Rechtskraft eines Bescheides hat man kaum mehr eine Möglichkeit etwas zu ändern.
zB. offensichtliche Unrichtigkeit (verursacht durch FA) wie früher
"Rechenfehler, falscher Freibetrag (Statt Verh. nur für Ledige bzw.
ganz falscher Freibetrag durch Verwechslung - nur Arbeitsmittel statt Arbeitnehmerfreibetrag)" also rein mechanische Fehler.
Ein "Nachmelden" durch den Steuerpflichtigen gibt es dann nicht mehr. Dazu war Zeit - 1 Monat bis Rechtskraft.
Das stimmt ja alles, aber wenn der EST-Bescheid von 99 endgültig ist und nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, dann ist es aus.
Nach Rechtskraft eines Bescheides hat man kaum mehr eine Möglichkeit etwas zu ändern.
zB. offensichtliche Unrichtigkeit (verursacht durch FA) wie früher
"Rechenfehler, falscher Freibetrag (Statt Verh. nur für Ledige bzw.
ganz falscher Freibetrag durch Verwechslung - nur Arbeitsmittel statt Arbeitnehmerfreibetrag)" also rein mechanische Fehler.
Ein "Nachmelden" durch den Steuerpflichtigen gibt es dann nicht mehr. Dazu war Zeit - 1 Monat bis Rechtskraft.
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.386.214 von 2525 am 14.11.06 16:00:07Aber laut neuem BFH Urteil können Verluste auch für bestandskräftige Bescheide aus zurückliegenden Jahren abgegeben werden. Dies will der Gesetzgeber aber zum 1.1.2007 ändern und deshalb ist jetzt Handlungsbedarf.
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.386.448 von JoePESCI am 14.11.06 16:08:49Du weisst aber, daß das Finanzamt sich nicht an ein, auch BFH-Urteil, halten muß.
Insbesondere nicht, wenn das BMF, ein Länderfinanzministerium oder
ein gemeinsamer koordinierter OFD-Erlaß die Anwendung des Urteils
mit der Begründung "gilt nur für den entschiedenen Einzelfall" ab-
lehnt. Das kann ein FA auch für sich alleine entscheiden.
Man kennt nicht erst seit Maier-Vorfelder den vorauseilenden
Gehorsam von Beamten. Und eine mögliche zukünftige Änderung ab 2007 durch die Koalition ist schon ein Hinweis dahin.
Darum ist wirklich Eile geboten, aber mit zweifelhaftem Ausgang.
Viel Glück.
Insbesondere nicht, wenn das BMF, ein Länderfinanzministerium oder
ein gemeinsamer koordinierter OFD-Erlaß die Anwendung des Urteils
mit der Begründung "gilt nur für den entschiedenen Einzelfall" ab-
lehnt. Das kann ein FA auch für sich alleine entscheiden.
Man kennt nicht erst seit Maier-Vorfelder den vorauseilenden
Gehorsam von Beamten. Und eine mögliche zukünftige Änderung ab 2007 durch die Koalition ist schon ein Hinweis dahin.
Darum ist wirklich Eile geboten, aber mit zweifelhaftem Ausgang.
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